Architektenrecht: Kündigung des Architektenvertrags wegen Vertragsverstößen des Bauherren
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Streit eines Bauherren mit seinem Architekten hin. Die Richter machten zudem deutlich, dass eine Kündigung auch möglich sei, wenn ein solcher schwerwiegender Vertragsverstoß nicht vorliege. Voraussetzung sei dann, dass einzelne, nicht so schwerwiegende Verstöße vorliegen, die in der Summe aber eine solch erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit sich bringen, dass dem Architekten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn der Bauherr gebotene Mitwirkungshandlungen verweigere. Im vorliegenden Fall hatte er erforderliche Entscheidungen nicht getroffen.
Allerdings müsse der Architekt beachten, dass auch bei einer Kündigung des Architektenvertrags das Honorar erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig werde.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2013, (Az.: 23 U 203/12).
Allerdings müsse der Architekt beachten, dass auch bei einer Kündigung des Architektenvertrags das Honorar erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig werde.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2013, (Az.: 23 U 203/12).
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