Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - I ZR 176/07

bei uns veröffentlicht am21.01.2010
vorgehend
Landgericht München I, 21 O 25/06, 24.11.2006
Oberlandesgericht München, 29 U 1802/07, 27.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 176/07 Verkündet am:
21. Januar 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Neues vom Wixxer
Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem
Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines
Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete
dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss
eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile
des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 24. November 2006 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Die Beklagte ist im Filmverleih und Filmlizenzhandel tätig. Die Parteien schlossen am 26. April 2002 einen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film „Der Wixxer“ einräumte. In Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien: Der LN [Lizenznehmer / Beklagte] erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film.
2
Am 18. März 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten ein erstes Angebot zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an. Daraufhin verhandelte die Klägerin mit Dritten über den Verleih. Die C. Film Verleih GmbH unterbreitete der Klägerin in einem aus neun Nummern bestehenden „Deal Memo“ ihre Verleih-Konditionen für den geplanten Film, der nun den Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ trug. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 dieses - nachfolgend wiedergegebene - Angebot: DEAL MEMO für NEUES VOM WIXXER (aka DER WIXXER 2) Verleih-Konditionen / [C.] Film Verleih GmbH (CFV) 1. Üblicher Rechteumfang dG 2. Lizenzzeiten 12 J. für TH/HV, 5 J. für TV (gem. FFG) 3. Vergütung insg. EUR 2,4 Mio.; branchenübliche Fälligkeiten (= während der Produktion bzw. bei Lieferung/Abnahme) 4. Verleihspesen bis Rückdeckung von P&A & MG aus dem LG-Anteil 25%, danach 30%; Mitspracherecht bzgl. Werbekampagne, Startdatum, P&A-Budget etc. für [Klägerin] 5. Video-Royalties 35% Rental (VHS und DVD), 22,5% Sell-Through (VHS und DVD); zusätzlich Mitgestaltungsrechte, Freiexemplare in beliebiger Menge etc. für [Klägerin] 6. MG für TH/HV EUR 0,9 Mio.; TV-Festpreis EUR 1,5 Mio.; „Bumper“Erhöhungen von je EUR 100.000 bei 1,5, 2,0 und 2,5 Mio. Kinobesuchem in D 7. Bürgschaft bzw. äquivalente Sicherungsmittel, um den Vertrag „bankable“ (= zwischenfinanzierbar) zu machen 8. keine Verknüpfung an Script- bzw. Cast-Approval etc.; einzige Voraussetzung : Fertigungskosten mindestens in vergleichbarer Größenordnung wie bei DER WIXXER 9. CFV garantiert den Abschluss eines Co-Produktionsvertrages mit der [C.] Film Produktion GmbH (CFP) zu folgenden wesentlichen Bedingungen: 9.1 [C.] Film wird bis zu einem Budget von ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio. eine nach Verleihgarantie, Förder- und Drittmitteln verbleibende Finanzierungslücke unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang so rechtzeitig schließen, dass ein Drehbeginn im April/Mai 2006 ermöglicht wird. 9.2 [C.] Film erhält dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des Finanzierungsbeitrages formell erforderlichen „Grundsockel“ von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Klägerin ] nicht unter 50% sinken. 9.3 Der Co-Produktionsvertrag wird im übrigen nach branchenüblichem Muster mit [Klägerin] als federführendem Co-Produzenten abgeschlossen. Ausführliche, zur Vorlage bei den Förderungen geeignete Verträge werden ausgefertigt , sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im einzelnen feststehen. Bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge ist dieses Deal Memo für beide Parteien rechtsverbindlich.
3
In der E-Mail heißt es unter anderem: Außerdem kannst Du, Andreas, das angehängte Angebot der [C.], wenn es Dir dann leichter fällt, durchaus auch als das „letzte“ Angebot betrachten, denn wenn Du Dich nicht dazu äußerst, werde ich es so annehmen müssen! [...] Ich bitte Dich dementsprechend letztmalig, Dich zu dem Angebot der [C.] verbindlich zu äußern.
4
Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 mit, sie nehme die in Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vom 26. April 2002 vereinbarte letzte Option wahr. Sie listete die ersten acht Nummern des Angebots der C. Film Verleih GmbH als von ihr akzeptierte Bedingungen auf. Nicht in der Auflistung enthalten ist die Nummer 9 des „Deal Memo“, in der die C. Film Verleih GmbH zur Absicherung der Finanzierung des Films den Abschluss eines CoProduktionsvertrags mit der C. Film Produktion GmbH garantiert. Am 27. Oktober 2005 unterzeichneten die Klägerin und die C. Film Verleih GmbH das „Deal Memo“.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, 1. dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ zustande gekommen ist; 2. dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002 zustehen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM 2007, 421). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 137 = ZUM 2008, 68). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26. April 2002 zustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
8
Die Klägerin habe der Beklagten mit dem „Deal Memo“ ein Angebot übermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Dieses Angebot habe nicht den Anforderungen genügt, die an eine „letzte Option“ zu stellen seien. Die Klägerin habe daher zumindest fahrlässig gegen die Optionsklausel verstoßen. Sie sei der Beklagten deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.
9
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verpflichtungen aus der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002.
10
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe sich der Beklagten mit der Einräumung des Vorrechts der „letzten Option“ in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films „Der Wixxer“ zu denselben Bedingungen anzubieten , zu denen sie die Rechte einem Dritten angeboten habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zu Optionsverträgen im Urheberrecht Schricker/Schricker, Urheberrecht , 3. Aufl., § 40 UrhG Rdn. 5 ff.; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 40 UrhG Rdn. 318 f.; zu Optionsverträgen im Filmgeschäft Brauneck/Brauner, ZUM 2006, 513). Ebenso wenig rechtlich zu bean- http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300332002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - standen ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hätte (vgl. BGHZ 22, 347, 350 - Clemens Laar, zum Verstoß gegen die Anbietungspflicht bei einem Verlagsvertrag).
11
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Optionsklausel sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den Dritten, das die Klägerin der Beklagten vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer „durchverhandelten“ Lizenzierung der Rechte habe handeln müssen, weil die Beklagte die „letzte Option“ nur dann sinnvoll habe ausüben können. Das „Deal Memo“, das die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 übermittelt und darin als letztes Angebot bezeichnet habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Es regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig verständliche Abkürzungen. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH. Auf der Grundlage dieses „Deal Memo“ hätte es wegen dessen unvollständigen Charakters allenfalls zum Abschluss eines Vorvertrages , keinesfalls jedoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
a) Da es sich bei der Optionsklausel um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/## - 7 - GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos ). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
13
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die „letzte Option“ sinnvoll ausüben, auch wenn das von der Klägerin vorzulegende Angebot an den Dritten nur eine stichpunktartige Regelung und keine „durchverhandelte“ Lizenzierung der Rechte enthält.
14
Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem Dritten unterbreitet hat, soll dem Optionsberechtigten eine Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. Der Abschluss eines Vorvertrages ermöglicht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann (BGHZ 97, 147, 154). Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge („Deal Memos“) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen (vgl. BGH GRUR 2003, 173 - Filmauswertungspflicht; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 40 UrhG Rdn. 304 f.; Hartlieb/Schwarz/U. Reber, Handbuch des Film-, Fernsehund Videorechts, 4. Aufl., Kap. 91 Rdn. 9).
15
Auch der Beklagten war es danach möglich und zumutbar, auf der Grundlage des „Deal Memo“ über die Ausübung des Optionsrechts zu entscheiden. Das „Deal Memo“ enthält die wesentlichen Regelungen des geplanten Lizenzvertrages. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand. Es nennt als Hauptleistung der Klägerin die Übertragung der Nutzungsrechte am Film und als Gegenleistung der Beklagten eine Festvergütung, eine Erlösbeteiligung und eine Finanzierungsgarantie. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das „Deal Memo“ andere Fragen lediglich stichpunktartig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „unvollständige Charakter“ des „Deal Memo“ dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des „Deal Memo“ das Kürzel „etc.“ auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des „Deal Memo“ von einem Budget von „ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio.“ die Rede ist, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget eines Films vor Drehbeginn nicht genau feststeht.
16
c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Verpflichtung aus der Optionsklausel nur mit der Vorlage eines hinreichend bestimmten Angebots erfüllen können. Ist das vorgelegte Angebot nicht klar und verständlich, ist dem Optionsberechtigten eine Ausübung seines Rechts im Allgemeinen nicht möglich oder zumutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das im Streitfall in Rede stehende „Deal Memo“ jedoch ausreichend bestimmt.
17
Für die Beurteilung der Bestimmtheit des „Deal Memo“ kommt es, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf die Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte das von der Klägerin mit E-Mail vom 24. September 2005 übersandte „Deal Memo“ als hinreichend bestimmt angesehen. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit verschiedenen Erklärungen - insbesondere mit ihren E-Mails vom 2. Oktober 2005 und vom 21. Dezember 2005 - dessen gesamten Text akzeptiert und die letzte Option ausgeübt, ohne die Bestimmtheit in Zweifel zu ziehen. Dass es nicht zum Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des „Deal Memo“ zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Klägerin vom 24. September 2005 und der Beklagten vom 2. Oktober 2005 mit Rücksicht auf die von der Beklagten nicht akzeptierte Finanzierungsgarantie keine sich deckenden Willenserklärungen enthielten (§ 150 Abs. 2 BGB) und die weiteren Erklärungen der Beklagten schon wegen Zeitablaufs zu keinem Vertragsschluss führen konnten (§ 147 Abs. 2 BGB).
18
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des „Deal Memo“ geäußert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das übermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene Zwangslage im Sachvortrag der Parteien keine Stütze findet. Weder hat die Beklagte selbst einen solchen Zeitdruck behauptet noch wird er durch die Umstände belegt. Die Revisionserwiderung wendet ohne Erfolg ein, die Beklagte habe im Hinblick auf Nummer 9 des „Deal Memo“ Bestimmtheitsbedenken geäußert. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Optionsrechts mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 die Nummer 9 des „Deal Memo“ zwar nicht unter den von ihr akzeptierten Bedingungen aufgelistet. Sie hat dies jedoch nicht mit Bedenken an der Bestimmtheit dieser Regelung begründet. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2005 hat die Beklagte dann die Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich des gesamten „Deal Memo“ einschließlich dessen Nummer 9 erklärt. Die Bestimmtheit des „Deal Memo“ und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, sie habe die im „Deal Memo“ verwendeten - nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig verständlichen - Abkürzungen nicht verstanden.
19
d) Das Berufungsgericht hat schließlich - insoweit von der Revision unbeanstandet - angenommen, bei dem Angebot an den Dritten müsse es sich um eine konkret beabsichtigte Vereinbarung handeln. Das „Deal Memo“ habe demgegenüber „allenfalls“ den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH dargestellt , der bei wirksamer Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte „allenfalls“ zum Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe führen können. Soweit das Berufungsgericht mit der Formulierung „allenfalls“ Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit des „Deal Memo“ geäußert haben sollte, könnte dem nicht gefolgt werden. Dem stünde schon der - vom Berufungsgericht nicht erwähnte - letzte Satz des „Deal Memo“ entgegen, wonach das „Deal Memo“ bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich ist. http://www.juris.de/jportal/portal/t/9gf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154601301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
20
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 O 25/06 -
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2007 - 29 U 1802/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - I ZR 176/07

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach

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IM NAMEN DES VOLKES
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Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
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Zum Inhalt der Auswertungspflicht bei einem Filmverleihvertrag.
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vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte stellt Spielfilme her und vertreibt sie. Die Klägerin ist ein Filmverleih.
Durch Lizenzvertrag vom 12. Dezember 1994, dem ein sog. Deal Memo vom 11. Februar 1993 vorausgegangen war, übernahm es die Klägerin, die von
der Beklagten vertriebenen Filme an Lichtspieltheater zu vermieten. Nach die- sen Vereinbarungen waren die Kosten der Werbung zunächst von der Klägerin zu bezahlen, letztlich aber von der Beklagten zu tragen, weil sie - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin (15 % der Einnahmen nach Steuern) - aus den Einspielerlösen zu decken waren.
In den Jahren 1995 und 1996 produzierte die Beklagte mit der A. GmbH den Film "D. ", eine Neuverfilmung des bekannten Kinderbuchs von C. . Der Film wurde mit einem Aufwand von etwa 30 Mio. DM als Film für Familien mit Kindern, der auch Erwachsene ansprechen sollte, hergestellt.
Am 3. Oktober 1996 begann die Kinovorführung des Films mit 296 Filmkopien. Im Hinblick auf die guten Einspielergebnisse der ersten Woche bat die Klägerin die Beklagte um Zustimmung zum Einsatz weiterer 59 Kopien. In der zweiten Woche wurden 320, in der siebten Woche 358 Kopien eingesetzt. Die Auswertungsergebnisse in der Zeit vom 3. Oktober 1996 bis zum 8. Januar 1997 sind in der Anlage K 12 dargestellt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 warf die Beklagte der Klägerin eine Verletzung des Lizenzvertrags vor, weil sie die Zahl der Kinovorführungen nur unzureichend überprüfe. Sie bat "dringend, Anweisungen an die Filialen zu geben , ab Donnerstag, den 31. Oktober 1996, den Film in mindestens drei Vorstellungen in allen mittleren und großen Orten sowie in mindestens zwei Vorstellungen auch unter der Woche in kleineren Orten wieder zum Einsatz zu bringen". In Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 4. und 8. November 1996 beanstandete die Beklagte weiter in schärfer werdendem Ton, daß sich die Klägerin nur unzureichend darum bemühe, die Zahl der Kinovorstellungen wieder zu erhöhen. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 13. November
1996 einen Plan für den Einsatz des Films in den wichtigsten Städten ab dem 14. November 1996, mit dem sich die Beklagte einverstanden erklärte.
Der Klägerin stand aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten gegen diese eine Forderung in Höhe von 92.148,09 DM zu. Bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits ermäßigte sich die Forderung um 3.695,45 DM und bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils um weitere 2.875,65 DM.
Die Klägerin hat am 27. März 1998 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg über den Betrag ihrer ursprünglichen Forderung von 92.148,09 DM (zuzüglich Zinsen) erwirkt, gegen den die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.571,29 DM für erledigt erklärt und beantragt,
den Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des 85.576,80 DM übersteigenden Betrages aufzuheben und im übrigen den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin habe sich ihr gegenüber durch unzureichende und unprofessionelle Auswertung des Films schadensersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin sei - auch wegen der beträchtlichen Herstellungskosten des Films und des hohen Werbebudgets von letztlich 2.782.000 DM - zu einer bestmöglichen Auswertung des Films verpflichtet gewesen. Zumindest in der ersten Woche hätte die Klägerin deshalb den Film in allen Kinos in den Nachmittagsvorstellungen und in den Abendvorstellungen (20 Uhr bzw. 20.30 Uhr) vorführen lassen müssen und auf eine Vorführung des Films in den Abendvorstellungen frühestens nach Vorliegen der Einspielergeb-
nisse des ersten Wochenendes verzichten dürfen. Jedenfalls in den ersten drei Wochen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Film in den Nachmittagsvorstellungen (einschließlich der Vorstellung um 18 Uhr), d.h. täglich zumindest in zwei Vorführungen, zeigen zu lassen. Tatsächlich sei der Film jedoch nur in den Mittags- und den frühen Nachmittagsstunden vorgeführt worden, in vielen Kinos täglich nur in einer Vorstellung und dies häufig schon um 13 Uhr. Die Klägerin habe ihr gegenüber den Kinobesitzern bestehendes Recht, die Anzahl und den Zeitpunkt der Vorstellungen zu bestimmen, in den ersten drei Wochen nur unzureichend ausgeübt. Durch die unzulängliche Auswertung des Films sei der Beklagten ein Schaden von mindestens 900.000 DM entstanden. Mit ihrem behaupteten Schadensersatzanspruch hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgebracht, sie habe sich um eine bestmögliche Filmauswertung bemüht. Der Film sei nur für Vorstellungen um 16 Uhr oder früher geeignet gewesen; er sei vielfach täglich in zwei bis drei Vorstellungen und am Wochenende in zusätzlichen Vorstellungen gezeigt worden. Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe die Vorführung des Films nie bewußt auf eine Vorstellung pro Tag beschränkt; in kleinen Orten sei allerdings gegen eine solche Einschränkung nichts einzuwenden. Sie könne die Kinobetreiber nicht zwingen, einen Film zu bestimmten Zeiten vorzuführen. Diese seien zwar vertraglich verpflichtet, in einer Zeit von drei bis fünf Wochen feste Vorstellungstermine einzuhalten; es sei aber nicht üblich, solche Ansprüche geltend zu machen, da jedes Verleihunternehmen auf eine gute Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern angewiesen sei. Im übrigen habe sich die Beklagte in ihren Schreiben vom 27. September und 13. November 1996 mit den Auswertungsplänen der Klägerin einverstanden erklärt. Die Schadensersatzforderung der Beklagten sei schließlich auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 27. März 1998 hinsichtlich eines Teilbetrags von 85.576,80 DM (mit Zinsen) aufrechterhalten und im übrigen aufgehoben. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.875,65 DM hat es die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sich die Forderung der Klägerin aufgrund weiterer Einspielerlöse auf 75.604,60 DM ermäßigt. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Auskunftserteilung erhoben.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es gleichfalls abgewiesen (OLG München ZUM 2000, 1093).
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte befugt gewesen sei, gegen die ihrer Höhe nach unstreitige Klageforderung aufzurechnen. Ihr stehe gegen die Klägerin wegen Verletzung der Pflicht aus dem Lizenzver-
trag vom 12. Dezember 1994, den Film "D. " auszuwerten, zu- mindest für die Zeit vom 10. bis 23. Oktober 1996 ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Höhe die Klageforderung übersteige.
Da der Lizenzvertrag die Auswertungspflicht der Klägerin nicht ausdrücklich regele, sei der Inhalt dieser Pflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Die Klägerin hätte auf das Interesse der Beklagten Rücksicht nehmen müssen, mit der Kinoauswertung einen Teil der für die Filmherstellung aufgewendeten Gelder einzuspielen, um insgesamt einen Gewinn zu erwirtschaften. Sie sei demgemäß zu einer Auswertung verpflichtet gewesen, die ein optimales wirtschaftliches Ergebnis ermöglicht hätte. Dies habe auch in ihrem eigenen Interesse gelegen, obwohl sie in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Beklagte die gesamten Herausbringungskosten zu tragen habe, auch durch den Vertrieb anderer Filme habe Gewinn machen können.
Die Klägerin sei danach verpflichtet gewesen, den Film in den ersten Wochen in möglichst vielen Vorstellungen einzusetzen. Durch die dem Filmstart vorausgegangene und ihn begleitende Werbung sei mit erheblichen Kosten versucht worden, das Publikumsinteresse zu wecken, das dann auch hätte befriedigt werden müssen. Dies wäre auch deswegen von großer Bedeutung gewesen , weil eine gute Publikumsresonanz am Anfang einem Film auch in den folgenden Wochen eine höhere Zahl von Zuschauern verschaffen könne.
Ihre Pflicht zur optimalen Auswertung des Films habe die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - jedenfalls in der zweiten und dritten Auswertungswoche in schwerwiegender Weise verletzt. Es könne als zutreffend unterstellt werden, daß die in der ersten Woche erzielten Vorführungszahlen - wie die Klägerin vortrage - einer vertragsgemäßen Filmauswertung entsprochen
hätten. Auch insoweit verblieben allerdings Bedenken; immerhin sei aber das Ergebnis des ersten Wochenendes (143.536 Besucher, Kinoeinnahmen von 1.317.144 DM) von den Parteien übereinstimmend als gut bewertet worden.
In der zweiten Woche sei die Zahl der Vorführungen trotz einer Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien um 15 % zurückgegangen, die Besucherzahl um 17 % (von 186.409 auf 154.393). Die Zahl der Vorführungen pro Kopie und Woche sei von 15,6 auf 12,3 und pro Tag von 2,3 auf 1,8 gesunken.
Trotz einer weiteren Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien sei die Zahl der Vorführungen in der dritten Woche weiter um 14 % abgesunken, die Anzahl der Vorführungen pro Kopie und Woche auf 10,1 und die Zahl der Vorführungen pro Kopie und Tag auf 1,4. Die Besucherzahl sei mit 150.155 nahezu konstant geblieben.
Die Verringerung der Zahl der Vorführungen in der zweiten und dritten Woche habe die Klägerin nicht ausreichend erklären können. Den Vorwürfen der Beklagten in ihren Schreiben vom 25. und 28. Oktober sowie vom 4. und 8. November 1996, die Klägerin habe die Vorführungszahlen in nicht gerechtfertigtem Umfang gesenkt, habe diese nicht widersprochen.
Die Klägerin sei wegen ihrer Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei zu berücksichtigen , daß eine Herabsetzung der Zahl der Vorführungen nicht zu einem entsprechenden Rückgang der Besucherzahl führe, da das Publikum zum Teil in die angebotenen Vorführungen ausweiche. Der Einnahmeausfall, der durch die zu geringe Zahl von Vorführungen verursacht worden sei, werde auf mindestens 10 % (260.310 DM) geschätzt. Von entsprechenden Einnahmen hätten der Beklagten - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin von 15 % - zur
Deckung der von der Klägerin vorverauslagten Herausbringungskosten und als Gewinnanteil 106.206 DM zugestanden und damit ein die Klageforderung übersteigender Betrag.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - angenommen, daß die Klägerin aufgrund des Lizenzvertrages als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen sei, den Film "D. " durch Kinovorführungen auszuwerten.
Bei einem Filmverleihvertrag ist eine Auswertungspflicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Verteilung des Einspielergebnisses unter den Vertragsparteien vereinbart ist (vgl. BGHZ 2, 331, 335 - Filmverwertungsvertrag; vgl. weiter Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 12; Obergfell, Filmverträge im deutschen materiellen und internationalen Privatrecht , 2001, S. 153; ferner - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 20.7.1999 - X ZR 121/96, GRUR 2000, 138 f. = WRP 1999, 1297 - Knopflochnähmaschinen ; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 79; Bartenbach/ Gennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. Aufl., Rdn. 1896). Der Umstand , daß die Beklagte auch die sog. Herausbringungskosten (insbesondere die Kosten für die Werbung und die Filmkopien) zu tragen hatte, spricht hier zusätzlich für eine Auswertungspflicht der Klägerin.

Bei einer Verletzung der von ihr danach übernommenen Auswertungspflicht ist die Klägerin nach den Grundsätzen über die Haftung wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 40 - Fullplastverfahren; Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 107/80, NJW 1983, 1188, 1189 - Persönlichkeiten Europas).
2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach dem Lizenzvertrag verpflichtet gewesen, den Film in einer Weise auszuwerten, die ein optimales wirtschaftliches Ergebnis ermögliche, hält jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern , bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen , m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil das Berufungsgericht den Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, m.w.N.) nicht beachtet und einseitig die Interessen der Beklagten berücksichtigt hat.

b) Die Klägerin konnte bei angemessener Berücksichtigung auch ihrer Interessen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur bestmöglichen Filmauswertung verpflichtet sein, sondern nur dazu, alle zumutbaren Anstrengungen für eine erfolgreiche Filmauswertung zu unternehmen. Die An-
nahme, die Klägerin sei zur bestmöglichen Auswertung verpflichtet gewesen, d.h. zur Auswertung allein unter dem Gesichtspunkt der Erzielung des höchstmöglichen Ertrags für die Beklagte, berücksichtigt nicht, in welchem Umfang es der Klägerin zumutbar war, eigene - der Beklagten bekannte - Interessen bei der Bemühung um eine möglichst ertragreiche Auswertung zurückzustellen. Die Klägerin macht insoweit unwiderlegt geltend, daß sie als Filmverleih nicht nur die Interessen anderer Filmhersteller, deren Filme sie gleichzeitig im Verleih gehabt habe, habe berücksichtigen müssen, sondern auch im Interesse einer dauerhaften Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern nicht rücksichtslos von Rechten zur Bestimmung der Art und des Umfangs von Kinovorführungen hätte Gebrauch machen können.
In die Beurteilung, was der Klägerin an Auswertungsanstrengungen zumutbar war, ist allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - auch einzubeziehen, daß das wirtschaftliche Risiko der Filmauswertung hier mehr als üblich die Beklagte traf, weil diese letztlich die gesamten sog. Herausbringungskosten zu tragen hatte und deshalb besonders auf redliche und wirksame Bemühungen der Klägerin angewiesen war. Dieser Umstand fand auch in Nr. 12 a des Lizenzvertrags seinen Ausdruck, der die Klägerin verpflichtete , ihre Vertriebspläne mit der Beklagten abzustimmen, wobei dieser letztlich die Entscheidung zustand.
3. Die Revision rügt weiter mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise der Film auszuwerten war, nicht - wie von der Klägerin beantragt - der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Frage aus eigener Sachkunde, insbesondere in Kenntnis des in der Branche Üblichen, beurteilen konnte. Es läßt sich vor allem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nur mit besonderer Sachkunde beurteilen, ob der
Film "D. " nach den gegebenen Umständen vertragsgemäß nur durch möglichst viele Vorführungen in den ersten Wochen ausgewertet werden konnte.
4. Die Beklagte, die im Wege der Aufrechnung einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß die Klägerin objektiv gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat (vgl. BGHZ 61, 118, 120; BGH, Urt. v. 28.9.1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 28, 29; Urt. v. 11.7.1995 - X ZR 123/92, NJW-RR 1995, 1241, 1242). Dagegen wäre es gegebenenfalls Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, daß ihr die Erfüllung von Auswertungspflichten, insbesondere auch ein strengeres Vorgehen gegen die mit ihr vertraglich verbundenen Kinobetreiber, unter den gegebenen Umständen unzumutbar geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 105/72, UFITA 71 [1974] S. 184, 188; Urt. v. 5.1.1962 - I ZR 81/60, Umdruck S. 13 [unveröffentlicht]; Obergfell aaO S. 153; Stumpf/Groß, Der Lizenzvertrag , 7. Aufl., Rdn. 164 f.; Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, 4. Aufl., Rdn. 283; Benkard/Ullmann aaO § 15 Rdn. 82).
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des angenommenen Schadensersatzanspruchs der Beklagten kann schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin ihre vertragliche Auswertungspflicht verletzt hat. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Grundlagen für seine Schadensschätzung nicht mit dem Vorbringen der Klägerin befaßt hat, die Verringerung der Zahl der Vorstellungen in der zweiten und dritten Auswertungswoche sei jedenfalls durch einen unüblich hohen Einsatz von Filmkopien bis zur neunten Woche ausgeglichen worden.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 34/04 Verkündet am:
14. Dezember 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Archivfotos
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv,
folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen
Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben,
auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - OLG München
LG München II
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Berufsfotograf. Die Beklagte verlegt die Zeitungen W. und H. .

2
Die Parteien standen seit 1971 in Geschäftsverbindung. Der Kläger übersandte den Redaktionen der W. des und H. zum Teil auf deren Ersuchen, im Übrigen auf eigene Veranlassung bis in die 90er Jahre Schwarz/Weiß-Abzüge seiner Fotografien. Die auf kartonstarkem Barytpapier in den Formaten 24 cm x 30 cm oder 30 cm x 40 cm hergestellten Abzüge waren auf der Rückseite in jedenfalls nahezu allen Fällen mit dem Namen und der Adresse des Klägers versehen und wiesen in den meisten Fällen auch den Stempelaufdruck "Foto nur leihweise" auf. In den den Sendungen der Fotos beigefügten Lieferscheinen fand sich regelmäßig der Vermerk "zur Archivauswahl" , zum Teil auch der Hinweis "leihweise zur Auswahl".
3
Aus dem vom Kläger übersandten Material suchten die Redaktionen Fotos heraus, die sie in ihre Bildarchive nahmen, und sandten die übrigen Fotos an den Kläger zurück. Honorarzahlungen erhielt der Kläger, wenn die Fotos veröffentlicht wurden. Von den Redaktionen nach der Veröffentlichung nicht mehr benötigte Fotos sandte die Beklagte an den Kläger zurück.
4
Ab dem Jahr 1975 waren auf der Rückseite der Lieferscheine des Klägers seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt, die u.a. die Klausel enthielten, dass die Zusendung des Bildmaterials leihweise erfolge.
5
Seit 1975 berechnete der Kläger der Beklagten für einbehaltene Abzüge eine Archivgebühr, die zunächst 10 DM und später 15 DM betrug.
6
Seit Ende der 90er Jahre entwickelte sich ein Sammlermarkt für Pressefotografien. Inzwischen werden für zeitnah nach den Aufnahmen vom Fotografen selbst hergestellte Abzüge (sog. "Vintage Prints") auf Auktionen und bei Verkäufen nicht unerhebliche Preise erzielt.

7
1998 und 1999 schenkte die Beklagte dem Deutschen Historischen Museum in Berlin Fotos aus ihrem Archiv, unter denen sich auch zwei Fotos des Klägers befanden, die er zwischenzeitlich zurückerhalten hat.
8
Nachdem die Beklagte mehr als zehn Jahre keine Fotos des Klägers mehr veröffentlicht hatte, forderte er seine Fotos von der Beklagten zurück. Auf dieses Verlangen schickte die Beklagte dem Kläger ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht die in den 90er Jahren übersandten Fotos sowie weitere 63 Abzüge , die im Rahmen der normalen Archivarbeiten aufgefunden worden waren. Die Übersendung weiterer Fotos machte die Beklagte von der Zahlung eines Stundensatzes von 300 DM zuzüglich Umsatzsteuer für das Heraussuchen der Fotos des Klägers aus dem Gesamtbestand von 600.000 Schwarz/Weiß-Fotos ihres Bildarchivs abhängig, in dem die Archive der W. und des H. zusammengefasst sind.
9
Der Kläger hat geltend gemacht, die Fotos habe er der Beklagten nur leihweise überlassen. Die Archivgebühr habe nicht einmal die Materialkosten für die Barytabzüge gedeckt.
10
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche, mindestens 437, Schwarz/ Weiß-Barytabzüge von Fotos des Klägers im Format DIN A4 und größer bis 30/40 cm, die dadurch gekennzeichnet sind, dass auf der Rückseite jedes Abzugs u.a. der vollständige Name des Klägers (K. ) angegeben ist, wie es in der Anlage K 4 beispielhaft der Fall ist, und die ferner dadurch gekennzeichnet sind, dass sie folgenden Themen zugeordnet werden können, auf der Rückseite jedes Fotos die nachfolgend jeweils angegebene Lieferscheinnummer des Klägers tragen und dass sie ebenfalls auf der Rückseite jedes Fotos eine Negativnummer aufweisen, die in den jeweils dazugehörigen Bereich der nachfolgend angegebenen Negativnummern fällt, nämlich: (es folgt eine Liste mit Angaben zu den Themen der herausverlangten Fotos mit der jeweiligen Zahl der Fotos, zu den auf der Rückseite der Fotos aufgedruckten Lieferscheinnummern, zu den Lieferscheinen und zu dem Bereich der auf der Rückseite der Fotos angegebenen Negativnummern.) herauszusuchen und an den Kläger herauszugeben.
11
Mit einem Hilfsantrag hat der Kläger eine Stufenklage erhoben, mit der er Auskunft über die Fotos und deren Herausgabe begehrt.
12
Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die Ansicht vertreten , der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Sie habe die einbehaltenen Fotos mit Zahlung der Archivgebühr vom Kläger gekauft und zu Eigentum erworben. Das Bildmaterial habe ihr der Kläger unverlangt übersandt. Es sei ihr wegen des unverhältnismäßigen Aufwands nicht zuzumuten, die Fotografien aus ihrem Archiv herauszusuchen.
13
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe von 437 Abzügen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
14
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2004, 220 = AfP 2004, 142).
15
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


16
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe der Abzüge verneint. Dazu hat es ausgeführt:
17
Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Um den Erfordernissen der Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, müssten die herausverlangten Gegenstände nicht in allen ihren Besonderheiten so genau wie irgend möglich beschrieben werden. Ausreichend sei eine Angabe, die es erlaube, zu entscheiden, ob der Gegenstand vom Herausgabeanspruch erfasst werde oder nicht. Es genüge deshalb, dass der Kläger die Anzahl der herausverlangten Abzüge angegeben habe und auf der Rückseite der Fotokopien Name und Anschrift des Klägers vermerkt seien, was nach den Feststellungen des Landgerichts für alle herausverlangten Abzüge zutreffe.
18
Dem Kläger stehe jedoch kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, weil er nicht mehr Eigentümer der in Rede stehenden Abzüge sei. Er habe sein Eigentum dadurch verloren, dass er die Abzüge der Beklagten zugesandt und diese ihm mitgeteilt habe, sie nehme die Fotografien in ihr Archiv auf. Die rechtsgeschäftlich relevanten Handlungen der Parteien im Zusammenhang mit der Übersendung und der Auswahl der Abzüge seien auslegungsbedürftig. Ein eindeutiger Wille, wie der Umgang mit den Abzügen geregelt sein solle, könne dem Verhalten der Parteien nicht entnommen werden. Die Bezahlung einer Gebühr und der Umstand, dass die Abzüge regelmäßig dauerhaft im Archiv verblieben, lasse Zweifel aufkommen, ob die Parteien ein Leihverhältnis im Rechtssinne hätten begründen wollen. Die Auslegung der Erklärungen der Parteien habe dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Interpretation zu folgen. Danach sei davon auszugehen, dass die ausgewählten Abzüge an die Beklagte übereignet worden seien.
19
Der Interessenlage der Parteien werde am ehesten eine Auslegung dahin gerecht, dass beide Parteien die Übertragung des Eigentums auf die Beklagte wollten. Dem stehe eine Anwendung der Zweckübertragungstheorie nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sei gerade die Übereignung an die Beklagte erforderlich gewesen, um ihr das von beiden Parteien gewollte langfristige Arbeiten mit den Abzügen ohne Gefahr von Ersatzansprüchen zu ermöglichen. Der Zweck des Rechtsgeschäfts habe die Übertragung des Eigentums geboten. Das anhand der Interessenlage gefundene Ergebnis stehe auch nicht in Widerspruch zum dokumentierten Willen der Parteien. Der auf der Rückseite der Fotos abgedruckte Vermerk "Foto nur leihweise" und die entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Klägers behielten ihre Bedeutung für die der Übereignung vorgelagerte Übersendung der Fotos. Der Kläger habe ein Interesse daran gehabt, dass die Beklagte die Fotos, die sie nicht in ihr Archiv aufnehmen wollte, nicht wegwarf, sondern zurücksandte.
20
Jede Übersendung der Bilder stelle ein Angebot des Klägers an die Beklagte zur Übereignung dar, das die Beklagte bei den einbehaltenen Abzügen angenommen habe.

21
Der Kläger könne das Herausgabeverlangen auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. Im Streitfall gebe es keine Veranlassung, anzunehmen , die Beklagte sei verpflichtet, unter bestimmten Umständen die Fotos wieder an den Kläger zurückzugeben. Ansprüche auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB seien ebenfalls nicht gegeben, da über die einbehaltenen Fotos, soweit die Archivgebühr vereinbart worden sei, jeweils Kaufverträge zwischen den Parteien zustande gekommen seien und im Übrigen der Kläger der Beklagten die Fotos geschenkt habe.
22
II. Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen hat. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
23
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag, soweit er auf Herausgabe der 437 Fotos gerichtet ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 - Paperboy). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls ebenfalls zu berücksichtigen. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen des Beklagten, sich gegen die Klage er- schöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGHZ 153, 69, 75 - P-Vermerk; 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers, soweit die Anzahl der Fotos und ihre Art und Kennzeichnung näher angegeben sind. Dies ist bei 437 Abzügen geschehen , zu denen der Kläger neben der Anzahl der Fotos ihre Beschaffenheit (Schwarz/Weiß-Foto, Barytabzug, Größe DIN A4-Format und größer bis 30/40 cm) und ihre Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abzüge mit Namen und Anschrift des Klägers, seiner Lieferscheinnummer und einer näher eingegrenzten Negativnummer auf der Rückseite angegeben hat. Anhand dieser Merkmale kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan eine Zuordnung des im Besitz der Beklagten befindlichen Bildmaterials zu den mit der Klage herausverlangten Fotografien ohne weiteres vornehmen.
24
2. Das Berufungsgericht hat die auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage mit der Begründung abgewiesen, über die in Rede stehenden Fotoabzüge seien zwischen den Parteien Kaufverträge zustande gekommen. Dementsprechend habe der Kläger das Eigentum an diesen Abzügen den Verträgen entsprechend auf die Beklagte übertragen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
25
a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger der Beklagten an den von ihr zurückbehaltenen 437 Fotoabzügen kein Eigentum nach § 929 Satz 1 BGB übertragen.
26
aa) Allerdings kann die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21). Diese Nachprüfung ergibt, dass die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht Auslegungsgrundsätze verletzt und deshalb rechtsfehlerhaft ist.
27
Maßgebend für die Reichweite der Erklärungen der Parteien ist ihr wirklicher Wille (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Erklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Beteiligten heranzuziehen sind.
28
bb) Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den wirklichen Willen der Parteien nicht ermittelt, sondern in den Mittelpunkt seiner Auslegung die Frage gestellt hat, welche Regelung den beiderseitigen Interessen der Parteien am besten entsprochen hätte.
29
(1) Der Wortlaut der Erklärungen des Klägers spricht dagegen, dass mit der Zusendung der Fotos ein Angebot zur Übertragung des Eigentums an die Beklagte nach § 929 Satz 1 BGB verbunden war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger regelmäßig auf der Rückseite der Abzüge den Vermerk "Foto nur leihweise" angebracht. Dieser Hinweis steht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, die Übersendung der Abzüge sei zugleich ein Angebot des Klägers zur Übertragung des Eigentums an den Abzügen auf die Beklagte. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Reduzierung des auf den Fotos angebrachten Vermerks des Klägers darauf, er habe nur auf Rückforderungsansprüche wegen der von der Beklagten nicht in ihr Archiv eingestellten Bilder hinweisen wollen, gibt der Wortsinn der Erklärung des Klägers nichts her.
30
(2) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erklärungen des Klägers anhand der beiderseitigen Interessenlage scheidet im Streitfall ebenfalls aus.
31
Bei der Frage, ob die Beklagte die Übersendung der Fotos, soweit sie sie in ihr Archiv stellte, auch als Angebot des Klägers zur Eigentumsübertragung auffassen durfte, ist der Grundgedanke der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsregel (zur Zweckübertragungsregel: BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale Rechtseinräumung; 148, 221, 228 - SPIEGEL-CD-ROM) heranzuziehen. Der Zweckübertragungsgedanke findet auch bei der Prüfung Anwendung, ob der Urheber dem Verwerter im Rahmen des Nutzungsvertrags an den Werkstücken eine sachenrechtliche Position in Form des Eigentums einräumen wollte (OLG München GRUR 1984, 516, 517; vgl. auch OLG Hamburg GRUR 1980, 909, 911; Schricker in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 Rdn. 37; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 28; Loewenheim/ J. B. Nordemann, Handbuch des Urheberrechts, § 60 Rdn. 16; Kotthoff in HKUrhR , § 44 Rdn. 2; a.A. KG ZUM-RD 1998, 9, 10). Dies gilt ebenfalls bei der Übersendung von Fotoabzügen (Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17). Zwar kann sich aus der Überlassung von Fotoabzügen zu Archivzwecken ergeben, dass diese zum Kauf angeboten werden und bei Übernahme in das Archiv ein Eigentumserwerb stattfindet (OLG Hamburg GRUR 1989, 912, 914). Das setzt aber entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Kaufvertrags und den Erwerb des Eigentums an den Abzügen durch den Verlag voraus. Allein aus der Überlassung der Fotos zu Archivzwecken kann dies regelmäßig nicht gefolgert werden (Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17; a.A. Wandtke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 44 Rdn. 14). Daran ändert auch die Vereinbarung einer Archivgebühr, soweit sie den Wert der Fotos nicht erreicht, regelmäßig nichts. Denn durch die Vereinbarung einer Archivgebühr werden die Parteien häufig nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der Fotograf mit der Herstellung der Fotos Vorleistungen erbringt und die Überlassung der Fotos zu Archivzwecken auch im Interesse des Verwerters liegt (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.2001 - I ZR 343/98, GRUR 2002, 282, 284 = WRP 2002, 105 - Bildagentur

).


32
(3) Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten bei der Abwicklung der Geschäftsverbindung für die Auslegung des von den Parteien Gewollten nicht die nötige Bedeutung beigemessen hat. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Inhalt ihrer Erklärungen nicht mehr beeinflussen. Es hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und für das Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803). Die Beklagte hat dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wiederholt Fotos zurückgesandt und zwar unabhängig davon, ob sie eine Archivgebühr bezahlt hatte.
33
b) Die Beklagte hat das Eigentum an den Fotos auch nicht durch Ersitzung nach § 937 BGB erworben. Ob die Beklagte bei Besitzerwerb Eigenbesitz i.S. von § 872 BGB begründet hat, kann offenbleiben. Im Streitfall ist eine Ersitzung nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte war aufgrund der Erklärungen des Klägers über die nur leihweise Überlassung der Fotoabzüge bei einem Besitzerwerb jedenfalls nicht gutgläubig. Ihr war bekannt oder blieb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass sie bei Überlassung der Fotos kein Eigentum erwarb.
34
c) Dem Herausgabeanspruch des Klägers kann die Beklagte kein Recht zum Besitz i.S. von § 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten.
35
Zwischen den Parteien kamen in den Fällen, in denen sie keine Archivgebühr vereinbarten, Leihverträge nach §§ 598 ff. BGB zustande. Der Kläger überließ der Beklagten die Abzüge für ihr Archiv für eine bestimmte Zeit unentgeltlich. Dass die Überlassung nicht auf Dauer erfolgte, ergibt sich aus dem Wesen der Leihe (BGHZ 82, 354, 356 f.; MünchKomm.BGB/Kollhosser, 4. Aufl., § 598 Rdn. 1).
36
In den übrigen Fällen, in denen die Parteien die Zahlung einer Archivgebühr vereinbarten, kamen ebenfalls keine Kaufverträge, sondern aus miet- und leihvertraglichen Elementen bestehende gemischte Verträge zustande, die die zeitweise Überlassung der Fotos des Klägers für das Archiv der Beklagten gegen Zahlung der Archivgebühr zum Gegenstand hatten.
37
Die bestehenden Verträge über die zeitweise Überlassung der Fotos hat der Kläger spätestens mit Erhebung der Klage gekündigt. Zu der Kündigung der Leihverträge war er nach § 604 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt. Die mit der vorliegenden Klage herausverlangten Bilder hat die Beklagte in der Zeit vor 1987 erhalten. Die Beklagte hatte mithin ausreichend Zeit, die Bilder zu veröffentlichen (§ 604 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit es sich um gemischte Verträge mit leih- und mietvertraglichen Elementen handelt, war die Kündigung analog § 543 Abs. 1 Satz 1, § 553 BGB a. F., § 604 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ohne vorherige Abmahnung zulässig, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit mehr als zehn Jahren vor Klageerhebung keine Bilder mehr veröffentlicht und Fotos des Klägers an einen Dritten verschenkt hatte.
38
d) Die Herausgabeansprüche des Klägers aus § 985 BGB sind nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden (BGHZ 25, 47, 51 f.). An einer illoyal verspäteten Geltendmachung der Rechte durch den Kläger fehlt es vorliegend. Die Archivierung der nicht tagesaktuellen Fotos des Klägers war auf lange Zeiträume angelegt. Die Beklagte konnte deshalb auch mehr als zehn Jahre nach der letzten Veröffentlichung noch nicht darauf vertrauen, der Kläger werde auf seine Herausgabeansprüche nicht mehr zurückkommen.
39
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ihr auch trotz des mit der Rückgabe verbundenen Aufwands zuzumuten, dem Kläger die Bilder herauszugeben. Der Herausgabeanspruch entfällt nicht deshalb nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB, weil die Beklagte die Fotoabzüge in ihr umfangreiches Archiv eingestellt hat, ohne deren direktes Auffinden anhand des Namens des Klägers zu ermöglichen.
40
3. Ist der Kläger danach Eigentümer der in Rede stehenden Fotos geblieben und steht der Durchsetzung seiner Herausgabeansprüche weder ein Recht der Beklagten zum Besitz noch eine Verwirkung der Ansprüche entgegen , kommt es darauf an, ob der Kläger der Beklagten die 437 näher bezeichneten Fotos überlassen und diese die Fotos noch im Besitz hat (vgl. RGZ 143, 374, 376; BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 49/74, WM 1976, 248, 250; Urt. v. 12.5.1982 - VIII ZR 132/81, WM 1982, 749, 750). Hierzu hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Diese wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben.
41
4. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist dagegen unbegründet.
42
Mit der Anschlussberufung hat der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Schwarz/Weiß-Barytabzüge seiner Fotos begehrt und die Anzahl von 437 Fotos nur als Mindestzahl angegeben.

43
Wegen der 437 Abzüge übersteigenden Anzahl ist der Klageantrag teilweise unzulässig; im Übrigen ist er unbegründet.
44
a) Der mit der Anschlussberufung verfolgte weitergehende Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet, soweit der Kläger mit ihm von der Beklagten nach wie vor die Herausgabe der zwei Fotoabzüge begehrt, die die Beklagte dem Deutschen Historischen Museum in Berlin geschenkt und die das Museum an den Kläger herausgegeben hat. Da der Kläger unstreitig die Bilder zurückerhalten hat, ist der Herausgabeanspruch erloschen.
45
b) Der weitergehende Klageantrag ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig , weil der Kläger die über 439 Fotoabzüge (437 Fotos zuzüglich der beiden an das Deutsche Historische Museum verschenkten Fotos) hinausgehende Anzahl der herausverlangten Fotos nicht näher konkretisiert hat.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2004 - 29 U 3316/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 297/99 Verkündet am:
19. Dezember 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eterna
EinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; UrhG § 17

a) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen
Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer
in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem
einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der
Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche
Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutschlands
findet nicht statt.

b) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück innerhalb
seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil
Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht
mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 – I ZR 297/99 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziff. 1 Buchst. a des Tenors des landgerichtlichen Urteils) sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Auswertung der unter Ziff. 1 Buchst. a aufgeführten Einspielungen in der Zeit nach dem 2. Februar 1996 (Ziff. 1 Buchst. b des Tenors des landgerichtlichen Urteils) bestätigt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der früheren Klägerin , der M. Tonträger Produktionsgesellschaft mbH, eines Unternehmens, das
Tonträger hergestellt und unter den Marken „Ars Vivendi“ und „Lunar“ vertrieben hat (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte ist ebenfalls Tonträgerherstellerin ; sie vertreibt ihre Produktionen u.a. unter den Marken „Eterna“ und „Berlin Classic“. 1993 erwarb sie von der DSB Deutsche Schallplatten GmbH (im folgenden : DS GmbH) – der Rechtsnachfolgerin des VEB Deutsche Schallplatten – die weltweiten Leistungsschutzrechte an deren gesamtem Repertoire klassischer Musik. Mit der Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß das Repertoire, das der Gemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden sei, auch von der Beklagten genutzt wird.
Die Gemeinschuldnerin schloß 1987 mit dem VEB Deutsche Schallplatten einen Vertrag über die kommerzielle Verwertung von – in den Anlagen zum Vertrag aufgeführten – Produktionen klassischer Musik, den sogenannten Grundvertrag. Zu dem Grundvertrag gehören drei Anlagen, in denen insgesamt 78 Einspielungen – darunter auch die sechzehn im Streit befindlichen Titel – aufgeführt sind. Nach dem Grundvertrag sollte der VEB Deutsche Schallplatten der Gemeinschuldnerin jeweils das Band mit der digitalen Aufnahme zu einem festen Preis liefern (§ 5). Der Gemeinschuldnerin wurde das Recht eingeräumt, von den Aufnahmen CDs herzustellen (§ 1 Abs. 1) und diese während einer beschränkten Auswertungszeit von – zunächst – drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1988 (§ 1 Abs. 2), weltweit mit Ausnahme der Staaten des Ostblocks, teilweise auch mit Ausnahme von USA, Kanada und Japan (§ 2), exklusiv zu vermarkten. Die Gemeinschuldnerin verpflichtete sich, die CDs jeweils innerhalb eines Jahres nach Bandübergabe erscheinen zu lassen (§ 6 Abs. 1). Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist war ein Heimfall der Rechte an den VEB Deutsche Schallplatten vereinbart (§ 6 Abs. 2). Zusammen mit dem Grundvertrag unterzeichnete die Gemeinschuldnerin eine vom VEB Deutsche Schallplatten nachgereichte Änderungs-
vereinbarung, nach der die Auswertungszeit von drei Jahren um weitere sieben Jahre bis zum 31. Dezember 1997 verlängert wurde.
In der Folge stellte die Gemeinschuldnerin von den ihr überlassenen Einspielungen CDs her und brachte diese zwischen August 1989 und Oktober 1990 auf den Markt. Die im Grundvertrag festgelegte Jahresfrist wurde dabei hinsichtlich einiger Aufnahmen überschritten. Am 20. September 1990 trafen die DS GmbH und die Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung, wonach „die begrenzte Auswertungszeit von 3 + 7 Jahren sich automatisch verlängert, solange die im Grundvertrag beschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemeinschuldnerin ] oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind“. Für den Fall von Katalogstreichungen sollte es bei dem Heimfall der Rechte verbleiben.
Ferner bestand zwischen der DS GmbH und der Gemeinschuldnerin ein „Repertoire -Lizenz-Vertrag“ (die Vertragsurkunde ist mit dem Datum des 31.5.1991 versehen), der aber andere als die Einspielungen betraf, die Gegenstand des Grundvertrages aus dem Jahre 1987 waren. Durch diesen Repertoire-LizenzVertrag wurde eine 1990 geschlossene Vereinbarung über eine Repertoire- und Lizenzgemeinschaft geändert und ergänzt. In diesem Zusammenhang regelten die DS GmbH und die Gemeinschuldnerin in einer Vereinbarung über abwicklungstechnische Modalitäten (im folgenden: Abwicklungsvertrag) einleitend, daß „jeder Vertragspartner ... sein eigenes bzw. ihm aufgrund anderer Verträge zur Verfügung stehendes Repertoire künftig eigenständig auswerten sowie auf Tonträgern vervielfältigen und vertreiben“ wird. Ferner heißt es in dieser Vereinbarung:
Die Ergänzung bzw. Änderung des Vertrages über die Repertoire- und Vertriebsgemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 1. Die als Warenzeichen der ... [der Gemeinschuldnerin] geschützten Labelbezeichnungen Ars Vivendi, lunar/cd und Dorado werden von DS für eigene Veröffentlichungen künftig nicht mehr benutzt. Das bisher auf diesen Labels veröffentlichte Reper-
toire fällt im Rahmen der Bestimmungen des Repertoire-Lizenz-Vertrages in das alleinige Auswertungsrecht der ... [Gemeinschuldnerin]. ...
Die Gemeinschuldnerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden an den sechzehn noch im Streit befindlichen Einspielungen Auswertungsrechte zu; im Abwicklungsvertrag seien diese Rechte auf eine weltweite Nutzung erstreckt worden.
Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, hat die Gemeinschuldnerin die Beklagte hinsichtlich sechzehn – im einzelnen benannter – Aufnahmen auf Unterlassung in Anspruch genommen; dabei handelt es sich um Titel, die zu dem der Gemeinschuldnerin im Grundvertrag überlassenen Repertoire gehören und unter einem ihrer Label (Ars Vivendi oder Lunar) erschienen, darüber hinaus aber auch von der Beklagten unter dem Label Berlin Classic oder Eterna auf den Markt gebracht worden sind. Ferner hat die Gemeinschuldnerin im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt und nach erteilter Auskunft einen bezifferten Zahlungsantrag angekündigt.
Hinsichtlich dieser sechzehn Einspielungen hat das Landgericht der Klage mit den Unterlassungs- und Auskunftsanträgen in einem Teilurteil stattgegeben.
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Januar 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1996 kündigte die Beklagte „das von der Gemeinschuldnerin behauptete ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der [DS GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen“. Zur Erläuterung heißt es in diesem an den Kläger gerichteten Schreiben u.a.:
Wir wenden uns an Sie in Ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter in dem am 1.1.1996 vom Amtsgericht Charlottenburg eröffneten Konkursverfahren ... über das Vermögen der ... [Gemeinschuldnerin]. Wir vertreten ständig die Interessen der ... [Beklagten], so
u.a. auch in einem derzeit vor dem KG Berlin anhängigen Rechtsstreit zwischen unserer Mandantin und der Gemeinschuldnerin (Az. 5 U 2413/95). In diesem Rechtsstreit macht die Gemeinschuldnerin Unterlassungsansprüche gegen unsere Mandantin wegen des Vertriebs bestimmter Einspielungen klassischer Musik geltend. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein ihr angeblich zustehendes ausschließliches Nutzungsrecht an den streitgegenständlichen Einspielungen; diese Rechte will sie von der ... [DS GmbH], der Nachfolgegesellschaft eines VEB der DDR erworben haben. Unsere Mandantin ist wiederum die Rechtsnachfolgerin der ... [DS GmbH] für deren Repertoire klassischer Musik. Das von der Gemeinschuldnerin behauptete ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der ... [DS GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen, kündigen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin mit sofortiger Wirkung.
Im folgenden wurden die vertraglichen Grundlagen dargestellt. Im Zusam- menhang mit dem sog. Abwicklungsvertrag heißt es in dem Schreiben ferner:
Zwar sind unserer Ansicht nach die Einspielungen, über die derzeit vor dem KG Berlin zwischen unserer Mandantin und der Gemeinschuldnerin gestritten wird, nicht von der Lizenzgewährung in diesem „Repertoire-Lizenz-Vertrag“ umfaßt und auch nicht durch den sogenannten „Vertrag über die abwicklungstechnischen Modalitäten“ ... hineingenommen. Die Gemeinschuldnerin beruft sich jedoch darauf, daß sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Einspielungen durch Ziffer 1 dieses letztgenannten Abwicklungsvertrages eingeräumt bekommen habe. ... Sofern durch den Abwicklungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Repertoire -Lizenz-Vertrages der Gemeinschuldnerin ein ausschließliches Lizenzrecht an Einspielungen aus dem ehemaligen Repertoire der ... [DS GmbH] eingeräumt worden sein sollte, so kündigen wir diese Lizenzvergabe mit sofortiger Wirkung. ...
Nachdem der Kläger das aufgrund der Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren aufgenommen hatte, hat das Kammergericht auf die Berufung der Beklagten die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilung in der Weise beschränkt, daß sie sich bei keiner der sechzehn Einspielungen auf den Vertrieb in den Staaten des ehemaligen Ostblocks (einschließlich der ehemaligen DDR) sowie bei einigen, im einzelnen aufgeführten Aufnahmen nicht auf Japan , USA und Kanada beziehe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab- weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein – territorial beschränkter – Unterlassungs- und Auskunftsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 85 Abs. 1 UrhG zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Durch den Grundvertrag mit dem VEB Deutsche Schallplatten habe die Gemeinschuldnerin für das dort angeführte Vertriebsgebiet die ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers hinsichtlich der in Rede stehenden sechzehn Einspielungen erworben. Die Rechte seien nicht nach § 6 Abs. 2 des Grundvertrages an den VEB Deutsche Schallplatten zurückgefallen. Dabei sei nicht entscheidend, ob die Gemeinschuldnerin ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nachgekommen sei, die Aufnahmen jeweils innerhalb eines Jahres nach Bandübergabe erscheinen zu lassen. Dies ergebe sich daraus, daß sich die Vertragsparteien zu einem Zeitpunkt auf eine Verlängerung der Auswertungszeit geeinigt hätten, zu dem bereits deutlich gewesen sei, daß einzelne Aufnahmen erst nach Ablauf der Jahresfrist und zwei Aufnahmen noch gar nicht erschienen seien. Die Aufteilung der Verbreitungsgebiete bestehe auch nach der Wiedervereinigung fort. Nach dem Beitritt der DDR bestehe diese zwar nicht mehr als selbständiges Staatsgebiet, wohl aber als tatsächliches Verbreitungsgebiet.
Die Beklagte habe den Grundvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Mit dem Schreiben vom 2. Februar 1996 sei nicht die hier in Rede stehende Lizenzverga-
be, sondern allein der Abwicklungsvertrag gekündigt worden. Dieser Vertrag enthalte lediglich eine Regelung für die Titel, die im Anhang zum Repertoire-LizenzVertrag aufgeführt seien, nicht dagegen auch für die Titel, die Gegenstand des Grundvertrags gewesen seien.
Schließlich sei die Auswertungszeit auch nicht deswegen beendet, weil die Produktionen nicht mehr auf einem der Label der Gemeinschuldnerin oder ihrer Rechtsnachfolger veröffentlicht seien (Heimfall bei Streichung der Aufnahmen aus dem Katalog). Denn die Beklagte habe keinen Beweis dafür angeboten, daß die m.media CD Produktionsgesellschaft mbH keine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin sei.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Sie führen insoweit, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit nach Zugang der (per Telefax übermittelten) fristlosen Kündigung vom 2. Februar 1996 bestätigt hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen – also hinsichtlich der Auskunftserteilung für die Zeit bis 2. Februar 1996 – ist die Revision nicht begründet.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die der Gemeinschuldnerin übertragenen Rechte an den Einspielungen seien nicht wegen Überschreitung der Einjahresfrist an den VEB Deutsche Schallplatten oder an die DS GmbH als seine Rechtsnachfolgerin zurückgefallen.
Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung vom 20. September 1990, nach der sich die auf zehn Jahre begrenzte Auswertungszeit unter bestimmten Voraussetzungen automatisch verlängerte, entnommen, daß die Regelung über den Heimfall der Rechte abbedungen und durch eine andere Regelung ersetzt worden
sei. Diese tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird auch durch das von der Revision als übergangen gerügte Parteivorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Im September 1990 waren zwölf der hier in Rede stehenden sechzehn Einspielungen bereits unter einem der Label der Gemeinschuldnerin erschienen, wobei die im Grundvertrag ausbedungene Jahresfrist nach dem Vortrag der Beklagten in sechs Fällen überschritten worden war, und zwar bei vier Aufnahmen um maximal einen Monat und bei zwei Einspielungen um etwa acht Monate. Für die vier noch nicht erschienenen Aufnahmen war die Jahresfrist am 20. September 1990 seit drei Wochen abgelaufen. Die entsprechenden CDs erschienen nach diesem Vortrag im Oktober 1990; ihr Erscheinen stand also zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung unmittelbar bevor. Unter diesen Umständen hätte es nahegelegen, daß die DS GmbH – wenn sie sich auf den Heimfall hätte berufen wollen – die Vertragsverlängerung nur für die vier Einspielungen, bei denen die Aufnahmen unter einem der Label der Gemeinschuldnerin wirklich innerhalb eines Jahres auf den Markt gekommen waren, gewährt und hinsichtlich der anderen acht Einspielungen auf den eingetretenen Heimfall der Rechte verwiesen hätte.
Im übrigen wird die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung durch den zweiten Absatz der Vereinbarung vom 20. September 1990 („im Falle von KatalogStreichungen gilt der Heimfall nach § 6 Abs. 2 des Grundvertrages“) gestützt. Denn die Neuregelung des Heimfalls verstärkt den Eindruck, daß die Parteien – nachdem die entsprechenden Titel erschienen waren oder ihr Erscheinen unmittelbar bevorstand – aus dem nicht rechtzeitigen Erscheinen der Einspielungen keine Konsequenzen gezogen und sich statt dessen nunmehr auf die fortdauernde Marktpräsenz als Voraussetzung für den Verbleib der Auswertungsrechte bei der Gemeinschuldnerin geeinigt haben.
2. Begründet ist jedoch die Rüge, mit der sich die Revision dagegen wendet , daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 2. Februar 1996 lediglich eine Kündigung des Abwicklungsvertrages, nicht hingegen des Grundvertrages erblickt hat.

a) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998 – I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 – Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 – Rücktrittsfrist; BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 – Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.

b) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme, die Beklagte habe mit dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1996 lediglich den Abwicklungsvertrag kündigen wollen, allein von einer Passage dieses Schreibens leiten lassen, die bei vordergründiger Betrachtung ein solches Verständnis nahelegen mag. Wird dagegen das gesamte Schreiben herangezogen, wird bereits deutlich, daß es der Beklagten nicht um den Abwicklungsvertrag, sondern allein darum ging, die hier in Streit stehende Lizenzvergabe zu kündigen. Die Kündigung des Abwicklungsvertrages erfolgte danach nurmehr hilfsweise für den Fall, daß dieser Vertrag – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht – für die Lizenzvergabe von Bedeutung sein sollte. Worum es der Beklagten in erster Linie ging, wird vor allem durch die Eingangspassage des Kündigungsschreibens deutlich: gekündigt werden sollte die Lizenzvergabe zugunsten der Gemeinschuldnerin – gleichgültig, in welchem Vertrag die Übertragung oder Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt war.

c) Daß es aus der Sicht der Beklagten erforderlich schien, auch den Abwicklungsvertrag zu kündigen, ergibt sich nicht nur aus dem Kündigungsschreiben selbst, sondern darüber hinaus auch aus dem Prozeßverlauf. In erster Instanz hatte die Gemeinschuldnerin sich auf diesen Vertrag berufen, während die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, der Abwicklungsvertrag betreffe nicht die bereits durch den Grundvertrag von 1987 übertragenen Rechte. Das Landgericht hatte – anders als später das Berufungsgericht – in seinem Urteil vom 16. Februar 1995 im Sinne der Gemeinschuldnerin entschieden und angenommen , daß sich der Umfang ihrer Berechtigung an den vorliegend im Streit stehenden Einspielungen aus Ziffer 1 des Abwicklungsvertrages ergebe. Diesem Umstand trugen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in ihrem Kündigungsschreiben Rechnung.

d) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kündigung der Lizenzvergabe durch die Beklagte wirksam ist. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagten ein Festhalten am Vertrag mit der Gemeinschuldnerin zuzumuten gewesen wäre. Hierfür ist zu klären, ob die Gemeinschuldnerin aus der Sicht der Beklagten in der Lage war, die Auswertungsverpflichtung trotz der eingetretenen Insolvenz zuverlässig zu erfüllen. Für die Frage der Zumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag ist es auch von Bedeutung, ob die DS GmbH für die Verlängerung der Auswertungszeit irgendeine Gegenleistung erhalten hat. War dies nicht der Fall, handelte es sich vielmehr um ein Entgegenkommen der DS GmbH gegenüber der Gemeinschuldnerin, kann dies bedeuten, daß die Schwelle für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliegend niedriger anzusetzen ist als in anderen Fällen. Unabhängig davon stand der Beklagten möglicherweise ein besonderes Kündigungsrecht aus der auf Lizenzverträge entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 19 KO zu, die im Streitfall nach § 103
EGInsO noch heranzuziehen ist (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 19 KO auf Lizenzverträge vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 19 Rdn. 2a).
3. Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß das Nutzungsrecht aus dem Grundvertrag ohnehin – also ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung – wegen einer späteren Streichung der Titel aus dem Katalog untergegangen ist. Die Revision verweist insofern auf die Vereinbarung vom 20. September 1990, nach der die Rechte im Falle von „Katalog-Streichungen“ an die DS GmbH zurückfallen sollten. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf den Passus derselben Vereinbarung, wonach sich die Auswertungszeit für die in Rede stehenden Aufnahmen automatisch verlängert, „solange die im Grundvertrag beschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemeinschuldnerin] oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind“. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob es sich – wie vom Kläger behauptet – bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH, die inzwischen die Auswertung übernommen hat, in diesem Sinne um eine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin handelt.
Die Revision rügt mit Recht, daß es nicht Sache der Beklagten, sondern des Klägers gewesen wäre, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß es sich bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um eine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin handelt. Da die Sache zur Klärung der Wirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, werden die Parteien Gelegenheit haben, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen. Falls es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird der Kläger dartun müssen, daß es sich bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um eine „Rechtsnachfolgerin“ der Gemeinschuldnerin im Sinne der Vereinbarung vom 20. September 1990 handelt. Allerdings stünde die Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin bereits dann außer Zweifel, wenn es sich bei der m.media CD Produkti-
onsgesellschaft mbH um eine Auffanggesellschaft handelt, die die laufende Pro- duktion der Tonträger von der Gemeinschuldnerin im Einverständnis mit dem Kläger übernommen hat.
4. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich mit ihrem auf die vollständige Abweisung der Klage zielenden Antrag dagegen wendet, daß das Berufungsgericht in der Nutzung des in Rede stehenden Repertoires durch die Beklagte im Lizenzgebiet der Gemeinschuldnerin für die Zeit bis zum Zugang des Kündigungsschreibens vom 2. Februar 1996 eine Verletzung der der Gemeinschuldnerin zustehenden Leistungsschutzrechte gesehen hat. Dies gilt auch, soweit eine Nutzung durch die Beklagte in den alten Bundesländern nach dem 3. Oktober 1990 in Rede steht.
Das der Gemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht bezog sich u.a. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und somit – da die Rechtseinräumung 1987 erfolgte – lediglich auf die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin, während die Nutzungsrechte für das Gebiet der ehemaligen DDR beim VEB Deutsche Schallplatten verblieben. Daß die Beklagte, die ihre Rechte vom VEB Deutsche Schallplatten ableitet, die fraglichen Aufnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR verbreiten darf, steht daher im Revisionsverfahren mit Recht nicht mehr in Zweifel. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend angenommen, daß es nach dem 3. Oktober 1990 bei den gespaltenen Lizenzgebieten geblieben ist, die Berechtigung der Beklagten sich also auch nach der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin erstreckt. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten sehen weder der Einigungsvertrag noch das Erstreckungsgesetz für das Urheberrecht eine solche Erstreckung vor. Sie kann – entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Schwarz/Zeiss, ZUM 1990, 468, 469; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 9. Aufl., vor § 31 UrhG Rdn. 33 a.E.) – auch nicht aus der Natur des
Verbreitungsrechts abgeleitet werden (so bereits OLG Hamm GRUR 1991, 907, 908; ferner Wandtke, GRUR 1991, 263, 266; Wandtke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , EVtr Rdn. 44 ff.; Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 17; Schrikker /Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 37; Schack, Ur- heber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 542; vgl. zum Senderecht BGHZ 133, 281, 296 f. – Klimbim). Auch wenn heute das Recht zur Verbreitung eines geschützten Werks nicht mit dinglicher Wirkung auf einen Teil Deutschlands beschränkt werden kann, gilt für eine vor der Wiedervereinigung vereinbarte Rechtseinräumung etwas anderes. Eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs tritt dadurch nicht ein; denn die entsprechenden Waren können – wenn sie einmal innerhalb des lizenzierten Gebietes in Verkehr gebracht worden sind – innerhalb Deutschlands und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums frei zirkulieren (a.A. insofern Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 18).
III. Die Revision der Beklagten ist danach insoweit zurückzuweisen, als es um die Verurteilung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit bis zum 2. Februar
1996 geht. Dagegen kann die Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit nach dem 2. Februar 1996 keinen Bestand haben. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben; die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)