Elternzeit: Elternzeit kann nicht per Telefax verlangt werden
Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Dabei müssen aber bestimmte Schriftformerfordernisse eingehalten werden. So kann die Elternzeit nicht per Telefax verlangt werden.
Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Rechtsanwaltsfachangestellten hingewiesen. Ihr Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.13 gekündigt. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.13 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 15.11.13 aufgelöst worden. Die Klägerin genoss keinen Sonderkündigungsschutz. Sie hat mit ihrem Telefax vom 10.6.13 nicht wirksam Elternzeit verlangt.
Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch sie wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zustimmt. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht. Die Erklärung ist vielmehr nichtig.
Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis sei nicht gewahrt. Solche Besonderheiten lagen hier jedoch nicht vor.
Quelle: BAG, Urteil vom 10.5.2016, (Az.: 9 AZR 145/15).
Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Rechtsanwaltsfachangestellten hingewiesen. Ihr Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.13 gekündigt. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.13 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 15.11.13 aufgelöst worden. Die Klägerin genoss keinen Sonderkündigungsschutz. Sie hat mit ihrem Telefax vom 10.6.13 nicht wirksam Elternzeit verlangt.
Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch sie wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zustimmt. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht. Die Erklärung ist vielmehr nichtig.
Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis sei nicht gewahrt. Solche Besonderheiten lagen hier jedoch nicht vor.
Quelle: BAG, Urteil vom 10.5.2016, (Az.: 9 AZR 145/15).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15
bei uns veröffentlicht am 10.05.2016
Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Januar 2015 - 9 Sa 1079/14 - aufgehoben.
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