Architektenrecht: Kein Verzug des Planers ohne zeitliche Vorgabe

bei uns veröffentlicht am01.05.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ein Verzug des Planers mit der Vorlage der Planung tritt nur ein, wenn im Vertrag dafür ein Termin vereinbart ist. Allein daraus, dass das geplante Bauwerk zu einem bestimmten Ter
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Bauherrn, der seinen Architekten wegen einer angeblichen Schlechterfüllung des Architektenvertrags auf Schadenersatz verklagt hatte. Durch Fehlplanungen und die Verzögerungen infolge der erforderlichen Nachberechnungen solle dem Bauherrn einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR entstanden sein.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Die Richter konnten keine Pflichtverletzung erkennen. Zwar sei es unstreitig wegen zusätzlicher Prüfungen und Umplanungen zu mehreren Monaten Verzug gekommen. Allerdings habe der Architektenvertrag keine zeitliche Vorgabe gemacht. Entscheidend sei nach Ansicht der Richter, dass das Bauwerk auch mit dieser Verzögerung noch bis zum geplanten Eröffnungstermin realisiert werden konnte. Es komme hinzu, dass allen Parteien bekannt gewesen sei, dass man ein einmaliges, bisher nicht realisiertes Bauwerk plane, mit dem planerisches Neuland betreten werde. Es sei daher vorhersehbar gewesen, dass es zu Schwierigkeiten kommen könne. Unter diesen Gesichtspunkten könnten die Verzögerungen nicht als Pflichtverletzungen des Architekten bewertet werden (OLG Celle, 16 U 37/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG Celle hat mit dem Urteil vom 06.01.2011 (Az: 16 U 37/10) entschieden:
Verzögerungen in der Durchführung eines Bauvorhabens, die auf der aufwändigen Prüfung und anschließenden Überarbeitung einer außergewöhnlich schwierigen statischen Berechnung beruhen, begründen nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung des Architekten und Ingenieurs.

Die unterbliebene Protokollierung eines mündlichen Sachverständigengutachtens kann einer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, wenn es auf den Inhalt des Gutachtens aus Rechtsgründen nicht ankommt.


Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Schlechterfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrages vom 5. Mai 1999/21. Mai 1999 (Anlage K 1) in Anspruch. Gegenstand des Vertrages war die Planung und Errichtung der „Großdachkonstruktion Am H.“ für die EXPO in H2. im Jahre 2000.

Die Klägerin errechnet sich wegen angeblicher Fehlplanungen und erforderlicher Nachberechnungen sowie hierdurch eingetretener zeitlicher Verzögerungen, die zu erheblichen Mehrkosten geführt hätten, einen Schaden von 1.778.234,50 €. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Klageschrift verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K. die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Ansprüche in voller Höhe weiter verfolgt.

Sie rügt, das Landgericht habe Sachvortrag übergangen und technische Schlussfolgerungen getroffen, die durch das Gutachten des Sachverständigen nicht gedeckt seien. Zudem habe das Landgericht - unstreitig - die Anhörung des Sachverständigen entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert.
Nach dem Bietergespräch vom 14. Mai 1999 (Anlage K 6.1) und dem dort vereinbarten Terminplan hätten die statischen Berechnungen für die Schirmkonstruktion in der 23. KW 1999 vorliegen sollen; einschließlich der vereinbarten Prüfdauer von 3 Wochen sollte danach die geprüfte Statik in der 25. KW feststehen (BB 3). Diesen für die ausführende Fa. M. Holzbau maßgeblichen Termin habe die Beklagte nicht eingehalten. Unstreitig lagen die Ergebnisse der Windkanalversuche erst ab Mitte August 1999 vor (so die Beklagte Bl. 1153). Die Feststellung des Landgerichts (LGU 5), der Zeitraum für die Herstellung des Daches sei eigentlich unzureichend knapp bemessen gewesen, finde durch die Aussagen des Sachverständigen keine ausreichende Stütze (Gutachten vom 12. Februar 2009, im Folgenden: GA Seite 3). Der Sachverständige habe sich mit der Ausführungszeit des bauausführenden Unternehmens nicht näher befasst. Bei dem Planungszeitraum der Beklagten habe er nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese bereits seit 1997/1998 mit dem Projekt befasst gewesen sei und die Entwurfstatik bereits im Dezember 1998 vorgelegen habe (Anlage H 7 der Beklagten und Bl. 137). Die Beklagte habe daher nicht erst mit Abschluss des förmlichen Architektenvertrages vom 27. Mai 1999 mit den Planungen beginnen können. In der mündlichen Anhörung habe der Sachverständige - damit konfrontiert - sodann erklärt, dass dann der Planungszeitraum nicht zu knapp bemessen war (BB 6). Diese Feststellung habe das Landgericht übergangen. Aus dem Gutachten des SV sei im Übrigen auch nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen der Sachverständige zu der Erkenntnis gekommen ist, der Planungsprozess sei zu kurz gewesen.

Auch die Beklagten hätten nicht einen Zeitmangel reklamiert, sondern die Auswertung der Windkanalversuche und die Ergebnisse der Prüfungen durch den Prüfingenieur (BB 7), wobei wegen des Fehlens einschlägiger Erfahrungen die Sicherheitsbeiwerte an der Obergrenze angesetzt worden seien und daher höhere Lasten nachzuweisen seien (Bl. 163).

Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, das Bauwerk sei von der Beklagten bzw. ihrem Subingenieur mit unzutreffenden Lastannahmen berechnet worden und unterdimensioniert gewesen (BB 7). Die hierdurch erforderliche Neuberechnung habe zu der mehrmonatigen Verlängerung des Planungsprozesses geführt, die nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sogleich von zutreffenden Lastannahmen ausgegangen worden wäre. Der SV habe dies im Prinzip auch bestätigt (GA Seite 3).
Auch der vorgesehene Prüfungszeitraum für den Prüfstatiker von 3 Wochen sei an sich ausreichend und realistisch gewesen, wenn denn die Planunterlagen vorgelegen hätten.

Allein die von der Beklagten verschuldete Neuberechnung der Statik bis Mitte September 1999 habe den Herstellungszeitraum eingeengt und hierdurch Mehrkosten verursacht (BB 8).

Fehlerhaft habe auch das Landgericht angenommen, dass Verzögerungen aufgrund unzureichenden Materials der Baumstämme (ohnehin) eingetreten waren (LGU 5). Dem stehe das Ergänzungsgutachten des SV entgegen (EGA Seite 2). Tatsächlich hätten nur 4 Stämme nachbestellt werden müssen, was zu keiner Verzögerung geführt habe.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens des SV hätten auch die Windkanalversuche keine Neuberechnungen der Statik erforderlich gemacht (GA Seite 2). Die Klägerin wiederholt allerdings ihre erstinstanzliche Behauptung (Bl. 20), dass bereits die Vorbemessung der Beklagten schon nicht ausreichend gewesen sei.

Das Landgericht habe auch nicht erkannt, dass die Windkanalversuche tatsächlich nicht eine Neuberechnung erforderlich gemacht hätten. Tatsächlich sei der erforderliche Umplanungsaufwand auf gravierende Fehler der Ausgangsstatik zurückzuführen, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht die Billigung des Prüfingenieurs gefunden habe (BB 13).

Bei den Windkanalversuchen seien daher nicht die ursprünglichen Lastannahmen der Beklagten zugrunde gelegt worden, sondern bereits die von ihr korrigierten Lastannahmen im Zuge der Neuberechnung. Die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte sei mit der Vorlage einer prüffähigen Statik im Rahmen ihrer Verpflichtung geblieben (LGU 7), sei daher unzutreffend (BB 16).
Die Klägerin wiederholt ihre Behauptung, dass die Ausgangsstatik der Beklagten grundlegend aufgrund der Beanstandungen des Prüfingenieurs hätte überarbeitet werden müssen. Dies habe zu monatelangen Verzögerungen geführt, wodurch die Fa. M. nicht mit der Vorbereitung und Montage habe beginnen können. Ursache dafür sei allein, dass die Beklagten die Statik nicht bereits im Juni 1999 hätten vorlegen können (BB 18). Die mit der Klage geltend gemachten Verzögerungen seien bis zur Vorlage der geprüften Statik entstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.778.234,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2002 zu zahlen,

hilfsweise

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Beklagten hätten einen Fertigstellungstermin nicht garantiert und seien wegen der Einmaligkeit des Bauvorhabens auf die Absicherung der Berechnungen im Windkanal angewiesen gewesen. Hierdurch seien die Prüfungen verlängert worden. Die Beklagte habe nach der DIN richtig gerechnet; wegen der Weltneuheit des Bauvorhabens habe dies aber erst durch die späteren Windkanaluntersuchungen geklärt werden müssen. Für dieses Bauwerk habe es keinerlei Vorerfahrungen gegeben. Deshalb sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die nach DIN 1055 angenommenen Lastansätze erst durch die Windkanaluntersuchungen überprüft werden mussten (BE 5). Hierauf sei auch von Beginn an hingewiesen worden.

Tatsächlich hätten die Windkanalversuche um 13% höhere Lastannahmen gegenüber der Ursprungsstatik ergeben, weshalb eine Neuberechnung erforderlich geworden sei (BE 7). Andererseits seien die an der DIN 1055 ausgerichteten Berechnungen zutreffend gewesen und die Ausschreibung der Arbeiten bereits zu diesem Zeitpunkt zwingend erforderlich gewesen, weil anderenfalls eine Fertigstellung bis zur Eröffnung der EXPO 2000 unmöglich gewesen wäre. Technisch sei es nicht möglich gewesen, eine geprüfte Statik bereits im Juni 1999 vorzulegen (BE 9).

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungskosten steht der Klägerin nicht zu. Eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Architektenvertrag kann nicht festgestellt werden.

Ausgangspunkt kann nur sein, ob die Beklagten eine Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag trifft, die hier nur in einer pflichtwidrigen und verzögerten Planvorlage liegen kann, weshalb die behaupteten Verzögerungsschäden entstanden sind.

Im Ausgangspunkt war es Pflicht der Beklagten aus dem geschlossenen Architekten- und Ingenieurvertrag (Anlage K 1) in dem hier interessierenden Aspekt, eine prüffähige statische Berechnung und Planung vorzulegen, auf deren Grundlage das Bauvorhaben durchgeführt werden konnte.
Zwischen den Parteien ist wohl unstreitig, dass es aufgrund der durch den Prüfingenieur vorzunehmenden Prüfungen und der im Zuge der Planungen dann auch notwendigen Windkanalversuche zu einer Verzögerung in der Vorlage letztlich geprüfter Planungen um mehrere Monate bis September 1999 gekommen ist.

Allein auf diesen Aspekt stützt die Klägerin ihre Berufung (BB 8).

Zweifelhaft ist aber, ob allein in dieser Verzögerung durch die vorzunehmende Prüfung und die vorgeschalteten Windkanalversuche bereits eine (objektive) Pflichtverletzung der Beklagten zu sehen ist.
Die Klägerin trägt - soweit ersichtlich - nichts dafür vor, dass etwa mit der Beklagten vertraglich bestimmte Fristen für die Planvorlage vereinbart waren. Im Architektenvertrag ist eine zeitliche Vorgabe nicht enthalten. Die Beklagten haben denn auch ausdrücklich in Abrede genommen, dass sie einen Fertigstellungstermin garantiert hätten (Bl. 1153). Die Klägerin räumt dies auch ein (Bl. 1178), meint aber, die mit der ausführenden Firma abgestimmten Termine sowie der Fertigstellungszeitpunkt seien Grundlage des Architektenvertrages gewesen.

Allein dies reicht indessen nicht, für die Beklagten etwa bindende und vertraglich übernommene Fristen als vereinbart anzunehmen. Die im Gesprächsprotokoll (Anlage K 6.1) enthaltene zeitliche Vorgabe vermag keine vertragliche Bindung im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin derart zu entfalten, dass die Beklagte hiermit etwa eine Vertragsfrist eingehen wollte. Es handelt sich zudem lediglich um einen Aktenvermerk der Beklagten zu dem Bietergespräch mit der ausführenden Holzbaufirma, in der eine vertraglich bindende Zusage der Beklagten gerade nicht gesehen werden kann.

Richtig ist allein, dass natürlich die Fertigstellung des Bauwerks bis zur geplanten Eröffnung der EXPO 2000 zu bewerkstelligen war. In diesem Zusammenhang weisen auch die Beklagten mehrfach auf den für eine Planung dieses bisher in dieser Form einmaligen Bauwerks und dem Betreten von statischem Neuland (vgl. dazu die vorgelegte Monografie „EXPODACH“), für das es keine Vorerfahrungen gab, hohen Planungsaufwand und dementsprechend auch hohen zeitlichen Druck hin. Bereits in den Projektentwürfen und in der Machbarkeitsstudie (Anlage H 2, dort Seite 16) war u. a. auf ausstehende dynamische Untersuchungen und Windkanalversuche hingewiesen worden. Gleiches ergibt sich aus dem Ergebnisprotokoll vom 22. Februar 1999 (Anlage H 13) sowie dem Schreiben des Prüfingenieurs S. vom 23. Februar 1999 (Anlage H 14). Die damit letztlich noch zu bewältigenden Probleme der statischen Berechnung der Großdachkonstruktion, für die die bisherige DIN 1055 keine hinreichenden Vorgaben enthielt, waren damit allseits - auch der Klägerin - bekannt. Ähnliches ergibt sich aus dem Schreiben vom 28. September 1998 an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (Anlage H 5). Hier wird auf die auf die erforderliche Optimierung der Konstruktion durch sehr komplexe dynamische Berechnungen, Versuche im Windkanal u. ä. hingewiesen.

Unabhängig davon war bereits parallel dazu die Ausschreibung der Arbeiten erfolgt basierend auf dem Leistungsverzeichnis vom Oktober 1998 (Bl. 7). Das von der Fa. M. Holzbau abgegebene Angebot vom 29. April 1999 (Anlage K 5.2) weist ebenfalls darauf hin, dass bisher eine geprüfte statische Berechnung noch nicht vorliegt.

All diese Umstände waren der Klägerin bei Auftragserteilung an die Beklagte bekannt. Man war sich bewusst - und dies war auch ausdrücklich gewollt -, dass man mit der Planung und Errichtung der Großdachkonstruktion aus Holz architektonisches Neuland mit besonderer Formgebung und Konstruktionsweise betrat. Es war daher durchaus vorhersehbar, dass es im Zuge der Planverwirklichung zu Schwierigkeiten kommen konnte, die nur im Zusammenwirken aller Beteiligten in dem gegebenen Zeitrahmen bewerkstelligt werden konnten.

Daraus ist zu folgern, dass die durch die Windkanalversuche und die Prüfungen des Prüfingenieurs benötigte Zeit und die hierdurch letztlich eingetretene Verzögerung der Planvorlage nicht als Pflichtverletzung der Beklagten gewertet werden kann.

Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben bekanntermaßen in statischer Hinsicht um eine „Weltneuheit“ handelte, die mit den bisherigen Vorschriften der DIN nicht hinreichend zu berechnen war. Deshalb waren hier auch die genannten Windkanalversuche zur Verifizierung und Absicherung der Lastannahmen erforderlich.

Dabei ist der Streit der Parteien, ob die Ausgangsstatik unzureichend war oder später umfangreich nachgebessert werden musste - dies meint die Klägerin wohl mit ihrem Vortrag, die Vorbemessung sei nicht ausreichend gewesen - aus rechtlichen Erwägungen nicht streitentscheidend.
Denn die Beklagten schuldeten letztlich aus dem Vertrag eine prüffähige statische Berechnung und diese haben sie im Ergebnis auch unstreitig geliefert. Dass es dabei aus verschiedenen Gründen zu Problemen bei der Prüfung durch den Prüfingenieur gekommen ist, weil - wie ausgeführt - die bisherige DIN 1055 eben keine hinreichende Grundlage für die erforderlichen Berechnungen bot und deshalb auch Windkanaluntersuchungen wenigstens für die Validierung der Berechnungen - so der Sachverständige K. (GA I Seite 2) - sicher notwendig waren, war auch der Klägerin von Beginn an hinreichend bewusst und bekannt. Allein daraus ist jedoch keine objektive Pflichtverletzung der Beklagten herzuleiten.
Die grundlegende Fragestellung nach der objektiven Pflichtwidrigkeit, die die Klägerin beweisen müsste, ist allein eine der rechtlichen Bewertung zugängliche Fragestellung, die sich aus den geschlossenen Verträgen ergibt. Diese bieten aber - wie ausgeführt - keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte für die Vorlage der geprüften Pläne bestimmte und eindeutig konkrete Vertragsfristen verletzt haben könnte.
Auch unter dem Gesichtspunkt des § 271 BGB lässt sich keine Pflichtverletzung bzw. ein Verzug der Beklagten begründen. Nach der Rechtsprechung hat der Unternehmer im Zweifel nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

Wie bereits ausgeführt, war den Vertragsbeteiligten von Beginn an die Notwendigkeit der statischen Prüfungen durch den Prüfingenieur und die ggf. vorzunehmenden Windkanaluntersuchungen bekannt, weil es sich um ein neuartiges Bauwerk handelte, das nicht allein mit der bisherigen DIN 1055 hinreichend berechnet werden konnte. Die dazu nötigen Zeiten müssen daher auch bei der Beurteilung der angemessenen Fertigstellungsfrist nach den Umständen des konkreten Falles berücksichtigt werden.

In technischer Hinsicht hat der Sachverständige dazu auch ausgeführt (GA I Seite 1 f.), dass die Beklagte keinen Einfluss auf die benötigte Prüfungszeit des Prüfingenieurs nehmen konnte. Daher ist auch im Vertrag dazu gerade nichts geregelt. Bei der rechtlichen Bewertung muss hier auch berücksichtigt werden, dass es sich um ein völlig innovatives Bauwerk handelte, so dass auch für die Planung eines solchen Bauwerks besondere Schwierigkeiten und Prüfungen auf der Hand lagen, die auch von der Beklagten nicht ohne weiteres zu beeinflussen waren.

Danach fehlt es bereits an einer von der Klägerin darzulegenden und zu beweisenden Vertragsverletzung oder Schlechtleistung aus dem Architektenvertrag, so dass eine Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzverlangen nicht gegeben ist. Auch ein Verzug der Beklagten ist nicht feststellbar.

Da es bereits an einer Anspruchsgrundlage fehlt, kommt es letztlich auf bestehende erhebliche Bedenken zum behaupteten Schaden und der Kausalität nicht an.

Die Beklagten haben mehrfach darauf hingewiesen, dass die Klägerin den angeblichen Schaden nicht schlüssig dargetan habe.

Die Klägerin versucht mit der Klage den Beklagten sämtliche Mehrkosten anzulasten, die aus der Bauausführung resultierten und die die Klägerin jedenfalls gegenüber der Fa. M. Holzbau in einem Schlichtungsverfahren übernommen hat.

Dabei dürfte es sich zum ganz überwiegenden Teil um Sowiesokosten handeln, die allein aus der Bauausführung in dem ohnehin gegebenen und äußerst knappen Zeitfenster resultierten und unabhängig von einer etwa verspäteten Planvorlage entstanden sind, weil die endgültige Planung von den Windkanaluntersuchungen abhängig war.

Sollte eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen sein, kämen allein die durch eine zeitliche Verzögerung von Juni bis September 1999 hierauf kausal beruhenden Mehrkosten in Betracht. Diese sind indessen nicht schlüssig dargetan.

Schließlich vermag der Senat auch keinen Verfahrensfehler des Landgerichts zu erkennen, der der Berufung zum Erfolg - zumindest in Form einer Aufhebung und Zurückverweisung - verhelfen könnte. Ein solcher liegt insbesondere nicht in der unterbliebenen Protokollierung der Anhörung des Sachverständigen, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO. Denn zum einen wäre die unterbliebene Protokollierung nur dann ein Verfahrensfehler, wenn der Sachverständige neue Erkenntnisse mitgeteilt und das Landgericht hierauf bei seiner Entscheidung abgestellt hätte. Zum anderen wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nur dann relevant, wenn er für die Entscheidung maßgebend wäre; hieran fehlt es aber deshalb, weil bereits eine Pflichtwidrigkeit - also eine vom Gericht, nicht vom Sachverständigen zu beantwortende Frage - zu verneinen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

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(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.