Arbeitsrecht: Einsatz von „Ein-Euro-Jobbern“ ist risikolos

bei uns veröffentlicht am29.06.2007
Zusammenfassung des Autors

Vereine dürfen „Ein-Euro-Jobber“ einsetzen, ohne Gefahr zu laufen, dass sie die Person nach Ablauf des Einsatzes als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen müssen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das folge daraus, dass ein „Ein-Euro-Job“ kein Arbeitsverhältnis begründe, so das Fazit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg. Das gelte selbst dann, wenn die zugewiesene Tätigkeit keine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 Zweites Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gewesen sei. Im konkreten Fall hatte die Agentur für Arbeit einer ALG-II-Bezieherin eine „Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II-Bezieher“ vermittelt. Die Frau wurde von einem in der Wohlfahrtspflege tätigen Verein bei der Gebäudereinigung eines Altenheims eingesetzt. Als der Einsatz der Arbeitnehmerin endete, machte sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend – ohne Erfolg. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Behörde keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II geschlossen hatte (LAG Baden-Württemberg, 14 Sa 24/06).

 

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