Architektenliste: Eintragung erfordert Architekturstudium mit erfolgreicher Abschlussprüfung
Wer in die Architektenliste eingetragen werden möchte, muss nachweisen, dass er ein Hochschulstudium der Architektur ordnungsgemäß abgeschlossen hat.
So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg. Das Gericht machte dabei deutlich, dass der Betreffende dabei aber nicht nachweisen müsse, dass er alle für den Abschluss des Architekturstudiums erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht habe. Umgekehrt sei ein Eintrag in die Architektenliste aber nicht möglich, wenn der Betreffende zwar alle Prüfungen des Studiengangs abgelegt habe, aber in dem Studiengang Architektur gar nicht eingeschrieben war und so keine erfolgreiche Abschlussprüfung ablegen konnte (VG Regensburg, 16.2.2012, 5 K 236/11).
So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg. Das Gericht machte dabei deutlich, dass der Betreffende dabei aber nicht nachweisen müsse, dass er alle für den Abschluss des Architekturstudiums erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht habe. Umgekehrt sei ein Eintrag in die Architektenliste aber nicht möglich, wenn der Betreffende zwar alle Prüfungen des Studiengangs abgelegt habe, aber in dem Studiengang Architektur gar nicht eingeschrieben war und so keine erfolgreiche Abschlussprüfung ablegen konnte (VG Regensburg, 16.2.2012, 5 K 236/11).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Allgemein
Architektenrecht: Minderungsrecht bei fehlendem Bautagebuch
06.10.2011
Anwalt für Architektenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Architektenrecht: Kündigungsrecht bei zögerlicher Brandschutzplanung
02.05.2013
an das Vorliegen des vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen-BGH, VII ZR 35/10
Architektenrecht: Kündigung bei grundloser Weigerung der weiteren Zusammenarbeit
28.10.2013
Ein Auftraggeber kann grundsätzlich jeden Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Architektenrecht: Kündigung des Architektenvertrags wegen Vertragsverstößen des Bauherren
04.06.2015
Ein vom Auftraggeber zu vertretener schwerwiegender Vertragsverstoß berechtigt den Architekten zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund.
Architektenvertrag: Vertragskündigung bei unberechtigtem Führen der Berufsbezeichnung Architekt
23.10.2014
Der Auftraggeber darf den Architektenvertrag kündigen, wenn sein Vertragspartner gar nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen.