Auslegung einer Optionsklausel in Filmlizenzvertrag

bei uns veröffentlicht am07.01.2011

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Entscheidung über die Ausübung einer Optionsklausel über das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung des Films - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 21.01.2010 (Az: I ZR 176/07) folgendes entschieden:

Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 24. November 2006 wird insgesamt zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Die Beklagte ist im Filmverleih und Filmlizenzhandel tätig. Die Parteien schlossen am 26. April 2002 einen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film „Der Wixxer“ einräumte. In Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien:

Der LN [Lizenznehmer / Beklagte] erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film.

Am 18. März 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten ein erstes Angebot zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an. Daraufhin verhandelte die Klägerin mit Dritten über den Verleih. Die C. Film Verleih GmbH unterbreitete der Klägerin in einem aus neun Nummern bestehenden „Deal Memo“ ihre Verleih-Konditionen für den geplanten Film, der nun den Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ trug. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 dieses - nachfolgend wiedergegebene - Angebot:

DEAL MEMO für NEUES VOM WIXXER (aka DER WIXXER 2) Verleih-Konditionen / [C.] Film Verleih GmbH (CFV)

Üblicher Rechteumfang dG

Lizenzzeiten 12 J. für TH/HV, 5 J. für TV (gem. FFG)

Vergütung insg. EUR 2,4 Mio.; branchenübliche Fälligkeiten (= während der Produktion bzw. bei Lieferung/Abnahme)

Verleihspesen bis Rückdeckung von P&A & MG aus dem LG-Anteil 25%, danach 30%; Mitspracherecht bzgl. Werbekampagne, Startdatum, P&A-Budget etc. für [Klägerin]

Video-Royalties 35% Rental (VHS und DVD), 22,5% Sell-Through (VHS und DVD); zusätzlich Mitgestaltungsrechte, Freiexemplare in beliebiger Menge etc. für [Klägerin]

MG für TH/HV EUR 0,9 Mio.; TV-Festpreis EUR 1,5 Mio.; „Bumper“-Erhöhungen von je EUR 100.000 bei 1,5, 2,0 und 2,5 Mio. Kinobesuchem in D

Bürgschaft bzw. äquivalente Sicherungsmittel, um den Vertrag „bankable“ (= zwischenfinanzierbar) zu machen

keine Verknüpfung an Script- bzw. Cast-Approval etc.; einzige Voraussetzung: Fertigungskosten mindestens in vergleichbarer Größenordnung wie bei DER WIXXER

CFV garantiert den Abschluss eines Co-Produktionsvertrages mit der [C.] Film Produktion GmbH (CFP) zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

[C.] Film wird bis zu einem Budget von ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio. eine nach Verleihgarantie, Förder- und Drittmitteln verbleibende Finanzierungslücke unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang so rechtzeitig schließen, dass ein Drehbeginn im April/Mai 2006 ermöglicht wird.

[C.] Film erhält dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des Finanzierungsbeitrages formell erforderlichen „Grundsockel“ von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Klägerin] nicht unter 50% sinken.

Der Co-Produktionsvertrag wird im übrigen nach branchenüblichem Muster mit [Klägerin] als federführendem Co-Produzenten abgeschlossen.

Ausführliche, zur Vorlage bei den Förderungen geeignete Verträge werden ausgefertigt, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im einzelnenfeststehen. Bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge ist dieses Deal Memo für beide Parteien rechtsverbindlich.

In der E-Mail heißt es unter anderem:

Außerdem kannst Du, Andreas, das angehängte Angebot der [C.], wenn es Dir dann leichter fällt, durchaus auch als das „letzte“ Angebot betrachten, denn wenn Du Dich nicht dazu äußerst, werde ich es so annehmen müssen! [...] Ich bitte Dich dementsprechend letztmalig, Dich zu dem Angebot der [C.] verbindlich zu äußern.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 mit, sie nehme die in Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vom 26. April 2002 vereinbarte letzte Option wahr. Sie listete die ersten acht Nummern des Angebots der C. Film Verleih GmbH als von ihr akzeptierte Bedingungen auf. Nicht in der Auflistung enthalten ist die Nummer 9 des „Deal Memo“, in der die C. Film Verleih GmbH zur Absicherung der Finanzierung des Films den Abschluss eines Co-Produktionsvertrags mit der C. Film Produktion GmbH garantiert. Am 27. Oktober 2005 unterzeichneten die Klägerin und die C. Film Verleih GmbH das „Deal Memo“.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen,

dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ zustande gekommen ist;

dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002 zustehen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag zu 2 weiter.


Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26. April 2002 zustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:

Die Klägerin habe der Beklagten mit dem „Deal Memo“ ein Angebot übermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Dieses Angebot habe nicht den Anforderungen genügt, die an eine „letzte Option“ zu stellen seien. Die Klägerin habe daher zumindest fahrlässig gegen die Optionsklausel verstoßen. Sie sei der Beklagten deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verpflichtungen aus der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe sich der Beklagten mit der Einräumung des Vorrechts der „letzten Option“ in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films „Der Wixxer“ zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen sie die Rechte einem Dritten angeboten habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hätte.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Optionsklausel sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den Dritten, das die Klägerin der Beklagten vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer „durchverhandelten“ Lizenzierung der Rechte habe handeln müssen, weil die Beklagte die „letzte Option“ nur dann sinnvoll habe ausüben können. Das „Deal Memo“, das die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 übermittelt und darin als letztes Angebot bezeichnet habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Es regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig verständliche Abkürzungen. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH. Auf der Grundlage dieses „Deal Memo“ hätte es wegen dessen unvollständigen Charakters allenfalls zum Abschluss eines Vorvertrages, keinesfalls jedoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Da es sich bei der Optionsklausel um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung. Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die „letzte Option“ sinnvoll ausüben, auch wenn das von der Klägerin vorzulegende Angebot an den Dritten nur eine stichpunktartige Regelung und keine „durchverhandelte“ Lizenzierung der Rechte enthält.

Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem Dritten unterbreitet hat, soll dem Optionsberechtigten eine Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. Der Abschluss eines Vorvertrages ermöglicht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann. Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge („Deal Memos“) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen.

Auch der Beklagten war es danach möglich und zumutbar, auf der Grundlage des „Deal Memo“ über die Ausübung des Optionsrechts zu entscheiden. Das „Deal Memo“ enthält die wesentlichen Regelungen des geplanten Lizenzvertrages. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand. Es nennt als Hauptleistung der Klägerin die Übertragung der Nutzungsrechte am Film und als Gegenleistung der Beklagten eine Festvergütung, eine Erlösbeteiligung und eine Finanzierungsgarantie. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das „Deal Memo“ andere Fragen lediglich stichpunktartig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „unvollständige Charakter“ des „Deal Memo“ dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des „Deal Memo“ das Kürzel „etc.“ auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des „Deal Memo“ von einem Budget von „ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio.“ die Rede ist, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget eines Films vor Drehbeginn nicht genau feststeht.

Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Verpflichtung aus der Optionsklausel nur mit der Vorlage eines hinreichend bestimmten Angebots erfüllen können. Ist das vorgelegte Angebot nicht klar und verständlich, ist dem Optionsberechtigten eine Ausübung seines Rechts im Allgemeinen nicht möglich oder zumutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das im Streitfall in Rede stehende „Deal Memo“ jedoch ausreichend bestimmt.

Für die Beurteilung der Bestimmtheit des „Deal Memo“ kommt es, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf die Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs an. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte das von der Klägerin mit E-Mail vom 24. September 2005 übersandte „Deal Memo“ als hinreichend bestimmt angesehen. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit verschiedenen Erklärungen - insbesondere mit ihren E-Mails vom 2. Oktober 2005 und vom 21. Dezember 2005 - dessen gesamten Text akzeptiert und die letzte Option ausgeübt, ohne die Bestimmtheit in Zweifel zu ziehen. Dass es nicht zum Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des „Deal Memo“ zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Klägerin vom 24. September 2005 und der Beklagten vom 2. Oktober 2005 mit Rücksicht auf die von der Beklagten nicht akzeptierte Finanzierungsgarantie keine sich deckenden Willenserklärungen enthielten (§ 150 Abs. 2 BGB) und die weiteren Erklärungen der Beklagten schon wegen Zeitablaufs zu keinem Vertragsschluss führen konnten (§ 147 Abs. 2 BGB).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des „Deal Memo“ geäußert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das übermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene Zwangslage im Sachvortrag der Parteien keine Stütze findet. Weder hat die Beklagte selbst einen solchen Zeitdruck behauptet noch wird er durch die Umstände belegt. Die Revisionserwiderung wendet ohne Erfolg ein, die Beklagte habe im Hinblick auf Nummer 9 des „Deal Memo“ Bestimmtheitsbedenken geäußert. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Optionsrechts mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 die Nummer 9 des „Deal Memo“ zwar nicht unter den von ihr akzeptierten Bedingungen aufgelistet. Sie hat dies jedoch nicht mit Bedenken an der Bestimmtheit dieser Regelung begründet. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2005 hat die Beklagte dann die Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich des gesamten „Deal Memo“ einschließlich dessen Nummer 9 erklärt. Die Bestimmtheit des „Deal Memo“ und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, sie habe die im „Deal Memo“ verwendeten - nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig verständlichen - Abkürzungen nicht verstanden.

Das Berufungsgericht hat schließlich - insoweit von der Revision unbeanstandet - angenommen, bei dem Angebot an den Dritten müsse es sich um eine konkret beabsichtigte Vereinbarung handeln. Das „Deal Memo“ habe demgegenüber „allenfalls“ den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH dargestellt, der bei wirksamer Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte „allenfalls“ zum Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe führen können. Soweit das Berufungsgericht mit der Formulierung „allenfalls“ Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit des „Deal Memo“ geäußert haben sollte, könnte dem nicht gefolgt werden. Dem stünde schon der - vom Berufungsgericht nicht erwähnte - letzte Satz des „Deal Memo“ entgegen, wonach das „Deal Memo“ bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich ist.[20] III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen.

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(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - I ZR 176/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/07 Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 176/07 Verkündet am:
21. Januar 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Neues vom Wixxer
Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem
Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines
Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete
dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss
eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile
des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 24. November 2006 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Die Beklagte ist im Filmverleih und Filmlizenzhandel tätig. Die Parteien schlossen am 26. April 2002 einen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film „Der Wixxer“ einräumte. In Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien: Der LN [Lizenznehmer / Beklagte] erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film.
2
Am 18. März 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten ein erstes Angebot zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an. Daraufhin verhandelte die Klägerin mit Dritten über den Verleih. Die C. Film Verleih GmbH unterbreitete der Klägerin in einem aus neun Nummern bestehenden „Deal Memo“ ihre Verleih-Konditionen für den geplanten Film, der nun den Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ trug. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 dieses - nachfolgend wiedergegebene - Angebot: DEAL MEMO für NEUES VOM WIXXER (aka DER WIXXER 2) Verleih-Konditionen / [C.] Film Verleih GmbH (CFV) 1. Üblicher Rechteumfang dG 2. Lizenzzeiten 12 J. für TH/HV, 5 J. für TV (gem. FFG) 3. Vergütung insg. EUR 2,4 Mio.; branchenübliche Fälligkeiten (= während der Produktion bzw. bei Lieferung/Abnahme) 4. Verleihspesen bis Rückdeckung von P&A & MG aus dem LG-Anteil 25%, danach 30%; Mitspracherecht bzgl. Werbekampagne, Startdatum, P&A-Budget etc. für [Klägerin] 5. Video-Royalties 35% Rental (VHS und DVD), 22,5% Sell-Through (VHS und DVD); zusätzlich Mitgestaltungsrechte, Freiexemplare in beliebiger Menge etc. für [Klägerin] 6. MG für TH/HV EUR 0,9 Mio.; TV-Festpreis EUR 1,5 Mio.; „Bumper“Erhöhungen von je EUR 100.000 bei 1,5, 2,0 und 2,5 Mio. Kinobesuchem in D 7. Bürgschaft bzw. äquivalente Sicherungsmittel, um den Vertrag „bankable“ (= zwischenfinanzierbar) zu machen 8. keine Verknüpfung an Script- bzw. Cast-Approval etc.; einzige Voraussetzung : Fertigungskosten mindestens in vergleichbarer Größenordnung wie bei DER WIXXER 9. CFV garantiert den Abschluss eines Co-Produktionsvertrages mit der [C.] Film Produktion GmbH (CFP) zu folgenden wesentlichen Bedingungen: 9.1 [C.] Film wird bis zu einem Budget von ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio. eine nach Verleihgarantie, Förder- und Drittmitteln verbleibende Finanzierungslücke unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang so rechtzeitig schließen, dass ein Drehbeginn im April/Mai 2006 ermöglicht wird. 9.2 [C.] Film erhält dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des Finanzierungsbeitrages formell erforderlichen „Grundsockel“ von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Klägerin ] nicht unter 50% sinken. 9.3 Der Co-Produktionsvertrag wird im übrigen nach branchenüblichem Muster mit [Klägerin] als federführendem Co-Produzenten abgeschlossen. Ausführliche, zur Vorlage bei den Förderungen geeignete Verträge werden ausgefertigt , sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im einzelnen feststehen. Bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge ist dieses Deal Memo für beide Parteien rechtsverbindlich.
3
In der E-Mail heißt es unter anderem: Außerdem kannst Du, Andreas, das angehängte Angebot der [C.], wenn es Dir dann leichter fällt, durchaus auch als das „letzte“ Angebot betrachten, denn wenn Du Dich nicht dazu äußerst, werde ich es so annehmen müssen! [...] Ich bitte Dich dementsprechend letztmalig, Dich zu dem Angebot der [C.] verbindlich zu äußern.
4
Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 mit, sie nehme die in Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vom 26. April 2002 vereinbarte letzte Option wahr. Sie listete die ersten acht Nummern des Angebots der C. Film Verleih GmbH als von ihr akzeptierte Bedingungen auf. Nicht in der Auflistung enthalten ist die Nummer 9 des „Deal Memo“, in der die C. Film Verleih GmbH zur Absicherung der Finanzierung des Films den Abschluss eines CoProduktionsvertrags mit der C. Film Produktion GmbH garantiert. Am 27. Oktober 2005 unterzeichneten die Klägerin und die C. Film Verleih GmbH das „Deal Memo“.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, 1. dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ zustande gekommen ist; 2. dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002 zustehen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM 2007, 421). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 137 = ZUM 2008, 68). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26. April 2002 zustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
8
Die Klägerin habe der Beklagten mit dem „Deal Memo“ ein Angebot übermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Dieses Angebot habe nicht den Anforderungen genügt, die an eine „letzte Option“ zu stellen seien. Die Klägerin habe daher zumindest fahrlässig gegen die Optionsklausel verstoßen. Sie sei der Beklagten deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.
9
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verpflichtungen aus der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002.
10
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe sich der Beklagten mit der Einräumung des Vorrechts der „letzten Option“ in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films „Der Wixxer“ zu denselben Bedingungen anzubieten , zu denen sie die Rechte einem Dritten angeboten habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zu Optionsverträgen im Urheberrecht Schricker/Schricker, Urheberrecht , 3. Aufl., § 40 UrhG Rdn. 5 ff.; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 40 UrhG Rdn. 318 f.; zu Optionsverträgen im Filmgeschäft Brauneck/Brauner, ZUM 2006, 513). Ebenso wenig rechtlich zu bean- http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300332002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - standen ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hätte (vgl. BGHZ 22, 347, 350 - Clemens Laar, zum Verstoß gegen die Anbietungspflicht bei einem Verlagsvertrag).
11
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Optionsklausel sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den Dritten, das die Klägerin der Beklagten vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer „durchverhandelten“ Lizenzierung der Rechte habe handeln müssen, weil die Beklagte die „letzte Option“ nur dann sinnvoll habe ausüben können. Das „Deal Memo“, das die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 übermittelt und darin als letztes Angebot bezeichnet habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Es regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig verständliche Abkürzungen. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH. Auf der Grundlage dieses „Deal Memo“ hätte es wegen dessen unvollständigen Charakters allenfalls zum Abschluss eines Vorvertrages , keinesfalls jedoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
a) Da es sich bei der Optionsklausel um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/## - 7 - GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos ). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
13
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die „letzte Option“ sinnvoll ausüben, auch wenn das von der Klägerin vorzulegende Angebot an den Dritten nur eine stichpunktartige Regelung und keine „durchverhandelte“ Lizenzierung der Rechte enthält.
14
Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem Dritten unterbreitet hat, soll dem Optionsberechtigten eine Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. Der Abschluss eines Vorvertrages ermöglicht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann (BGHZ 97, 147, 154). Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge („Deal Memos“) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen (vgl. BGH GRUR 2003, 173 - Filmauswertungspflicht; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 40 UrhG Rdn. 304 f.; Hartlieb/Schwarz/U. Reber, Handbuch des Film-, Fernsehund Videorechts, 4. Aufl., Kap. 91 Rdn. 9).
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Auch der Beklagten war es danach möglich und zumutbar, auf der Grundlage des „Deal Memo“ über die Ausübung des Optionsrechts zu entscheiden. Das „Deal Memo“ enthält die wesentlichen Regelungen des geplanten Lizenzvertrages. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand. Es nennt als Hauptleistung der Klägerin die Übertragung der Nutzungsrechte am Film und als Gegenleistung der Beklagten eine Festvergütung, eine Erlösbeteiligung und eine Finanzierungsgarantie. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das „Deal Memo“ andere Fragen lediglich stichpunktartig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „unvollständige Charakter“ des „Deal Memo“ dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des „Deal Memo“ das Kürzel „etc.“ auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des „Deal Memo“ von einem Budget von „ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio.“ die Rede ist, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget eines Films vor Drehbeginn nicht genau feststeht.
16
c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Verpflichtung aus der Optionsklausel nur mit der Vorlage eines hinreichend bestimmten Angebots erfüllen können. Ist das vorgelegte Angebot nicht klar und verständlich, ist dem Optionsberechtigten eine Ausübung seines Rechts im Allgemeinen nicht möglich oder zumutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das im Streitfall in Rede stehende „Deal Memo“ jedoch ausreichend bestimmt.
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Für die Beurteilung der Bestimmtheit des „Deal Memo“ kommt es, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf die Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte das von der Klägerin mit E-Mail vom 24. September 2005 übersandte „Deal Memo“ als hinreichend bestimmt angesehen. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit verschiedenen Erklärungen - insbesondere mit ihren E-Mails vom 2. Oktober 2005 und vom 21. Dezember 2005 - dessen gesamten Text akzeptiert und die letzte Option ausgeübt, ohne die Bestimmtheit in Zweifel zu ziehen. Dass es nicht zum Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des „Deal Memo“ zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Klägerin vom 24. September 2005 und der Beklagten vom 2. Oktober 2005 mit Rücksicht auf die von der Beklagten nicht akzeptierte Finanzierungsgarantie keine sich deckenden Willenserklärungen enthielten (§ 150 Abs. 2 BGB) und die weiteren Erklärungen der Beklagten schon wegen Zeitablaufs zu keinem Vertragsschluss führen konnten (§ 147 Abs. 2 BGB).
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des „Deal Memo“ geäußert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das übermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene Zwangslage im Sachvortrag der Parteien keine Stütze findet. Weder hat die Beklagte selbst einen solchen Zeitdruck behauptet noch wird er durch die Umstände belegt. Die Revisionserwiderung wendet ohne Erfolg ein, die Beklagte habe im Hinblick auf Nummer 9 des „Deal Memo“ Bestimmtheitsbedenken geäußert. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Optionsrechts mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 die Nummer 9 des „Deal Memo“ zwar nicht unter den von ihr akzeptierten Bedingungen aufgelistet. Sie hat dies jedoch nicht mit Bedenken an der Bestimmtheit dieser Regelung begründet. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2005 hat die Beklagte dann die Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich des gesamten „Deal Memo“ einschließlich dessen Nummer 9 erklärt. Die Bestimmtheit des „Deal Memo“ und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, sie habe die im „Deal Memo“ verwendeten - nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig verständlichen - Abkürzungen nicht verstanden.
19
d) Das Berufungsgericht hat schließlich - insoweit von der Revision unbeanstandet - angenommen, bei dem Angebot an den Dritten müsse es sich um eine konkret beabsichtigte Vereinbarung handeln. Das „Deal Memo“ habe demgegenüber „allenfalls“ den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH dargestellt , der bei wirksamer Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte „allenfalls“ zum Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe führen können. Soweit das Berufungsgericht mit der Formulierung „allenfalls“ Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit des „Deal Memo“ geäußert haben sollte, könnte dem nicht gefolgt werden. Dem stünde schon der - vom Berufungsgericht nicht erwähnte - letzte Satz des „Deal Memo“ entgegen, wonach das „Deal Memo“ bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich ist. http://www.juris.de/jportal/portal/t/9gf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154601301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
20
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 O 25/06 -
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2007 - 29 U 1802/07 -

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

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(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.