Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht
Es gehört zu den Berufspflichten eines Architekten, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Verstößt er gegen diese Pflicht, kann dies nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Umständen durch ein Berufsgerichtsverfahren geahndet werden. Das musste sich ein Architekt sagen lassen, der seine Berufshaftpflichtversicherung gewechselt hatte. Dabei war es zu einer ca. dreiwöchigen Zeitspanne gekommen, in der kein Versicherungsschutz bestand.
Nach Ansicht des OVG sei dies jedoch nur ein geringfügiges Vergehen. Ein Berufsgerichtsverfahren sei daher nicht erforderlich. In ihrer Begründung machten die Richter deutlich, dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidend von der Art und Bedeutung des Verstoßes abhänge. Anlass hierfür bestehe nur, wenn die Pflichtvergessenheit oder deren Folgen ein bestimmtes Maß überschreiten würden. Solche erschwerenden Umstände könnten z.B. in der Dauer der versicherungslosen Zeit, daraus erwachsenen Vermögensschäden für Dritte, fehlenden Anstrengungen des Mitglieds zur Wiederherstellung ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes oder in einer sonst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit ihre Grundlage haben. Grund für die Eröffnung eines Verfahrens könne auch sein, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Vorliegend habe sich der Architekt umgehend um die Erneuerung des Versicherungsschutzes bemüht. Zudem habe die Lücke im Versicherungsschutz weniger als drei Wochen betragen. Es sei schließlich weder wahrscheinlich noch durch die Architektenkammer vorgetragen worden, dass ein Schaden eingetreten sei. Ein Berufsgerichtsverfahren sei daher nicht erforderlich. Vielmehr sei es ausreichend, ein Bußgeld zu verhängen (OVG Nordrhein-Westfalen, 6s E 542/08).
Verstößt er gegen diese Pflicht, kann dies nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Umständen durch ein Berufsgerichtsverfahren geahndet werden. Das musste sich ein Architekt sagen lassen, der seine Berufshaftpflichtversicherung gewechselt hatte. Dabei war es zu einer ca. dreiwöchigen Zeitspanne gekommen, in der kein Versicherungsschutz bestand.
Nach Ansicht des OVG sei dies jedoch nur ein geringfügiges Vergehen. Ein Berufsgerichtsverfahren sei daher nicht erforderlich. In ihrer Begründung machten die Richter deutlich, dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidend von der Art und Bedeutung des Verstoßes abhänge. Anlass hierfür bestehe nur, wenn die Pflichtvergessenheit oder deren Folgen ein bestimmtes Maß überschreiten würden. Solche erschwerenden Umstände könnten z.B. in der Dauer der versicherungslosen Zeit, daraus erwachsenen Vermögensschäden für Dritte, fehlenden Anstrengungen des Mitglieds zur Wiederherstellung ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes oder in einer sonst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit ihre Grundlage haben. Grund für die Eröffnung eines Verfahrens könne auch sein, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Vorliegend habe sich der Architekt umgehend um die Erneuerung des Versicherungsschutzes bemüht. Zudem habe die Lücke im Versicherungsschutz weniger als drei Wochen betragen. Es sei schließlich weder wahrscheinlich noch durch die Architektenkammer vorgetragen worden, dass ein Schaden eingetreten sei. Ein Berufsgerichtsverfahren sei daher nicht erforderlich. Vielmehr sei es ausreichend, ein Bußgeld zu verhängen (OVG Nordrhein-Westfalen, 6s E 542/08).
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