Architektenliste: Eintragung erfordert Architekturstudium mit erfolgreicher Abschlussprüfung

bei uns veröffentlicht am09.11.2012

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
das Erbringen einzelner Prüfungsleistungen muss jedoch nicht nachgewiesen werden-VG Regensburg vom 16.02.12-Az:5 K 236/11
Wer in die Architektenliste eingetragen werden möchte, muss nachweisen, dass er ein Hochschulstudium der Architektur ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg. Das Gericht machte dabei deutlich, dass der Betreffende dabei aber nicht nachweisen müsse, dass er alle für den Abschluss des Architekturstudiums erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht habe. Umgekehrt sei ein Eintrag in die Architektenliste aber nicht möglich, wenn der Betreffende zwar alle Prüfungen des Studiengangs abgelegt habe, aber in dem Studiengang Architektur gar nicht eingeschrieben war und so keine erfolgreiche Abschlussprüfung ablegen konnte (VG Regensburg, 16.2.2012, 5 K 236/11).


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