Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12

bei uns veröffentlicht am27.03.2013
vorgehend
Landgericht Köln, 33 O 127/10, 03.05.2011
Oberlandesgericht Köln, 6 U 118/11, 21.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 9/12 Verkündet am:
27. März 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SUMO

a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten
, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen
Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.

b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur
angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen
hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk
als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen.
Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der
individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass
er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks
darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. - Gedichttitelliste
I).
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Buchverlage. Im Verlag des Klägers sind vier Bücher mit Bildern des Fotografen Helmut Newton erschienen. Es handelt sich dabei um die Bände „Private Property“ (1989, 45 Fotografien), „Aus dem photographischen Werk“ (1993, 105 Fotografien), „Archives de Nuit“ (1993, 60 Fotografien) und „Helmut Newton‘s Illustrated No 1 - No 4“ (1999, 134 Fotografien). Den Veröffentlichungen lagen englischsprachige Verträge zugrunde, in denen die Anwendung deutschen Rechts vereinbart war. So heißt es beispielsweise indem Vertrag betreffend das Buch „Aus dem photographischen Werk“: 1. The Proprietor hereby grants to the Publisher the exclusive license to publish and sell in volume form, throughout the world, the catalogue of Helmut Newton ´s Hamburg exhibition entitled HELMUT NEWTON - AUS DEM PHOTOGRAPHISCHEN WERK (hereinafter called the said work) subject to the terms and conditions set forth hereunder. The Proprietor warrants that he is fully entitled to dispose of the rights licensed to the Publisher under the terms of this agreement. … 9. All rights not specifically licensed under the terms of this agreement are reserved by the Proprietor.
2
Die Beklagte veröffentlichte 1999 in limitierter Auflage von 10.000 handsignierten Exemplaren den großformatigen Band „Sumo“ mit Fotografien von Helmut Newton. Nach dem Tod des Fotografen (2004) brachte die Beklagte im September 2009 eine verkleinerte Sonderausgabe des Sumo-Bandes heraus, um die es in diesem Rechtsstreit geht. Von den darin enthaltenen knapp 400 Fotografien sind 73 identisch mit Lichtbildern, die bereits in den vom Kläger veröffentlichten Bänden enthalten sind. Im Einzelnen sind von insgesamt 45 Bildern aus dem Werk „Private Property“ 15 Fotos, von 105 Bildern des Buchs „Helmut Newton - Aus dem photographischen Werk“ 37 Fotos, von 60 Bildern aus „Archives de Nuit“ 11 Fotos und von 134 Fotos aus „Helmut Newton‘s Illustrated No 1 - No 4“ 12 Fotos übernommen worden. Weitere 35 der in dem 2009 erschienenen Sumo-Band abgedruckten Fotos sind zwar nicht mit den in den Bänden des Klägers veröffentlichten Fotos identisch, stammen aber aus denselben Aufnahmeserien („Fotoshootings“).
3
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er sieht in der Veröffentlichung der 2009 erschienenen verkleinerten Sonderausgabe des „Sumo“ vorrangig eine Verletzung seines exklusiven Rechts zur Veröffentlichung und Verbreitung der darin enthaltenen Lichtbilder in Buchform, und in zweiter Linie eine Verletzung der Rechte, die ihm nach seiner Ansicht an den als Sammelwerke geschützten Fotobüchern zustehen. Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Beklagte ahme seine Leistung in wettbewerbswidrig unlauterer , ihn behindernder Weise nach.
4
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches einzelne oder alle derjenigen Fotografien des Künstlers Helmut Newton enthält , die
a) auf den Seiten 7, 37, 39, 51, 52/53, 55, 61, 63, 84, 163, 171, 177, 242, 245, 258;
b) und auf den Seiten 36, 43, 49, 159, 176 und 402; des Buches mit der Bezeichnung „Helmut Newton Sumo-Sonderausgabe 2009“ (s. Anlage AS 3 aus dem Verfahren LG Köln Az. 33 O 349/09), ISBNNr. 978-3-8365-1730-0) abgedruckt sind; 2. ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches einzelne oder alle derjenigen Fotografien des Künstlers Helmut Newton enthält , die
a) auf den Seiten 9, 17, 45, 46, 64, 69, 84, 87, 118, 119, 146, 147, 149, 150, 165, 167, 171, 186, 194, 197, 203, 229 (und Cover), 230, 231, 243, 245, 252, 267, 271, 272, 284, 309, 331, 351, 365, 369, 371;
b) und auf den Seiten 27, 39, 62, 89, 151, 180, 199, 213, 217, 273, 303; des Buches mit der Bezeichnung „Helmut Newton Sumo-Sonderausgabe 2009“ (s. Anlage AS 3, ISBN-Nr. 978-3-8365-1730-0) abgedruckt sind; 3. ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches mehr als 10 Fotografien des Künstlers Helmut Newton aus derGesamtzahl der 14 Fotografien enthält, die
a) auf den Seiten 188 links, 188 rechts, 189 links, 189 rechts, 272, 365, 367, 368, 369, 370, 406;
b) und auf den Seiten 273, 372, 373; des Buches mit der Bezeichnung „Helmut Newton Sumo-Sonderausgabe 2009“ (s. Anlage AS 3, ISBN-Nr. 978-3-8365-1730-0) abgedruckt sind; 4. ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches mehr als 10 Fotografien des Künstlers Helmut Newton aus der Gesamtzahl der 32 Fotografien enthält, die
a) auf den Seiten 12/13, 79, 119, 170, 191, 214, 286, 396, 408, 438/439, 441, 444/445;
b) und auf den Seiten 137, 159, 200, 250, 253, 273, 274, 287, 288, 289, 300, 301, 303, 318, 378, 379, 425, 436, 449, 450; des Buches mit der Bezeichnung „Helmut Newton Sumo-Sonderausgabe 2009“ (s. Anlage AS 3, ISBN-Nr. 978-3-8365-1730-0) abgedruckt sind.
5
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die jeweils unter Buchstabe a der Anträge aufgeführten Bilder mit den in den Bänden der Klägerin abgedruckten Bildern identisch und die jeweils unter Buchstabe b der Anträge aufgeführten Bilder in ähnlicher Form in der Sonderausgabe des Buchs „Sumo“ der Beklagten enthalten seien.
6
Der Kläger hat ferner in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Buch zu veröffentlichen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches alle diejenigen Fotografien des Künstlers Helmut Newton enthält, die im Hauptantrag unter Nr. 1 bis 4 jeweils unter Buchst. a und b bezeichnet sind.
7
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei nicht Inhaber exklusiver Rechte an den einzelnen in ihren Büchern erschienenen Fotografien. Ihr stünden allenfalls Rechte an den Sammelwerken zu. Diese seien jedoch nicht verletzt.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden weder urheberrechtliche Unterlassungsansprüche noch solche aus Lauterkeitsrecht zu. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Die mit den Hauptanträgen zu 1 bis 4 in erster Linie geltend gemachten ausschließlichen Rechte an den in den Fotobänden abgedruckten einzelnen Fotografien stünden dem Kläger nicht zu. Zwar seien die Fotografien als Lichtbildwerke geschützt und auch mit Zustimmung des Urhebers in die als Sammelwerke urheberrechtlich selbständig geschützten Auswahlbände des Klägers aufgenommen worden. Die vom Kläger angeführten Umstände rechtfertigten aber nicht die Annahme, der Urheber habe ihm damit zugleich umfassende exklusive Nutzungsrechte auch an den einzelnen Lichtbildern eingeräumt. Bereits der Wortlaut der zwischen dem Kläger und Helmut Newton getroffenen Vereinbarungen spreche gegen die Einräumung ausschließlicher Rechte an den einzelnen Fotografien. Der objektive Zweck der Vereinbarungen und die Interessenlage der Vertragsparteien hätten keine Einräumung ausschließlicher Rechte zur Nutzung der einzelnen Fotografien in Buchform erfordert. Auch dem nachvertraglichen Verhalten der Beteiligten könnten keine unzweideutig für eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien sprechenden Gesichtspunkte entnommen werden. Da es an zureichenden Anhaltspunkten für eine Auslegung der Verträge im Sinne eines Ausschließlichkeits- rechts des Klägers an den einzelnen streitbefangenen Fotografien und ebenso für entsprechende spätere Abreden der Beteiligten fehle, sei die Entscheidung des Landgerichts, den Geschäftsführer des Klägers nicht gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft gewesen.
11
Auch die mit der Wendung „oder alle“ eingeleiteten Alternativen der Hauptanträge sowie der Hilfsantrag seien unbegründet. Der Kläger könne mit den insoweit geltend gemachten Rechten an seinen Sammelwerken die Verwertung von insgesamt 108 Fotografien der Sumo-Sonderausgabe nicht unterbinden. Zwar erfüllten die vier Fotokunstbände des Klägers fraglos die Schutzvoraussetzungen eines Sammelwerks gemäß § 4 Abs. 1 UrhG. Eine Verletzung dieser Rechte komme aber nur dann in Betracht, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen der Auslese und Anordnung des Stoffes enthielte, die die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG auswiesen. Für die schöpferische Leistung des Urhebers eines Sammelwerks komme es auf die Auswahl oder Anordnung der Elemente an, so dass die Übernahme wesentlicher Teile eines älteren Werks unter Umständen auch dann ein an dem Sammelwerk bestehendes ausschließliches Nutzungsrecht verletzen könne, wenn die Elemente im neuen Werk in anderer Anordnung erschienen. Fehle es allerdings an einer Übernahme der Anordnung, sei dafür eine erheblich höhere Anzahl übernommener Einzelelemente erforderlich. Diese Wesentlichkeitsschwelle sei im Streitfall noch nicht erreicht. Bei der Prüfung seien die insgesamt 35 nicht identischen , sondern nur aus denselben Aufnahmeserien stammenden Fotografien außer Betracht zu lassen. Zudem sei neben der verhältnismäßig geringen Anzahl der übernommenen Fotografien zu berücksichtigen, dass die SumoSonderausgabe - wie schon das Original des Sumo-Bandes - einen vom Fotografen Newton selbst ausgewählten repräsentativen Ausschnitt seines gesamten fotokünstlerischen Schaffens habe bieten sollen. In diesem Rahmen seien die Sumo-Bände aber im Unterschied zu den beim Kläger erschienenen Fotokunstbänden keiner besonderen Thematik gefolgt.
12
Soweit die Klage hilfsweise auf eine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 UWG gestützt sei, habe sie ebenfalls keinen Erfolg. Der vom Kläger insoweit geltend gemachte Gesichtspunkt der Behinderung setze besondere Umstände voraus, die im Streitfall nicht gegeben seien.
13
B. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
14
I. Allerdings ist das Rechtsmittel uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, die Revision werde im Hinblick auf die höchstrichterlich noch weitgehend ungeklärten Fragen eines Urheberschutzes von Sammelwerken zugelassen. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Gibt das Berufungsgericht dort - wie im Streitfall - lediglich den Grund für die Zulassung der Revision an, kann grundsätzlich nicht von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, mwN).
15
II. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3 UrhG wegen Verletzung von exklusiven urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den einzelnen übernommenen Lichtbildern zusteht.
16
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vom Kläger angeführten Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass Helmut Newton als Urheber der hier unstreitig als Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützten Fotografien ihm entsprechende ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt habe. Weder der Wortlaut der zwischen dem Kläger und Helmut Newton geschlossenen Vereinbarungen noch der Vertragszweck und die Interessenlage rechtfertigten die Annahme der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten für die Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbildwerke in Buchform. Auch dem nachvertraglichen Verhalten der Vertragsparteien könnten keine Indizien für eine solche umfassende Rechtseinräumung entnommen werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
17
2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Rn. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer; Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 197/07, GRUR 2010, 1093 Rn. 15 = WRP 2010, 1523 - Concierto de Aranjuez ; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 403 Rn. 17 = WRP 2011, 1302 - KD). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
18
a) Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, GRUR 2011, 403 Rn. 18 - KD). Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat - insoweit von der Revision unbeanstandet - angenommen, dass den Vereinbarungen zwischen Helmut Newton und dem Kläger, die der Rechte- einräumung für die vier Fotobücher des Klägers zugrunde liegen, weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Einräumung von Nutzungsrechten auch an einzelnen Lichtbildern zu entnehmen sind. Dagegen wendet sich die Revision vergebens.
19
aa) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, indem es für die Feststellung eines nicht ausdrücklich erklärten Parteiwillens eine nach außen ersichtliche Verlautbarung verlangt und damit außer Acht gelassen habe, dass Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten im Allgemeinen formfrei seien und nicht gegenüber Dritten in irgendeiner Weise verlautbart werden müssten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung ein solches Verlautbarungserfordernis nicht zugrunde gelegt. Es hat vielmehr - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats - angenommen, dass nach dem Übertragungszweckgedanken die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden kann, wenn ein entsprechender Parteiwille wenigstens in den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 20 = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN).
20
bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei in widersprüchlicher Weise einerseits davon ausgegangen, dass den Vertragsschließenden der Wortlaut der Verträge besonders wichtig gewesen sei, während es andererseits eingeräumt habe, dass in den Verträgen nicht einmal ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk die Rede sei. Unter diesen Umständen erscheine es nicht nur widersprüchlich, sondern sogar willkürlich, den Wortlaut als maßgebend einzustufen. Damit dringt die Revision nicht durch.
21
(1) Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht beanstandet - ausgeführt, die Vertragsparteien hätten den bereits aus den allgemei- nen urheberrechtlichen Grundsätzen folgenden Übertragungszweckgedanken zusätzlich dadurch betont, dass sie in drei der vier hier maßgebenden Verträgen alle im Text nicht besonders erwähnten Rechte ausdrücklich dem Urheber vorbehalten hätten. In diesem Zusammenhang hat es angenommen, der den Vertragsschließenden hiernach besonders wichtige Wortlaut der Verträge, auf den der mit Lizenzvereinbarungen vertraute Kläger habe Einfluss nehmen können und von dem in erster Linie auszugehen sei, spreche nicht für, sondern gegen eine exklusive Rechtseinräumung an den einzelnen Fotografien. In den Verträgen sei zwar nicht ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk („collective work“) die Rede; es fehle aber erst recht jeder Hinweis darauf, dass der Urheber dem Kläger neben einer ausschließlichen Lizenz für das jeweilige Werk mit seiner speziellen Auswahl und Anordnung von Fotografien und begleitenden Texten auch Exklusivrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betreffenden Lichtbildwerke habe einräumen wollen. Im Gegenteil beziehe sich der Wortlaut aller Verträge immer nur auf das jeweils in einem Buchband zu veröffentlichende Gesamtwerk.
22
Diese Annahmen sind nicht widersprüchlich und lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, unter der Prämisse , dass den Vertragsparteien der Wortlaut der Verträge wichtig gewesen sei, sei es unerklärlich, dass die Vertragschließenden die Rechte an einem Sammelwerk nicht ausdrücklich genannt hätten, legt sie keinen Rechtsfehler dar, sondern ersetzt lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre abweichende eigene.
23
(2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es liege fern, die von den Vertragsparteien im Singular verwendeten Begriffe „work“, „catalogue“ und „book“ oder den Ausdruck „magazines ... in one volume“ ohne ergänzende Angaben zugleich auf alle einzelnen in den Buchbänden enthaltenen Fotografien zu beziehen. Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, dass in den Verträgen auch auf einzelne Fotografien bezogene Nebenrechte eingeräumt worden seien, ohne dass die Vertragsparteien insoweit eine andere Formulierung gewählt hätten.
24
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht übergangen, sondern sich insoweit ausdrücklich die Begründung des Landgerichts zu eigen gemacht. Dieses hat ausgeführt, dass vom Inhalt eines eingeräumten Nebenrechts nicht auf den Umfang des Hauptrechts geschlossen werden könne, da Nebenrechte zusätzlich zum Hauptrecht mit einem weitergehenden Inhalt eingeräumt werden könnten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
25
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht im Rahmen der Vertragsauslegung auch nicht für erforderlich gehalten, dass Helmut Newton dem Kläger Ausschließlichkeitsrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betroffenen Lichtbildwerke einräumen wollte. Dem Berufungsurteil ist eindeutig zu entnehmen, dass das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung zutreffend allein geprüft hat, ob dem Kläger ein Recht zur ausschließlichen Nutzung der Lichtbilder in Buchform eingeräumt wurde.
26
(4) Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Argument desKlägers auseinandergesetzt, die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Lichtbildern setze keine ausdrückliche Benennung der einzelnen Fotos voraus, sondern könne auch in Form einer globalen Einräumung dinglich wirkender Ausschließlichkeitsrechte an den durch Aufnahme in die Buchausgabe bestimmbaren Lichtbildern erfolgen. Es hat ausgeführt, dass es für die Vertragsparteien auch und gerade in einem solchen Fall ein Leichtes gewesen wäre , die Rechteeinräumung in der sprachlich angemessenen (Plural-)Form deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Tatsächlich erwähne aber nur ein einziger Vertrag (zu „Private Property“) die in dem Auswahlband enthaltenen Lichtbilder im Zusammenhang mit der Rechteeinräumung, wenngleich auch nur der Zahl nach („with 45 photographs“). Auch insoweit sei jedoch nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass die Einräumung ausschließlicher Rechte nicht nur ein bestimmtes Werk mit 45 Fotografien umfassen sollte, sondern das Gesamtwerk und zusätzlich die einzelnen Fotografien. Die Rechtevorbehaltsklausel unter Nummer 8 dieses Vertrages habe sogar ausdrücklich eine Beschränkung der Lizenz auf die Veröffentlichung des besagten Werks in einem Band vorgesehen. Diese Ausführungen sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
27
Die Revision hält dem vergeblich entgegen, es habe nahegelegen, die einzelnen Lichtbilder, die für den jeweiligen Sammelband bestimmt gewesen seien, nicht gesondert zu benennen; jedenfalls sei die Nichtbenennung ein ambivalentes Indiz. Die im Vertrag zum Buch „Private Property“ enthaltene ausdrückliche Beschränkung der Lizenz bestätige sogar das Vorbringen des Klägers , weil eine solche Beschränkung der Rechteeinräumung denknotwendig nur dann sinnvoll sei, wenn eine abweichende Nutzung möglich sei, namentlich hinsichtlich der einzelnen Fotografien, aus denen das Sammelwerk bestehe. Damit hätten die Parteien in einem der Verträge eine Regelung getroffen, die den Vortrag des Klägers in vollem Umfang bestätige. Dies sei auch für die weiteren drei Verträge von indizieller Bedeutung.
28
Mit diesem Vorbringen legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern versucht wiederum in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene abweichende zu ersetzen.
29
(5) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung auch berücksichtigt, dass die beiden jüngeren Verträge in Bezug auf die Werke „Archives de Nuit“ und „Helmut Newton‘s Illustrated No 1 - No 4“ eine Klausel enthalten, der zufolge während der Vertragslaufzeit nicht mehr als zehn im jeweiligen Werk enthaltene Fotografien ohne Genehmigung des Klägers in anderen Buchausgaben veröffentlicht werden dürfen. Es hat ausgeführt, das Landgericht habe darin unter Würdigung von Wortlaut und erkennbarem Sinngehalt zu Recht keine Rückli- zenz des über die ausschließlichen Nutzungsrechte an allen Fotografien verfügenden Klägers zugunsten des Fotografen gesehen, sondern eine vom Urheber gegenüber dem Verlag ergänzend übernommene Verpflichtung. Der Sache nach handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, der erkennbar keine dingliche Wirkung gegenüber jedermann zukomme. Vor diesem Hintergrund liege eine wirksame Einräumung ausschließlicher Verwertungsrechte des Klägers an sämtlichen einzelnen Fotografien der Buchausgabe aber erst recht fern; denn - so das Berufungsgericht - wäre eine solche erfolgt, hätte es der lediglich obligatorisch wirkenden Klausel nicht bedurft.
30
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit dem Argument, gerade der Umstand, dass der Klausel keine dingliche Wirkung gegenüber jedermann zukomme, bestätige den Standpunkt des Klägers. Seien durch den Vertrag nämlich die Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien dem Kläger exklusiv eingeräumt, handele es sich bei der fraglichen Klausel um eine schuldrechtlich wirkende Gestattung zugunsten von Helmut Newton, eine bestimmte Anzahl von Fotografien anderweitig für Buchausgaben verwerten zu dürfen. Mit diesem Vorbringen legt die Revision wiederum keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern bewertet die Abrede lediglich anders. Damit kann der Kläger in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
31
b) Das Berufungsgericht ist bei der Vertragsauslegung ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der den Vertragsurkunden und dem übrigen Akteninhalt zu entnehmende objektive Zweck der zwischen dem Kläger und Helmut Newton getroffenen Absprachen auch unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragsparteien und der sonstigen Begleitumstände keine Einräumung ausschließlicher Rechte zur Nutzung der einzelnen Fotografien in Buchform erforderte.
32
aa) Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom Vertragszweck , den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen, und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III; BGH, GRUR 2011, 714 Rn. 20 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Neben der Maßgeblichkeit des Vertragszwecks gilt der Grundsatz der nach beidenSeiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, GRUR 2010, 1093 Rn. 20 - Concierto de Aranjuez).
33
bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat angenommen, für die vereinbarten Buchveröffentlichungen durch den Kläger habe im Hinblick auf die einzelnen Fotografien die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten ausgereicht. Der Kläger habe seine Auffassung, dass die vertraglich festgelegte Exklusivität der Sammelwerke ohne gleichzeitige Einräumung ausschließlicher (Buch-)Verwertungsrechte an den einzelnen dafür verwendeten Fotografien wirtschaftlich völlig wertlos gewesen wäre, nicht stichhaltig begründet. Auch nach dem Vorbringen des Klägers bildeten die streitbefangenen vier Buchausgaben jeweils eigenständige, durch die Thematik und die Art der Zusammenstellung von Lichtbildwerken aus demumfassenden Œuvre Helmut Newtons geprägte Werke. Eine gerade an dieser Eigenart anknüpfende exklusive Verwertung bleibe aber - so das Berufungsgericht - möglich und verliere nicht schon dadurch ihren wirtschaftlichen Wert, dass einzelne Lichtbilder, deren vorherige Veröffentlichung (insbesondere) in Zeitschriften und deren fortbestehende isolierte Verwertbarkeit außerhalb der Buchform (in periodischen Druckwerken, auf Plakaten, Kunstdrucken oder Postkarten) der Kläger ausdrücklich eingeräumt habe, von Dritten zusammen mit weiteren Werken desselben Fotografen in thematisch und strukturell anders konzipierten Auswahlbände aufgenommen werden könnten.
34
cc) Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
35
(1) Ohne Erfolg meint die Revision, ein einfaches Nutzungsrecht sei für den Kläger unzureichend gewesen, weil die Verträge zeitlich auf die Dauer des Urheberrechts angelegt gewesen seien und eine derart langfristige vertragliche Zusammenarbeit voraussetze, dass keine vergleichbaren Sammelwerke verfügbar würden. So habe der Kläger vorgetragen, dass seit dem Erscheinen des beanstandeten Werkes der Beklagten im Jahr 2009 der Absatz der in den zwölf Monaten seit Erscheinen durchgehend lieferbaren Bücher des Klägers um ca. 30% im Vergleich zu den davor liegenden zwölf Monaten zurückgegangen sei. Dies zeige, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die ausschließlichen Buchverwertungsrechte an den verwendeten Fotografien zur Erreichung des auf die Dauer des Urheberrechts angelegten Vertragszwecks unverzichtbar gewesen seien.
36
Damit dringt die Revision nicht durch. Sie legt nicht dar, dass der behauptete Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass dem Kläger eine wirtschaftlich auskömmliche Verwertung der hier maßgebenden Fotobücher nicht mehr möglich war und ihm der Vertrieb der Bücher seit 2009 nur noch Verluste eingebracht hat. Weiter macht sie nicht geltend, der behauptete Umsatzrückgang sei allein auf das Erscheinen des streitgegenständlichen Werkes der Beklagten zurückzuführen , weil andere Faktoren als Mitursachen auszuschließen seien.
37
(2) Nach Auffassung der Revision geht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht darum, dass einzelne Lichtbilder in anderem Zusammenhang auch in Auswahlbänden Verwendung finden könnten. Wenn aber „massenhaft“ Fotografien entnommen und in einem anderen Sammelwerk veröffentlicht würden, das vom Verkehr als eine Art „Best of“ der bisherigen Sammelwerke aufgefasst werden könne, lasse sich der ursprüngliche Vertragszweck einer dauerhaften Auswertung durch Verfügbarhalten der Sammelbände wirtschaftlich nicht erreichen.
38
Auch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung der Vereinbarungen auf. Wie bereits ausgeführt, hat sie nicht dargelegt, dass allein die Annahme eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den einzelnen Fotos eine wirtschaftlich auskömmliche Verwertung in Buchform ermöglicht.
39
(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Bewertung der Interessenlage Helmut Newtons durch das Berufungsgericht.
40
Dieses hat angenommen, es sei nicht ersichtlich, warum der zur Zeit der Vertragsabschlüsse bereits berühmte Fotograf dem Kläger das ausschließliche Recht hätte einräumen sollen, seine Lichtbildwerke außer für die vertragsgegenständlichen Buchausgaben nach dem Belieben des Klägers auch für anders zusammengestellte Sammelwerke in Buchform zu nutzen. Es sei zweifelhaft, ob sich der unstreitig rechtlich beratene und bei drei von vier Vertragsabschlüssen von seinem Agenten vertretene Künstler in Bezug auf alle für ein Buchprojekt ausgewählten Lichtbilder wirklich an einen einzigen Buchverleger habe binden wollen, zumal wenn dies unbefristet geschehe und ein Rückfall der Rechte wie auch die Auflagenhöhe letztlich von der unternehmerischen Entscheidungdes Verlages abhänge. Eine so weitgehende Festlegung auf die Buchveröffentlichungen eines einzigen Verlags erscheine mit der Wahlfreiheit des Urhebers und seiner möglichst weitgehenden Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke nur schwer vereinbar. Auch diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision bleiben erfolglos.
41
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung nicht die Prämisse zugrunde gelegt, dass der Kläger für sich das Recht beanspruche, die in den vier Sammelwerken enthaltenen Lichtbildwerke auch für anders zusammengestellte Sammelwerke in Buchform zu nutzen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht das - im Streitfall maßgebende - Inte- resse des Urhebers an der Einräumung von Nutzungsrechten an andere Verlage berücksichtigt.
42
Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die Argumentation des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, warum Helmut Newton sich gegenüber dem Kläger aller Rechte an der Buchauswertung des bekannten Fotos „Sie kommen, naked“ hätte begeben sollen, wenn er damit zugleich auf die ge- meinsame Buchveröffentlichung dieses Fotos mit einem künstlerisch damit unmittelbar zusammenhängenden anderen Foto einer Serie („Sie kommen, dressed“) verzichtet hätte. Damit hat das Berufungsgericht zutreffend die von ihm als interessenwidrig erkannte Auswirkung der vom Kläger geltend gemachten Auslegung beschrieben. Auch die Revision gesteht zu, dass die von ihr vertretene Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen würde, dass eine spätere künstlerische Gegenüberstellung von zunächst allein in Buchform veröffentlichten bekannten Fotografien nicht möglich wäre.
43
(4) Das Berufungsgericht hat ergänzend auch darauf abgestellt, dass die Copyright-Vermerke im Impressum der Fotobände den Kläger nur „für diese Ausgabe“ oder „this edition“, Helmut Newton dagegen für die übrigen Rechte, insbesondere an „photographs“ als Rechteinhaber auswiesen. Entgegen der Ansicht der Revision kann diesen Kennzeichnungen, die keinerlei Hinweise auf Rechte des Klägers an einzelnen Fotografien enthalten, durchaus Aussagekraft im Sinne einer ergänzenden indiziellen Bedeutung für die vom Berufungsgericht vertretene Vertragsauslegung zukommen.
44
(5) Nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessenlage - insbesondere der Auswertungspflicht des Klägers - die Überlegung einbeziehen müssen, ob auf die abgeschlossenen Verträge die Regeln des Verlagsrechts entsprechend oder zumindest im Rahmen der Vertragsauslegung anzuwenden seien. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit dieser Frage auseinander- gesetzt und im Übrigen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, legt die Revision nicht dar. Soweit sie die Ansicht vertritt, im Streitfall sei die Situation vergleichbar mit derjenigen , die einem Verlagsvertrag zugrunde liege, wertet sie die Interessenlage der Parteien in revisionsrechtlich unzulässiger Weise lediglich anders als das Berufungsgericht.
45
c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei auch das nachvertragliche Verhalten der Beteiligten berücksichtigt.
46
aa) Bei der Auslegung von Verträgen kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (BGH, GRUR 2010, 1093 Rn. 19 - Concierto de Aranjuez, mwN).
47
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht habe dem nachträglichen Verhalten der Beteiligten zu Recht keine unzweideutig für eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien sprechenden Gesichtspunkte entnehmen können. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
48
(1) Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene landgerichtliche Urteil hat ausgeführt, der Klagevortrag, wonach Helmut Newton selbst in einem Telefonat Ende Juli 1999 eingeräumt habe, dass für das Sumo-Buch Fotos aus Büchern des Klägers entnommen worden seien, spreche nicht für die Auslegung des Klägers. Wie sich aus der Telefonnotiz des Klägers ergebe, habe Newton sich nicht schuldig bekannt, überhaupt die Entnahme von Fotos gestattet zu haben, sondern geäußert, es sei seine Schuld, dass in dem Sumo-Buch mehr Bilder enthalten seien als vertraglich mit dem Kläger geregelt. Etwas an- deres ergebe sich auch nicht aus dem zwischen dem Kläger und Newton im Jahr 1999 geschlossenen „Main Agreement“. Das Berufungsgericht hat dazu ergänzend ausgeführt, die mit einem Kompromiss endenden Verhandlungen des Klägers mit Helmut Newton über dessen Befugnis, eine größere Zahl seiner in die streitgegenständlichen Buchausgaben aufgenommenen Lichtbildwerke ein weiteres Mal der Beklagten für deren Sumo-Projekt zu überlassen, spreche nach ihrem ganzen Verlauf - unabhängig davon, von wem die Initiative ausgegangen sei - weniger für die Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts des Klägers als für die Diskussion schuldrechtlicher Ansprüche zwischen zwei Vertragspartnern, als deren Grundlage zum einen die in den beiden jüngeren Verträgen enthaltene Konkurrenzschutzklausel und zum anderen der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht komme.
49
Gegen diese Beurteilung bringt die Revision keine durchgreifenden Rügen vor. Sie setzt vielmehr auch insoweit wieder ihre eigene Bewertung in unzulässiger Weise an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen abweichenden Beurteilung der Absprachen, indem sie geltend macht, die zwischen dem Kläger und Newton getroffenen Absprachen setzten „denknotwendig“ voraus, dass dem Kläger mit dinglicher Wirkung ausschließliche Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien für die Nutzung in Buchform übertragen worden seien. Die Revision berücksichtigt dabei insbesondere nicht hinreichend die vom Berufungsgericht ausgeführte und von ihr nicht konkret angegriffene Annahme, Ablauf und Ergebnis der Absprachen mit Newton seien von der durch gegenseitige Rücksichtnahme geprägten Verhandlungssituation und der möglicherweise für den Kläger sprechenden Konkurrenzschutzabrede beeinflusst gewesen.
50
(2) Das Berufungsgericht hat ferner ergänzend angenommen, dass eventuelle Vereinbarungen zwischen Helmut Newton und dem Kläger im Zusammenhang mit der Frage, ob die Bilderauswahl Newtons für den Sumo-Band der Beklagten vertrags- oder treuwidrig gegenüber dem Kläger gewesen sei, hätten allein das zwischen dem Kläger und Newton bestehende Vertragsver- hältnis betroffen. Mangels eines ihr gegenüber wirksamen Ausschließlichkeitsrechts hätten diese Vereinbarungen keine Auswirkungen auf die Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der Lichtbilder gehabt. Dem entspreche es, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten vor der Herausgabe des „Sumo“ keine unmittelbaren Verhandlungen stattgefunden hätten und die Beklagte keinerlei Lizenzzahlungen an den Kläger geleistet habe. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das im Oktober 1999 ohne Beteiligung der Beklagten zustande gekommene „Main Agreement“ zwischen Newton und dem Kläger neue und von der Beklagten zukünftig zu beachtende dinglich wirkende Ausschließlichkeitsrechte des Klägers an diesen Fotografien begründet hätte. Das gleiche gel- te für die Bereitschaft der Beklagten, im Impressum des „Sumo“ unter den Co- pyright-Vermerken mit ihrer Firma und dem Namen des Künstlers eine vergleichsweise klein gedruckte Erklärung Newtons aufzunehmen, in der dieser sich beim Geschäftsführer des Klägers für die Erlaubnis zum Abdruck von 107 Fotografien aus früheren Produktionen bedankt habe. Die Revision wendet gegen diese tatrichterliche Beurteilung ein, das Fehlen direkter Vereinbarungen zwischen den Streitparteien lasse keine Rückschlüsse zu, und die Danksagung Newtons ergebe nur dann einen Sinn, wenn insoweit von einer ausschließlichen Berechtigung des Klägers ausgegangen werde. Damit legt sie wiederum keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern bewertet die Umstände nur abweichend. Es liegt auch nicht fern, die erkennbar durch eine vertrauensvolle persönliche Verbundenheit geprägte Korrespondenz zwischen dem Kläger und Helmut Newton dahin zu verstehen, dass sich Newton lediglich im Innenverhältnis zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers verpflichtet fühlte.
51
(3) Das Berufungsgericht hat auch den Umstand gewürdigt, dass im Jahr 2000 kurz vor Eröffnung der Ausstellung „Helmut Newton Works“ in Berlin eine dreiseitige Vereinbarung zwischen dem Kläger, der Beklagten und Newton getroffen wurde, wonach der Kläger von der Beklagten 80.000 DM als pauschale Lizenzzahlung für die Abbildung von 46 Fotografien erhielt, die in dem bei der Beklagten erschienenen Ausstellungskatalog enthalten waren. Es hat ebenfalls berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit mit rechtlichen Risiken bei der Buchhandelsausgabe des Katalogs gerechnet hat. Das Berufungsgericht hat dem jedoch nicht entnommen, dass die Beklagte damit die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Exklusivrechte des Klägers für die Zukunft bindend anerkannt hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte durch Zahlung eines nicht unbeträchtlichen Vergleichsbetrags diese rechtlichen Risiken ausräumen und einen ihren geschäftlichen Ruf und ihr Verhältnis zum Veranstalter der Ausstellung belastenden Eklat vermeiden wollte. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet die Revision vergeblich ein, die Tatsache, dass die Beklagte Lizenzzahlungen geleistet habe, Helmut Newton die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet habe und die Zahlung im Innenverhältnis zu Newton allein dem Kläger habe zustehen sollen, könne nur dahin verstanden werden, dass Newton die Verträge mit dem Kläger im Sinne einer Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für Buchveröffentlichungen an den betreffenden Fotografien verstanden habe. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts wird damit nicht aufgezeigt, weil die abweichende Würdigung des Berufungsgerichts keine gesetzlichen Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze außer Acht lässt und auch nicht auf Verfahrensfehlern beruht.
52
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht zudem ausdrücklich auch die Anfrage der Beklagten bezüglich der Sumo-Sonderausgabe gewürdigt und dazu ausgeführt, aus den entsprechenden Verhandlungen lasse sich für einen Erwerb von Ausschließlichkeitsrechten des Klägers an den einzelnen Fotografien nichts Entscheidendes herleiten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine konkreten Einwendungen erhoben.
53
d) Das Berufungsgericht hat als weiteres eher gegen als für eine umfassende Rechteeinräumung an einzelnen Fotos sprechendes Indiz berücksichtigt, dass zwischen dem Kläger und Helmut Newton vereinbart worden war, dass dem Urheber nach Herstellung des Buches die dem Kläger dazu überlassenden Reproduktionsvorlagen des fotografischen Materials zurückzugeben waren. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
54
e) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Geschäftsführer des Klägers gemäß § 448 ZPO als Partei zum Beweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags vernehmen müssen, die exklusive Einräumung der Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien für Bücher sei das gemeinsame Verständnis des Vertreters des Klägers und Helmut Newtons gewesen , so dass sich die vertraglichen Bezeichnungen auch auf die einzelnen Fotografien bezogen hätten, Helmut Newton die exklusiven Rechte eingeräumt habe und die Ausnahmen in seinem Interesse aufgenommen worden seien.
55
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, nach dem gefundenen Auslegungsergebnis seien zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Auslegung der Verlagsverträge oder spätere Abreden der Beteiligten im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts des Klägers an einzelnen Fotografien nicht ersichtlich. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass das Landgericht von seinem Ermessen nach § 448 ZPO verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht oder dieses sachwidrig ausgeübt habe. Der Kläger habe über die subjektive Sicht seines Geschäftsführers hinausgehende konkrete Tatsachen, zu denen er Angaben hätte machen können, nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere sein gemäß § 448 ZPO bestehendes Ermessen ausgeübt und dabei zutreffend das Verhandlungsergebnis gewürdigt. Die Revision macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des Geschäftsführers des Klägers gemäß § 448 ZPO oder seine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit anordnen müssen, weil es um ein unter vier Augen geführtes Gespräch gegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, GRUR 1999, 367, 368 f. = WRP 1999, 208 - Vieraugengespräch

).


56
III. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG wegen Verletzung der Rechte an den vier Buchausgaben unter dem Gesichtspunkt des Schutzes als Sammelwerke zusteht.
57
1. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt (Obergfell in Büscher/Dittmer /Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 4 UrhG Rn. 5). Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerkkann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden (BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 190/89, BGHZ 116, 136, 142 f. - Leitsätze; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 130/04, BGHZ 172, 268 Rn. 25 - Gedichttitelliste I). Daraus ergibt sich, dass der übernommene Teil so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein muss, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. - Gedichttitelliste I; Czychowski in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 10. Aufl., § 4 UrhG Rn. 40).
58
2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es - Bezug nehmend auf das landgerichtliche Urteil - angenommen, es könne dahinstehen, ob die Anzahl der übernommenen Fotografien jeweils einen wesentlichen Teil des Buchs des Klägers darstelle; jedenfalls sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte hinsichtlich der entnommenen Fotografien eine vom Kläger geschaffene Struktur hinsichtlich der Bildauswahl übernommen habe. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Sumo-Sonderausgabe - wie schon das Original des „Sumo“ - einen von Helmut Newton selbst ausgewählten repräsentativen Ausschnitt seines gesamten fotokünstlerischen Schaffens habe bieten sollen, in diesem Rahmen aber keiner besonderen Thematik gefolgt sei, wie sie den beim Kläger erschienenen Fotokunstbänden jeweils zugrunde gelegen habe. Das Berufungsgericht hat damit nicht feststellen können, dass die in den SumoSonderband übernommenen Lichtbilder in ihrer Auswahl oder in ihrer Anordnung Ausdruck der besonderen Struktur der individuellen Auswahlkonzeption der Bücher des Klägers sind oder sonst das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lassen. Dagegen bringt die Revision keine Rüge vor. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag des Klägers übergangen, in dem die Übernahme der eigenschöpferischen Auswahlstruktur des Klägers konkret dargelegt worden sei.
59
3. Da es bereits an der erforderlichen Übernahme der individuellen Auswahlkonzeption des Klägers fehlt, kommt es auf die von der Revision erhobenen Rügen gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts nicht mehr an, die Anzahl der übernommenen Fotografien erreiche die Wesentlichkeitsschwelle nicht, die überschritten sein müsse, wenn - wie im Streitfall - nicht die Anordnung , sondern die Auswahl von Teilen der Elemente des Sammelwerks in Rede stehe.
60
IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe auch der hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu.
61
1. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Beurteilung davon ausgegangen, dass die Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG unter dem vom Kläger allein angeführten Aspekt der Behinderung nur ganz ausnahmsweise in Betracht komme. Die dafür erforderlichen besonderen Umstände , die hier trotz urheberrechtlich zulässiger Verbreitung des angegriffenen Fotokunstbuches eine über die normale Konkurrenz der Parteien hinausgehende Ausnahmesituation der gezielten Behinderung begründen könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
62
2. Von der Revision unbeanstandet sind sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger sich hilfsweise allein auf § 4 Nr. 9 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung gestützt hat.
63
a) Eine Behinderung kann auch im Rahmen des § 4 Nr. 9 UWG in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Aufzählung der Fallgruppen in dieser Vorschrift nicht abschließend ist. Liegt allerdings - wie im Streitfall - keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es deshalb besonderer Umstände, die die Annahme zulassen, dass der Kläger in wettbewerbswidriger Weise in seinem Bemühen behindert wird, die Wertschätzung und die Exklusivität seiner Waren und somit ihre Absatzmöglichkeit aufrechtzuerhalten , oder dem Schöpfer des Originals sonst durch das Anbieten der Nachahmung die Möglichkeit genommen wird, sein Produkt in angemessener Zeit zu vermarkten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 51 - Handtaschen; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 = WRP 2008, 1510 - ICON; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 9.64).
64
b) Umstände, die eine derartige Behinderung des Klägers nahelegen würden, lassen sich dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, dass entsprechendes Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt worden wäre, und legt auch sonst keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar.
65
aa) Soweit die Revision meint, im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte von den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und Helmut Newton gewusst habe und sie deshalb dessen Erben mit einem Angebot zur Herausgabe des streitgegenständlichen Werks zu einem Vertragsbruch gegenüber dem Kläger verleitet habe, stützt sie sich auf Umstände, die nicht Gegenstand der tatrichterlichen Beurteilung waren. Sie legt dabei auch nicht dar, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag des Klägers übergangen hätte.
66
bb) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, eine Behinderung liege zumindest darin, dass sich die Beklagte nicht damit begnügt habe, aus einem einzelnen Sammelwerk des Klägers eine Vielzahl von Fotografien zu entnehmen , sondern dass sie aus vier aktuell verfügbaren Sammelwerken jeweils zwischen mehr als 20% und mehr als 40% der Fotografien entnommen habe. Dies stelle zusammen mit dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch eine unlautere Behinderung dar. Das systematische Vorgehen der Beklagten habe zu dem Absatzrückgang der vier Sammelwerke geführt, der zur Folge habe, dass der Kläger entweder die Auswertung der Sammelwerke trotz fehlender Wirtschaftlichkeit fortsetzen müsse oder es zu einer Rückgabe der Rechte komme , wenn sich der Kläger gezwungen sähe, die Auswertung einzustellen.
67
Auch damit hat die Revision keinen Rechtsfehler desBerufungsgerichts dargetan. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger nicht dargelegt, dass der behauptete Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass ihm eine wirtschaftlich auskömmliche Verwertung der hier maßgebenden Fotobücher nicht mehr möglich war. Die Revision berücksichtigt zudem nicht genügend, dass das Berufungsgericht gerade nicht von der Substituierbarkeit der Sammelwerke des Klägers und der angegriffenen Sumo-Ausgabe ausgegangen ist, sondern eine thematisch und strukturell abweichende Konzeption festgestellt hat. Hiergegen hat die Revision keine durchgreifenden Rügen erhoben.
68
cc) Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob ein Anspruch aus § 4 Nr. 9 UWG schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger - wie die Revisionserwiderung geltend macht - weder eine wettbewerbliche Eigenart seiner Bücher noch das Vorliegen einer Nachahmung dargelegt hat.
69
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 03.05.2011 - 33 O 127/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2011 - 6 U 118/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12.

Urheberrecht: Zum Schutzumfang eines Sammelwerks

05.12.2013

Beim Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 I UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
Werkbegriff
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12.

Urheberrecht: Zum Schutzumfang eines Sammelwerks

05.12.2013

Beim Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 I UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
Werkbegriff

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 17 Verbreitungsrecht


(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke


(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bes

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12 zitiert oder wird zitiert von 27 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - I ZR 198/04

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 198/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 18/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/09 Verkündet am: 28. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2002 - I ZR 304/99

bei uns veröffentlicht am 07.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 304/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - I ZR 176/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/07 Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2011 - I ZR 93/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/09 Verkündet am: 17. März 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KD BGB § 133 B Im Rah

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - I ZR 130/04

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL I ZR 130/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - I ZR 193/00

bei uns veröffentlicht am 10.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/00 Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - I ZR 174/01

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/01 Verkündet am: 22. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Comic

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2008 - I ZR 170/05

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 170/05 Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 197/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/07 Verkündet am: 22. April 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 45/11

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 45/11 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - I ZR 91/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91/18 vom 25. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:250619BIZR91.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löff

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 49/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0 Der I.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2015 - I ZR 149/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/14 Verkündet am: 19. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - I ZR 58/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 58/14 vom 19. November 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:191115IZR58.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pro

Referenzen

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

16
1. Die Revision des Beklagten ist - anders als die Revisionserwiderung meint - insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 15 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II). Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt , die Zulassung der Revision erfolge im Hinblick auf zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und München und zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einforderung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sei. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur beschränkt zulassen wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen , dass das Berufungsgericht nur die maßgeblichen Gründe für die Zulassung der Revision genannt, nicht aber eine Beschränkung der Revision zum Ausdruck gebracht hat.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 304/99 Verkündet am:
7. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Unikatrahmen

a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann ausnahmsweise
auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neues
"Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil erscheint.

b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen
des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig
voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunstdrucken
eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das
Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Betrachtern
ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Originalwerkes
angesehen werden können.

c) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger
Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
in einem solchen Fall.

d) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2
UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der
Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weitervertrieb
der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen.
BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 304/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Schluûurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10. Dezember 1998 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.746,51 ? (= 128.589,-- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der - am 19. Februar 2000 verstorbene - Kläger, ein bekannter Künstler, hat die Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" geschaffen. Die Beklagte vertrieb Kunstdrucke dieser Bilder in Rahmen, die nach den aufgemalten Motiven jeweils in besonderer Weise den Bildern angepaût waren. Die Beklagte war zwar befugt, die Kunstdrucke als solche zu vertreiben, besaû aber nicht die Zustimmung des Klägers für den Vertrieb der Kunstdrucke in den von Dritten gestalteten Rahmen.
Auf die Stufenklage des Klägers hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil vom 2. Oktober 1997 verurteilt, es zu unterlassen, Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bildrahmen anzubieten oder zu verbreiten, deren Bemalung sich - wie im damaligen Tenor abgebildet - als Fortsetzung und Vergröûerung der Werke darstelle, sowie dazu, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Umsatz und welcher Gewinn mit diesen Werken einschlieûlich der Bildrahmen erzielt worden sei (LG Frankfurt am Main ZUM-RD 1998, 344). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Nach Vergleichsverhandlungen, die sich an das landgerichtliche Teilurteil anschlossen, unterbreitete der anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 9. Februar 1998 ein Vergleichsangebot, das von der Beklagten - vertreten durch ihre Rechtsanwältin - durch Unterzeichnung des Schreibens angenommen wurde. Die Vereinbarung hat in ihren Abschnitten 1 bis 4 folgenden Wortlaut:

"1. Ihre Mandantschaft [Beklagte] verpflichtet sich bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 12.000,00, es zu unterlassen, Reproduktionen der Bilder 'Hundertwasser-Haus in Wien' und 'Die vier Einsamkeiten' des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Bildrahmen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, so wie sie Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 11 U 51/97) sind. 2. Ihre Mandantschaft erteilt unserer Mandantschaft zu unseren Händen eingehend bis zum 27.2.1998 schriftliche Auskunft,
a) welcher Gewinn mit den in Ziff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen erzielt worden ist. Bei der Ermittlung des Gewinns werden Schadensersatzzahlungen Ihrer Mandantschaft an ihre Abnehmer wegen der Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder nicht berücksichtigt. Diese Auskunft kann von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft werden, dessen Kosten Ihre Mandantschaft trägt, wenn die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers um mehr als 5 % von der erteilten Auskunft abweichen,
b) über Namen und Anschrift der jeweiligen gewerblichen Abnehmer der von Ihrer Mandantschaft vertriebenen Werke inklusive der Bildrahmen gemäû vorstehender Ziff. 1,
c) über die Stückzahl der verkauften in Ziff. 1 bezeichneten Werke inklusive Bildrahmen. 3. Von dem nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn bezahlt Ihre Mandantschaft 50 % an unsere Mandantschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung. 4. Ihre Mandantschaft nimmt die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 11 U 51/97 bis zum 20.2.1998 zurück und erkennt hiermit das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 2.10.1997, Az. 2/3 O 166/97, als verbindliche Regelung an. Ebenso verzichtet Ihre Mandantschaft im Hinblick auf die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom
6.3.1997, Az. 2-03 O 110/97, auf das Recht des Widerspruchs gemäû § 924 ZPO und der Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO." Aufgrund dieses Vergleichs hat die Beklagte ihre Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil zurückgenommen. Die Auskunftserteilung der Beklagten ergab, daû sie 1.220 Kunstdrucke in bemalten Rahmen verkauft hatte. Der Gewinn aus dem Verkauf von Bild und Rahmen betrug danach jeweils 232,48 DM, wobei auf den Rahmen als solchen ein Gewinn von 19,-- DM entfiel. Entsprechend ihrer eigenen Auslegung des auûergerichtlichen Vergleichs zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von insgesamt 11.590,-- DM.
Der Kläger ist der Ansicht, der auûergerichtliche Vergleich sei dahin zu verstehen, daû die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Gewinn zu bemessen sei, der durch die Veräuûerung der Bilder in den Rahmen erzielt worden sei. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung (einschlieûlich einer Überzahlung von 1.633,80 DM) schulde die Beklagte deshalb noch 128.589,-- DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.589,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.
Die Beklagte legt den Vergleich demgegenüber dahin aus, daû sich ihre Schadensersatzpflicht nur nach dem Gewinn bemesse, der durch die Verwendung der bemalten Rahmen als solcher erzielt worden sei, da die Veräuûerung
der Kunstdrucke selbst nicht rechtswidrig gewesen sei. Den danach geschuldeten Betrag habe sie bereits gezahlt.
Das Landgericht hat durch Schluûurteil vom 10. Dezember 1998 die Zahlungsklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat Erfolg.
A. Der Tod des Klägers hat nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens geführt (§§ 239, 246 Abs. 1 ZPO).
B. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû dem Kläger aufgrund der Vergleichsvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.590,-- DM zugestanden habe, den die Beklagte jedoch durch Zahlung erfüllt habe.
Nach dem Vergleich habe der zu leistende Schadensersatz nicht nach dem Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Bilder in bemalten Rahmen berech-
net werden sollen, sondern nur nach dem Gewinn, der auf die bemalten Rahmen entfallen sei.
Gegen diese Auslegung spreche zwar der Wortlaut der Vereinbarungen über die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Unterlassung in den Nrn. 1 und 2 des Vergleichs, auf die bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes in der Nr. 3 verwiesen werde. Welche Handlungen Gegenstand dieser Verpflichtungen seien, werde aber dadurch klargestellt, daû in Nr. 1 des Vergleichs auf den Gegenstand des - bei Vertragsschluû noch bei dem Berufungsgericht anhängigen - Berufungsverfahrens über das landgerichtliche Teilurteil Bezug genommen werde.
Die Parteien hätten zudem von Anfang an, wie auch in der Vorkorrespondenz der beteiligten Rechtsanwälte deutlich geworden sei, lediglich über die Rechtmäûigkeit der Verwendung von bemalten Rahmen gestritten. Es könne deshalb nicht angenommen werden, daû sich die Beklagte zu einer Zahlung habe verpflichten wollen, die um mehr als das Zehnfache über dem zusätzlichen Gewinn liege, der mit den bemalten Rahmen erzielt worden sei.
Die Auslegung, daû der Schadensersatz nur nach dem Gewinn aus dem Verkauf der bemalten Rahmen zu berechnen sei, folge auch aus Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, daû sich die Beklagte nur auf eine Zahlungsverpflichtung habe einlassen können und wollen, die der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 UrhG entsprochen habe. In seinem inzwischen rechtskräftigen Teilurteil habe das Landgericht zwar zu Recht angenommen, daû die Bemalung der Rahmen, die jeweils das Bild des Klägers gewissermaûen fortgesetzt habe, eine Bearbeitung im
Sinne des § 23 UrhG gewesen sei, die mangels Zustimmung des Klägers dessen Urheberrecht verletzt habe. Die Verletzungshandlung liege aber nicht in dem Vertrieb der Bilder des Klägers, sondern nur in der Verwendung der besonders gestalteten Rahmen. Deshalb sei auch nur der mit den Rahmen erzielte Gewinn herauszugeben, weil nur dieser auf der eigentlichen Verletzungshandlung beruhe. In dem Schriftwechsel vor und nach Abschluû des Vergleichs habe auch der anwaltschaftliche Vertreter des Klägers die Auffassung vertreten, es sei - entsprechend der Rechtslage - der kausal durch die Urheberrechtsverletzung verursachte Gewinn herauszugeben. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen können, daû der Schadensersatz wie vom Gesetz vorgesehen berechnet werden solle.
Die Nr. 2 des Vergleichs lasse ebenfalls nicht erkennen, daû die Beklagte verpflichtet sein sollte, abweichend vom gesetzlichen Normalfall den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen hälftig an den Kläger abzuführen. Dafür spreche auch die darin getroffene Regelung, daû Schadensersatzzahlungen der Beklagten an ihre Abnehmer, denen der Weitervertrieb der Bilder untersagt war, den Gewinn nicht mindern sollten, obwohl solche Zahlungen an sich abzugsfähig gewesen wären.
C. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf
Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften auûer acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, WM 2001, 1379, 1381; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, NJW-RR 2001, 1612, 1614). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003 = WM 2000, 1643; Urt. v. 12.12.2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 f.; Urt. v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01, ZIP 2002, 226, 227). So liegt der Fall hier.
1. Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Urt. v. 17.1.2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370, 371 = WM 2001, 1031 m.w.N.).
Der Wortlaut des von den Parteien durch ihre Rechtsanwälte geschlossenen Vergleichs ist hier - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - eindeutig. Nach Nr. 1 der Vereinbarung betrifft die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bildrahmen, so wie sie Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren. Nach Nr. 2 sollte sich die schriftliche Auskunft auf den Gewinn beziehen, der mit den "in Ziff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen" erzielt worden ist. Von dem "nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn" sollte die Beklagte gemäû Nr. 3 der Vereinbarung die Hälfte an den Kläger bezahlen. Nach dem Vertragswortlaut kann danach kein Zweifel bestehen, daû sich die Höhe des Schadensersatzes nach
dem Gesamtgewinn aus dem Vertrieb der Reproduktionen in den Bildrahmen richten sollte.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Auslegung entgegen einem an sich eindeutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1987 - IVa ZR 22/86, NJW-RR 1988, 159, 160 = WM 1987, 1501; Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 7, jeweils m.w.N.), wobei allerdings die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daû die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom klaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145; Urt. v. 13.11.2000 - II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421 = WM 2001, 169). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Parteien ihrer Vergleichsvereinbarung einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, ist aber nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht damit begründet werden, daû in seiner Nr. 1 auf den Gegenstand des damals noch vor dem Berufungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens verwiesen wird. Dieses Verfahren hatte - wie das Berufungsgericht selbst dargelegt hat - den Vertrieb der Reproduktionen in bemalten Unikatrahmen zum Gegenstand. Der Unterlassungsanspruch bezog sich demnach auf die Verbindung der Bilder mit den von anderer Hand gestalteten Rahmen. Der Kläger hatte in diesem Verfahren - wie im übrigen bereits in der Abmahnung - betont, daû die Rechtsverletzung seiner Ansicht nach in der rechtswidrigen Bearbeitung und Entstellung seiner Werke liege. Der Streit der Parteien ging daher nicht nur um die Verletzung von Rechten
des Klägers durch die Rahmengestaltungen, sondern jedenfalls auch um die Verletzung von Rechten an seinen Werken durch die Verwendung der Rahmen für den Vertrieb von Kunstdrucken dieser Werke. Diese Bestimmung des Verletzungsgegenstandes im damaligen Berufungsverfahren spricht deshalb nicht für, sondern gegen die Ansicht, daû der Schadensersatz nur nach dem auf die bemalten Rahmen entfallenden Gewinn berechnet werden sollte.

b) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vergleichsurkunde spricht zwar eine Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, 1164, 1165 = WRP 2001, 931 - buendgens; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 17, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daû auch Umstände auûerhalb der Urkunde für die Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - IX ZR 358/00, NJW 2001, 3327, 3328 m.w.N.). Obwohl für die Auslegung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maûgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung ), können dabei auch Umstände aus Vorverhandlungen herangezogen werden, falls eine vom objektiven Erklärungsinhalt abweichende Willensübereinstimmung noch bei Abschluû des Vertrages bestand (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1997 - V ZR 285/95, NJW 1997, 1231, 1232; Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 8). Solche Umstände, die gegen eine Auslegung des Vergleichs nach seinem Wortlaut sprechen könnten, liegen hier aber - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor.
Mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 1998 hat die Beklagte angeboten, die Hälfte des Gewinns aus dem Vertrieb der Rahmen an den Kläger abzufüh-
ren. Für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägervertreter habe mit seinem Schreiben vom 9. Februar 1998 (so richtig statt 13.2.1998) diesen Vergleichsvorschlag aufgegriffen und auch aus seiner eigenen Sicht lediglich geringfügig abgeändert, fehlt eine tragfähige Grundlage. Das Schreiben vom 9. Februar 1998 nimmt nicht auf den Vergleichsvorschlag vom 20. Januar 1998 Bezug, sondern auf ein im Verfahren nicht vorgelegtes Schreiben vom 6. Februar 1998, über dessen Inhalt nichts vorgetragen worden ist. Das Berufungsgericht hat zudem übergangen, daû der Klägervertreter bereits mit Schreiben vom 26. Januar 1998 auf das Vergleichsangebot geantwortet hatte. In diesem war der Gewinn, der hälftig an den Kläger herausgegeben werden sollte, bereits mit denselben Worten umschrieben wie später im Vergleich. Darin lag jedenfalls eine unübersehbare Absage an die Bestimmung des herauszugebenden Gewinns in dem Angebot der Beklagten. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf die Gewinndefinition der Beklagten geeinigt, weil sich der Kläger in seinem Vergleichsangebot vom 9. Februar 1998 mit dieser einverstanden erklärt habe, fehlt somit eine Grundlage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daû in diesem Schreiben davon die Rede ist, es werde eine "gegen Ihren Vorschlag etwas ergänzte" Vereinbarung angeboten. Über Art und Umfang der "Ergänzung" war damit nichts Entscheidendes gesagt; der Klägervertreter konnte vielmehr davon ausgehen , daû sein geändertes Vergleichsangebot von der Gegenseite eingehend geprüft werde. Aus der maûgeblichen Sicht des Klägers hat die Beklagte danach mit der Annahme des Vergleichsangebots ihren noch im Schreiben vom 20. Januar 1998 vertretenen Standpunkt, wie der Verletzergewinn zu berechnen sei, aufgegeben.
Das Berufungsgericht durfte allerdings auch nachvertragliche Äuûerungen der Parteien für die Auslegung der Vergleichsvereinbarung als Indiz heranziehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - VIII ZR 329/98, ZIP 2000, 1385, 1389 = WM 2000, 1648 m.w.N.). Es hat jedoch das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 12. Juni 1998 unzutreffend gewürdigt. In diesem Schreiben wird zwar eingangs dargelegt, es bestehe Einigkeit mit der Gegenseite , daû der kausal durch die Rechtsverletzung erzielte Gewinn hälftig an den Kläger zu zahlen sei. Unmittelbar anschlieûend wird aber dargelegt, daû sich dieser Gewinn "aus dem Verkaufspreis des Bildes in dem bemalten Bildrahmen abzüglich der dafür anfallenden Kosten" errechne.

c) Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ansatz zutreffend bei seiner Auslegung berücksichtigt, daû die Parteien darin übereinstimmten, es solle entsprechend der Regelung in § 97 Abs. 1 UrhG der durch die Urheberrechtsverletzung verursachte Gewinn hälftig herausgegeben werden. Das Berufungsgericht hat aber die Rechtslage unzutreffend beurteilt und deshalb bei seiner Entscheidung auch den Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, WRP 2002, 221, 223 - Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 14, jeweils m.w.N.) verletzt.
Gegenstand des Vergleichs waren rechtshängige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Urheberrechtsverletzungen in zweifacher Hinsicht: Zum einen wegen rechtswidriger Verwertung von Bearbeitungen der Werke des Klägers ohne dessen Einwilligung, zum anderen wegen der Beeinträchtigung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte.

(1) Für die Beurteilung der Frage, ob diese Schadensersatzansprüche dem Grunde nach bestanden, war für die Parteien das zuvor ergangene - damals noch nicht rechtskräftige - Teilurteil des Landgerichts vom 2. Oktober 1997 eine maûgebliche Grundlage.
aa) Das Landgericht hat in seinem Teilurteil angenommen, daû der Vertrieb von Kunstdrucken der Werke "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in den von dritter Hand gestalteten Rahmen ohne Einwilligung des Klägers eine rechtswidrige Verwertung von Bearbeitungen war (§ 23 UrhG).
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, daû die Wesenszüge der Originale in den Bemalungen in der Weise durchschimmerten, daû sich die Bilder nach dem Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters zumindest teilweise über den Bildrand hinaus in den Rahmen fortsetzten. Bei dem Bild "Die vier Einsamkeiten" befinde sich in der Bildmitte eine wasserartige blaue Fläche mit schwarzen, wellenförmigen Linien, in die baumartige, schwarz-weiû gehaltene Figuren eingesetzt seien. Diese Farben und Figuren fänden sich auch - in gleicher Höhe wie im Bild - auf dem rechten und dem linken Teil des Rahmens. Rechteckige Kästchen im unteren Bildteil, die teils einfarbig, teils mehrfarbig ausgemalt seien, entsprächen ähnlichen Kästchen im unteren Rahmenteil. Auf diesem sei - wie unten im Bild - ein Gelbton vorherrschend.
Für das Bild "Hundertwasser-Haus in Wien" gelte Entsprechendes. Hier setze sich die in einem Weiûton gehaltene Fläche im linken unteren Teil des
Bildes in den Rahmen hinein fort, so daû der Eindruck einer viel gröûeren fre ien Straûenfläche als auf dem Bild selbst entstehe. Zwei Gebäuden mit Zwiebeltürmen , die auf dem Bild zu sehen seien, entspreche auf dem linken Rahmenteil ein weiteres Gebäude mit einem Zwiebelturm.
Ein unvoreingenommener Betrachter könne auf den Gedanken kommen, der Kläger selbst habe auch die Rahmen der beiden Bilder gemalt. Die Bilder seien von der Beklagten ersichtlich in den Zusammenhang von "Gesamtkunstwerken" gestellt worden.
Aus dieser Beurteilung des Landgerichts, der das Berufungsgericht zugestimmt hat, ergibt sich, daû dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Vertriebs seiner Bilder in den von dritter Hand bemalten Rahmen Ansprüche aus § 97 Abs. 1, § 23 Satz 1 UrhG zustanden.
Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG kann auch dann vorliegen, wenn das abhängige Werk das benutzte - wie dies hier der Fall ist - als solches unverändert wiedergibt. Das urheberrechtlich geschützte Werk ist die persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Es ist ein Immaterialgut, das im Werkstück lediglich konkretisiert wird (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 10). Es ist deshalb nicht entscheidend, ob für die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges Werkstück in seiner Substanz verändert wurde. Bei einer Übernahme eines Werkes ohne jede Änderung wird allerdings regelmäûig eine Umgestaltung des Werkes zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 23 Rdn. 6; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 23
Rdn. 11). Eine Bearbeitung ist aber dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daû es als dessen Teil erscheint. Dies ist bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts hier der Fall. Nach diesen sind Bild und Rahmen in den beiden Fällen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, schon deshalb nach dem Gesamteindruck ein einheitliches Ganzes, weil die Ausgestaltung der Rahmen jeweils eine Bearbeitung eigenschöpferischer Elemente der Bilder ist.
bb) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging weiter zweifelsfrei hervor, daû die Verwendung von Rahmen, deren Bemalung als Erweiterung der Bilder wirke, die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers an den betroffenen Werken "Die vier Einsamkeiten" und "Hundertwasser-Haus in Wien" verletzt hat (§ 14 UrhG).
Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, daû das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; vgl. weiter v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 14 Rdn. 8; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21, 23 ff.; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14 Rdn. 8 f.; Federle, Der Schutz der Werkintegrität gegenüber dem vertraglich Nutzungsberechtigten im deutschen und USamerikanischen Recht, 1998, S. 41 f.). Eine derartige Beeinträchtigung ist je-
denfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können. Durch ein solches Vorgehen wird das wesentliche Interesse des Urhebers verletzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung). Unerheblich ist dabei, ob die Umgestaltung der Werke durch ihre Erweiterung zu "Gesamtkunstwerken" aus Bild und Rahmen künstlerisch gelungen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21 m.w.N.).
(2) Die Schadensersatzansprüche des Klägers richteten sich gemäû § 97 Abs. 1 UrhG jeweils - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - bei einem Verlangen von Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf der von dritter Hand bemalten Rahmen, sondern auf den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen.
aa) Wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung kann Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes beruht (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 174 m.w.N.). Im Streitfall steht jedoch - wie dargelegt - nicht nur eine rechtswidrige Verwertung von Rahmen, die in Bearbeitung der Werke des Klägers gestaltet sind, in Re-
de. Es geht vielmehr auch um eine rechtswidrige Verwertung der benutzten Werke selbst, die nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung der Vorinstanzen durch ihre Einbeziehung in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen bearbeitet worden sind. Dabei ist es nach der Lebenserfahrung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - sehr wahrscheinlich, daû der Gewinn der Beklagten dadurch mitverursacht worden ist, daû der Verkauf der Kunstdrucke, der als solcher zulässig gewesen wäre, durch die Einbeziehung der Bilder in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen wesentlich gefördert worden ist. Ein in dieser Weise erzielter Gewinn war im Fall einer Schadensersatzpflicht neben dem Gewinn aus dem Verkauf der Rahmen als solcher herauszugeben (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II; vgl. weiter Schrikker /Wild aaO § 97 Rdn. 67; Delahaye, GRUR 1986, 217, 218 m.w.N.). Die Höhe des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinnanteils hätte gegebenenfalls geschätzt werden können (vgl. dazu - zum Wettbewerbsrecht - BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II).
bb) Ein Schadensersatz wegen der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers an seinen Werken war bei der Bemessung nach dem Verletzergewinn ebenfalls auf der Grundlage des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen zu ermitteln.
Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts als eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts (§§ 12 ff. UrhG) verpflichtet gemäû § 97 Abs. 1 UrhG zum Ersatz des dadurch entstandenen materiellen Schadens. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann auch Schadensersatz in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden (vgl. v. Gamm aaO
§ 97 Rdn. 4, 36; Schricker/Wild aaO § 97 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 46; Hertin in Fromm/Nordemann aaO § 97 Rdn. 3). Dabei war hier davon auszugehen, daû die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers nicht nur durch den Verkauf der Rahmen als solcher, sondern durch den Verkauf der Bilder in den Rahmen verletzt worden sind. Dementsprechend ging es im Streitfall bei der vergleichsweisen Regelung des Schadensersatzanspruchs um die Schätzung, welcher Anteil des Gewinns gegebenenfalls aufgrund dieser Rechtsverletzung erzielt worden ist. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie für die rechtswidrige Verwertung der Bilder in den Rahmen als Bearbeitungen der Werke des Klägers.
cc) Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs, daû die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, bei der Ermittlung des Gewinns Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer abzuziehen, spricht - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht dagegen, daû sich die Parteien darauf geeinigt haben, den Schadensersatz anhand des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen zu bemessen. Eine solche vertragliche Regelung steht vielmehr auch in Einklang mit der sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Rechtslage.
Die Leistung von Schadensersatz soll den Verletzer nicht so stellen, als habe er rechtmäûig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate); auch seine Abnehmer werden dadurch nicht in eine Lage versetzt, als hätten sie ihre Vereinbarungen mit einem Berechtigten getroffen. Mit Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer erledigt der Verletzer demgemäû nur eigene Angelegenheiten. Bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verletzergewinns wird fingiert, daû der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutz-
rechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. BGHZ 145, 366, 372 - Gemeinkostenanteil). Dieser Gewinn wäre jedoch nicht durch Schadensersatzzahlungen an die Abnehmer geschmälert worden. Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Gedanken, daû der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaûter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, daû er Ersatz seiner Aufwendungen gemäû § 687 Abs. 2 Satz 2, § 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (vgl. BGHZ 145, 366, 371 f., 374 - Gemeinkostenanteil). Für Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer dafür, daû diese gehindert sind, die erworbenen Kunstdrucke in den bemalten Rahmen weiterzuveräuûern, hätte die Beklagte aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Kläger durch solche Zahlungen nicht bereichert worden ist.
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach keine Rede davon sein, daû sich die Beklagte bei einer Auslegung des Vergleichs im Sinne des Klägervorbringens zur Erstattung eines Betrages verpflichtet hätte, der den nach § 97 Abs. 1 UrhG zu leistenden Schadensersatz um mehr als das Zehnfache überstiegen hätte. Der Vereinbarung, daû nur die Hälfte des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen herauszugeben sei, liegt vielmehr der Sache nach schon eine Schätzung zugrunde, in welchem Umfang dieser Gewinn auf die Rechtsverletzungen zurückzuführen ist, sowie die Berücksichtigung einer Restunsicherheit hinsichtlich der Feststellung der Rechtsverletzungen selbst, die sich daraus ergab, daû das landgerichtliche Teilurteil bei Abschluû des Vergleichs noch nicht rechtskräftig geworden war. Der Abschluû des Vergleichs war danach auch bei seiner Auslegung entspre-
chend seinem Wortlaut eine für beide Seiten sinnvolle Regelung, um das Verfahren in einer Zeit und Kosten sparenden Weise zu beenden.
3. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daû der von den Parteien geschlossene Vergleich über die Höhe des Schadensersatzes entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung auszulegen ist. Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Die Verfahrensrüge der Revision des Klägers, das Berufungsgericht habe sein Beweisangebot übergangen, seinen anwaltlichen Vertreter zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen als Zeugen zu vernehmen , hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
II. Die Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage der Auskunft der Beklagten ist unstreitig. Der Zinsanspruch ist gemäû § 288 BGB a.F. begründet. Die Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1998 unter Fristsetzung bis zum 2. Juni 1998 zur Zahlung aufgefordert und befindet sich demgemäû seit Ablauf dieser Frist in Verzug.
D. Auf die Revision des Klägers war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung das Schluûurteil des Landgerichts abzuändern. Der Zahlungsklage war stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 193/00 Verkündet am:
10. Oktober 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Filmauswertungspflicht
Zum Inhalt der Auswertungspflicht bei einem Filmverleihvertrag.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte stellt Spielfilme her und vertreibt sie. Die Klägerin ist ein Filmverleih.
Durch Lizenzvertrag vom 12. Dezember 1994, dem ein sog. Deal Memo vom 11. Februar 1993 vorausgegangen war, übernahm es die Klägerin, die von
der Beklagten vertriebenen Filme an Lichtspieltheater zu vermieten. Nach die- sen Vereinbarungen waren die Kosten der Werbung zunächst von der Klägerin zu bezahlen, letztlich aber von der Beklagten zu tragen, weil sie - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin (15 % der Einnahmen nach Steuern) - aus den Einspielerlösen zu decken waren.
In den Jahren 1995 und 1996 produzierte die Beklagte mit der A. GmbH den Film "D. ", eine Neuverfilmung des bekannten Kinderbuchs von C. . Der Film wurde mit einem Aufwand von etwa 30 Mio. DM als Film für Familien mit Kindern, der auch Erwachsene ansprechen sollte, hergestellt.
Am 3. Oktober 1996 begann die Kinovorführung des Films mit 296 Filmkopien. Im Hinblick auf die guten Einspielergebnisse der ersten Woche bat die Klägerin die Beklagte um Zustimmung zum Einsatz weiterer 59 Kopien. In der zweiten Woche wurden 320, in der siebten Woche 358 Kopien eingesetzt. Die Auswertungsergebnisse in der Zeit vom 3. Oktober 1996 bis zum 8. Januar 1997 sind in der Anlage K 12 dargestellt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 warf die Beklagte der Klägerin eine Verletzung des Lizenzvertrags vor, weil sie die Zahl der Kinovorführungen nur unzureichend überprüfe. Sie bat "dringend, Anweisungen an die Filialen zu geben , ab Donnerstag, den 31. Oktober 1996, den Film in mindestens drei Vorstellungen in allen mittleren und großen Orten sowie in mindestens zwei Vorstellungen auch unter der Woche in kleineren Orten wieder zum Einsatz zu bringen". In Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 4. und 8. November 1996 beanstandete die Beklagte weiter in schärfer werdendem Ton, daß sich die Klägerin nur unzureichend darum bemühe, die Zahl der Kinovorstellungen wieder zu erhöhen. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 13. November
1996 einen Plan für den Einsatz des Films in den wichtigsten Städten ab dem 14. November 1996, mit dem sich die Beklagte einverstanden erklärte.
Der Klägerin stand aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten gegen diese eine Forderung in Höhe von 92.148,09 DM zu. Bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits ermäßigte sich die Forderung um 3.695,45 DM und bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils um weitere 2.875,65 DM.
Die Klägerin hat am 27. März 1998 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg über den Betrag ihrer ursprünglichen Forderung von 92.148,09 DM (zuzüglich Zinsen) erwirkt, gegen den die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.571,29 DM für erledigt erklärt und beantragt,
den Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des 85.576,80 DM übersteigenden Betrages aufzuheben und im übrigen den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin habe sich ihr gegenüber durch unzureichende und unprofessionelle Auswertung des Films schadensersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin sei - auch wegen der beträchtlichen Herstellungskosten des Films und des hohen Werbebudgets von letztlich 2.782.000 DM - zu einer bestmöglichen Auswertung des Films verpflichtet gewesen. Zumindest in der ersten Woche hätte die Klägerin deshalb den Film in allen Kinos in den Nachmittagsvorstellungen und in den Abendvorstellungen (20 Uhr bzw. 20.30 Uhr) vorführen lassen müssen und auf eine Vorführung des Films in den Abendvorstellungen frühestens nach Vorliegen der Einspielergeb-
nisse des ersten Wochenendes verzichten dürfen. Jedenfalls in den ersten drei Wochen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Film in den Nachmittagsvorstellungen (einschließlich der Vorstellung um 18 Uhr), d.h. täglich zumindest in zwei Vorführungen, zeigen zu lassen. Tatsächlich sei der Film jedoch nur in den Mittags- und den frühen Nachmittagsstunden vorgeführt worden, in vielen Kinos täglich nur in einer Vorstellung und dies häufig schon um 13 Uhr. Die Klägerin habe ihr gegenüber den Kinobesitzern bestehendes Recht, die Anzahl und den Zeitpunkt der Vorstellungen zu bestimmen, in den ersten drei Wochen nur unzureichend ausgeübt. Durch die unzulängliche Auswertung des Films sei der Beklagten ein Schaden von mindestens 900.000 DM entstanden. Mit ihrem behaupteten Schadensersatzanspruch hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgebracht, sie habe sich um eine bestmögliche Filmauswertung bemüht. Der Film sei nur für Vorstellungen um 16 Uhr oder früher geeignet gewesen; er sei vielfach täglich in zwei bis drei Vorstellungen und am Wochenende in zusätzlichen Vorstellungen gezeigt worden. Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe die Vorführung des Films nie bewußt auf eine Vorstellung pro Tag beschränkt; in kleinen Orten sei allerdings gegen eine solche Einschränkung nichts einzuwenden. Sie könne die Kinobetreiber nicht zwingen, einen Film zu bestimmten Zeiten vorzuführen. Diese seien zwar vertraglich verpflichtet, in einer Zeit von drei bis fünf Wochen feste Vorstellungstermine einzuhalten; es sei aber nicht üblich, solche Ansprüche geltend zu machen, da jedes Verleihunternehmen auf eine gute Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern angewiesen sei. Im übrigen habe sich die Beklagte in ihren Schreiben vom 27. September und 13. November 1996 mit den Auswertungsplänen der Klägerin einverstanden erklärt. Die Schadensersatzforderung der Beklagten sei schließlich auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 27. März 1998 hinsichtlich eines Teilbetrags von 85.576,80 DM (mit Zinsen) aufrechterhalten und im übrigen aufgehoben. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.875,65 DM hat es die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sich die Forderung der Klägerin aufgrund weiterer Einspielerlöse auf 75.604,60 DM ermäßigt. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Auskunftserteilung erhoben.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es gleichfalls abgewiesen (OLG München ZUM 2000, 1093).
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte befugt gewesen sei, gegen die ihrer Höhe nach unstreitige Klageforderung aufzurechnen. Ihr stehe gegen die Klägerin wegen Verletzung der Pflicht aus dem Lizenzver-
trag vom 12. Dezember 1994, den Film "D. " auszuwerten, zu- mindest für die Zeit vom 10. bis 23. Oktober 1996 ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Höhe die Klageforderung übersteige.
Da der Lizenzvertrag die Auswertungspflicht der Klägerin nicht ausdrücklich regele, sei der Inhalt dieser Pflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Die Klägerin hätte auf das Interesse der Beklagten Rücksicht nehmen müssen, mit der Kinoauswertung einen Teil der für die Filmherstellung aufgewendeten Gelder einzuspielen, um insgesamt einen Gewinn zu erwirtschaften. Sie sei demgemäß zu einer Auswertung verpflichtet gewesen, die ein optimales wirtschaftliches Ergebnis ermöglicht hätte. Dies habe auch in ihrem eigenen Interesse gelegen, obwohl sie in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Beklagte die gesamten Herausbringungskosten zu tragen habe, auch durch den Vertrieb anderer Filme habe Gewinn machen können.
Die Klägerin sei danach verpflichtet gewesen, den Film in den ersten Wochen in möglichst vielen Vorstellungen einzusetzen. Durch die dem Filmstart vorausgegangene und ihn begleitende Werbung sei mit erheblichen Kosten versucht worden, das Publikumsinteresse zu wecken, das dann auch hätte befriedigt werden müssen. Dies wäre auch deswegen von großer Bedeutung gewesen , weil eine gute Publikumsresonanz am Anfang einem Film auch in den folgenden Wochen eine höhere Zahl von Zuschauern verschaffen könne.
Ihre Pflicht zur optimalen Auswertung des Films habe die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - jedenfalls in der zweiten und dritten Auswertungswoche in schwerwiegender Weise verletzt. Es könne als zutreffend unterstellt werden, daß die in der ersten Woche erzielten Vorführungszahlen - wie die Klägerin vortrage - einer vertragsgemäßen Filmauswertung entsprochen
hätten. Auch insoweit verblieben allerdings Bedenken; immerhin sei aber das Ergebnis des ersten Wochenendes (143.536 Besucher, Kinoeinnahmen von 1.317.144 DM) von den Parteien übereinstimmend als gut bewertet worden.
In der zweiten Woche sei die Zahl der Vorführungen trotz einer Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien um 15 % zurückgegangen, die Besucherzahl um 17 % (von 186.409 auf 154.393). Die Zahl der Vorführungen pro Kopie und Woche sei von 15,6 auf 12,3 und pro Tag von 2,3 auf 1,8 gesunken.
Trotz einer weiteren Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien sei die Zahl der Vorführungen in der dritten Woche weiter um 14 % abgesunken, die Anzahl der Vorführungen pro Kopie und Woche auf 10,1 und die Zahl der Vorführungen pro Kopie und Tag auf 1,4. Die Besucherzahl sei mit 150.155 nahezu konstant geblieben.
Die Verringerung der Zahl der Vorführungen in der zweiten und dritten Woche habe die Klägerin nicht ausreichend erklären können. Den Vorwürfen der Beklagten in ihren Schreiben vom 25. und 28. Oktober sowie vom 4. und 8. November 1996, die Klägerin habe die Vorführungszahlen in nicht gerechtfertigtem Umfang gesenkt, habe diese nicht widersprochen.
Die Klägerin sei wegen ihrer Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei zu berücksichtigen , daß eine Herabsetzung der Zahl der Vorführungen nicht zu einem entsprechenden Rückgang der Besucherzahl führe, da das Publikum zum Teil in die angebotenen Vorführungen ausweiche. Der Einnahmeausfall, der durch die zu geringe Zahl von Vorführungen verursacht worden sei, werde auf mindestens 10 % (260.310 DM) geschätzt. Von entsprechenden Einnahmen hätten der Beklagten - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin von 15 % - zur
Deckung der von der Klägerin vorverauslagten Herausbringungskosten und als Gewinnanteil 106.206 DM zugestanden und damit ein die Klageforderung übersteigender Betrag.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - angenommen, daß die Klägerin aufgrund des Lizenzvertrages als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen sei, den Film "D. " durch Kinovorführungen auszuwerten.
Bei einem Filmverleihvertrag ist eine Auswertungspflicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Verteilung des Einspielergebnisses unter den Vertragsparteien vereinbart ist (vgl. BGHZ 2, 331, 335 - Filmverwertungsvertrag; vgl. weiter Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 12; Obergfell, Filmverträge im deutschen materiellen und internationalen Privatrecht , 2001, S. 153; ferner - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 20.7.1999 - X ZR 121/96, GRUR 2000, 138 f. = WRP 1999, 1297 - Knopflochnähmaschinen ; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 79; Bartenbach/ Gennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. Aufl., Rdn. 1896). Der Umstand , daß die Beklagte auch die sog. Herausbringungskosten (insbesondere die Kosten für die Werbung und die Filmkopien) zu tragen hatte, spricht hier zusätzlich für eine Auswertungspflicht der Klägerin.

Bei einer Verletzung der von ihr danach übernommenen Auswertungspflicht ist die Klägerin nach den Grundsätzen über die Haftung wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 40 - Fullplastverfahren; Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 107/80, NJW 1983, 1188, 1189 - Persönlichkeiten Europas).
2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach dem Lizenzvertrag verpflichtet gewesen, den Film in einer Weise auszuwerten, die ein optimales wirtschaftliches Ergebnis ermögliche, hält jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern , bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen , m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil das Berufungsgericht den Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, m.w.N.) nicht beachtet und einseitig die Interessen der Beklagten berücksichtigt hat.

b) Die Klägerin konnte bei angemessener Berücksichtigung auch ihrer Interessen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur bestmöglichen Filmauswertung verpflichtet sein, sondern nur dazu, alle zumutbaren Anstrengungen für eine erfolgreiche Filmauswertung zu unternehmen. Die An-
nahme, die Klägerin sei zur bestmöglichen Auswertung verpflichtet gewesen, d.h. zur Auswertung allein unter dem Gesichtspunkt der Erzielung des höchstmöglichen Ertrags für die Beklagte, berücksichtigt nicht, in welchem Umfang es der Klägerin zumutbar war, eigene - der Beklagten bekannte - Interessen bei der Bemühung um eine möglichst ertragreiche Auswertung zurückzustellen. Die Klägerin macht insoweit unwiderlegt geltend, daß sie als Filmverleih nicht nur die Interessen anderer Filmhersteller, deren Filme sie gleichzeitig im Verleih gehabt habe, habe berücksichtigen müssen, sondern auch im Interesse einer dauerhaften Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern nicht rücksichtslos von Rechten zur Bestimmung der Art und des Umfangs von Kinovorführungen hätte Gebrauch machen können.
In die Beurteilung, was der Klägerin an Auswertungsanstrengungen zumutbar war, ist allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - auch einzubeziehen, daß das wirtschaftliche Risiko der Filmauswertung hier mehr als üblich die Beklagte traf, weil diese letztlich die gesamten sog. Herausbringungskosten zu tragen hatte und deshalb besonders auf redliche und wirksame Bemühungen der Klägerin angewiesen war. Dieser Umstand fand auch in Nr. 12 a des Lizenzvertrags seinen Ausdruck, der die Klägerin verpflichtete , ihre Vertriebspläne mit der Beklagten abzustimmen, wobei dieser letztlich die Entscheidung zustand.
3. Die Revision rügt weiter mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise der Film auszuwerten war, nicht - wie von der Klägerin beantragt - der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Frage aus eigener Sachkunde, insbesondere in Kenntnis des in der Branche Üblichen, beurteilen konnte. Es läßt sich vor allem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nur mit besonderer Sachkunde beurteilen, ob der
Film "D. " nach den gegebenen Umständen vertragsgemäß nur durch möglichst viele Vorführungen in den ersten Wochen ausgewertet werden konnte.
4. Die Beklagte, die im Wege der Aufrechnung einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß die Klägerin objektiv gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat (vgl. BGHZ 61, 118, 120; BGH, Urt. v. 28.9.1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 28, 29; Urt. v. 11.7.1995 - X ZR 123/92, NJW-RR 1995, 1241, 1242). Dagegen wäre es gegebenenfalls Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, daß ihr die Erfüllung von Auswertungspflichten, insbesondere auch ein strengeres Vorgehen gegen die mit ihr vertraglich verbundenen Kinobetreiber, unter den gegebenen Umständen unzumutbar geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 105/72, UFITA 71 [1974] S. 184, 188; Urt. v. 5.1.1962 - I ZR 81/60, Umdruck S. 13 [unveröffentlicht]; Obergfell aaO S. 153; Stumpf/Groß, Der Lizenzvertrag , 7. Aufl., Rdn. 164 f.; Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, 4. Aufl., Rdn. 283; Benkard/Ullmann aaO § 15 Rdn. 82).
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des angenommenen Schadensersatzanspruchs der Beklagten kann schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin ihre vertragliche Auswertungspflicht verletzt hat. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Grundlagen für seine Schadensschätzung nicht mit dem Vorbringen der Klägerin befaßt hat, die Verringerung der Zahl der Vorstellungen in der zweiten und dritten Auswertungswoche sei jedenfalls durch einen unüblich hohen Einsatz von Filmkopien bis zur neunten Woche ausgeglichen worden.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Büscher
12
a) Da es sich bei der Optionsklausel um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/## - 7 - GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos ). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
15
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Ausle- gungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Tz. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer, m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen.
17
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.
20
Der Bundesgerichtshof hat ferner in ständiger Rechtsprechung den vom Reichsgericht entwickelten und auf dem Beteiligungsgrundsatz beruhenden Übertragungszweckgedanken herangezogen. Bei Verfügungen über urheberrechtlich geschützte Werke werde der Umfang der Rechtsübertragung im Zweifel durch den Zweck bestimmt, dem die Rechtsübertragung dienen solle; der Inhaber der Urheberrechte übertrage im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages erfordere (BGH, Urteil vom 21. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 264 f. - Lied der Wildbahn I; Urteil vom 26. November 1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249 - Cosima Wagner; Urteil vom 14. Juni 1957 - I ZR 143/55, GRUR 1957, 611, 612 - Bel ami; Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm ; Urteil vom 7. November 1975 - I ZR 54/74, GRUR 1976, 382, 383 - Kaviar ; Urteil vom 13. Mai 1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altverträge ). Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse könne daher in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1959 - I ZR 10/58, GRUR 1960, 197, 199 - Keine Ferien für den lieben Gott; Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, GRUR 1969, 143, 144 - Curt-GoetzFilme

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 174/01 Verkündet am:
22. April 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Comic-Übersetzungen III
Der Wille des Urhebers, dem Vertragspartner umfassende, über den unmittelbaren
Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen, kann sich aus
einer Branchenübung nur dann ergeben, wenn sie Rückschlüsse auf einen entsprechenden
objektivierten rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der Vertragsparteien
erlaubt (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 394; BGH GRUR 2000, 144, 146
– Comic-Übersetzungen I und II).
BGH, Urt. v. 22. April 2004 – I ZR 174/01 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Übersetzerin u.a. für die italienische Sprache. Im Auftrag des beklagten Verlages übersetzte sie in der Zeit von 1976 bis 1994 jeweils aufgrund konkludenter Vereinbarung siebzig Bände der Comic-Reihe „Walt Disneys Lustige Taschenbücher“ (LTB-Reihe) aus dem Italienischen ins Deutsche. Das Übersetzungshonorar belief sich für den ersten von ihr übersetzten Band auf 3.750 DM; die letzte Übersetzung im Jahr 1994 wurde mit 9.000 DM honoriert. Der Beklagte druckte die von der Klägerin übersetzten Bände der LTB-Reihe bei Bedarf bis zu
zwölfmal nach. Teilweise wurden die übersetzten Geschichten auch in anderen Comic-Taschenbüchern abgedruckt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Übersetzungen für die Neuauflagen der Comic-Bände und -Geschichten eine Verletzung des ihr zustehenden Urheberrechts und hat vorgetragen: Sie habe erstmals im Herbst 1993 davon erfahren , daß die von ihr übersetzten Bände in beträchtlicher Zahl und Höhe in Folgeauflagen erschienen seien. Comic-Übersetzer hätten sich über viele Jahre mit Einmalhonoraren zufriedengegeben, weil mit Folgeauflagen nicht zu rechnen gewesen sei. Eine auch von den Übersetzern als verbindlich anerkannte Branchenübung , Folgeauflagen nicht zu vergüten, habe es nicht gegeben.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft darüber begehrt, in welchem Umfang Folgeauflagen der von ihr übersetzten siebzig Bände der LTBReihe erschienen und in welchen anderen Reihen von der Klägerin für die LTBReihe übersetzte Geschichten veröffentlicht worden sind.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, daß den Übersetzungen der Klägerin kein urheberrechtlicher Schutz zukomme, und vorgetragen, daß die „Einmal-Vergütung“ der Branchenübung entspreche. Der Klägerin sei der Umfang der Nutzung ihrer Übersetzungen bekannt gewesen. Es sei auch im Falle von Comic-Übersetzungen üblich gewesen, Folgeauflagen zu drucken. Jeder, der über Erfahrungen in dieser Branche verfügt habe, habe mit dieser Möglichkeit gerechnet.
Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 – Comic-Übersetzungen II).
Das Berufungsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme erneut abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat auch im zweiten Berufungsurteil Ansprüche der Klägerin wegen der Verwendung ihrer Übersetzungen für die Folgeauflagen verneint. Die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Branchenübung pauschale Nutzungsrechte an ihren Leistungen für alle Folgeauflagen und -verwertungen eingeräumt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß es Mitte der siebziger Jahre einer Übung in der Branche entsprochen habe, daß die Übersetzer von Comic-Heften der in Rede stehenden Art mit Einmalhonoraren für ihre Leistung abgefunden worden seien und im Falle des Nachdrucks oder weiterer Auflagen kein zusätzliches Entgelt erhalten hätten. Diese Übung sei zur Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge heranzuziehen. Auch auf seiten der Klägerin sei der entsprechende Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Der Senat hat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 15. September 1999 der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt, daß es sich bei den Übersetzungen der Klägerin um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die nach § 2 Abs. 2, § 3 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH GRUR 2000, 144 f. – Comic-Übersetzungen II).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Branchenübung Nutzungsrechte auch für alle Folgeauflagen und -verwertungen eingeräumt. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Annahme nicht.

a) Wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung vom 15. September 1999 ausgeführt hat, richtet sich der Umfang, in dem ein Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, nach dem Vertragsinhalt. Fehlt – wie im Streitfall – eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerläßlich sind. Da-
gegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille – und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH GRUR 2000, 144, 145 – Comic-Übersetzungen II, m.w.N.).

b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, die Klägerin habe dem Beklagten auch für Folgeauflagen und -verwertungen Nutzungsrechte eingeräumt. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände reichen nicht aus, um von einem übereinstimmenden unzweideutigen Willen der Vertragsparteien zu einer entsprechenden – über den Vertragszweck hinausgehenden – Rechtseinräumung auszugehen.
aa) Ohne Erfolg greift die Revision allerdings die Annahme des Berufungsgerichts an, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die Branchenübung bestanden , die Übersetzer von Comic-Heften der in Rede stehenden Art mit einem Einmalhonorar für ihre Leistung abzufinden und im Falle des Nachdrucks oder weiterer Auflagen kein zusätzliches Entgelt zu zahlen. Gegen diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung der vom Berufungsgericht erhobenen Beweise ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
bb) Das Berufungsgericht hat aber – worauf die Revision mit Recht hinweist – nicht hinreichend beachtet, daß die Branchenübung in dem vorliegenden Zusammenhang nur von Bedeutung ist, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 – I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 – METAXA) erlaubt. Auch wenn sich ein Urheber auf eine Branchenübung einläßt, die auf eine umfassende Nutzungsrechtseinräumung hinausläuft, muß darin nicht
notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille zum Ausdruck kommen, Nutzungsrechte über den für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang hinaus einzuräumen. Geht ein Urheber, der sich auf eine pauschale Abgeltung einläßt, davon aus, daß er ohnehin schon mit der Zustimmung zur Nutzung seines Werks sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung erforderlichen Rechte einräumt , kann einer solchen Zustimmung nicht der unzweideutige rechtsgeschäftliche Wille entnommen werden, Nutzungsrechte über den konkreten Vertragszweck hinaus einzuräumen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2001 – 4 U 122/98, Umdruck S. 55; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 13.6.2002 – I ZR 146/01).
Dem steht – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht entgegen, daß die Bedeutung einer Branchenübung an sich von der Kenntnis der Beteiligten unabhängig ist. Denn im Streitfall geht es nicht darum, ob einer bestimmten Branchenübung Regeln für den Rechtsverkehr entnommen werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Vorhandensein einer Branchenübung der Schluß auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen eines Vertragspartners gezogen werden kann. Dies knüpft an die Erwägung an, daß eine Branchenübung einen unzweideutig vorliegenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur pauschalen Abgeltung aller Folgeauflagen dann nicht belegen kann, wenn auf der Seite der die Nutzungsrechte einräumenden Vertragspartei Unkenntnis hinsichtlich der eigenen Befugnisse besteht.
Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, das aufgestellte subjektive Erfordernis führe zu einer bedenklichen Unsicherheit im Rechtsverkehr, weil auf eine im Rechtsverkehr nicht ohne weiteres erkennbare Kenntnis oder Unkenntnis einer Vertragspartei abgestellt werde. Ein solcher Einwand verkennt den Ausgangspunkt des Zweckübertragungsgedankens, wonach der Wille, über den Vertragszweck hinausreichende Nutzungsrechte einzuräumen, unzweideutig zum Ausdruck kommen muß. Dies setzt in der Regel eine ausdrückliche Erklärung vor-
aus. Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch dem Eingehen auf eine Branchenübung entnommen werden, wenn gewährleistet ist, daß die in Rede stehende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres rechtsgeschäftlichen Willens kennt.
cc) Zu der im Streitfall nicht fernliegenden Frage, ob sich die Klägerin über die rechtliche Tragweite ihrer Zustimmung zu einer pauschalen Abgeltung ihrer Rechte für sämtliche Folgeauflagen im klaren war, fehlt es bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug werden die Parteien Gelegenheit haben, zu diesem Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Bornkamm Herr RiBGH Dr. Büscher befindet sich im Urlaub. Er ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann Schaffert Bergmann

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

25
aa) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. Erwgrd 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie), kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden (vgl. - zu § 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 f. - Leitsätze). Eine Urheberrechtsverletzung kommt, wenn keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk genügt (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Das ist hier der Fall.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

51
bb) Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es deshalb besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des Designs eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu erkennen wäre: BGHZ 138, 143 - Les-Paul-Gitarren). Derartige Umstände sind hier auch dann nicht ersichtlich, wenn die "Kelly"- und die "Birkin"-Handtaschen entsprechend dem Vortrag der Klägerin Berühmtheit erlangt haben. Da aufgrund des hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden Handtaschen keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die "Kelly-" und die "Birkin-Nachahmung" der Beklagten für die Originale halten, sondern aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds Originale und Kopien unterscheiden können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und somit ihre Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten.
32
b) In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass die Aufzählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist und eine unlautere Behinderung im Zusammenhang mit der Nachahmung eines Produkts wettbewerbswidrig sein kann. Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit aber nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz. 50 f. - Handtaschen). Da vorliegend schon nicht von einer Nachahmung des Produkts der Klägerin auszugehen ist, reichen allein eine etwaige Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a oder b UWG nicht aus, um eine Unlauterkeit zu begründen. Umstände, aus denen sich eine unlautere Behinderung der Klägerin ergibt, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)