Besitzstandszulage
Die Klage einer Angestellten der Stadt Dresden auf Zahlung der Besitzstandszulage wegen kindergeldbezogenen Entgeltbestandteilen wurde am 09.11.2006 vor dem Arbeitsgericht Dresden abgewiesen. Damit wurde der Entscheidung des Arbeitsgerichts Göttingen (2 Ca 55/06) eine Abfuhr erteilt. Unser Kooperationspartner Rechtsanwalt Kuprat berichtete über diese Entscheidung mit dem Artikel "Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ trotz Elternzeit". Nach seiner Auffassung ist die Auslegung der Überleitungsvorschrift § 11 TVÜ, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts Dresden, keine Alternative zur Zahlung der Besitzstandszulage auch an Mitarbeiter, die während der Überleitung des BAT-O o.a.in TVöD in Elternzeit waren, zulässt.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf tarifliche Ausschlussfristen, welche eine Geltendmachung der nicht gezahlten Entgeltbestandteile für die Vergangenheit begrenzen können.
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