Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 39/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR39.15.0
bei uns veröffentlicht am16.03.2017
vorgehend
Oberlandesgericht München, 6 Sch 10/08 WG, 15.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 39/15 Verkündet am:
16. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PC mit Festplatte I
UrhG § 54 Abs. 1, § 54g Abs. 1 (in der Fassung vom 25. Juli 1994); BGB § 242

a) In den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte, die über eine Festplattenkapazität
von wenigstens 10 GB, Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und
einen Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB verfügen, zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994, aF) vergütungspflichtigen Geräten oder
Tonträgern.

b) Bei der Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger
Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ist eine generalisierende Betrachtungsweise
zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen
sind als andere Geräte einer Gattung (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und
Tonaufzeichnungsgerät).

c) Der vom Hersteller oder Händler im Rahmen der Konzeption der Produkte und deren Verkaufsstrategie in den
Blick genommene Kundenkreis ("Business-PC") steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung zur
Herstellung auch privater Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die weit überwiegende
Anzahl der fraglichen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert wird.

d) Ruft der Verhandlungsführer einer Verwertungsgesellschaft bei den Vertragsverhandlungen über den Abschluss
eines Gesamtvertrags zu einem Gerätetyp den Eindruck hervor, beim Abschluss des Gesamtvertrags
zu den verlangten Vergütungssätzen werde für einen vorübergehenden Zeitraum eine Geräteabgabe für einen
anderen Gerätetyp nicht beansprucht und schließt daraufhin die Nutzervereinigung den Gesamtvertrag ab,
können entsprechende Ansprüche wegen des anderen Gerätetyps gegen die Mitglieder der Nutzervereinigung
aufgrund Verwirkung ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 - OLG München
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR39.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte stellt Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in Deutschland.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 86/05) - wegen der Veräußerung und des anderweitigen Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung , Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.
3
Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
4
Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt , um Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "Windows XP" habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300 Megahertz (MHz) für die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der Beklagten im Inland vertriebenen PCs hätten eine CPU-Leistung von 1400 MHz und mehr, Arbeitsspeicher von 256 MB und mehr sowie eine Festplattenkapazität von 20 GB und mehr aufgewiesen. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und VideoPodcasts , von Streams (Web-Radio, Web-TV), von Audio- und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien ermöglicht.
5
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen. Zudem habe die Klä- gerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVDBrenner im Jahre 2003 auf die Geltendmachung einer Gerätevergütung für PCs verzichtet.
6
Das Oberlandesgericht (GRUR-RS 2015, 20893) hat über die Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt entschieden: I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung ) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PCs) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. II. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen.
7
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 betreffende Abweisung ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat - für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt :
9
Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.
10
Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten. Dass - wie von der Beklagten behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.
11
Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernsehund Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre 2002 auszugehen.
12
Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der streitbefangenen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die Beklagte, die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer weiterzugeben.
13
Der mit der ersten Stufe der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichtige Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs- und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im vorhergehenden streitgegenständlichen Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die Gerätevergütung für DVD-Brenner in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim Branchenverband BITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft weiterverfolgen werde.
14
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten haben keinen Erfolg.
15
I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die für die Anschlussrevision erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 554 ZPO) sind ebenfalls gegeben.
16
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von "Professional PCs" zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels aus- zugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II).
17
2. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegründet erachtet hat. Soweit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auf- treten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11 Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgebliche Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK ZPO/ Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301 Rn. 10).
18
Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes, der vom Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche Frage, ob den Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt werden müssen.
19
II. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.
20
III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
21
IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
22
1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
23
Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit , solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

24
2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 ff. - PC mit Festplatte

II).


25
3. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt und importiert, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind.
26
4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
27
a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.
28
aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).
29
bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Das Oberlandesgericht hat angenommen, für die technische Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
30
(1) Das Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy).
31
(2) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, angesichts der ständigen Veränderungen der technischen Spezifikationen wie Speichergröße und Prozessorleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret festzustellen, welche Geräte mit welchen technischen Eigenschaften die Beklagte im fraglichen Zeitraum tatsächlich in den Verkehr gebracht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Für seine Auffassung, PCs mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen Zeitraum erlaubt, Video- und Audiodateien auf der Festplatte zu speichern, habe sich das Oberlandesgericht nicht auf von der Beklagten stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinformationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen. Diese könnten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Damit hat die Anschlussrevision keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts dargelegt.
32
Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät ). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen, nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in Verkehr bringt.
33
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Anschlussrevision keine durchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
34
Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung erheblichen abweichenden Sachvortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Anschlussrevision der Beklagten legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die es auf der Grundlage einer von der Klägerin gefertigten Aufstellung der von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 auf den Markt gebrachten PCs getroffenen und die die Beklagte insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB ausgestattet. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten betrug die Festplattenkapazität der von ihr seit dem Jahre 2002 in Verkehr gebrachten PCs wenigstens 20 GB. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Oberlandesgerichts, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern. Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 ff. - Musik-Handy).
35
(3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt , dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät ). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen konnten die von der Beklagten im in Rede stehenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs - sofern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten - sämtlich mit solchen Zusatzeinrichtungen nachgerüstet werden.
36
cc) Die Anschlussrevision macht vergeblich geltend, die Hardwareausstattung der im fraglichen Zeitraum üblichen PCs habe es nicht erlaubt, Kopien von Audiound Videoaufnahmen in akzeptabler Qualität und in nennenswertem Umfang anfertigen zu können.
37
(1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
38
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild- und Tonträger vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind, zudem nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy). Bei einer entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts führt daher auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bildund Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik-Handy).
39
b) Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Beklagten hergestellten und importierten PCs mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt.
40
aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt (BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör ) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).
41
bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen PCs um sogenannte "Professional-PCs", die - jedenfalls teilweise - anders als "Consumer-PCs" über keine spezielle Multimedia -Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand , dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten - sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden konnten. Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren "Multimedia"-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen PC-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.
42
cc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
43
(1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandesgerichts , dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
44
(2) Die Anschlussrevision rügt, das Oberlandesgericht habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei, geschlossen, dass es zu diesem Zweck erkennbar bestimmt sei. Damit verkenne das Oberlandesgericht, dass dem Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung nach dem Sinn und der Systematik der Bestimmung des § 54 Abs. 1 UrhG aF neben dem Merkmal der technischen Eignung eine eigenständige einschränkende Bedeutung zukomme.
45
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesge- richt Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter ; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).
46
(3) Die Anschlussrevision rügt weiter, das Oberlandesgericht habe keine auf die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen , es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Auch diese Rüge greift nicht durch.
47
Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Festplatte. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen der Hersteller, mit denen PCNutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sollten, sei es ausgeschlossen , dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die PCs der Beklagten. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
48
(4) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zur Begründung einer erkennbaren Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen halten den Angriffen der Anschlussrevision stand.
49
Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die PC-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen , als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten" angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien" bei "brillanter Bild- und Videoqualität" ermöglichten. Außerdem seien PCs als "All-inOne-System", als "Musikmaschine" , die ins Internet gehe, und als PC, der Kino liefere, angepriesen worden. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wettbewerber der Beklagten die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszwecken dank einer Eignung als Multimedia-Speicher hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erhebt die Anschlussrevision keine Rüge.
50
Das Oberlandesgericht hat - an diese Feststellungen anknüpfend - ferner angenommen , es sei auszuschließen, dass für die PCs der Beklagten abweichendes gelte. Die Beklagte habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Die Beklagte habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend geworben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung , dass der so informierte Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit verschiedener PC-Modelle als Vervielfältigungsgeräte nur auf diese Typen beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere Modelle desselben Herstellers nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.
51
Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei offensichtlich unerheblich, dass sich die Beklagte nicht ausdrücklich von den Werbeaussagen anderer Hersteller abgegrenzt habe, weil ein Hersteller nicht verpflichtet sei, darauf hinzuweisen, dass seine Produkte nicht denselben Anforderungen genügten wie diejenigen anderer Anbieter, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das Oberlandesgericht keine solche Rechtspflicht oder Obliegenheit der Beklagten angenommen hat. Das Oberlandesgericht ist vielmehr der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen , dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeich- nungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Oberlandesgericht hat - von der Anschlussrevision nicht beanstandet - angenommen, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen. Die Anschlussrevision macht nicht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, mit dem die Beklagte dargelegt habe, die von ihr im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die ihre Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten. Das Oberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der Beklagten für ihre Geräte treffen. Es kann demnach offenbleiben, ob die vom Oberlandesgericht herangezogenen werblichen Angaben der Beklagten, mit denen auf Multimedia-Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich Computer-Modelle mit eingebauter Festplatte betreffen , die im fraglichen Zeitraum von ihr in den Verkehr gebracht wurden.
52
(5) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, bei sogenannten "Business -PCs", die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberuflern bestimmt seien, scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur Herstellung privater Vervielfältigungen von vornherein aus.
53
Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 38, mwN). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher PC, der über die für die Anfertigung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn dieser Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird. Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typischerweise zu erwarten , dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung , dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern nicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von PCs in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien-, Unterhaltungs - und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die PCs der Beklagten in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten ausgestattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet werden. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).
54
5. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer veräußert. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen.

55
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist.
56
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. I 2010, 10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/AustroMechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - MusikHandy ). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bildund Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).
57
An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichthof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.
58
Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).
59
bb) Entgegen der von der Anschlussrevision vertretenen Auffassung wird den möglichen Vergütungsschuldnern hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur Mitteilung und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer der Geräte zu erwartenden Nutzung auferlegt. Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt nicht dazu, dass ein Hersteller oder Importeur von Geräten, die als "Business-PCs" in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen Abnehmern erhoben werden darf, bei denen eine Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferte Geräte einzukalkulieren, da er anderenfalls damit rechnen müsste, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden.
60
(1) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien , die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/ Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.
61
(2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt , dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik ). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 97 - MusikHandy ). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.
62
(3) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 98 - Musik-Handy).
63
Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ, 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
64
(4) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.
65
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings , dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Perso- nen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/ Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen.
66
Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornherein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - MusikHandy ). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen , im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (kritisch: Koch/Krauspenhaar, GRUR Int. 2013, 1003, 1007; Rosenkranz , GPR 2014, 37, 39; Verweyen, GRUR Int. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy).
67
Im Übrigen hat die Anschlussrevision nicht konkret dargelegt, dass es während der Geltung der §§ 54 ff. UrhG aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Geräte- und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen gekommen, kann sie mit dieser Begründung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussrevision legt nicht dar, dass das Oberlandesgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Im Übrigen kann aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen in der Vergangenheit nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.
68
b) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, nach den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem deutschen Recht vergleichbaren urheberrechtlichen Regelungen die Verwertungsgesellschaften ihre Vergütungsforderungen angepasst hätten (Österreich, Italien, Kroatien), gar keine Vergütung vorgesehen sei oder die nationalen Gerichte entsprechende Forderungen der Verwertungsgesellschaften für unbegründet erachtet hätten (Spanien, Frankreich).
69
Aus dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Zah- lung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, kann für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen deutschen Bestimmungen stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG im Einklang.
70
6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
71
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der Beklagten - zu einem ganz überwiegenden Anteil als "Professional-PCs" ausgelegt und überwiegend an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy).
72
b) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten "Professional-PCs" zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht deshalb anzunehmen ist, weil solche PCs - nach Darstellung der Beklagten - in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).
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(1) Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freiberufler , die die von der Beklagten vertriebenen PCs für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten.
74
(2) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch nicht gerechtfertigt, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass es Mitarbeitern regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen, und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um derartige Nutzungen zu unterbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von PCs zu privaten Zwecken praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 101 - Musik-Handy). Dem von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass eine private Nutzung von PCs im Arbeitsumfeld durch die gewerblichen Abnehmer ihrer Produkte durch technischen Vorkehrungen unterbunden worden wäre (vgl. hierzu Verweyen, GRUR 2012, 875, 879). Darüber hinaus besagt ein Verbot der privaten Nutzung der am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten PCs für sich genommen noch nichts darüber, ob es auch tatsächlich umgesetzt wird (vgl. Spindler in Festschrift Pfennig, 2012, 387, 394). Das Oberlandesgericht hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu, dass die hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte in nur unerheblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
75
c) Die Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte allenfalls in vernachlässigenswertem Umfang zur Anfertigung von nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden können. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht erfahrungswidrig (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ).
76
Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, eine Zweitverwertung von "Business-PCs" finde regelmäßig zur Wahrung von Geschäftsinterna und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter PC im Hinblick auf den Innovationszyklus von PCs aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass die Ausstattung von PCs häufig technologischen Neuerungen unterworfen ist, schließt es nach der Lebenserfahrung nicht aus, dass gerade gewerblich genutzte Geräte, die nach Darstellung der Beklagten mit Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen ausgetauscht zu werden pflegen, auf dem Markt für Gebrauchtgeräte Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese vernichteten und keiner Zweitverwertung zuführen, legt die Anschlussrevision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht dar.
77
d) Die Anschlussrevision macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht habe jedenfalls in Anwendung der sogenannten "de-minimis-Regel" einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verneinen müssen.
78
aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträchtigung des den Urhebern zustehenden Vervielfältigungsrechts unter Umständen keine Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 - Copydan/Nokia). Ist davon auszugehen, dass Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 28 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2017, 172 Rn. 109 - Musik-Handy; Ullmann, CR 2012, 288, 290).
79
bb) Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der PCs mit eingebauter Festplatte der Beklagten zu den von § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erfassten Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil so geringfügig ist, dass eine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht angemessen ist und deshalb der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu verneinen wäre. Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien keine Zahlungsverpflichtung vorzusehen, zwingt nicht dazu, "Business-PCs" von vornherein von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erwachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 61 - Copydan Bandkopie /Nokia).
80
e) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision ferner geltend, nach dem Vortrag der Beklagten hätten die im fraglichen Zeitraum üblichen PCs nicht über die Hardwareausstattung und die Speicherkapazitäten verfügt, die erforderlich seien, um Kopien von Audio- und Videoaufnahmen sowohl in akzeptabler Qualität als auch in nennenswertem Umfang anfertigen zu können.
81
aa) Eine Vergütungspflicht hängt nicht davon ab, dass ein - wie im Streitfall grundsätzlich durchführbarer - Vervielfältigungsvorgang stets reibungslos verläuft. Außerdem führt bei einer im Streitfall gegebenen entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik-Handy).
82
bb) Im Übrigen hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass eine Nutzung von PCs mit eingebauter Festplatte zur Vervielfältigung von Filmwerken , Werken der Musik oder Sprachwerken zum Privatgebrauch nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer solche Werke in nennenswertem Umfange auf der Festplatte eines PC speichern kann. Dabei hat es der Festlegung der Mindestspeicherkapazität von 10 GB die Möglichkeit zum Abspeichern wenigstens eines vollständigen Filmwerkes zugrunde gelegt. Angesichts der Möglichkeit, Audio- und Videodateien mit unterschiedlichen Datenkompressionsraten abzuspeichern und im Hinblick darauf, dass Nutzer nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen PCs mit eingebauter Festplatte nicht nur zur Speicherung von Videodateien, sondern auch zur Vervielfältigung von Audiodateien mit geringerem Datenvolumen nutzen konnten, ist es nicht erfahrungswidrig, dass diese Kapazität ausreichend ist, um eine sinnvolle Nutzung dieser Geräte für die Anfertigung von Privatkopien zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 40 - Musik-Handy).
83
f) Die Anschlussrevision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder das Internet noch digitales DVB-T-Fernsehen und Radio sowie DVDs, CDs und Videos geeignete Quellen für Ton- und Bildaufnahmen gewesen seien, von denen eine Privatkopie hätte angefertigt werden können.
84
aa) Allerdings setzt die Annahme, ein Gerät könne durch Verwendung einer bestimmten technischen Funktion zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden und werde hierfür nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch genutzt, voraus, dass die Nutzung dieser Funktion nicht nur grundsätzlich technisch möglich, sondern im täglichen Gebrauch tatsächlich zu bewerkstelligen und praktikabel ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 87 f. - MusikHandy ).
85
bb) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen. Danach waren PCs mit eingebauter Festplatte im fraglichen Zeitraum sowohl geeignet als auch erkennbar bestimmt, Audiowerke und audiovisuelle Werke zu vervielfältigen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die PC-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für solche Multimediaanwendungen angepriesen. Angesichts dieser Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei.
86
cc) Aus diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und die von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen werden, ergibt sich nach der Lebenserfahrung, dass dem Nutzer bereits im Zeitraum ab dem Jahr 2002 hinreichend digitale Quellen zur Verfügung gestanden haben müssen, die einen sinnvollen Einsatz von PCs zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken erlaubten. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Beklagtenvortrag.
87
(1) Soweit die Anschlussrevision rügt, die Beklagte habe geltend gemacht, angesichts der geringen Bandbreiten der damals üblichen Internetanschlüsse sei ein Download regelmäßig umfangreicher Audio- oder Videodateien nicht praktikabel gewesen , lassen sich diesem Vortrag keine hinreichend konkreten Umstände entnehmen , die die im Streitfall bestehende Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung entkräften könnten.
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(2) Eine Vergütungspflicht für die hier in Rede stehenden Geräte kann entgegen den Angriffen der Anschlussrevision nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die privaten Nutzer von PCs mit eingebauter Festplatte hätten nur in nicht nennenswertem Umfange auf andere Quellen als im Internet zum Mitschnitt (Streaming) oder zum Herunterladen bereitgehaltene Dateien mit Bild- oder Tonaufnahmen zur Aufzeichnung und Übertragung von audio- und visuellen Werken zurückgreifen können.
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Aus dem Vortrag der Beklagten, die terrestrische Übertragung von digitalen Hörfunk- und Fernsehsignalen (DVB-T) sei im hier fraglichen Zeitraum noch nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet eingeführt gewesen, so dass Bild- und Tonaufnahmen über diesen Übertragungsweg nur in eingeschränktem Umfange hätten aufgezeichnet werden können, folgt nicht, dass eine Nutzung dieser Quellen in den bereits von DVB-T versorgten Landesteilen derart geringfügig war, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil insgesamt als geringfügig anzusehen ist.
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Fehl geht auch der Hinweis darauf, im streitbefangenen Zeitraum seien DVDs und Videokassetten zu rund 80% und Musik-CDs zu bis zu 30% mit einem Kopierschutz versehen gewesen. Da es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Geräts nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien ankommt, kann auch eine zu vernachlässigende Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien nicht daraus hergeleitet werden, dass nur ein Teil der auf dem Markt befindlichen Bild- und Tonträger ohne Überwindung eines Kopierschutzes zur Herstellung von Privatkopien eingesetzt werden kann. Im Übrigen sind für die Anfertigung von Privatkopien technisch geeignete und bestimmte Geräte grundsätzlich unabhängig davon nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig, ob Bild- oder Tonträger, die als Vorlage für die Herstellung von Vervielfältigungen dienen können, mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Schließlich hat - wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat - die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, zu denen ein Kopierschutz für Audio-CDs und Film-DVDs zu zählen ist, keine Auswirkungen auf die Vergütungspflicht. Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt vielmehr nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF tatsächlich verhindern (vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
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g) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision steht der Annahme eines Einsatzes von PCs mit eingebauter Festplatte zur Fertigung von Privatkopien der Gesichtspunkt der Qualitätseinbußen nicht entgegen.
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Dem Vortrag der Beklagten, den die Anschlussrevision aufgreift, lässt sich schon nicht entnehmen, dass analog und digital über den Rundfunk ausgestrahlte Bild- und Tonaufnahmen durchweg nicht in akzeptabler Qualität hätten aufgezeichnet und auf der Festplatte eines PC hätten gespeichert werden können und die Übertragung von einem analogen oder digitalen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des PCs zum Privatgebrauch nur unter Inkaufnahme von Qualitätseinbußen zu bewerkstelligen gewesen wäre, die den Einsatz dieser Übertragungstechniken nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich machten. Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend darauf verwiesen, dass Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen wie sie auch bei Einsatz anderer Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte auftreten können, ihrem möglichen und wahrscheinlichen Einsatz zur Anfertigung von Privatkopien und damit der Vergütungspflicht nicht entgegenstehen.

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h) Die Anschlussrevision macht außerdem ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe aus der von der Beklagten vorgelegten Studie der TNS Infratest GmbH aus dem Jahre 2008 zum Thema "Urheberrechtsrelevante Privatkopien bei Computern", aus der hervorgehe, dass Computer im Erhebungszeitraum zu weniger als 0,05% zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden seien, schließen müssen , dass eine Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Privatkopien allenfalls in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang erfolgt sei.
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Den von der Beklagten in Bezug genommenen Tabellen aus der von ihr vorgelegten Studie lassen sich lediglich Angaben dazu entnehmen, welcher Anteil der von den Nutzern im Erhebungszeitraum (zu privaten und gewerblichen Zwecken) mithilfe eines Computers gefertigter Kopien auf der Festplatte und nicht auf anderen Trägermedien gespeichert worden ist und aus welchen Quellen die gefertigten Kopien jeweils stammten. Dazu, ob und gegebenenfalls welche Rückschlüsse sich aus dieser Erhebung auf die absolute Zahl der in einem repräsentativen Zeitraum von privaten Nutzern gefertigten Vervielfältigungen schutzfähiger Werke ziehen lassen, hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dieser Studie keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs zur Anfertigung von Privatkopien entnommen hat (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 50 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
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V. Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprüchen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.

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1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
97
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung der Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänzenden Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG sei für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 treuwidrig.
98
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages zur Gerätevergütung für CD-Brenner und eines weiteren Gesamtvertrages zur Vergütung für DVD-Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern einzelner Gerätehersteller und des Branchenverbandes BITKOM einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese für die nähere Zu- kunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in unterschiedlicher Höhe verlangten Geräteabgabe für PCs gemäß § 54 UrhG aF rechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag über die Vergütung für (externe wie auch in PCs integrierte) DVDBrenner zu den von der Klägerin verlangten Tarifbedingungen von 9,21 € pro Gerät abgeschlossen werde. Gerade im Hinblick auf diese auf PCs bezogene "Stillhalteabrede" habe der Verband BITKOM unter Mitwirkung der Beklagten den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu diesen von der Klägerin gewünschten Konditionen abgeschlossen. In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen für CD- und DVD-Brenner gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Die Beklagte als Mitglied des Verbandes BITKOM habe den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis zum März 2005 gewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei, als Bestätigung des von Dr. K. gesetzten Vertrauenstatbestands verstehen dürfen. Dieses vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen sei erst dadurch zerstört worden, dass die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 7. März 2005 die Erteilung von Auskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte begehrt habe.
99
3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts stand.
100
a) Das Oberlandgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines der Klägerin zurechenbaren Vertrauenstatbestands ausgegangen.
101
aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch entsprechende Äußerungen anlässlich der Verhandlungen zum Gesamtvertrag über eine Gerätevergütung für CD-Brenner und DVDBrenner in den Jahren 2002/2003 bei seinen Gesprächspartnern, den Verhandlungsführern des Branchenverbandes BITKOM und den Vertretern der Geräteindustrie, die Erwartung geweckt habe, die Klägerin werde für den Fall einer Einigung über die von ihr geforderte DVD-Brennerabgabe jedenfalls in naher Zukunft von der Geltendmachung der von ihr gleichfalls in der Vergangenheit geforderten Geräteabgabe für PCs mit eingebauter Festplatte absehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
102
bb) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts entspricht diesen Anforderungen. Abweichendes macht auch die Revision nicht gelten.
103
b) Das Oberlandgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen schutzwürdig ist und der Inanspruchnahme der Beklagten als Mitglied des Verbandes BITKOM entgegengehalten werden kann.
104
aa) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens spricht, dass die Gegenseite im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom 15. März 1967 - V ZR 127/65, BGHZ 47, 184, 189; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 316).
105
bb) Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Branchenverband BITKOM im Hinblick auf den vom Verhandlungsführer der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat. Diese haben sich auch für die Beklagte als Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich ausgewirkt.
106
(1) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die dem Gesamtvertrag zu DVD-Brennern unterworfenen Unternehmen sich im Vertrauen auf die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin darauf eingerichtet haben, nicht rückwirkend mit Vergütungsforderungen der Klägerin für PCs mit eingebauter Festplatte konfrontiert zu werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben sich die Vertreter des Branchenverbandes BITKOM gerade im Hinblick auf diese Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin auf den Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen, insbesondere auf den relativ hohen und für die Mitglieder des BITKOM ungünstigen Vergütungssatz, eingelassen.
107
(2) Das Oberlandesgericht ist bei seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen , dass sich die Klägerin das gegenüber dem Branchenverband BITKOM hervorgerufene Vertrauen, Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte würden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht, von dessen Mitgliedern entgegenhalten lassen muss.
108
Die Vertreter des Verbandes BITKOM haben mit dem Abschluss des Gesamtvertrags für DVD-Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durchsetzung der Ansprüche geschaffen.
109
Für die Mitglieder der Nutzervereinigung BITKOM, die sich dem Gesamtvertrag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich. Für die Mitglieder der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze des Gesamtvertrages zwar nicht bindend. Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), was dazu führen kann, dass die Vergütungssätze in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer Nutzervereinigung als Richtschnur dienen. Es entspricht zudem dem Wesen des Gesamtvertrages, dass die Nutzervereinigung den Verwertungsgesellschaften Vertragshilfe leistet und ihre Mitglieder dazu anhält, dem Gesamtvertrag entsprechende Einzelverträge abzuschießen (Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband BITKOM geführten Verhandlungen zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis auch für und gegen die Mitglieder des BITKOM wirkt. Diese Folgen für die von den Mitgliedern der BITKOM künftig zu entrichtende Gerätevergütung für DVD-Brenner standen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten Ersparnis einer nach Grund und Höhe umstrittenen Geräteabgabe für PCs.
110
Diese Disposition und der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der Gerätevergütung für DVDBrenner wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen mit Rücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 UrhWG (jetzt § 35 VGG) zum Abschluss eines Gesamtvertrages mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten Nutzervereinigung BITKOM, hinter der die zur Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54 UrhG aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von Gesamtverträgen Beteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Branchenverbandes BITKOM in einer Weise aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit Festplatte nicht nur im Verhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern auch im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern als treuwidrig anzusehen (vgl. MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 218 und 230).
111
cc) Die Revision meint ferner ohne Erfolg, der Annahme einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe entgegen, dass die Klägerin eine schriftliche Fixierung der Stillhalteabrede nicht gewollt habe.
112
(1) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dieser Umstand ändere an einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens nichts, sondern bekräftige lediglich, dass die Klägerin - entgegen der Ansicht der Beklagten - auf die Geräteabgabe für PCs nicht endgültig habe verzichten wollen. Der Tatbestand einer Verwirkung der Geltendmachung für die Vergangenheit sei davon jedoch nicht betroffen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
113
(2) Zwar kann es der Begründung schutzwürdigen Vertrauens entgegenstehen , wenn der Rechtsinhaber bei seinem Verhandlungspartner einerseits den Eindruck erweckt, dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten werde, dem Verhandlungspartner auf der anderen Seite jedoch zu erkennen gibt, dass er sich an der durch sein Verhalten geweckten Erwartung im Zweifel nicht festhalten lassen will (vgl. Olzen/Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 292).

114
Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über CDBrenner und später in denjenigen für DVD-Brenner eine Erklärung aufzunehmen, nach der jedenfalls vorübergehend kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Geräteabgabe für PCs erhoben werde, schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der für die Gerätehersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für eine CD- und DVD-Brennervergütung Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung auch für PCs entsprechend der mündlichen Zusage des Dr. K. bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht aus. Das Oberlandesgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein vertrauensbegründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsgegner den Schluss ziehen kann, dass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr geltend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsgeschäftlich bindende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr kann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn es nicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 285; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 317 f.).
115
dd) Die Revision macht ferner erfolglos geltend, gegen die Schutzwürdigkeit eines durch die Äußerungen vermeintlich erweckten Vertrauens spreche, dass der Verhandlungsführer der Klägerin erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen sei, derart weitreichende Erklärungen rechtlich verbindlich abzugeben.
116
Das Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht steht der Begründung schutzwürdigen Vertrauens durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten Verhaltens gerichtete Erklärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr be- herrschbare Verhalten des eigenen Verhandlungsführers zurechnen lassen muss (Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 291;MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 215; BeckOK-BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2016, § 242 Rn. 109). Die Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten des eigenen Verhandlungsführers sei für sie nicht erkennbar und vermeidbar gewesen. Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.
117
ee) Die Revision rügt weiter vergeblich, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens der Beklagten nicht berücksichtigt , der Beklagten sei bereits vor Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 7. März 2005 bekannt gewesen, dass die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt einer Vergütungspflicht von PCs mit eingebauter Festplatte festgehalten habe. So habe der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der GEMA nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für CD-Brenner vom 8. und 22. Juli 2002 und nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner vom 5. und 11. August 2003 im September 2003 anlässlich eines Symposiums des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Hersteller von PCs für die "angemessene Vergütung an die Urheber, deren Werke kopiert werden, geradezustehen hätten"; er habe zudem im Oktober 2003 anlässlich des Treffens einer Expertengruppe erneut zur Frage der Zahlung einer Gerätevergütung für PCs Stellung bezogen.
118
Aus diesen Umständen musste das Oberlandesgericht nicht herleiten, dass die nach seinen Feststellung jedenfalls vor Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner abgegebenen Erklärungen des Verhandlungsführers der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung werde ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte zunächst nicht weiterverfolgt, nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Vertrauen der Verhandlungsführer des BITKOM und der im Branchenverband BITKOM organisierten Gerätehersteller zu begründen. Die von der Klägerin angeführten Äußerungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der GEMA stehen nicht im Widerspruch zu der Ankündigung des Verhandlungsführers der Klägerin, von der Durchsetzung der zwischen den Verhandlungsparteien schon dem Grunde nach umstrittenen Vergütung für diese Geräte im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte Verhandlungsergebnis vorübergehend abzusehen.
119
ff) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Beklagte habe es als Mitglied des Verbandes BITKOM als Bestätigung des vom Verhandlungsführer der Klägerin gesetzten Vertrauenstatbestands ansehen dürfen, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrags DVD-Brenner im August 2003 bis März 2005 zugewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei.
120
Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche zeitabschnittsweise entstanden seien, so dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten Zeitraum bis März 2005 abgestellt werden könne. Des Weiteren komme wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Regelverjährung von drei Jahren eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Mit diesen Rügen kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, das Oberlandesgericht habe eine Verwirkung infolge Zeitablaufs angenommen. Das Oberlandesgericht hat die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin aber nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung gestützt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter), sondern eine Treuwidrigkeit darin gesehen, dass die Klägerin gegenüber den vom Verband BITKOM vertretenen Unternehmen einen schutzwürdigen Vertrau- enstatbestand geschaffen hat, für die Vergangenheit nicht Vergütungsforderungen in Bezug auf PCs mit eingebauten Festplatten ausgesetzt zu sein. Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes wegen einer illoyal verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen, kommt es im Streitfall nicht an.
121
c) Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wenden sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, nach der die Beklagte dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 entgegenhalten kann.
122
aa) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erst für die Zeit nach Abschluss des Gesamtvertrags DVD-Brenner im August 2003 oder ab dem Wirksamwerden der mit dem Gesamtvertrag DVD-Brenner vereinbarten Zahlungspflicht für das Inverkehrbringen von DVD-Brennern ab dem 1. Januar 2003 entgegenhalten kann. Vielmehr waren die durch die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes BITKOM und der Gerätehersteller geweckten Erwartungen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade dadurch gekennzeichnet, dass die in der Vergangenheit geltend gemachte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe für PCs mit Festplatte für den Fall einer Einigung über den Abschluss eines Gesamtvertrages für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen nicht mehr weiterverfolgt wird und auch in näherer Zukunft nicht mit der erneuten Geltendmachung dieser Forderung gerechnet werden müsse. Dies schließt nicht nur den Zeitraum von der Begründung der Vergütungspflicht für DVD-Brenner bis zur neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 7. März 2005 durch die Klägerin, sondern den gesamten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ein.
123
bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur bis zum Stichtag des Eingangs des Forderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 bei dem Branchenverband BITKOM, sondern bis zum Ende dieses Monats hat durchgreifen lassen. Das Oberlandesgericht hat hiermit, unabhängig davon, ob es - wie die Beklagte geltend macht - zutrifft, dass Auskunfts- und Vergütungsansprüche von der Klägerin üblicherweise nur in Monatsabschnitten geltend gemacht werden, im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Branchenverband BITKOM und seinen Mitgliedern eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen gewesen ist, um sich auf die durch dieses Schreiben veränderte Sachlage für die Zukunft einstellen zu können, nachdem die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung in den vergangenen Monaten seit Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner nicht weiterverfolgt hatte.
124
cc) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin müsse sich den ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand auch für die Zeit nach dem 31. März 2005 entgegenhalten lassen.
125
(1) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgen der unzulässigen Rechtsausübung, die im Streitfall dazu führen, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht gegenüber der Beklagten durchsetzen kann, nicht zeitlich unbeschränkt wirken. Vielmehr war das durch die Äußerung des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes BITKOM geweckte Vertrauen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für einen gewissen Zeitraum von der Geltendmachung einer Geräteabgabe für PCs absehen wird. Bei dieser Sachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Klägerin fort (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 25 = WRP 2008, 794 - ACERBON; BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 49 - Peter Fechter).
126
(2) Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende schutzwürdige Vertrauen mit dem an den Branchenverband BITKOM gerichteten Forderungsschreiben geendet hat. Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, auf das sich die Beklagte im Streitfall berufen kann, liegt nicht in einem Verhalten, das mit einer unmittelbar gegenüber der Beklagten erfolgten Äußerung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern darin, dass sie mit der Forderung nach einer rückwirkend geltend gemachten Geräteabgabe für PCs der von ihr anlässlich der mit den Vertretern der BITKOM geführten Gesamtvertragsverhandlungen geweckten Erwartung zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachlage muss nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch für die Beendigung des Vertrauenstatbestandes auf die zunächst gegenüber den Vertretern des BITKOM neuerlich aufgestellte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe abgestellt werden.
127
d) Schließlich greift auch der Einwand der Anschlussrevision nicht durch, das Oberlandesgericht habe die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin Dr. K. nicht nur als Ankündigung werten müssen, dass die Klägerin für den Fall des Abschlusses des Gesamtvertrages über DVD-Brenner einstweilen davon absehen werde , ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung für PCs Geltung zu verschaffen , sondern als rechtsgeschäftlichen auch in die Zukunft wirkenden Verzicht auf die Zahlung einer Gerätevergütung für PCs. Mit ihrer abweichenden Bewertung setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Oberlandesgerichts, nach der den Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin in der Gesamtschau mit den übrigen Begleitumständen des Abschlusses der Gesamtverträge für CD-Brenner und DVD-Brenner keine solche Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist von der Anschlussrevision weder darge- legt noch sonst ersichtlich, dass dem Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung Rechtsfehler unterlaufen sind. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung tragen die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme , dass zwischen der Klägerin und den Vertretern des BITKOM ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) geschlossen worden wäre.
128
VI. Den Klageansprüchen steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die GEMA einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet haben.
129
1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
130
2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften , die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Fest- stellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft , mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).
131
VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
132
C. Danach waren die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.
133
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 10/08 WG -

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(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit and

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(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische S

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 95a Schutz technischer Maßnahmen


(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekan

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen


(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge


(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft: 1. die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs


(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. (2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten


(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, For

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54g Kontrollbesuch


Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Abl

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung


(1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweil

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 128 Gerichtliche Geltendmachung


(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absat

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 27 Verteilungsplan


(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). (2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsin

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 35 Gesamtverträge


Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 39/15 zitiert oder wird zitiert von 43 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 39/15 zitiert 29 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2013 - I ZR 84/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 84/11 Verkündet am: 20. März 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/12 Verkündet am: 27. März 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - XI ZR 182/10

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 182/10 Verkündet am: 27. September 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - I ZR 86/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 86/12 Verkündet am: 6. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peter Fechter UrhG §

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 226/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2012 - XI ZR 368/11

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 368/11 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2012 - I ZR 162/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 162/11 Verkündet am: 25. Oktober 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - I ZR 63/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 63/06 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - XI ZR 334/11

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 334/11 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2016 - I ZR 241/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 241/14 Verkündet am: 23. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2007 - I ZR 147/04

bei uns veröffentlicht am 12.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 147/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : j

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - I ZR 59/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 59/10 Verkündet am: 30. November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2004 - V ZR 42/04

bei uns veröffentlicht am 12.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 42/04 Verkündet am: 12. November 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2013 - XI ZR 400/11

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 400/11 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - XI ZR 135/02

bei uns veröffentlicht am 23.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 135/02 Verkündet am: 23. September 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 42/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - I ZR 259/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 259/14 Verkündet am: 21. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR259.14.0 Der I.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - I ZR 255/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 255/14 Verkündet am: 21. Juli 2016 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 501/15 Verkündet am: 12. Juli 2016 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 361a (Fassun

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2016 - I ZR 198/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 198/13 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - IV ZR 284/13

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 284/13 Verkündet am: 13. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR284.13.0 Der IV. Zivil

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2015 - VIII ZR 247/14

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 247/14 Verkündet am: 7. Oktober 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 78/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 7 8 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB508/14 vom 28. Juli 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cc, 1908 d; VBVG § 5; FamFG § 168 a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der ger

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 7/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse II UrhG § 85 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2015 - VIII ZR 154/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 154/14 Verkündet am: 4. Februar 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - I ZR 162/13

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 6 2 / 1 3 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2014 - I ZR 30/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 30/ 11 Verkündet am: 3. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PC III UrhG § 54 Abs. 1, § 54a

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2014 - I ZR 109/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 0 9 / 1 3 Verkündet am: 22. Mai 2014 Führinger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 39/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - IX ZR 89/18

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 150 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2017 - I ZR 54/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 54/15 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR54.15.0 Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - I ZR 91/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91/18 vom 25. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:250619BIZR91.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löff

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2018 - I ZR 82/17

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/17 Verkündet am: 1. Februar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gefäßgerüst UWG §

Referenzen

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

17
a) Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.). Im Streitfall ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur beschränkt zulassen wollte.
14
I. Allerdings ist das Rechtsmittel uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, die Revision werde im Hinblick auf die höchstrichterlich noch weitgehend ungeklärten Fragen eines Urheberschutzes von Sammelwerken zugelassen. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Gibt das Berufungsgericht dort - wie im Streitfall - lediglich den Grund für die Zulassung der Revision an, kann grundsätzlich nicht von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, mwN).
12
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das mussjedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO).
11
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik).
17
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht lediglich beschränkt auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN). Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe wegen des Verhältnisses von marken- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen grundsätzliche Bedeutung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 42/04 Verkündet am:
12. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung
einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der
Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.

b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht,
daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein
trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender
Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.

c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme
durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die
Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung
Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280
Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.
BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Revisionen der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 werden als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Innenstadtgrundstücke H. gasse 15 (Kläger zu 2), 17 (Klägerin zu 4), 19 (Kläger zu 1), 21 und 23 (beide Kläger zu 3) in F. . Die Grundstücke haben einen gemeinsamen Hinterhof, der an seiner einen Stirnseite durch eine Tordurchfahrt auf dem Grundstück H. graben 3 und auf seiner anderen Stirnseite
durch eine Tordurchfahrt auf dem den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Grundstück T. gasse 32 befahren werden darf. Die Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten, unter der diese einen Lagerraum unterhalten, ist durch eine altrechtliche Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Kläger gesichert, deren Bestand der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1964 (BGHZ 42, 63) festgestellt hat. In einem daran anschließenden Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. März 1965 erkannten Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber Rechtsvorgängern der Kläger zu 1 und 3 den "derzeitigen Zustand der Grunddienstbarkeit" "als verbindlich an". An der Hofdurchfahrt auf ihrem Grundstück brachten die Beklagten im Jahre 2002 ein verschließbares Eisentor an. Sie wollen den Klägern Schlüssel nur gegen Zahlung von 50 bzw. 100 € aushändigen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Gestattung eines jederzeit (kosten-) freien Durchgangs sowie die Entfernung des Tors. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klägern und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin zu 4, dem Widerbeklagten zu 5, anteiligen Ersatz der Kosten für die Errichtung des Eisentores, der Erneuerung der Hofdurchfahrt und der Entfernung von Graffiti sowie die Feststellung, daß diese verpflichtet sind, den Beklagten je 1/7 der zukünftigen Instandhaltungskosten zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern jederzeit unentgeltlich freien Durchgang durch das Tor zu gestatten, und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es unter Abweisung im übrigen dem Grunde nach festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten die Kosten der Erneuerung der Hofeinfahrt und künftige Instandsetzungskosten anteilig zu ersetzen. Auf die Berufung der Kläger und des Widerbeklagten zu 5
hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung ihrer Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Widerklage und die Kläger sowie der Widerbeklagte zu 5) ihre weitergehende, auch auf Entfernung des Tors gerichtete Klage weiter. Sie treten den Revisionen der jeweils anderen Seite entgegen.

Entscheidungsgründe:


A.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagten müßten den Klägern auf Grund der Dienstbarkeit die jederzeit freie und unentgeltliche Durchfahrt gestatten. Zur Entfernung des Tores seien sie dagegen nicht verpflichtet. Das Tor beeinträchtige die Rechte der Kläger aus ihrer Dienstbarkeit nur unwesentlich und sei von diesen hinzunehmen, sofern sie, wie ausgeurteilt, kostenlos Schlüssel ausgehändigt erhielten. Zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit gehöre es auch, Maßnahmen hinzunehmen, die der Eigentümer zur Wahrnehmung seiner berechtigten Sicherheitsbelange ergreife. Eine solche Maßnahme sei die Anbringung des Tores. Die Beklagten könnten von den Klägern und dem Widerbeklagten zu 5 Ersatz der Kosten für die Errichtung des Tors, die Erneuerung der Hofdurchfahrt oder zukünftiger Instandsetzungsmaßnahmen nicht verlangen. Da die Hofdurchfahrt sowohl von den Klägern als auch von den Beklagten selbst genutzt werden dürfe, greife § 1020 Satz 2 BGB nicht. Ein Ersatzanspruch setze vielmehr wegen des Mitnutzungsrechts der Beklag-
ten eine (dingliche) Vereinbarung voraus, an der es fehle. Ohne eine solche Vereinbarung sei keine der Parteien der anderen gegenüber verpflichtet; das stehe auch Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung in bezug auf die Widerklage nicht stand.

I.


1. Die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil ist unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur Folge , daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der Zulassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich vielmehr auch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526; 527; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 304/03, ZfIR 2004, 733, 734; Urt. v. 17. Juni 2004, VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Allerdings muß aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgehen , daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nach-
prüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000 aaO; Senatsurt. v. 14. Mai 2004 aaO).

b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht schlechthin zugelassen. Es hat die Zulassung der Revision vielmehr mit der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "zur Frage der Anwendung des § 1020 BGB bei Mitbenutzung der ‚Anlage’ durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks" begründet. Diese Frage stellt sich aber nur bei der Widerklage, weil es dabei um die Unterhaltspflicht der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigten geht und diese bei der Berechtigung des Eigentümers zur Mitnutzung der Anlage umstritten ist. Die Frage ist dagegen für den von den Klägern in dem Revisionsverfahren noch verfolgten Anspruch auf Beseitigung des Tores unerheblich. Deshalb ist die Revision insoweit nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Teilabweisung der Klage haben die Kläger nicht erhoben; sie hätte mangels ausreichender Beschwer auch keinen Erfolg.
2. Unzulässig ist auch die Revision des Widerbeklagten zu 5. Er ist durch das Urteil nicht beschwert. Im übrigen hat er seine Revision nicht formund fristgerecht eingelegt. Die Revisionsschrift der Kläger zu 1 bis 4 vom 17. März 2004 führt ihn zwar als Beteiligten auf. Darin wird Revision aber nur für die Kläger zu 1 bis 4, nicht auch für den Widerbeklagten zu 5 eingelegt. Eine solche Auslassung kann zwar unschädlich sein, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß auch der ausgelassene Beteiligte Rechtsmittelführer sein sollte (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR 81/98, NJW 1999, 291, 292; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). So liegt es hier indessen nicht. Daß der an der Klage nicht beteiligte Widerbeklagte zu 5 keine
Revision einlegte, war als Versehen nicht offenkundig (vgl. dazu Senatsurt. aaO), so daß die erst mit der im Schriftsatz vom 20. Juli 2004 enthaltenen Antragstellung eingelegte Revision die Revisionsfrist nicht mehr wahrte.
3. Die Revision der Beklagten ist dagegen uneingeschränkt zulässig.
Zweifelhaft kann insoweit nur sein, ob das Berufungsgericht die Revision wegen der Abweisung der Widerklage insgesamt oder nur im Hinblick auf die Kosten für die Sanierung der Durchfahrt und wegen der Kosten zukünftiger Instandsetzungen zulassen wollte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam nämlich eine Pflicht der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 zur Errichtung des Tores und damit auch zur Beteiligung an den Kosten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, weil die Beklagten dieses Tor in erster Linie im eigenen Interesse errichtet und die Kläger und der Widerbeklagte zu 5 seiner Errichtung widersprochen hatten. Zu dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht indessen nur deshalb gelangt, weil es Ansprüche aus der Dienstbarkeit und aus einem Gemeinschaftsverhältnis verneint hat. Da es aber die Revision zur Prüfung gerade dieses Ausgangspunktes zugelassen hat, eröffnet es zwangsläufig auch eine revisionsrechtliche Überprüfung der daraus gezogenen Schlußfolgerungen. Jedenfalls läßt sich dem Urteil nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Beklagten wegen der Kosten für die Errichtung des Tores auch bei abweichender Beurteilung der Frage nach einem dinglichen oder gemeinschaftsrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Kostenbeteiligung verneinen wollte.

II.


Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten.
a) § 1021 BGB ist zwar gemäß Art. 184 Satz 2 EGBGB auf die vorliegende Dienstbarkeit anwendbar, obwohl diese vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 entstanden ist und sich ihr Inhalt gemäß Art. 184 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem früheren Recht, hier dem gemeinen Recht (Senat BGHZ 42, 63, 64), richtet. Voraussetzung für eine (anteilige) dingliche Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber neben der Berechtigung des Grundstückseigentümers zur Mitbenutzung seiner Anlage auch die Vereinbarung eines entsprechenden Inhalts der Grunddienstbarkeit. Diese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die für diese Feststellung erforderliche Auslegung der noch verfügbaren Verträge mit einem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 vom 30. Dezember 1899 und mit einem Rechtsvorgänger des Klägers zu 3 vom 9. August 1878 hat das Berufungsgericht allerdings nicht vorgenommen. Diese kann der Senat nachholen, weil außer dem in dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1964 wiedergegebenen Inhalt dieser Verträge keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Sie führt zu keinem anderen Ergebnis.

b) In beiden Verträgen wird dem jeweiligen Käufer zwar aufgegeben, sich über "Beleuchtung und Verschluß" des Hofs (Nr. 5 des Vertrags vom 9. August 1878) bzw. "Unterhaltung, Reinigung, Beleuchtung und den Verschluß des Hofs und der Zufahrt" (Nr. 6 c des Vertrags vom 30. Dezember
1899) zu verständigen. In dem zweiten Vertrag verpflichtete sich der Käufer ferner, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. Beide Klauseln sind aber Teil einer Gesamtregelung, die den Käufern aufgibt, den Hof "für alle Zeiten" unbebaut und uneingefriedet zu lassen und den anderen Anliegern die gemeinschaftliche Nutzung zu gestatten. Sie begründen die seinerzeit von dem Senat bestätigte Annahme (BGHZ 42, 63, 65 f.), daß jedem Käufer eine inhaltsund ranggleiche Grunddienstbarkeit an Hof und Zufahrt eingeräumt werden sollte. Darüber, daß Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Beteiligung an der Unterhaltspflicht sein sollte, besagen die Verträge aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Erwerber als Dienstbarkeitsberechtigten nichts. Der jeweilige Verkäufer beider Verträge hatte erkennbar Interesse nur daran, daß alle Erwerber der aus dem früheren Gesamtgrundstück herausparzellierten Grundstücke die dauerhafte, dinglich gesicherte Berechtigung erhielten, den freizuhaltenden Hof zwischen den Einfahrten H. graben 3 und T. gasse 32 durchfahren zu können. Ein Interesse des jeweiligen Verkäufers, neben dieser Mitberechtigung der übrigen "Anlieger" auch die Modalitäten dieser Nutzung im Verhältnis der Anlieger untereinander festzulegen, war demgegenüber nicht erkennbar. Aus den angesprochenen Regelungen mußten die Käufer vielmehr entnehmen, daß sie das selbst in die Hand nehmen sollten. Denn sie sollten sich darüber nicht mit dem jeweiligen Verkäufer, sondern mit den anderen Anliegern verständigen , die an den beiden Verträgen nicht beteiligt waren. In dem Rahmen einer solchen Verständigung sollten Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt und insbesondere entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie der Hof verschlossen werden sollte. Auch der Umfang der Beteiligung an den entstehenden Kosten war in den Verträgen nicht geregelt. Diese Fragen waren in den Verträgen bewußt offen gelassen und einer gesonderten Vereinbarung der Berechtigten vorbehalten worden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, daß die Klausel in dem Vertrag vom 30. Dezember 1899 über eine Verständigung hinaus auch die Verpflichtung des dortigen Käufers enthält, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. In dieser Klausel wird nämlich der von dem Käufer zu tragende Anteil weder bestimmt noch inhaltlich festgelegt, wie er bestimmt werden soll. Auch soll diese Pflicht nur gegenüber den übrigen Anliegern, nicht aber gegenüber dem Verkäufer bestehen. Schließlich ist eine vergleichbare Regelung jedenfalls nicht in allen anderen Verträgen enthalten. Das führte zu einem unterschiedlichen Inhalt der begründeten Dienstbarkeit, die aber durch die ansonsten im wesentlichen einheitliche Formulierung gerade vermieden werden sollte.
2. Ein Anspruch der Beklagten auf Beteiligung an Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Durchfahrt ergibt sich aber aus § 1020 Satz 2 BGB.

a) Ein solcher Anspruch scheitert nicht schon von vorneherein daran, daß sich die Durchfahrt hier auf einem unterirdischen Lagerraum befindet, den die Beklagten in der Durchfahrt unterhalten dürfen. Zwar haben die Beklagten nach Art. 184 Satz 2 EGBGB, § 1022 Satz 1 BGB die Kosten der Unterhaltung dieses unterirdischen Lagerraums selbst zu tragen. Die Kosten der Sanierung der Durchfahrt, deren Erstattung die Beklagten geltend machen, sind aber, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, nicht durch Schäden am Lagerraum, sondern nur durch Schäden an der Durchfahrt selbst veranlaßt. Solche Kosten haben die Kläger als Dienstbarkeitsberechtigte nach § 1020 Satz 2 BGB und mit ihnen der Widerbeklagte zu 5 zu tragen und den Beklagten zu erstatten,
wenn sie die als Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehende Durchfahrt "halten".

b) Ob das bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage angenommen werden kann, ist streitig. Nach herrschender Meinung wird eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB von dem Dienstbarkeitsberechtigten nur "gehalten", wenn er das alleinige Benutzungsrecht hat (RG HRR 1940 Nr. 1248 sub E. I.; OLG Hamm MDR 2003, 737; OLG Köln [27. Zivilsenat] NJW-RR 1996, 16; im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 100, 102; AnwaltKom-BGB/Otto, BGB, § 1021 Rdn. 11; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1020 Rdn. 3; Planck, BGB, 5. Aufl., § 1021 Anm. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1021 Rdn. 4; Soergel/Stürner, 13. Aufl., § 1021 Rdn. 3; Staudinger/Mayer [2002], § 1020 Rdn. 14). Nach anderer Auffassung (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1020 Rdn. 3; ähnlich schon Turnau/Förster, Liegenschaftsrecht, Bd. I, Sachenrecht des BGB, 3. Aufl., § 1021 BGB Erl. 1) kann eine Anlage im Sinne von § 1020 BGB dagegen auch von einem Dienstbarkeitsberechtigten gehalten werden, der eine Mitbenutzung durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu dulden hat. In diesem Fall soll der Dienstbarkeitsberechtigte abweichend von § 1020 Satz 2 BGB nicht allein, sondern nur anteilig zur Unterhaltung verpflichtet sein.

c) Der Senat war hiermit bisher noch nicht befaßt. Er schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, nach welcher die Mitbenutzung einem "Halten" der Anlage nicht entgegensteht und das Interesse des Eigentümers in diesem Fall nicht die alleinige Unterhaltung durch den Dienstbarkeitsberechtigten erfordert, der Eigentümer von diesem vielmehr nach § 1020 Satz 2 BGB eine
anteilige Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verlangen kann.
aa) Die herrschende Meinung beruft sich auf den Wortlaut des § 1021 BGB und den Willen des Gesetzgebers. Nach § 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB kann bestimmt werden, daß der Eigentümer eine Anlage zu unterhalten hat, die zur Ausübung der Dienstbarkeit gehört. Darf er sie mitbenutzen, kann nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat. In dieser Regelung sieht die herrschende Meinung eine Sonderregelung , die der allgemeinen Regelung des § 1020 Satz 2 BGB vorgehe und bei einem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers zu einer Unterhaltspflicht des Berechtigten nur führe, wenn dies vereinbart sei. Dieses Verständnis der Vorschrift wiederum wird auf den Willen des Gesetzgebers zurückgeführt, wie er in den Motiven zum Ausdruck kommt. Dort (Mot. III S. 484) heißt es:
"… In einigen neueren Gesetzgebungen finden sich Vorschriften über eine Vertheilung [sic] der Unterhaltslast für den Fall, daß eine Anlage, welche zur Ausübung der Grunddienstbarkeit dient, zugleich von dem Eigenthümer [sic] zu benutzen ist [wird nachgewiesen]. Der Entwurf bringt keine derartigen Vorschriften. Eine gegenseitige Beitragspflicht kann nur als Folge eines Schuldverhältnisses , insbesondere einer vertragsmäßigen Gemeinschaft, eintreten und ist deshalb hier nicht zu regeln. Eine dingliche Regelung bleibt in der Weise denkbar , daß der Eigenthümer [sic] des dienenden Grundstücks eine reallastartige, beschränkte Unterhaltungspflicht auf sein Grundstück übernimmt und daß dem Berechtigten die Leistung von Beiträgen als Bedingung des ihm eingeräumten Rechtes gesetzt wird…"
Diese Ausführungen befassen sich jedoch gar nicht mit der Frage, ob § 1020 Satz 2 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn der Eigentümer eine zur Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf. An jener Stelle der Motive geht es vielmehr um die Frage, ob Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Unterhaltungslast sein kann. Nach dem damals geplanten und später auch
so Gesetz gewordenen § 1018 Abs. 1 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, nicht aber ein positives Tun sein. Ohne eine Sonderregelung wäre es deshalb nicht möglich, eine Unterhaltungslast zum Inhalt der Dienstbarkeit zu machen. Es müßte vielmehr neben der Grunddienstbarkeit zusätzlich eine gesonderte Reallast bestellt werden. Das entsprach aber nicht der Tradition des gemeinen Rechts, das die Vereinbarung einer dinglichen Unterhaltungslast als Inhalt einer Grunddienstbarkeit im Falle der servitus oneris ferendi (dazu Windscheid/Kipp, Pandekten Bd. I., 9. Aufl., S. 1072 f.) zuließ. Daran sollte festgehalten und diese Möglichkeit auf andere Fälle von Grunddienstbarkeiten ausgedehnt werden, zu deren Ausübung eine Anlage dient. Das bringt § 1021 Abs. 1 BGB auch zum Ausdruck, indem diese Norm abweichend von § 1018 Abs. 1 BGB in Satz 1 die Vereinbarung einer Unterhaltungslast des Eigentümers und in Satz 2 für den Fall eines Mitbenutzungsrechts des Eigentümers auch eine Unterhaltungslast des Berechtigten als Inhalt der Dienstbarkeit zuläßt. Der Gesetzgeber hat es damals lediglich abgelehnt , eine in einigen Partikularrechten vorgesehene gesetzliche Quotierung der Unterhaltungslast im Fall einer Mitbenutzungsbefugnis des Eigentümers zu übernehmen. Er hat dies der Vereinbarung der Parteien überlassen, weil eine Unterhaltungslast ohnehin nicht von Gesetzes wegen vorgesehen war. Diese Entscheidung des Gesetzgebers läßt aber einen Rückschluß auf die gesetzlichen Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten bei Fehlen solcher Vereinbarungen unabhängig davon nicht zu, ob der Eigentümer eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit mitbenutzen darf oder nicht.
bb) Diese Pflichten sind im wesentlichen in § 1020 BGB geregelt. Sie umfassen nach § 1020 Satz 2 BGB auch die Verpflichtung, eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Dieser
Verpflichtung kann der Dienstbarkeitsberechtigte nur entsprechen, wenn er die Anlage ordnungsgemäß unterhält und erforderlichenfalls auch instandsetzt (Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 10; MünchKommBGB /Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16 f.). Zur Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte in dem durch § 1020 Satz 2 BGB beschriebenen Rahmen aber stets und auch dann verpflichtet, wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht worden ist. Denn die Pflichten nach § 1020 Satz 2 BGB sind eine gesetzliche Ausformung der in § 1020 Satz 1 BGB festgelegten allgemeinen Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (MünchKommBGB /v. Falckenberg, aaO, § 1020 Rdn. 1). Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit hängt aber nicht davon ab, ob der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt ist oder nicht. Wenn der Eigentümer eine der Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf, gehen seine Rechte weiter , als wenn er die Nutzung durch den Berechtigten nur dulden müßte, ohne die Anlage selbst nutzen zu dürfen. Das führt allenfalls zu einer Intensivierung der den Berechtigten ohnehin treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann aber keinesfalls zu einer Abschwächung dieser Pflicht führen. Nichts anderes hat für die aus § 1020 Satz 2 BGB abzuleitende Unterhaltungspflicht als besondere Ausprägung dieser Rücksichtnahmepflicht zu gelten. Daran, daß der Berechtigte die Anlage im Interesse des Eigentümers unterhalten muß, kann sich im allgemeinen nicht deswegen etwas ändern, weil der Eigentümer die Anlage nicht nur dulden muß, sondern auch noch selbst mitbenutzen darf. § 1020 Satz 2 BGB gilt deshalb auch bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage.

d) Zur Unterhaltung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte aber nach § 1020 Satz 2 BGB nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang verpflichtet, wie es das Interesse des Eigentümers erfordert.
aa) Mit "Interesse des Eigentümers" meint § 1020 Satz 2 BGB nicht jedes Interesse des Eigentümers, sondern nur sein Integritätsinteresse (MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16). Dies folgt aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach als Inhalt der Grunddienstbarkeit eine Unterhaltungslast des Berechtigten vereinbart werden kann, die ihre Grenze im Benutzungsinteresse des Eigentümers findet. Der Berechtigte ist deshalb nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen des Eigentums zu vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und gegebenenfalls auch für ein ordentliches Aussehen der Anlage zu sorgen (MünchKomm-BGB/Falckenberg aaO; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 17 f.). Die Grenze bildet das Interesse des Eigentümers an der Benutzung seines Grundstücks (RGZ 112, 368, 371; RGRK/Rothe, § 1020 Rdn. 6). Das gilt, sofern keine Vereinbarung nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen ist, auch dann, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf. Ohne eine solche Vereinbarung beschränkt sich das Recht des Grundstückseigentümers auf eine Mitbenutzung der Anlage in dem auch sonst zu erhaltenden ordnungsgemäßen Zustand.
bb) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands gehören die Kosten , die zur Instandsetzung der Durchfahrt erforderlich sind. Dazu können hier auch die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Tores zählen. Voraussetzung dafür ist, daß die Errichtung des Tores notwendig war, um die Verkehrssicherheit herzustellen oder um eine Beschädigung des Eigentums des
Beklagten durch die Durchfahrt zu verhindern. Diesen Fragen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sie sich von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her nicht stellten. Diese Prüfung kann der Senat auch nicht nachholen , weil die Parteien zu dieser Frage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht vorgetragen haben und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen und dabei auch der streitige und bisher nicht festgestellte Umfang der Kosten aufzuklären sein.
cc) Bei einem Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung erfordert sein Interesse im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB nicht, daß der Berechtigte die Kosten einer Erhaltung der Anlage in ordnungsgemäßem Zustand in vollem Umfang allein trägt. Im Umfang seiner Nutzung muß der Eigentümer solche Kosten vielmehr selbst tragen, wenn eine entsprechende Unterhaltungslast des Berechtigten nicht nach Maßgabe von § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht wurde. Wie die Kostenanteile des Berechtigten einerseits und des Eigentümers andererseits zu ermitteln sind, bestimmt § 1020 Satz 2 BGB nicht. Diese planwidrige Lücke der Vorschrift kann durch eine entsprechende Anwendung des Gemeinschaftsrechts geschlossen werden. Auf das Gemeinschaftsrecht greift das Gesetz auch in anderen vergleichbaren Fallgestaltungen zurück. So verweist § 922 Satz 4 BGB wegen der weiteren Einzelheiten der Ausübung des gemeinschaftlichen Besitzes an einer Grenzeinrichtung auf das Gemeinschaftsverhältnis. In der Sache ähnlich liegt es bei mehreren Dienstbarkeiten, die an derselben Stelle auf dem dienenden Grundstück ausgeübt werden müssen. Hier verweist § 1024 BGB zwar nicht auf das Gemeinschaftsrecht, gewährt den Inhabern der zusammentreffenden Dienstbarkeiten aber einen dinglichen Anspruch auf eine den Interessen der
Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Benutzungsregelung. Dieser Anspruch entspricht inhaltlich dem Anspruch der Gemeinschafter untereinander (§ 745 Abs. 2 BGB). Schließlich ist anerkannt, daß Gegenstand einer Gemeinschaft auch der Besitz sein kann (BGHZ 62, 243, 245; OLG Hamburg, OLGE 43, 208; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 5; Palandt/Sprau, § 741 Rdn. 3; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 741 Rdn. 7; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 10; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 741 Rdn. 133; a.M. Erman/Aderhold, § 741 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rdn. 17). Deshalb bestimmen sich die Kostenanteile nach Gemeinschaftsrecht.
dd) Nach §§ 748, 742 BGB würden der Dienstbarkeitsberechtigte und der Eigentümer die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen haben. Etwaigen Zweifeln ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sich die Frage nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht stellte. Bei Annahme eines Gemeinschaftsverhältnisses ist eine solche Aufklärung aber nicht entbehrlich. Es ist möglich, daß es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Vorhandensein des Lagerraums, den die Beklagten nach dem Inhalt der Dienstbarkeit unter der Durchfahrt unterhalten dürfen, die Unterhaltungskosten erhöht und sich deshalb auf die Bemessung des Anteils der Beklagten an den Unterhaltungskosten auswirkt. Dazu und welche Anteile sich dabei ergeben, haben die Parteien bislang nicht Stellung genommen. Sie werden in der anstehenden neuen Verhandlung dazu Gelegenheit haben.
3. Soweit die Kläger danach zur Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet waren, haben sie den Beklagten auch die
Kosten für bereits vorgenommene Maßnahmen zu ersetzen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB), soweit die Kläger den Maßnahmen, die ihrem mutmaßlichen Willen entsprachen, nicht widersprochen haben. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung des Tores, der
die Kläger ausdrücklich widersprochen haben, kommt diese Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Insoweit folgt der Anspruch aber aus den auf den Anspruch aus § 1020 Satz 2 BGB anwendbaren (MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 12; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 21; für § 1021 BGB: RGZ 131, 158, 178) Regeln über Leistungsstörungen, hier gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 2 BGB. Die Kläger haben die Anbringung des Tores abgelehnt und sind damit auch ohne zusätzliche Aufforderungen zu Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet, wenn und soweit sie sich an den Kosten der Errichtung nach § 1020 Satz 2 BGB zu beteiligen haben.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
8
Entgegen der Revisionserwiderung ist das Rechtsmittel nicht mangels Zulassung bereits unzulässig, soweit mit ihm gerügt wird, das Berufungsgericht habe die vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen, nicht anlegergerecht beraten und insbesondere nicht hinreichend über die mit dem streitgegenständlichen Zertifikat verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein, übergangen. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Klägerin zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsächlich und rechtlich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt, und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; jeweils mwN). Unter diesen Voraussetzungen kann die Revisionszulassung grundsätzlich auch auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6).
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18 und vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9; Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4, jeweils mwN; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4 und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5). So verhält es sich hier.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 135/02 Verkündet am:
23. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3
Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung
dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne
des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz
unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
nicht greift.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei der klagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 erwarben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von der A. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. (Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einen grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits im August 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Abschluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kreditverhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auftretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelt hatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantrag benannte Konto des Beklagten zu 1) aus.
Nachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen. Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-bank sowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darlehensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, es sei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenommen habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falschangaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9
Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertrag entgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sittenwidrig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen - nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistellungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9 Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendung finde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damit wirkungslos.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-
digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/ Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).
Das aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9 VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen beider Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde daher im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.
2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung , nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-
schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).

B.


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahin auszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe erklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG als unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens im Sinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede stehenden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällen des Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder
Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laie wisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer regelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vorliegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der von der ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darlehens.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartner des Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezember 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß der von den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährt werden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich an den Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede enthalten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklärungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten geltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch ein finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung des Kredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkredite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen , weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-
schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906; ebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Immobilienkredit : BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288).
Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat, BGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 f.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Immobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absicherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar.
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher- kreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl es ihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG, Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eine Durchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobilienkredite auszunehmen (Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme für sämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende - grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Entscheidung , nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften dienenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG auszunehmen , sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23) getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welche Verbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalb kein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kreditvertrag hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaft gehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen, daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich -tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BT-Drucks. 11/5462 S. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159, 160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditvertrag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem Indiz: Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßig einheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den jeweils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag keine Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmern folgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das sie frei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens der Klägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-
mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar- lehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grundstücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regelmäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.
bb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertrages jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin bedient hat.
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätig geworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit deren Vertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudem sollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH
ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen die Klägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe erteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für die Klägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsformulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der für sie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufvertrages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerlei eigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabei ist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen, auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist danach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin vor.
Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der M. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.

III.


Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht- lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
9
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Ge- samtstreitstoffs, auf den auch eine Partei die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8, vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10, NJW 2012, 2657 Rn. 8). Dafür reicht es aber aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4, jeweils mwN).
8
a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs , auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könn- te (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766, vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18, vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14 sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5, jeweils mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9, jeweils mwN).

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 226/03 Verkündet am:
17. Juni 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der
Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung
kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des
§ 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - OLG Dresden
LG Chemitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Juni 2003 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2002 dahin geändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 50.729,50 € zuzüglich 6,75 % Zinsen aus 41.363,40 € seit 22. Oktober 1998 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.366,10 € seit 18. Januar 2002 verurteilt wird. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte 81/100, die Klägerin 19/100. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 70/100, die Klägerin 30/100, von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Beklagte 73/100, die Klägerin 27/100. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten , die die Beklagte in allen Rechtszügen allein trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn, die Beklagte verteidigt sich dagegen mit Ansprüchen wegen Mängeln und macht einen weitergehenden Schadensersatzanspruch mit der Widerklage geltend. Die Klägerin wurde von der Beklagten im Jahre 1997 unter Vereinbarung der VOB/B mit den Bauarbeiten zum Vorhaben "Alte Brauerei" beauftragt, bestehend aus den Teilobjekten "Stadthaus" (Bauteil 1) und "Wohn- und Geschäftshaus" (Bauteil 2). Die Arbeiten sind ausgeführt. Streitig war, ob die Abnahme erfolgt ist. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 4. März 1998 weist eine Nettoforderung von 1.943.261,88 DM (brutto 2.234.751,16 DM) auf. Abzüglich einer in erster Instanz unstreitigen Zahlung von 1.985.000 DM macht die Klägerin noch einen Restwerklohn von 249.751,16 DM geltend. Die Beklagte hält nur noch eine Restforderung von 23.000 DM für gerechtfertigt. Wegen diverser Mängel machte sie zudem Minderung geltend. Sie rügte nach Beendigung der Arbeiten verschiedene Mängel und setzte Frist zu deren Beseitigung. Nach vergeblicher Nachfristsetzung entzog die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Beseitigung dieser Mängel den Auftrag. Am 18. September 1998 rügte die Beklagte weitere Mängel unter anderem der nach ihrer Behauptung geschuldeten weißen Wanne und forderte Mängelbeseitigung bis zum 2. Oktober 1998. Die Klägerin forderte ihrerseits am 30. September 1998 gemäß § 648a BGB Sicherheitsleistung für den noch offenen Werklohn. Nach Ablehnung durch die Beklagte setzte die Klägerin Nachfrist bis zum 21. Oktober 1998 mit dem Hinweis, daß der Vertrag nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist aufgehoben sei. Die Beklagte lehnte die Leistung der
Sicherheit ab. Die Klägerin verweigerte die Nachbesserung wegen der fehlenden Sicherheitsleistung. Die Beklagte berief sich ihrerseits auf ein Zurückbehaltungsrecht und machte Schadensersatz geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Weigerung der Beklagten, Sicherheit zu leisten, sei das Vertragsverhältnis aufgehoben. Gewährleistungsansprüche müßten in einem gesonderten Prozeß geltend gemacht werden. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihr Begehren weiterverfolgt, die Klägerin hat durch Anschlußberufung weitere 16.470,83 € (= 32.214,15 DM) verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 60.829,50 € verurteilt , davon 30.300 € Zug um Zug gegen Nachbesserung von im einzelnen bezeichneten Mängeln. Es hat angeordnet, daß die Nachbesserung Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit zu erbringen ist mit der weiteren Feststellung, daß die Beklagte insofern in Verzug ist. Die Widerklage und die Klage im übrigen blieben abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil mehrere Oberlandesgerichte unterschiedliche Rechtsfolgen für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers daraus ableiteten, daß er dem berechtigten Verlangen nach Bauhandwerkersicherheit des Unternehmers nicht entsprochen habe. Die Beklagte verfolgt im Revisionsverfahren ihr Begehren weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision und die Anschlußrevision haben teilweise Erfolg, im übrigen sind sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Werkleistung abgenommen wurde. Es hält nach Prüfung der Schlußrechnung und Beweisaufnahme zu den streitigen Positionen einen Werklohnanspruch in Höhe von 1.902.547,54 DM netto (= 972.757,09 €) für gerechtfertigt. Bei den Mängeln, deren Nachbesserung die Klägerin verweigert hat und hinsichtlich derer die Beklagte gekündigt hat, erkennt es der Beklagten Schadensersatzansprüche zu. Die Beklagte könne insoweit aufrechnen. Nach Abzug dieser Ersatzansprüche verbleibe ein Nettobetrag von 933.763,06 €. Dies ergebe mit Mehrwertsteuer und nach Abzug eines Betrages von 8.599,82 € für Strom, Wasser und Bauwesenversicherung eine Bruttoforderung von 1.066.377,70 €. Unter weiterer Berücksichtigung der geleisteten Zahlung bestehe eine Restwerklohnforderung in Höhe von 60.829,50 €. Davon seien unter Berücksichtigung eines dreifachen Druckzuschlags 30.300 € nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zu zahlen, diese wiederum Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherung.
a) Es lägen Mängel vor, deren Beseitigung insgesamt 10.100 € kosteten. Der Nachbesserungsaufwand der geschuldeten undichten weißen Wanne be-
betrage einschließlich Nachbesserungskosten für die Beseitigung der undichten Stellen in der Bodenplatte des Vereinsraums im Keller unter der Gaststätte insgesamt 700 € (mit Druckzuschlag 2.100 €). Wegen vorhandener Risse im ersten Obergeschoß des Wohnhauses und im Dachgeschoß des Bauteils 1 bestünden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.200 € (mit Druckzuschlag 6.600 €). Wegen fehlender Revisionspläne bestehe ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 3.500 € (mit Druckzuschlag 10.500 €). Wegen des mangelhaften Gerinnes über den Übergabeschächten entstünden Nachbesserungskosten von 3.700 € (mit Druckzuschlag 11.100 €).
b) Die weiteren, von der Beklagten geltend gemachten Mängel lägen nicht vor, so daß die Beklagte insofern kein Leistungsverweigerungsrecht habe. Bei der Bewehrung der Bodenplatte unter dem Stadthaus (Bauteil 1) und dem Einbau von wasserundurchlässigem Beton liege kein Mangel vor. Der Beton im Wohnhaus mit Supermarkt (Bauteil 2) sei ordentlich nachbehandelt worden. Auch hinsichtlich der Unterbögen in den Abwassergrundleitungen im Stadthaus (Bauteil 1) bestehe kein Recht auf Nachbesserung.
c) Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe mithin wegen Mängeln in einem Gesamtbetrag von 10.100 €. Unter Berücksichtigung eines dreifachen Druckzuschlags bestehe der Zahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 30.300 € nur Zug um Zug gegen Beseitigung dieser Mängel. Die Nachbesserung sei Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit (§ 648 a BGB) zu leisten.

II.

Revision und Anschlußrevision sind nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht aus dem Sicherheitsverlangen der Klägerin hergeleiteten Rechtsfolgen richten. 1. Die Revision geht von einer unbeschränkten Zulassung aus. Sie wendet sich dagegen, daß die Beklagte zur Zahlung von 60.829,50 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist. Sie beanstandet unter anderem, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Werkleistung der Klägerin sei abgenommen. Ferner wendet sie sich gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Werklohnforderung und die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten Nachbesserungsansprüche zuerkannt hat, ist die Revision der Ansicht, die Beklagte habe weitere Ansprüche wegen fehlerhafter Bewehrung der Bodenplatte, wegen fehlerhafter Nachbesserung des Betons und wegen Mängeln an den Unterbögen und Absenkungen der Grundleitung. Die Anschlußrevision begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das eine höhere Werklohnforderung angenommen hat und Gewährleistungsansprüche jeder Art in einen Folgeprozeß verwiesen hat. 2. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 m.w.N.). Das Berufungsgericht führt am Ende der Entscheidungsgründe aus, die Revision werde zugelassen, weil die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Dresden, Brandenburg und Thüringen unterschiedliche Rechtsfolgen für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers daraus ableiteten , daß er dem berechtigten Verlangen nach Bauhandwerkersicherheit des
Unternehmers nicht entspreche. An anderer Stelle begründet das Berufungsgericht ausführlich, nach welchen Kriterien und mit welchen Folgen es das Sicherungsverlangen des Unternehmers für gerechtfertigt hält, wenn der Besteller nach Abnahme Nachbesserung wegen angeblicher Mängel der Werkleistung des Unternehmers verlangt. Damit hat das Berufungsgericht, das bei der Zulassung der Revision an die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO gebunden ist, die Zulassung auf diese Frage beschränkt. Es wollte erkennbar den Streit der Parteien über den Werklohnanspruch und dessen Fälligkeit sowie die zur Aufrechnung gestellten und in der Widerklage geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht in der Revision überprüfen lassen. Auch die Frage, ob der Beklagten neben den vom Berufungsgericht angenommenen Nachbesserungsansprüchen weitere Nachbesserungsansprüche wegen Mängeln zustehen, die dem Verlangen der Klägerin auf Stellen einer Bauhandwerkersicherheit entgegengestellt werden, ist von der Revisionszulassung ausgenommen. Das Berufungsgericht wollte auch den Streit über diese weiteren Mängel von der Revisionszulassung ausnehmen. 3. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Die Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteile vom 3. Juni 1997 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; vom 22. Januar 2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830, 831).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die Rechte der Klägerin aus ihrem Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB und die Gewährleistungsansprüche, mit denen der Beklagte nach Abnahme wegen einzelner Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, können unabhängig vom Werklohn und von den Gewährleistungsansprüchen wegen anderer Mängel verfolgt werden, mit denen aufgerechnet wird, oder die mit Widerklage geltend gemacht werden. Die Beurteilung ist auch unabhängig davon möglich, ob neben den vom Berufungsgericht angenommenen Nachbesserungsansprüchen wegen Mängeln noch Ansprüche wegen weiterer Mängel bestehen. Auch auf diesen abtrennbaren Teil kann die Revision beschränkt werden.

III.

Die Revision und die Anschlußrevision haben nur teilweise Erfolg. Sie führen dazu, daß die Beklagte zur Zahlung eines Werklohns von 50.729,50 € (Restwerklohn von 60.829,50 € abzüglich mängelbedingten Minderwerts in Höhe von 10.100 €) verurteilt wird. 1. Die Anschlußrevision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht den Vergütungsanspruch der Klägerin nur Zug um Zug gegen Nachbesserung , diese Zug um Zug gegen Stellen einer Bauhandwerkersicherheit, zuerkennt. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Anschlußrevision, daß der Klägerin der Werklohnanspruch ohne Einschränkung zusteht.
a) Nach den erst nach dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2004 (VII ZR 183/02, BauR 2004, 826 und VII ZR 68/03, BauR 2004, 830) hat der Unternehmer auch nach Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der
Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt. Dem Unternehmer steht in sinngemäßer Anwendung des § 648 a Abs. 5 BGB i.V.m. § 643 Satz 1 BGB das Recht zu, sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach der Abnahme dadurch zu befreien, daß er eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbunden mit der Ankündigung, die Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Nach fruchtlosem Fristablauf ist er von der Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, befreit. Er kann auf diese Weise die endgültige Abrechnung herbeiführen , auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB steht ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vereinbarte Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 – VII ZR 181/00, BGHZ 153, 279).
b) Von diesem Recht hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Sie hat vom Beklagten, der sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel berufen hat, zu Recht für den offenen Werklohn Sicherheit verlangt. Sie hat weiter nach Ablehnung der Sicherheitsleistung durch die Beklagte erfolglos gemäß § 648 a Abs. 5, 645 BGB Nachfrist bis zum 21. Oktober 1998 gesetzt. Diese Frist ist fruchtlos abgelaufen. Danach gilt der Vertrag als aufgehoben. Die Klägerin kann nur noch den geltend gemachten Werklohn abzüglich des mängelbedingten Minderwertes verlangen. Dieser beträgt nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vorhandenen Mängeln
10.100 €. Der Klägerin steht daher nur ein Werklohn in Höhe von 50.729,50 € (60.829,50 € abzüglich 10.100 €) zu. Entsprechend ist der Zinsausspruch anzupassen. Es sind also nur 6,75 % Zinsen aus € 41.363,40 seit 22. Oktober 1998 sowie 5 % über dem Basiszinssatz aus 9.366,10 € seit 18. Januar 2002 zuzusprechen. Zinsen zu einem früheren Zeitpunkt hat die Klägerin nicht beantragt. 2. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu der um den mängelbedingten Minderwert gekürzten Vergütung verurteilt wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka
26
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Das gilt ebenfalls bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGHZ 189, 356 Rn. 13). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in ei- nem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGHZ 189, 356 Rn. 13 f., mwN; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683 Rn. 12; Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9). Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 21 = WRP 2010, 527 - Oracle).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden.

(2) Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 können die Verwertungsgesellschaften Tarife auch auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aufstellen, die bereits vor dem 1. Juni 2016 in einem Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt worden ist, sofern das Untersuchungsergebnis den Anforderungen des § 114 Absatz 1 Satz 1 entspricht. Gleiches gilt für empirische Untersuchungen, die in einem Verfahren durchgeführt werden, das gemäß Absatz 1 noch auf Grundlage des bisherigen Rechts durchgeführt wird.

(3) Die §§ 128 bis 131 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 16, 17 und 27 Absatz 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

19
1. Die Klägerin ist berechtigt, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG aF und § 54g Abs. 1 UrhG aF können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche allerdings auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften , sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II, mwN). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassostelle.
20
2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

37
aa) § 54 Abs. 1 UrhG aF setzt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Vervielfältigungen von Bild- oder Tonfolgen voraus, sondern Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät - wie beispielsweise einen Computer - eingebaut sind (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 16 UrhG Rn. 27; v. Lewinski, ZUM 2003, 933, 936 f.). Auch "stehende" Texte und "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber können durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt werden und beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden.
22
a) Mobiltelefone und Speicherkarten sind grundsätzlich geeignet, zur Übertragung von Audiowerken nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. Musikstücke und Sprachwerke (Audiowerke) können zum Privatgebrauch (§ 53 Abs. 1 oder 2 UrhG) von der Festplatte eines PC, einer Audio-CD oder dem Server eines Musikdownloaddienstes auf den internen Speicherchip eines Mobiltelefons oder eine in das Mobiltelefon eingesetzte Speicherkarte oder mittels USB-Kabelverbindung oder drahtloser Infrarot- und Bluetooth-Verbindung von einem Mobiltelefon auf ein anderes übertragen werden. Damit werden diese Werke von einem Tonträger auf einen anderen übertragen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen digitale Spei- chermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III).

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

22
a) Mobiltelefone und Speicherkarten sind grundsätzlich geeignet, zur Übertragung von Audiowerken nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. Musikstücke und Sprachwerke (Audiowerke) können zum Privatgebrauch (§ 53 Abs. 1 oder 2 UrhG) von der Festplatte eines PC, einer Audio-CD oder dem Server eines Musikdownloaddienstes auf den internen Speicherchip eines Mobiltelefons oder eine in das Mobiltelefon eingesetzte Speicherkarte oder mittels USB-Kabelverbindung oder drahtloser Infrarot- und Bluetooth-Verbindung von einem Mobiltelefon auf ein anderes übertragen werden. Damit werden diese Werke von einem Tonträger auf einen anderen übertragen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen digitale Spei- chermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III).

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

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Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht auszunehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 54 Rn. 12; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54 UrhG Rn. 18; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 54 UrhG Rn. 12; Lüft in Wandtke /Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54 UrhG Rn. 16).

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

1.
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
2.
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

27
Dieses gesetzliche Schuldverhältnis ist wie jede Rechtsbeziehung den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 = WRP 1990, 276 - Antwortpflicht des Abgemahnten). Der Zweck der Vorabunterrichtung, zwischen den Beteiligten in kurzer Zeit Klarheit darüber zu schaffen, ob die von dem Parallelimporteur angekündigte Art und Weise der Vermarktung des importierten Arzneimittels vom Markeninhaber beanstandet wird, hat zur Folge, dass der Parallelimporteur in besonderem Maße auf die Reaktion des Markeninhabers vertrauen darf. Beanstandet dieser das beabsichtigte Umverpacken in der angezeigten Form nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann der Parallelimporteur sich darauf verlassen, der Markeninhaber werde gegen ihn auch in Zukunft Ansprüche aus der Marke nicht auf einen bislang nicht gerügten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt stützen. Macht der Markeninhaber gleichwohl einen Anspruch unter Berufung auf einen Umstand geltend, den er in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht beanstandet hat, handelt er treuwidrig (§ 242 BGB), weil er sich dadurch zu seinem Verhalten auf die Vorabunterrichtung in Widerspruch setzt (vgl. BGHZ 94, 344, 354; 154, 230, 238).
46
b) Allerdings kann die Ausübung eines Rechts gemäß § 242 BGB auch wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten dem Verpflichteten gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, zu dem er sich nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch setzen darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 24 = WRP 2008, 794 - ACERBON, mwN).
24
(1) Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn sich eine Partei zu ihrem früheren Verhalten inhaltlich in Widerspruch setzt (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4 b). Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist jedoch als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium ) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, aaO; vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723 Rn. 33).
12
aa) Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB, wenn u.a. besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 - NJW 2015, 1087 Rn. 24 mwN). Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Ist durch das frühere Verhalten des Beteiligten kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allerdings nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 - NJW 2015, 1087 Rn. 25 f. mwN).
20
Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 und vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 12). Ein widersprüchliches Verhalten in diesem Sinne hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr den Rechtssatz aufgestellt, dass ein widersprüchliches Verhalten bereits dann vorliege , wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun habe. Damit ist es von einem revisionsrechtlich beachtlichen falschen Wertungsmaßstab ausgegangen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

19
a) Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne der Generalklausel des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter rechtlich unzutreffende Erwägungen angestellt, seine Entscheidung auf eine unzutreffende oder unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, sich in Widersprüche verstrickt oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. für die Verwirkung als Unterfall unzulässiger Rechtsausübung: BGH, Urteile vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93, WM 1995, 1460 unter 4 a; vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, NJW-RR 1989, 818 unter 3 m.w.N.).
25
aa) Zwar ist die tatrichterliche Würdigung, ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 16 mwN, zur Veröf- fentlichung in BGHZ 204, 145 vorgesehen). Einer Prüfung an diesem Maßstab hält das Berufungsurteil jedoch nicht stand.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

15
bb) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen , ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 30).
20
Vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen können insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Danach sind im Streitfall vor allem die Regelungen des „Gesamtvertrag Schulen“ zu berücksichtigen, der nicht nur zwischen den Parteien geschlossen worden ist, sondern darüber hinaus auch Sprachwerke erfasst. Ferner sind die Regelungen des „Gesamtvertrag Hoch- schulen“ zu berücksichtigen, den die Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften vereinbart haben.

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

38
1. Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment ) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGHZ 67, 56, 67 - Schmalfilmrechte; Urteil vom 13. Februar 1981 - I ZR 43/79, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische; Urteil vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 146/11, NJW-RR 2012, 1227 Rn. 4; Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 241/10, WM 2012, 1686 Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13).

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).

(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.

22
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.