Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2013 - I ZR 84/11

bei uns veröffentlicht am20.03.2013
vorgehend
Oberlandesgericht München, 6 WG 12/09, 24.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 84/11 Verkündet am:
20. März 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gesamtvertrag Hochschul-Intranet
UrhWG §§ 12, 16 Abs. 4
Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen
in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle abweichen
, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16
Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen überzeugenden
Grund für die Abweichungen genannt hat.
BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 24. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie verlangt von den beklagten Bundesländern in deren Eigenschaft als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen den Abschluss eines Gesamtvertrags über die Abgeltung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das ÖffentlichZugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen.
2
Die Parteien haben am 26. Juni 2006 einen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen“ geschlossen, den sie am 14. Juli 2010 erneuert haben (nachfolgend „Gesamtvertrag Schulen“). Ferner hat die Beklagte mit anderen Verwertungsgesellschaften am 25./28. September 2007 einen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken mit Ausnahme von Sprach- werken an Hochschulen“ vereinbart, der am 21./23. Dezember 2010 neu abgeschlossen worden ist (nachfolgend „Gesamtvertrag Hochschulen“). Auf den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag, der vor allem die Vergütung für das Einstellen von Texten ins Intranet von Hochschulen regeln soll, haben die Parteien sich bislang nicht einigen können.
3
Gemäß § 52a Abs. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen , nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für dieses Öffentlich-Zugänglichmachen ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der Anspruch nach § 52a Abs. 4 Satz 2 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
4
Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - die gerichtliche Festsetzung des von ihr als Anlage K 1 vorgelegten Gesamtvertrags beantragt, hilfsweise seine Festsetzung nach billigem Ermessen.
5
Der von der Klägerin vorgelegte Gesamtvertrag definiert zur Bestimmung des gemäß § 52a Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungsumfangs als „kleine Teile eines Werkes“ maximal 10% eines Werkes, als „Teile eines Werkes“ maximal 25% eines Werkes - jedoch jeweils nicht mehr als 100 Seiten - und als „Werke geringen Umfangs“ ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten (§ 2 Abs. 1). Ein Öffentlich -Zugänglichmachen gemäß § 52a UrhG ist nach einer sogenannten Vorrangklausel nicht geboten und damit unzulässig, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (§ 2 Abs. 3). Die angemessene Vergütung soll 0,10 € pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungsprojektmitarbeiter betragen (§ 4 Abs. 1). Die Einrichtungen sollen der Klägerin die zur Berechnung der Vergütung notwendigen Informationen über das jeweils genutzte Werk über eine von der Klägerin bereitgestellte Eingabemaske übermitteln (§ 5 Abs. 1). Für zurückliegende Nutzungen soll ein von der Klägerin im Jahr 2005 aufgestellter Tarif gelten (§ 8), der eine Vergütung von 0,125 € pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungsprojektmitarbeiter vorsieht.
6
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie erstreben die Zurückweisung des Antrags der Klägerin und die Festsetzung eines Gesamtvertrags, der gegenüber dem von der Klägerin vorgelegten Vertrag bestimmte Änderungen enthält, hilfsweise die Festsetzung eines geänderten Gesamtvertrags nach billigem Ermessen.
7
Der Vorschlag der Beklagten definiert als „kleine Teile eines Werkes“ maximal 15% eines Werkes, als „Teile eines Werkes“ 33% eines Druckwerkes - jeweils ohne Deckelung durch eine bestimmte Seitenzahl - und als ein „Werk geringen Umfangs“ ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten und alle hierin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen (§ 2 Abs. 1). Er sieht keine Vorrangklausel, hilfsweise eine andere Fassung der Vorrangklausel vor (§ 2 Abs. 3). Er enthält eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil von 1,80 € bis zu 20 Teilnehmern, 3,00 € von 21 bis 50 Teilnehmern, 4,00 € von 51 bis 100 Teilnehmern, 5,00 € von 101 bis 250 Teilnehmern, erhöht um jeweils 1,00 € je weitere 250 Teilnehmer; im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung soll eine Vergütung von 4,00 € gezahlt werden (§ 4 Abs. 1). Ferner ist ein pauschaler Nachlass von 5% für gemeinfreie Werke vorgesehen (§ 4 Abs. 5). Bis zur Einführung eines Systems zur Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen soll eine pauschale Vergütung von 712.500 € pro Jahr entrichtet werden, die - nach Darstellung der Beklagten - auf der Grundlage einer von der Beklagten im Herbst 2004 durchgeführten repräsentativen Erhebung ermittelt worden ist und sich an den vorgeschlagenen Vergütungssätzen orientiert (§ 8).
8
Das Oberlandesgericht (OLG München, ZUM-RD 2008, 360) hat unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Gesamtvertrag festgesetzt, der hinsichtlich der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs, der Aufnahme einer Vorrangklausel und der Erfassung einzelner Nutzungen zur Berechnung der Vergütung weitgehend dem Vorschlag der Klägerin entspricht und lediglich den „Teil eines Werkes“ mit maximal 33% statt maximal 25% eines Werkes definiert. Der festgesetzte Gesamtvertrag sieht dem Begehren der Beklagten entsprechend eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil vor, wobei die Vergütungssätze allerdings gegenüber dem Vorschlag der Beklagten erhöht sind und 4,00 € bis zu 20 Teilnehmern, 7,00 € von 21 bis 50 Teilnehmern, 10,00 € von 51 bis 100 Teilnehmern, 13,00 € von 101 bis 250 Teilnehmern und jeweils 3,00 € je weitere 250 Teilnehmer betragen ; Nutzungen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung werden mit 10,00 € vergütet (§ 4 Abs. 1). Die für zurückliegende Nutzungen zu zahlende Vergütung soll auf der Grundlage der künftig zu erfassenden Informationenzu einzelnen Nutzungen nach diesen Vergütungssätzen ermittelt werden; die von der Beklagten errechneten Pauschalen sollen vorab als Mindestbeträge gezahlt werden (§ 8).
9
Die nachfolgende Wiedergabe des Gesamtvertrags enthält über den vom Oberlandesgericht festgesetzten Vertragstext hinaus die vom Oberlandesgericht nicht übernommenen Vorschläge der Klägerin (in eckigen Klammern) und der Beklagten (in spitzen Klammern). Vom Oberlandesgericht übernommene Vorschläge der Beklagten sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
GESAMTVERTRAG ZUR VERGÜTUNG VON ANSPRÜCHEN NACH § 52a UrhG § 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken und Werkteilen für Zwecke des Unterrichts und der Forschung. (2) Der Vertrag regelt nur Ansprüche gegen Einrichtungen, die öffentlichrechtlich organisiert sind und überwiegend durch öffentliche Mittel von Bund und Ländern grundfinanziert werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Vertrages gelten als: (a) kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes ; (b) Teile eines Werkes maximal 33% [maximal 25%] eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes ; (c) Werke geringen Umfangs: - ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, - alle hierin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Rahmen des Unterrichts oder von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Dabei muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass Unberechtigte nicht zugreifen können. (3) Eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52a UrhG ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit nicht zulässig, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird. des Absatzes 2 geboten sein. Das ist nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird.> § 3 Leistungen (1) Die Länder erfüllen im Rahmen des § 1 die der VG Wort zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Ansprüche gegen die Träger der genannten Einrichtungen. (2) Die Länder tragen die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für 2/3 und das der Bevölkerungszahl für 1/3 dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres (Königsteiner Schlüssel). (3) Die VG Wort stellt die Länder sowie die Träger der Einrichtungen nach § 7 des Vertrags von allen Ansprüchen entsprechend § 1 des Vertrages frei. § 4 Vergütung (1) Die angemessene Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung im Rahmen von § 52a UrhG beträgt für Hochschulen , nicht gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Einrichtungen der Berufsbildung [0,10 € pro Seite und Unterrichtsteilnehmer bzw. Mitarbeiter an einem Forschungsprojekt] pro Werk oder Werkteil : (a) Im Rahmen des Unterrichts (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) ein Tarif in Höhe von - bis zu 20 Teilnehmern 4,00 €<1,80 €> - von 21 bis 50 Teilnehmern 7,00 € <3,00 €> - von 51 bis 100 Teilnehmern 10,00 € <4,00 €> - von 101 bis 250 Teilnehmern 13,00 € <5,00 €>. Je weitere 250 Teilnehmer erhöht sich die Vergütung umjeweils 3,00 € <1,00 €>. (b) Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) eine Vergütung in Höhe von 10,00 €<4,00 €>. (2) Abrechnungszeitraum für die Vergütung nach Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester) [oder], für die Vergütung nach Abs. 1 b) die Dauer des Forschungsprojekts. (3) Die in Abs. 1 vereinbarten Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer (zur Zeit 7%). (4) Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG Wort halbjährlich gegenüber den Ländern jeweils für das vorausgegangene Halbjahr. Die Zahlung hat bis spätestens 31.12. des Folgejahres zu erfolgen. <(5) Bei der Rechnungsstellung gewährt die VG Wort einen pauschalen Nach-
lass in Höhe von 5% für den Anteil an gemeinfreien Werken.> § 5 Auskünfte (1) Die Einrichtungen, die Rechte aus § 1 nutzen, übermitteln unverzüglich, spätestens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraums - also in der Regel Ende März, und Ende September eines Jahres - der VG Wort in elektronisch lesbarer Form die notwendigen Informationen über das jeweils genutzte Werk (zumindest ISBN oder ISSN und Seitenzahl, nach Möglichkeit zusätzliche Angaben zu Autor, Titel und Verlag) entsprechend einer von der VG Wort bereitgestellten Eingabemaske. (2) Der VG Wort steht das Recht zu, im Benehmen mit der Leitung der betreffenden Einrichtung (Hochschule, Forschungseinrichtung), die Rechte nach § 1 nutzt, Einsicht in die gespeicherten Medien unter Wahrung des Datenschutzes zu verlangen. § 6 Ausnahmen Die öffentliche Zugänglichmachung von gemeinfreien Werken ist von der Vergütungs - und Meldepflicht ausgenommen. § 7 Sonstige Träger öffentlicher Einrichtungen (1) Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 in sonstigen Einrichtungen, die öffentlich -rechtlich organisiert sind und sich in anderer öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden sowie nicht von Bund und/oder Ländern grundfinanziert sind, werden von den Verwertungsgesellschaften nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet. (2) Als Abrechnungszeitraum für Einrichtungen nach Abs. 1, deren Ausbildungseinheit nicht nach Semester oder Trimester gegliedert sind, kann abweichend von § 4 Abs. 2 die Kursdauer, längstens jedoch 1 Jahr, zugrunde gelegt werden. § 5 bleibt davon unberührt. § 8 Übergangsregelung [Zahlungen für die Vergangenheit] (1) Auf der Basis der nach § 5 Abs. 1 erteilten Auskünfte sind die für die Vergangenheit zu leistenden Zahlungen zu ermitteln. Als Mindestbeträge sind folgende Pauschalen zu bezahlen: (a) Vom 1.1.2008 bis zum Abschluss des Wintersemesters 2007/2008 178.125,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. (b) Bis Abschluss des Wintersemesters 2008/2009 712.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. (c) Bis Abschluss des Wintersemesters 2009/2010 weitere 712.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. (d) Bis Abschluss des Wintersemesters 2010/2011 weitere 712.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. (2) Die in Absatz 1 genannten Pauschalsummen sind fällig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters, frühestens jedoch drei Monate nach Un-
terschrift des Vertrages. Die Aufteilung der jährlichen Kosten auf die Länder erfolgt nach dem jeweils gültigen Königssteiner Schlüssel (§ 3). Soweit die Haushalte der öffentlichen Hand keine Rückstellung bilden konnten, können die Pauschalsummen auch jeweils im Folgejahr gezahlt werden. [Für zurückliegende Nutzungen gilt seit deren Anbeginn rückwirkend der Tarif der VG Wort vom 20.5.2005, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 16.6.2005, S. 9095. Danach berechnete Vergütungen sind spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vertrags an die VG Wort zu zahlen.] <(1) Bis zur Bereitstellung des in § 5 Abs. 1 genannten elektronischen Erfassungs - und Meldesystems durch die VG Wort besteht kein Anspruch auf die dort geregelten Auskünfte. Die Vergütung wird bis dahin pauschal entrichtet. Gleiches gilt für die Zahlungen für die Vergangenheit. Die Länder haben im Herbst 2004 eine repräsentative Erhebung durchgeführt. Auf deren Grundlage wird eine Pauschale, die sich an § 4 orientiert, an die VG Wort entrichtet. (2) Diese Pauschale beträgt 712.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer und gilt für den Zeitraum einschließlich Wintersemester 2004/2005. (3) Eine weitere Pauschalierung wird bis zur Bereitstellung des in Absatz 1 genannten elektronischen Erfassungs- und Meldesystems durch die VG Wort wie folgt vorgenommen: - bis zum Abschluss des Wintersemesters 2005/2006 weitere 712.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer, - bis zum Abschluss des Wintersemesters 2006/2007 weitere 712.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer, - bis zum Abschluss des Wintersemesters 2007/2008 weitere 712.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer, - bis zum Abschluss des Wintersemesters 2008/2009 weitere 712.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer, - bis zum Abschluss des Wintersemesters 2009/2010 weitere 712.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer, - bis zum Abschluss des Wintersemesters 2010/2011 weitere 712.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer, - bis zum Abschluss des Wintersemesters 2011/2012 weitere 712.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer, - bis Ende 2012, dem derzeitigen Ende des Anwendungszeitraums von § 52a UrhG137k UrhG) weitere 534.375,00 € zzgl. Umsatzsteuer. (4) Die in Absatz 3 genannten Pauschalsummen sind fällig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters bzw. des Jahres 2012, frühestens jedoch drei Monate nach Unterschrift des Vertrages. Die Aufteilung der jährlichen Kosten auf die Länder erfolgt nach dem jeweils gültigen Königssteiner Schlüssel (§ 3). Soweit die Haushalte der öffentlichen Hand keine Rückstellung bilden konnten, können die Pauschalsummen auch jeweils im Folgejahr gezahlt werden.> § 9 Laufzeit, Änderungsbegehren, Kündigung (1) Der Vertrag beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12.2012 [2010]. Er kann in beiderseitigem Einvernehmen für die Zeit der Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss eines Folgevertrages weiter angewendet werden.
(2) Nach Fristablauf verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien sechs Monate vorher gekündigt hat oder die Rechtsgrundlage entfallen ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Auch ohne Kündigung des Gesamtvertrags kann jede Partei alle zwei Jahre jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende eine Neuverhandlung der Tarife fordern. Die Forderung muss schriftlich begründet werden. § 10 Vorbehalt Der Gesamtvertrag wird vorbehaltlich einer Abschaffung eventueller Vergütungsansprüche durch den deutschen Gesetzgeber, insbesondere im Zuge der Umsetzung von EU-Richtlinien abgeschlossen. § 11 Neuverhandlungen (1) Die Vertragsparteien nehmen Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer Neuregelung der urheberrechtlichen Ansprüche aus § 52a UrhG auf, sobald aufgrund der Zahlen über das tatsachliche Aufkommen im Bereich des öffentlichen Zugänglichmachens deutlich wird, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen in erheblichem Maße unzutreffend sind. (2) In einem Folgevertrag sollen unter anderem folgende Punkte verhandelt und gegebenenfalls geregelt werden: - die Unterscheidung der Vergütung nach Aktualität der zugänglich gemachten Werke entsprechend dem zeitlichen Abstand der öffentlichen Zugänglichmachung zum Erscheinungsdatum der Veröffentlichung (z.B. mehr oder weniger als 12 Monate), - die Unterscheidung der Vergütung nach Größenklassen in § 4 Abs. 1a aus Praktikabilitätsgründen neu zu gestalten (z.B. Reduzierung auf wenige Gruppen), - der Übergang zu einer pauschalierten Abgeltung. PROTOKOLLNOTIZEN ZUM GESAMTVERTRAG ZU § 52a UrhG 1. Anderweitig bestehende Verträge zwischen den Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag nicht berührt. 2. Als öffentlich-rechtlich organisiert gelten auch solche Einrichtungen, die durch eine Fehlbetragsfinanzierung von der öffentlichen Hand getragen werden oder den christlichen Kirchen zuzurechnen sind. 3. Der bestimmt abgrenzbare Personenkreis muss sich in Deutschland aufhalten. 4. Eine Lizenz im Sinne des § 2 Abs. 3 ist in zumutbarer Weise angeboten, wenn sie sich auf den Teil des Werkes bezieht, der zur öffentlichen Wiedergabe bestimmt ist, und nicht auf das gesamte Werk. Darüber hinaus muss die Verfügbarkeit schnell und unproblematisch gewährleistet werden. Die Lizenzierung muss zu angemessenen Bedingungen erfolgen: diese können sich auch von den üblichen Bedingungen unterscheiden, solange nicht von Missbrauch ausgegangen werden kann. 5. Der Gesamtvertrag gilt mit Unterzeichnung für alle Anwender, die sich in Trägerschaft von den Ländern befinden. Dazu zählen auch Anwender, die
über die sog. „Blaue Liste“ finanziert werden oder sich in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts und des eingetragenen Vereins, deren Zuschuss zur Grundfinanzierung überwiegend von Bund oder einem Land getragen wird, befinden. 6. Institutionen, die im Rahmen der Amtshilfe, soweit nach § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Pflicht zur Amtshilfe besteht, agieren, gelten nicht als Anwender. Anwender ist in diesem Fall stets der Amtshilfeersuchende.
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Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, die Beklagte hinsichtlich der von ihr erstrebten Regelung in § 8 des Gesamtvertrags jedoch mit der Maßgabe, dass Zahlungen ab dem 1. Januar 2008 geschuldet sind. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags habe nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, weil der Hauptantrag nicht billigem Ermessen entspreche. Dazu hat es ausgeführt:
12
Die Parteien seien sich einig, dass ein Druckwerk maximal 25 Seiten haben dürfe, um als Werk geringen Umfangs zu gelten; im Interesse eines Gleichlaufs mit dem „Gesamtvertrag Hochschulen“ sei dies um alle darin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen zu ergänzen. Für „Teile eines Werkes“ seien wie im „Gesamtvertrag Hochschulen“ maximal 33% eines Werkes anzusetzen. Die „kleinen Teile eines Werkes“ müssten einen deutlich geringe- ren Umfang aufweisen und seien mit 10% eines Werkes zu definieren. Da „(kleine) Teile eines Werkes“ bei umfangreichen Werken eine erhebliche Sei- tenzahl ausmachen könnten, sei jeweils eine Deckelung auf 100 Seiten sinnvoll, um die Rechte des Urhebers nicht über Gebühr einzuschränken.
13
Ein Öffentlich-Zugänglichmachen sei nur geboten, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil nicht in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbiete.
14
Die von der Klägerin vorgeschlagene Vergütung sei nicht angemessen. Das zeige schon ein Vergleich mit der im „Gesamtvertrag Hochschulen“ verein- barten Vergütung. Die Höhe der Vergütung müsse auch nicht nach den Einbußen bei der Primärverwertung bemessen werden. Der „Gesamtvertrag Hoch- schulen“ orientiere sich an der Kopiervergütung von 0,8 ct pro Seite. Davon ausgehend könne auch für den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung für die Nutzung im Unterricht und eine pauschale Vergütung für die Nutzung zur Forschung bestimmt werden.
15
Die Erfassung und Abrechnung der Nutzungen habe nutzungsbezogen zu erfolgen, weil dem Beteiligungsgrundsatz dadurch besser Rechnung getragen werde als mit einer repräsentativen Erhebung und pauschalen Vergütung. Damit erübrige sich auch ein pauschaler Abzug für gemeinfreie Werke.
16
Die Vergütung für zurückliegende Nutzungen könne durch eine Übertragung der bei der nutzungsbezogenen Erhebung zu erzielenden Ergebnisse auf die Vergangenheit bestimmt werden; vorab seien die von der Beklagten selbst angesetzten Pauschalbeträge als Mindestvergütung zu zahlen.
17
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg.
18
I. Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet , mit den Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschließen.
Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur die nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigten Beklagten, sondern auch die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).
19
II. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN).
20
Vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen können insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Danach sind im Streitfall vor allem die Regelungen des „Gesamtvertrag Schulen“ zu berücksichtigen, der nicht nur zwischen den Parteien geschlossen worden ist, sondern darüber hinaus auch Sprachwerke erfasst. Ferner sind die Regelungen des „Gesamtvertrag Hoch- schulen“ zu berücksichtigen, den die Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften vereinbart haben.
21
Darüber hinaus bietet auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags gemacht, um sicherzustellen , dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle in einem justizförmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem sich nicht nur die Parteien orientieren können, sondern das auch dem Oberlandesgericht als Richtschnur dienen kann. Die Schiedsstelle ist wesentlich häufiger als das Oberlandesgericht mit Gesamtvertragsverfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig. Ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für sich. Abweichungen von einem solchen Vorschlag müssen daher gleichfalls überzeugend begründet werden.
22
III. Nach diesen Maßstäben halten die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen des Gesamtvertrags nicht in allen Punkten einer Nachprüfung stand.
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1. Die Revisionen der Parteien wenden sich jeweils teilweise mit Erfolg gegen die vom Oberlandesgericht zur Festlegung des nach § 52a Abs. 1 UrhG zulässigen Umfangs eines Öffentlich-Zugänglichmachens von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen getroffene Bestimmung der Begriffe „Werke geringen Umfangs“, „Teile eines Werkes“ und „kleine Teile eines Werkes“ (§ 2 Abs. 1 des Gesamtvertrags).
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a) Das Oberlandesgericht hat allerdings im Blick auf die insoweit bestehende Einigkeit der Parteien ohne Ermessensfehler festgesetzt, ein Druckwerk dürfe maximal 25 Seiten umfassen, um als „Werk geringen Umfangs“ zu gelten (§ 2 Abs. 1 Buchst. c Spiegelstrich 1 des Gesamtvertrags). Seine weitere Annahme , der erstrebenswerte Gleichlauf mit dem „Gesamtvertrag Hochschulen“ lasse es sinnvoll erscheinen, dies um alle darin enthaltenen vollständigen Bilder , Fotos und Abbildungen zu ergänzen (§ 2 Abs. 1 Buchst. c Spiegelstrich 2 des Gesamtvertrags), begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken. Das Oberlandesgericht berücksichtigt nicht, dass der hier in Rede stehende Gesamtvertrag - anders als der „Gesamtvertrag Hochschulen“ - allein Sprachwerke und keine (urheberrechtlich geschützten) Bilder, Fotos und Abbildungen erfasst. Darin unterscheidet er sich auch vom „Gesamtvertrag Schulen“, der neben Sprachwerken auch andere Werke betrifft und eine dem „Gesamtvertrag Hochschulen“ entsprechende Regelung zu Bildern, Fotos und Abbildungen enthält. Da der hier in Rede stehende Gesamtvertrag ausschließlich Sprachwerke erfasst , dürfte es angemessen sein, bei der Prüfung, ob es sich bei einem Druckwerk um ein „Werk geringen Umfangs“ handelt, nur die Seiten zu zählen, die überwiegend Text enthalten.
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b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, als „Teile eines Werkes“ seien maximal 33%, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes anzusetzen (§ 2 Abs. 1 Buchst. b des Gesamtvertrags).
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aa) Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht den Begriff „Teile eines Werkes“ entsprechend dem Vorschlag der Beklagten mit maximal 33% eines Werkes statt wie von der Klägerin vorgeschlagen mit 25% eines Werkes definiert hat.
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Das Oberlandesgericht hat angenommen, da die „Teile eines Werkes“ nach § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG ohnehin nur von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung genutzt werden könnten, sei keine relevante Einschränkung der Primärverwertung zu befürchten , wenn im Sinne eines Gleichlaufs mit dem „Gesamtvertrag Hochschu- len“ statt der von der Klägerin erstrebten 25% 33% angesetzt würden. Damit ist das Oberlandesgericht von der Beurteilung der Schiedsstelle abgewichen, die den „Teil eines Werkes“ mit maximal 25% eines Werkes definiert hat. Die vom Oberlandesgericht für seine abweichende Beurteilung gegebene Begründung vermag nicht zu überzeugen.
28
Das Oberlandesgericht vernachlässigt, dass bei der Bestimmung des zulässigen Nutzungsumfangs ein Gleichlauf mit dem „Gesamtvertrag Schulen“, wonach 25% eines Druckwerkes als „Teile eines Werkes“ gelten, eher der Billigkeit entspricht, weil dieser - anders als der „Gesamtvertrag Hochschulen“ - auch Sprachwerke umfasst. Zwar hätte es im „Gesamtvertrag Schulen“ keiner Definition des Begriffs „Teile eines Werkes“ bedurft, weil diese aufgrund der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 UrhG nur für die Forschung und nichtim Unterricht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen und an Schulen keine Forschung im Sinne dieser Bestimmung betrieben wird. Das ändert aber nichts daran, dass die Parteien diesen Begriff im „Gesamtvertrag Schulen“ einverständlich mit 25% eines Druckwerkes definiert haben und dies einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer solchen Regelung bietet.
29
Mit einer geringeren Einschränkung der Primärverwertung lässt sich die Zulässigkeit eines höheren Ausmaßes des Öffentlich-Zugänglichmachens von Sprachwerken für Forschungszwecke an Hochschulen entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht rechtfertigen. Es gibt - insbesondere im Blick darauf , dass für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Sprachwerke von der Schrankenregelung des § 52a UrhG ausgenommen sind (§ 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG) - keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das ÖffentlichZugänglichmachen von Werken im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG die Primärverwertung von im Unterricht an Schulen genutzten Sprachwerken stärker beeinträchtigt als die Primärverwertung von an Hochschulen zu Forschungszwecken verwendeten Sprachwerken.
30
bb) Die Revision der Beklagten macht dagegen ohne Erfolg geltend, eine Höchstgrenze, wie sie vom Oberlandesgericht mit 100 Seiten festgesetzt worden sei, führe zu einer Ungleichbehandlung der Urheber, weil sie Autoren weniger umfangreicher Werke nicht zugutekomme; sie lasse sich auch nicht mit dem Gesetz in Einklang bringen, weil der Begriff „Teile eines Werkes“ auf das Verhältnis zum Gesamtwerk und nicht auf eine absolute Größe abstelle.
31
Das Oberlandesgericht hat angenommen, 25% eines Druckwerkes könnten bei Werken größeren Umfangs - die insbesondere bei an Hochschulen genutzten Sprachwerken keine Seltenheit seien - eine erhebliche Seitenzahl ausmachen. Eine Deckelung auf 100 Seiten sei daher sinnvoll, um die Rechte der Urheber nicht über Gebühr einzuschränken. Das den Wortlaut der Regelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkende Begriffsverständnis des Oberlandesgerichts widerspricht nicht dem Gesetz. Auch die Schiedsstelle hat die Festsetzung einer Höchstgrenze von 100 Seiten bei „Teilen eines Werkes“ als angemessen erachtet. Eine solche Deckelung entspricht zudem der zwischen den Parteien im „Gesamtvertrag Schulen“ getroffenen Regelung und kann daher nicht als unbillig angesehen werden.
32
c) Das Oberlandesgericht hat „kleine Teile eines Werkes“ mit maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes, definiert.
33
aa) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht lasse außer Acht, dass ein „kleiner Teil eines Werkes“, werde er nur mit 10% bemessen, etwa bei einer Monographie von 40 Seiten nur 4 Seiten ausmache, die öffentlich zugänglich gemacht werden dürften, während eine Monographie von 25 Seiten als „Werk geringen Umfangs“ gelte und damit im vollen Umfang von 25 Seiten öffentlich zugänglich gemacht werden dürfe. Eine Regelung, die zu einem solchen Widerspruch führe, könne nicht als angemessen angesehen werden. Zwar bestehe auch bei der von den Beklagten vorge- schlagenen Definition des „kleinen Teils eines Werkes“ mit 15% ein beachtli- ches Ungleichgewicht; dieses sei jedoch deutlich geringer.
34
Der von der Revision der Beklagten aufgezeigte Wertungswiderspruch ist im Gesetz angelegt und daher hinzunehmen. Er beruht darauf, dass der Begriff „Werk geringen Umfangs“ auf einen absoluten Wert (eine bestimmte Zahl von Seiten) abstellt, während der Begriff „kleine Teile eines Werkes“ einen relativen Wert (das Verhältnis der Zahl eines Teils der Seiten zur Zahl aller Seiten) bezeichnet. Das führt zwangsläufig dazu, dass der „kleine Teil eines Werkes“ weniger Seiten umfassen kann als ein „Werk geringen Umfangs“. Es kann für die Definition des „kleinen Teils eines Werkes“ auch keine Rolle spielen, dass das mögliche Ungleichgewicht zwischen der Seitenzahl eines „kleinen Teils eines Werkes“ und der Seitenzahl des „Werkes geringen Umfangs“ umso geringer ist, je größer der den „kleinen Teil eines Werkes“ bestimmende Prozentsatz ist. Andernfalls müssten bis zu 50% eines Werkes als „kleiner Teil eines Werkes“ angesehen werden, was nicht sachgerecht wäre.
35
bb) Das Oberlandesgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass die Parteien den Begriff des „kleinen Teils eines Werkes“ im „Gesamtvertrag Schulen“ mit maximal 12% eines Werkes definiert haben und die Schiedsstelle diese Regelung deshalb auch für den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag für angemessen gehalten hat. Der Umstand, dass sich die Parteien im „Gesamtvertrag Schulen“ auf diese Begriffsbestimmung verständigt haben, bildet einen wesent- lichen Anhaltspunkt für die Billigkeit dieser Regelung. Es ist auch nicht ersichtlich , weshalb für die Definition des „kleinen Teils eines Werkes“ bei Sprachwerken unterschiedliche Prozentsätze gelten sollen, je nachdem, ob diese Werke zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen oder an Hochschulen verwendet werden.
36
Mit der Erwägung des Oberlandesgerichts, der Urheber müsse sich wegen der degressiven Vergütung bei steigender Teilnehmerzahl mit einer geringeren Vergütung pro Teilnehmer zufrieden geben, obwohl das Risiko größer werde, dass Teilnehmer das Werk wegen der Nutzung nach § 52a UrhG nicht erwürben, lässt sich nicht rechtfertigen, dass der „kleine Teil eines Werkes“ nicht wie im „Gesamtvertrag Schulen“ mit 12%, sondern mit 10% eines Werkes definiert wird. Zum einen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Berechnung der nach dem „Gesamtvertrag Schulen“ zu zahlenden Pauschale nicht gleichfalls die Annahme einer degressiven Vergütung zugrunde liegt. Zum anderen ist das (unterstellte) Risiko, dass ein bestimmter Anteil der Teilnehmer einer Veranstaltung ein Werk wegen Nutzungen nach § 52a UrhG nicht erwirbt, nicht von der Zahl der Teilnehmer abhängig.
37
cc) Die Revision der Beklagten macht auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, eine Höchstgrenze, wie sie vom Oberlandesgericht mit 100 Seiten festgesetzt worden sei, führe zu einer Ungleichbehandlung der Urheber und lasse sich nicht mit dem Gesetz in Einklang bringen (vgl. oben Rn. 30).
38
Der „Gesamtvertrag Schulen“ sieht für die mit 12% eines Werkes defi- nierten „kleinen Teile eines Werkes“, das im Unterricht an Schulen verwendet wird, allerdings keine Höchstgrenze von 100 Seiten vor. Jedoch hat bereits die Schiedsstelle eine solche Deckelung für die gleichfalls mit 12% eines Werkes zu definierenden „kleinen Teile eines Werkes“, das im Unterricht an Hochschulen genutzt wird, für angemessen erachtet. Sie hat dies überzeugend mit der für diese Werke geltenden Besonderheit begründet, dass sie - wie etwa wissenschaftliche Lehrbücher oder juristische Kommentare - mitunter tausende Seiten umfassen. Ohne eine solche Deckelung würden - so die Schiedsstelle - die Rechteinhaber auch dann unangemessen benachteiligt, wenn nur 12% eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, weil etwa bei medizinischen Fachbüchern ganze Kapitel über medizinische Forschung oder bei juristischen Kommentaren vollständige Kommentierungen bestimmter Vorschriften verwendet werden dürften.
39
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es entspreche billigem Ermessen , in den Gesamtvertrag eine Vorrangklausel aufzunehmen, wonach das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit nicht zulässig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (§ 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags). Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat nur insofern Erfolg, als sie beanstandet , dass der Wortlaut der Vorrangklausel nicht dem entspricht, was im „Gesamtvertrag Schulen“ und im „Gesamtvertrag Hochschulen“ vereinbart wor- den ist.
40
a) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, eine Vorrangklausel sei unzulässig, weil die Schrankenregelung des § 52a UrhG der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft diene und die nach dieser Richtlinie zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe erschöpfend seien.
41
Die Bestimmung des § 52a UrhG beruht auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/29/EG. Danach können die Mitgliedstaaten für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Ausnahmen oder Beschränkungen unter anderem in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht (Art. 2 der Richtlinie 2009/29/EG) und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Öffentlich-Zugänglichmachens (Art. 3 der Richtlinie 2009/29/EG) vorsehen, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
42
Es ist zwar richtig, dass die in der Richtlinie 2009/29/EG enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe erschöpfend aufgeführt sind (Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie 2009/29/EG). Das bedeutet aber nur, dass Ausnahmen und Beschränkungen nicht über das hinausgehen dürfen, was nach den einzelnen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/29/EG zulässig ist. Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).
43
Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/29/EG lässt es daher zu, dass § 52a UrhG die Zulässigkeit eines Öffentlich-Zugänglichmachens von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von (einschränkenden) Voraussetzungen abhängig macht, die - wie die hier in Rede stehende Voraussetzung, dass das Öffentlich-Zugänglichmachen „zu dem jeweiligen Zweck geboten ist“ - in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/29/EG nicht aufgeführt sind.
44
b) Die Revision der Beklagten macht weiter vergeblich geltend, eine Vorrangklausel sei nicht von § 52a UrhG gedeckt, weil sie das ÖffentlichZugänglichmachen von Werken von einer Voraussetzung abhängig mache, die in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei.
45
§ 52a Abs. 1 UrhG bestimmt, dass das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken nur zulässig ist, „soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist“. Diese Voraussetzung ist zum einen dann nicht erfüllt, wenn das ÖffentlichZugänglichmachen nicht „dem jeweiligen Zweck“ - also dem Zweck von Unterricht oder Forschung - dient (mag sie auch zu anderen Zwecken geboten sein). Sie ist zum anderen aber auch dann nicht erfüllt, wenn das ÖffentlichZugänglichmachung (zu welchem Zweck auch immer) nicht geboten ist. Die Vorrangklausel bestimmt die zweite Fallgestaltung näher dahin, dass das Öffentlich -Zugänglichmachen von Werken nicht geboten und damit nicht zulässig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Sie konkretisiert demnach lediglich den Begriff der Gebotenheit und macht das Öffentlich -Zugänglichmachen nicht von einer in § 52a UrhG nicht vorgesehenen Voraussetzung abhängig.
46
c) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, eine Vorrangklausel konterkariere die von § 52a UrhG geschaffene Lösung und liege nicht im Interesse der Urheber. Für eine Nutzung im Rahmen des § 52a UrhG erhalte der Urheber gemäß § 52a Abs. 4 UrhG eine Vergütung, auf die er gemäß § 63a Satz 1 UrhG nicht im Voraus verzichten könne und die ihm, soweit er einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen habe, von der Klägerin auszuzahlen sei. Wären die Hochschulen dagegen gehalten, ein angemessenes Lizenzangebot des Verlages anzunehmen, erhalte in der Regel der Verleger die Vergütung, der sie nicht an den Urheber herauszugeben habe.
47
Erfolgt die Nutzung nicht aufgrund der Schrankenregelung des § 52a UrhG, sondern aufgrund eines mit dem Verleger geschlossenen Lizenzvertrages , erhält zwar der Verleger die vereinbarte Vergütung. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten geht der Urheber aber auch in diesem Fall in der Regel nicht leer aus, da er dem Verleger das ausschließliche Nutzungsrecht im Allgemeinen nur gegen Zahlung einer Vergütung einräumt, bei der es sich regelmäßig um ein Absatzhonorar - also eine Beteiligung an den Erlösen des Verlegers - handelt.
48
d) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, da es dem Nutzer nur unter Schwierigkeiten möglich sei, die Angemessenheit vom Rechtein- haber genannter Bedingungen in relativ kurzer Zeit zu beurteilen, könne eine Vorrangklausel in der Praxis nicht gehandhabt werden und lasse die Schrankenregelung des § 52a UrhG daher leerlaufen.
49
Damit versucht die Revision die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Nutzer könne durch eine digitale Recherche mit zumutbarem Aufwand prüfen, ob das Werk überhaupt verfügbar sei. Erst wenn das der Fall sei, müsse er sich die Frage stellen, ob es zu angemessenen Bedingungen angeboten werde. Eindeutige Fälle, wie die eines nahezu exakt passenden Angebots oder eines weit über den angestrebten Umfang hinausgehenden Lizenzangebots, ließen sich leicht entscheiden. Nur in den verbleibenden Fällen müsse der Nutzer das Risiko einer unzutreffenden Einschätzung der Angemessenheit tragen. Dieses Risiko sei angesichts der Auslegungshilfe in Ziffer 4 der Protokollnotizen zum Gesamtvertrag überschaubar. Die Angemessenheit könne beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn bei beabsichtigter Verwertung eines Zeitschriftenartikels nur ein digitales Abonnement angeboten werde oder nur die Lizenzierung eines ganzen Lehrbuchs, von dem nur ein kleiner Teil verwertet werden solle.
50
e) Es kommt nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, wie das Oberlandesgericht gemeint hat, die Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag gebietet.
51
Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 52a UrhG umgesetzte Beschränkung darf - wie auch die übrigen in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutz- gegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die normale Verwertung des Werkes werde beeinträchtigt, wenn auf die Schrankenregelung des § 52a UrhG zurückgegriffen werden könnte, obwohl der Rechteinhaber das Werk in digitaler Form anbiete.
52
Es kann offenbleiben, ob diese Annahme zutrifft und Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG daher die Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag gebietet (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, § 52b UrhG BGH, Beschluss vom 29. September 2012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 Rn. 18 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze ). Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG der Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag nicht entgegen.
53
f) Die Aufnahme einer Vorrangklausel in den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag entspricht - wie das Oberlandesgericht ohne Ermessensfehler angenommen hat - der Billigkeit, weil die Parteien im „Gesamtvertrag Schulen“ eine entsprechende Vereinbarung getroffen und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass der Vorrang eines Angebots des Rechteinhabers vor einem Eingreifen der Schrankenregelung nach ihrem beiderseitigen Verständnis billigem Ermessen entspricht.
54
Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss entbehre der Grundlage, da die Vereinbarung einer Vorrangklausel im „Gesamtvertrag Schulen“ auf dem Schulbuchprivileg des § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG beruhe und daher nur für den Bereich der für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werke gelte. Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, sind vom Anwendungsbereich der Schrankenregelung ausgenommen (§ 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG) und vom „Gesamtvertrag Schulen“ daher nicht erfasst. Die Vorrangklausel konkretisiert auch im „Gesamtvertrag Schulen“ ersichtlich die in § 52a Abs. 1 UrhG aufgestellte Voraussetzung, dass ein Öffentlich-Zugänglichmachen „zu dem jeweili- gen Zweck geboten ist“. Im Übrigen enthält auch der von der Beklagten mit an- deren Verwertungsgesellschaften geschlossene „Gesamtvertrag Hochschulen“ eine derartige Vorrangklausel. Auch daraus ergibt sich, dass eine solche Regelung nicht als unbillig angesehen werden kann.
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g) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die Klausel könne allenfalls dann hinnehmbar sein, wenn sie sich auf „offensichtlich“ angemessene Bedingungen beziehe, wie dies in § 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG vorgesehen sei.
56
Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das ÖffentlichZugänglichmachen für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) in einem insoweit wesentlichen Punkt nicht mit dem Kopienversand auf Bestellung (§ 53a UrhG) vergleichbar ist. Die Bibliotheken vervielfältigen und übermitteln Beiträge und kleine Teile eines Werkes (auch in sonstiger elektronischer Form) auf Bestellung eines Nutzers, während der Nutzer den Text, den er im Rahmen einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts öffentlich zugänglich machen möchte, selbst auswählt. Dem Nutzer ist es daher zuzumuten, genauer als die Bibliotheken zu prüfen, ob angemessene Lizenzangebote für ein ÖffentlichZugänglichmachen bestehen.
57
Darüber hinaus hält Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Protokollnotizen zum Gesamtvertrag fest, dass eine Lizenz im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags (nur dann) in zumutbarer Weise angeboten ist, wenn die Verfügbarkeit des Werkes oder Werkteils schnell und unproblematisch gewährleistet ist. Das kann dahin verstanden werden, dass Lizenzangebote nur dann vorrangig sein können , wenn sie unschwer aufzufinden sind.
58
Im Übrigen haben die Parteien im „Gesamtvertrag Schulen“ und die Be- klagte mit anderen Verwertungsgesellschaften im „Gesamtvertrag Hochschulen“ eine Klausel vereinbart, die den Vorrang angemessener Lizenzangebote nicht davon abhängig macht, dass diese „offensichtlich“ sind. Auch dies spricht dafür, dass eine solche Vorrangklausel nicht als unbillig angesehen werden kann.
59
h) Die Revision der Beklagten rügt allerdings mit Erfolg, dass das Oberlandesgericht die Vorrangklausel anders formuliert hat, als im „Gesamtvertrag Schulen“ und im „Gesamtvertrag Hochschulen“. Nach diesen Gesamtverträgen muss ein Öffentlich-Zugänglichmachen gemäß § 52a UrhG stets zu dem Zweck des Absatzes 2 geboten sein; dies ist nur dann der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird. Es gibt keinen Grund, die Vorrangklausel im hier in Rede stehenden Gesamtvertrag anders zu fassen. Dagegen spricht, dass Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Protokollnotiz näher bestimmt, wann eine Lizenz im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags „in zumutbarer Weise angeboten“ ist; dies setzt eine entsprechende Formulierung in der Vorrangklausel voraus. Eine Änderung in der Sache ist mit dieser abweichenden Formulierung nicht verbunden; insbesondere stellt Ziffer 4 Satz 3 der Protokollnotiz klar, dass eine Lizenzierung „in zumutbarer Weise“ eine Li- zenzierung „zu angemessenen Bedingungen“ erfordert.
60
3. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung (§ 4 des Gesamtvertrags) hat das Oberlandesgericht nicht die von der Klägerin vorgelegte Musterkalkulation, sondern entsprechend dem Vorschlag der Beklagten den „Gesamtvertrag Hochschulen“ herangezogen, der für jedes Zugänglichma- chen im Rahmen des Unterrichts eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil von 1,80 € bis zu 20 Teilnehmern, 3,00 € von 21 bis 50 Teilnehmern, 4,00 € von 51 bis 100 Teilnehmern, 5,00 € von 101 bis 250 Teilnehmern, erhöht um jeweils 1,00 € je weitere 250 Teilnehmer und im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung eine Pauschalvergütung von 4,00 € vorsieht. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich die Vergütung im „Gesamtvertrag Hochschulen“ an der zwischen den Parteien mit Rahmenvertrag vom 8. März 2007 vereinbarten Kopiervergütung (§ 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c UrhG) in Höhe von 0,8 ct pro Seite orientiert, und es angemessen ist, diese Vergütung der Bemessung der hier in Rede stehenden Vergütung zugrunde zu legen. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage für ein Werk geringen Umfangs von maximal 25 Seiten und eine Gruppe von bis zu 20 Teilnehmern eine Vergütung von 4,00 € errechnet (25 Seiten x 20 Teilnehmer x 0,8 ct), was bei einem mittleren Wert von 10 Seiten und 10 Teilnehmern einer Vergütung von 4 ct pro Seite und Teilnehmer entspricht. Davon ausgehend hat es - entsprechend der Staffelung im „Gesamtvertrag Hochschulen“ - im Rahmen des Unterrichts eine Vergütung von 4,00 € bis zu 20 Teilnehmern, 7,00 € von 21 bis 50 Teilnehmern, 10,00 € von 51 bis 100 Teilnehmern, 13,00 € von 101 bis 250 Teilnehmern, erhöht um jeweils 3,00 € je weitere 250 Teilnehmer und im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung eine Vergütung von 10,00 € für angemessen erachtet. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
61
a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe die von der Klägerin auf der Grundlage einer Musterkalkulation berechnete Vergütung von 0,10 € pro Seite und Teilnehmer ohne tragfähige Begründung als unangemessen erachtet und dabei nicht hinreichend berücksichtigt , dass die angemessene Vergütung die durch das Öffentlich-Zugänglich- machen verursachten Vermögenseinbußen der Rechteinhaber bei der Primärverwertung ihrer Werke ausgleichen müsse.
62
aa) Die von der Klägerin vorgelegte Musterkalkulation, die auch dem von der Klägerin im Jahre 2005 veröffentlichten Tarif zugrunde liegt, beruht auf einer Reihe von Annahmen, nämlich darauf, dass kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes ausmachen, eine Lehrveranstaltung 150 Teilnehmer hat, das zur Veranschaulichung im Unterricht in kleinen Teilen öffentlich zugänglich gemachte Lehrbuch 78 € kostet und 800 Seiten umfasst, ohne Öffentlich -Zugänglichmachen jeder dritte Teilnehmer das Lehrbuch kaufen würde und trotz des Öffentlich-Zugänglichmachens 20 Teilnehmer das Lehrbuch erwerben. Sie geht ferner davon aus, dass dem Verleger ein Einnahmeverlust von 43,23 € pro Buch entsteht und sein Gesamtverlust wegen der ihm entgehenden 30 Käufe (von den 150 Teilnehmern der Veranstaltung kaufen nicht 50, sondern nur 20 das Lehrbuch) 1.296,90 € beträgt. Auf dieser Grundlage errechnet die Musterkalkulation die angemessene Vergütung wie folgt: 150 Teilnehmer müssen den durch 52a verursachten Deckungsbeitragsverlust von 1.296,90 € auffangen. Pro Teilnehmer entspricht dies 8,46 €. Dies müssen die verwendeten 80 Seiten erbringen. Die Kompensation pro Seite pro Teilnehmer pro Semester muss also bei 0,108 € liegen. Daraus folgt ein Effektivbetrag von 0,10 € pro Seite pro Teilnehmer pro Semester. Da der Tantiemeschuldner unter einem Rahmenvertrag zahlt, muss der veröffentlichte Tarif bei 0,125 € pro Seite pro Teilnehmer pro Semester liegen.
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Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Unangemessenheit des von der Klägerin vorgeschlagenen Vergütungssatzes von 0,10 € pro Seite und Teilnehmer ergebe sich schon daraus, dass nach der Musterkalkulation für die Nutzung der 80 Seiten des Lehrbuchs durch 150 Teilnehmer eine Vergütung geschuldet wäre (0,10 € x 80 Seiten x 150 Teilnehmer = 1.200 €), die das 240fache der Vergütung betrüge, die bei gleicher Nutzung nach dem „Gesamtvertrag Hochschulen“ zu zahlen wäre (danach ist für das Zugänglichmachen eines Werkteils für 150 Teilnehmer eine Vergütung von 5 € zu zahlen). Eine solche Diskrepanz könne nicht damit begründet werden, dass die von der Klägerin repräsentierten Rechteinhaber in besonderem Maße von § 52a UrhG betroffen seien.
64
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Schiedsstelle die Musterkalkulation als „einen guten Ansatz zur Ermittlung der angemessenen Vergütung“ bezeichnet und die der Musterkalkulation zugrundeliegenden Annahmen lediglich dahin korrigiert habe, dass nicht 30, sondern nur 23 Käufe des Lehrbuchs durch das Öffentlich-Zugänglichmachung nach § 52a UrhG verloren gingen, weil sich nach der Lebenserfahrung einige Teilnehmer gerade wegen der ihnen so zugänglich gemachten „Leseprobe“ zum Kauf des Lehrbuchs entschlössen.
65
Zwar hat ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für sich und muss sich das Oberlandesgericht daher mit einem solchen Einigungsvorschlag auseinandersetzen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ist in diesem Punkt jedoch nicht überzeugend begründet. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass es sich bei den der Musterkalkulation zugrundeliegenden Annahmen um auf empirischen Untersuchungen beruhende repräsentative Werte handelt. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Lehrveranstaltung an einer Universität durchschnittlich 150 Teilnehmer hat, ein dort in kleinen Teilen öffentlich zugänglich gemachtes Lehrbuch durchschnittlich 78 € kostet und 800 Seiten umfasst und dem Verleger durch das Öffentlich-Zugänglichmachen des Lehrbuchs per Saldo 27 Käufe entgehen. Diese Zahlen könnten, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, durch andere Zahlen ersetzt werden, die ebenso plausibel oder unplausibel erschienen. Die Musterkalkulation kann daher nur als Rechenbeispiel angesehen werden und bildet keine taugliche Grundlage für die Bemessung einer angemessenen Vergütung.
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bb) Da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, wie hoch die durch die Schrankenregelung des § 52a UrhG verursachten Vermögenseinbußen der Rechteinhaber bei der Primärverwertung sind und insoweit nicht einmal eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO besteht, kann offenbleiben , ob die angemessene Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen im Unterricht und zur Forschung (wie die Klägerin geltend macht) diese Vermögenseinbußen vollständig ausgleichen muss oder ob (wie die Beklagten meinen) solche Vermögenseinbußen mit Rücksicht auf die Sozialbindung des Urheberrechts im Interesse der Allgemeinheit teilweise hinzunehmen sind.
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b) Die Revision der Klägerin wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht seiner Festsetzung der Vergütung - entsprechend dem Vorschlag der Beklagten - die Struktur des „Gesamtvertrags Hochschulen“ zugrunde gelegt und eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil vorgesehen hat. Es erscheint nicht sachgerecht, die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen - wie die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen anderer Werke an Hochschulen - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerkes, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen.
68
Ist die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen pro Werkteil und nicht pro Seite zu zahlen, so ist für das Zugänglichmachen eines Werkteils von 100 Seiten dieselbe Vergütung zu zahlen wie für das Zugänglichmachen eines Werkteils von vier Seiten. Wird die Vergütung nach der Gruppengröße gestaffelt und nicht nach der Zahl der Teilnehmer berechnet, ist nach der vom Oberlan- desgericht vorgesehenen Staffelung für eine Gruppe mit 101 Teilnehmern dieselbe Vergütung zu entrichten wie für eine Gruppe mit 250 Teilnehmern. Das Oberlandesgericht hat gemeint, all dies sei aus Gründen der Praktikabilität sachlich gerechtfertigt. Das überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn einzelne Nutzungen erfasst und gemeldet werden (vgl. dazu unten Rn. 73 ff.) und damit die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Seiten des Druckwerkes und die Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung bekannt sind. In diesem Fall kann die Vergütung ohne weiteres auf der Grundlage einer bestimmten Vergütung pro Seite und pro Teilnehmer berechnet werden. Ferner ist kein sachlicher Grund für eine degressive Vergütung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die auf den einzelnen Teilnehmer entfallende Vergütung bei zunehmender Zahl der Teilnehmer geringer werden soll, obwohl mit der Teilnehmerzahl der Nutzungsumfang gleichmäßig ansteigt.
69
c) Das Oberlandesgericht ist aufgrund des von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringens der Beklagten davon ausgegangen, dass sich die Bemessung der Vergütung im „Gesamtvertrag Hochschulen“ an der sogenannten Kopiervergütung orientiert, die aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen ist. Die Annahme des Oberlandesgerichts , es sei sachgerecht, die Kopiervergütung auch zur Bemessung der hier in Rede stehenden Vergütung heranzuziehen, lässt keinen Ermessensfehler erkennen.
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Die das Recht des Öffentlich-Zugänglichmachens für Unterricht und Forschung beschränkende Regelung des § 52a UrhG ist der das Recht der Vervielfältigung für Unterricht und Forschung einschränkenden Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG funktional vergleichbar (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informati- onsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20 und Beschlussempfehlung des Bundestags , BT-Drucks. 15/837, S. 34). Nach der - § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG vergleichbaren - Regelung des § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Nach der - § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG vergleichbaren - Bestimmung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist nach der - § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG entsprechenden - Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
71
Werden Geräte, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten , Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird und die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Hochschulen betrieben , so hat der Urheber nach § 54c Abs. 1 UrhG54a Abs. 2 UrhG aF) gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Danach hat die Klägerin gegen die beklagten Bundesländer in ihrer Eigenschaft als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen einen solchen Anspruch auf angemessene Vergütung. Gemäß § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags zur Kopiervergütung vom 8. März 2007 ist für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke in Hochschulen pro vergütungspflichtiger Kopie ein Betrag von 0,0103 € abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts von 20% zu bezahlen. Die Kopiervergütung beträgt demnach (ohne Mehrwertsteuer) rund 0,008 € (0,8 ct) pro Seite.
72
Die funktionale Vergleichbarkeit der Regelungen rechtfertigt es, für Nutzungen nach § 52a UrhG dieselbe Vergütung wie für Nutzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG als angemessen zu erachten. Danach kann für das Öffentlich-Zugänglichmachen eines Sprachwerkes für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Universitäten eine Vergütung von 0,8 ct (0,008 €) pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungsprojektmitarbeiter als angemessen angesehen werden.
73
4. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die künftig zu zahlende Vergütung sei auf der Grundlage einer Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen über eine von der Klägerin bereitgestellte Eingabemaske (vgl. § 5 des Gesamtvertrags) und nicht auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen der Beklagten zu ermitteln, lässt keinen Ermessensfehler erkennen.
74
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen trage dem Grundsatz der tunlichst angemessenen Beteiligung des Urhebers am wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen werde, besser Rechnung als repräsentative Erhebungen und pauschale Vergütungen. Repräsentativerhebungen führten zwangsläufig zu Ungenauigkeiten , weil sie nur in bestimmten Zeitabständen und nur an ausgewählten Hochschulen durchgeführt würden. Bei Pauschalvergütungen würden die erzielten Einnahmen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt und nicht entspre- chend der tatsächlichen Nutzung des konkreten Werkes an dessen Urheber ausgeschüttet.
75
Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Beklagten hätten vorgebracht und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt , dass die durch Repräsentativerhebungen ermittelten Abrechnungsdaten präziser seien. Die Beklagten haben diese Behauptung nicht belegt, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine repräsentative Erhebung genauere Ergebnisse erbringen sollte als eine Erfassung der Einzeldaten.
76
Die Revision der Beklagten macht weiter vergeblich geltend, eine Verwertungsgesellschaft wie die Klägerin könne im Blick auf die Art und Weise der Ausschüttung von Erträgen an die Berechtigten kein Interesse an einer individuellen und nutzungsbezogenen Erfassung der Daten der Werknutzung haben. Die gebündelte Wahrnehmung der Urheberrechte durch Verwertungsgesellschaften gestattet allerdings meist keine vollständig am Ausmaß der jeweiligen Werknutzung orientierte Ausschüttung der Erträge; vielmehr müssen die Berechtigten im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes Schätzungen , Pauschalierungen und sonstige Vereinfachungen in der Berechnung hinnehmen, die sich aus dem wirtschaftlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben, selbst wenn sie in Einzelfällen zu Benachteiligungen führen können (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783, GEMAWertungsverfahren ). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten jedoch nicht, dass eine Ausschüttung nicht auch in anderer Weise erfolgen kann, wenn sich die Erträge einem konkreten Nutzungsvorgang zuordnen lassen. Eine Verwertungsgesellschaft ist grundsätzlich gehalten, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten der Werknutzung möglichst genau zu erfassen. Eine typisierende, pauschalierende oder generalisierende Erfassung ist nur gerechtfertigt, soweit die vielzähligen Nutzungsvorgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand individuell erfasst werden können.
77
b) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend den erheblichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der nach dem Vorbringen der Beklagten mit einer Erfassung einzelner Nutzungen eines konkreten Werkes verbunden sei. So müsse sichergestellt werden, dass die handelnden Mitarbeiter der Hochschulen, die meist juristische Laien seien, erkennen könnten, ob überhaupt ein geschütztes Werk vorliege, die beabsichtigte Nutzung unter § 52a UrhG oder eine andere Schrankenbestimmung falle, die Nutzung nicht aufgrund vertraglicher Absprachen gestattet sei, überhaupt eine „öffentliche Nutzung“ im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG vorliege und nicht ein gemeinfreies Werk gegeben sei.
78
Das Oberlandesgericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Erfassung einzelner Nutzungen über eine Eingabemaske organisatorische Vorkehrungen der Hochschulen erfordert. Es hat angenommen, dem Unterbleiben von Eingaben könne dadurch begegnet werden, dass die Beklagten ihren dafür zuständigen , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechende Anweisungen erteile. Die Eingabe von Nutzungen, für die man bereits Rechte erworben habe, könne mithilfe von Abgleichlisten hinreichend sicher unterbunden werden. Eine missbräuchliche Eingabe durch Dritte, beispielsweise um Rechteinhabern zu ungerechtfertigten Ausschüttungen zu verhelfen , lasse sich durch stichprobenartige Überprüfungen hinreichend in den Griff bekommen, da nachverfolgt werden könne, ob der Eintrag vom Rechner einer dem Gesamtvertrag unterfallenden Institution oder von einem Dritten stamme. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht diesen Aufwand für hinnehmbar gehalten hat.
79
c) Die Revision der Beklagten macht weiter ohne Erfolg geltend, der Nutzen der vom Oberlandesgericht als sachgerecht erachteten Erfassung einzelner Nutzungen stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum damit verbundenen Verwaltungsaufwand der Beklagten. Deshalb seien im „Gesamtvertrag Hoch- schulen“ repräsentative Erhebungen und pauschale Vergütungen vereinbart.
80
Allerdings haben sich die Parteien im „Gesamtvertrag Schulen“ und hat sich darüber hinaus die Beklagte mit anderen Verwertungsgesellschaften im „Gesamtvertrag Hochschulen“ auf die Durchführung repräsentativer Erhebun- gen und die Zahlung pauschaler Vergütungen geeinigt. Die Sachlage ist dort aber insofern anders als beim hier in Rede stehenden Gesamtvertrag, als die von diesen Gesamtverträgen erfassten Nutzungen die Primärverwertung der betroffenen Werke in wesentlich geringerem Umfang beeinträchtigen und eine gewisse Ungenauigkeiten in Kauf nehmende Pauschalierung daher eher gerechtfertigt erscheint. Der „Gesamtvertrag Schulen“ erfasst aufgrund der Bereichsausnahme des § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG keine Werke, die - wie insbesondere Schulbücher - für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind. Der „Gesamtvertrag Hochschulen“ betrifft keine Sprachwerke, sondern allein Werke, die - wie Bildwerke, Musikwerke und Filme - in aller Regel nicht in erster Linie für Zwecke des Unterrichts oder der Forschung an Universitäten bestimmt sind. Der hier in Rede stehende Gesamtvertrag erfasst dagegen insbesondere Werke, die - wie etwa Lehrbücher, Forschungsliteratur oder wissenschaftliche Zeitschriften - vor allem für den Unterricht und die Forschung an Universitäten bestimmt sind. Die wesentlich stärkere Beeinträchtigung der Primärverwertung der betroffenen Werke rechtfertigt einen höheren Aufwand bei der Erfassung der vom Gesamtvertrag umfassten Nutzungen, um eine größere Genauigkeit bei der Berechnung der Vergütung zu ermöglichen. Auch nach dem eigenen Vorschlag der Beklagten soll es nur solange bei repräsentativen Erhebungen und pauschalen Vergütungen bleiben, bis ein - nach ihrer Ansicht geeignetes - System zur Erfassung und Meldung der zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Informationen bereitsteht.
81
d) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe außer Acht gelassen, dass eine repräsentative Erhebung der Nutzungsdaten und pauschalierende Ermittlung der Vergütung zumindest für eine Übergangszeit angemessen sei.
82
Das Oberlandesgericht hat bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass die Geltung der Schrankenregelung des § 52a UrhG gemäß § 137k UrhG befristet ist (sie war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts bis zum 31. Dezember 2012 befristet und ist im Laufe des Revisionsverfahrens durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 14. Dezember 2012 weiter bis zum 31. Dezember 2014 befristet worden, vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/11317). Es hat angenommen, es entspreche nicht der Billigkeit, bei der Erhebung der zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Informationen einen Aufwand zu treiben, der zur zeitlich begrenzten Geltung der Regelung außer Verhältnis stünde. Es hat deshalb die Implementierung eines Systems, bei dem das Werk oder der Werkteil erst dann öffentlich zugänglich gemacht werden kann, wenn diese Informationen erfasst worden sind, im Blick auf die damit verbundenen - nach Darstellung der Beklagten erheblichen - Kosten für unangemessen erachtet, obwohl mit einem solchen System die höchstmögliche Genauigkeit und Sicherheit erzielt werden könnte. Das Oberlandesgericht hat es dagegen unter Abwägung des Interesses an einer möglichst genauen Ermittlung der zu zahlenden Vergütung einerseits und eines möglichst geringen Aufwands bei der Erhebung der hierzu erforderlichen Informationen andererseits als sachgerecht erachtet, diese Informationen über die von der Klägerin bereitgestellte Eingabemaske zu erfassen und zu übermitteln, auch wenn damit ein gewisser Verwaltungsauf- wand und ein überschaubares Risiko von Fehleingaben verbunden ist. Diese Beurteilung lässt keinen Ermessenfehler erkennen.
83
e) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass aufgrund der Erfassung einzelner Nutzungen kein pauschaler Nachlass für gemeinfreie Werke erforderlich ist (§ 4 Abs. 5 des Gesamtvertragsvorschlags der Beklagten ). Das Öffentlich-Zugänglichmachen von gemeinfreien Werken ist gemäß § 6 des Gesamtvertrags von der Vergütungs- und Meldepflicht ausgenommen. Die Klägerin kann aufgrund der Erfassung einzelner Nutzungen feststellen, ob die Schutzfrist des Werkes abgelaufen und das Werk gemeinfrei ist. Sie darf dann keine Nutzervergütung geltend machen und muss eine bereits entrichtete zurückzahlen.
84
5. Das Oberlandesgericht hat ohne Ermessensfehler angenommen, dass die für zurückliegende Nutzungen zu zahlende Vergütung, da diese Nutzungen nicht mehr erfasst werden können, auf der Grundlage der gemäß § 5 Abs. 1 des Gesamtvertrags zu erteilenden Auskünfte über künftige Nutzungen im Nachhinein im Wege der Schätzung ermittelt werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesamtvertrags). Es entspricht ferner billigem Ermessen, dass die Beklagten die von ihnen selbst als angemessen erachteten Pauschalen vorab als Mindestbeträge zahlen (für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Vertrages und dem Ende des Wintersemesters 2007/2008 anteilig), damit die Urheber an den Ausschüttungen beteiligt werden können, bevor die für eine Berechnung der Vergütung erforderlichen Informationen erhoben worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesamtvertrags).
85
6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht und von den Parteien unbeanstandet angenommen, dass die Laufzeit des Vertrags (§ 9 des Gesamtvertrags) am 1. Januar 2008 beginnt. Die Festsetzung eines Vertrages ist nach § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres möglich, in dem der Antrag auf Abschluss eines Gesamtvertrags gestellt worden ist. Da dieser Antrag bei der Schiedsstelle zu stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle - hier im Jahr 2008 - maßgeblich. Die Festsetzung des Endes der Laufzeit auf den 31. Dezember 2012 kann allerdings keinen Bestand haben, da das Jahr 2012 bereits abgelaufen und die Geltungsdauer des § 52a UrhG erneut um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden ist.
86
7. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass Neuverhandlungen (§ 11 des Gesamtvertrags) auch die Frage des Übergangs zu einer pauschalierten Abgeltung betreffen können, da nicht auszuschließen ist, dass die bis zur Neuverhandlung gemachten Erfahrungen mit einer nutzungsbezogenen Abrechnung eine pauschalierte Abgeltung vorzugswürdig erscheinen lassen. Die entsprechende Festsetzung in § 11 Abs. 2 Spiegelstrich 3 des Gesamtvertrags ist daher entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin nicht zu streichen. Da eine Vergütung nach Gruppengrößen nicht der Billigkeit entspricht (vgl. oben Rn. 67 f.), kann allerdings die Regelung in § 11 Abs. 2 Spiegelstrich 2 des Gesamtvertrags entfallen.
87
C. Die Revisionen der Parteien führen danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ungeachtet der früher vom Senat geübten Praxis erscheint es im Blick darauf, dass die einzelnen Bestimmungen eines Gesamtvertrages miteinander zusammenhängen sinnvoll, das Urteil nicht nur hinsichtlich einzelner , sondern hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrages aufzuheben. Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Bornkamm Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 WG 12/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2013 - I ZR 84/11

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Urheberrecht: Zur angemessenen Vergütung von Texten für das Intranet

11.11.2013

Abweichungen der Vergütungsfestsetzung eines Gesamtvertrages von vergleichbaren Regelungen liegen nicht im billigen Ermessen.
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

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(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54a Vergütungshöhe


(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische S

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen


(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu

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(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, For

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(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk ein

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Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 132/98 Verkündet am:
5. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Gesamtvertrag privater Rundfunk
UrhWG §§ 12, 13 Abs. 3, § 16 Abs. 4 Satz 3

a) Dem Oberlandesgericht, das den Inhalt eines Gesamtvertrages nach § 12
UrhWG zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung
rechtsgestaltend festsetzt, ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt.
Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung sind die mit der
Verwertung erzielten geldwerten Vorteile (§ 13 Abs. 3 UrhWG). Im einzelnen
hat sich das Oberlandesgericht an früheren Vereinbarungen zwischen den
Parteien sowie daran zu orientieren, was diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft
mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen
vereinbart hat. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung bietet
auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im vorgeschalteten Verfahren
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 14c UrhWG.

b) Die Festsetzung eines Gesamtvertrages kann im Revisionsverfahren – abgesehen
von gerügten Verfahrensverstößen – nur darauf überprüft werden, ob
das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Begründung
der festsetzenden Entscheidung muß dem Revisionsgericht allerdings
die Möglichkeit geben, in eine solche – eingeschränkte – Überprüfung einzutreten.
Insbesondere muß sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren
Regelungen in früheren oder anderen Gesamtverträgen abgewichen oder
Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird.
BGH, Urt. v. 5. April 2001 ± I ZR 132/98 ± OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1998 unter Zurückweisung der Anschluûrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , ± als in § 2 des festgesetzten Gesamtvertrages sowie in Ziffer 3 des GVL-Tarifs (Anlage B zum Gesamtvertrag) ein Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 % vorgesehen ist, ± als in Ziffer 1 des genannten Tarifs für die dort aufgeführten Musikanteile (lit. a bis c) Vergütungssätze von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % genannt sind und ± als in Ziffer 2 des genannten Tarifs keine Pauschalierung für die dort genannten Abzüge vorgesehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Anschluûrevision, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Ansprüche der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrages nach § 12 UrhWG. Die Beklagten sind Vereinigungen privater Hörfunksender. Zu ihren Mitgliedern zählen fast alle entsprechenden Sendeunternehmen ; zusammengerechnet hatten die Beklagten zur Zeit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens 224 Mitglieder.
Zwischen der Klägerin und den Vereinigungen der privaten Sendeunternehmen bestand schon in der Vergangenheit ein Gesamtvertrag, den die Klägerin fristgerecht zum 31. Dezember 1993 mit dem Ziel gekündigt hat, eine Reihe von Änderungen zu vereinbaren. Dem Abschluû dieses Gesamtvertrages war 1988 ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 2 UrhWG) vorausgegangen. Danach sollte die an die Klägerin zu zahlende Vergütung nach dem Musikanteil an der Sendezeit und den Werbeerlösen bemessen werden; bei einem Musikanteil von weniger als 25 % sollte die Vergütung 1,125 %, bei einem Musikanteil zwischen 25 % und unter 50 % 2,25 % und bei einem Musikanteil von 50 % und mehr 4,5 % der Werbeerlöse betragen; für die Mitglieder der beteiligten Nutzervereinigungen war der übliche Gesamtvertragsnachlaû von 20 % vorgesehen. Dieses Grundschema für die Berechnung der Vergütungssätze wurde im Gesamtvertrag übernommen. Dagegen wurde von dem Vorschlag der Schiedsstelle insoweit abgewichen, als einerseits nicht von den Brutto-, sondern von den Nettoerlösen (nach Abzug von Agenturprovisionen bis höchstens 15 %, von Mengenrabatten und Skonti sowie von Handelsvertreterprovisionen) ausgegangen und andererseits dadurch eine Begrenzung der Vergütung nach unten vereinbart wurde,
daû Werbeerlöse von mindestens 500.000 DM zugrunde zu legen waren; auch der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Einführungsrabatt für die ersten beiden Betriebsjahre wurde nicht vereinbart. Der Inhalt des Gesamtvertrages stimmt mit dem Tarif der Klägerin vom 28. November 1988 für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen überein.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Musik und damit auch die von ihr vertretenen Rechte der Interpreten und Produzenten hätten für die privaten Sender in den letzten Jahren eine gröûere Bedeutung und damit auch eine höhere Wertigkeit erlangt. Maûgeblich sei dafür nicht nur die gestiegene Qualität der Wiedergabe , sondern auch der Umstand, daû sich viele Sender über die Art der gesendeten Musik definierten. Auûerdem seien die Musikanteile an der Sendezeit gestiegen , was eine Anpassung erforderlich mache. Ferner seien die Abzüge von den Bruttoeinnahmen wesentlich höher als ursprünglich erwartet. Schlieûlich müûten die Einnahmen aus Sponsoring bei Ermittlung der Erlöse mitgerechnet werden.
Die Klägerin hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der Schiedsstelle eingeleitet und den Abschluû eines neuen Gesamtvertrages begehrt. Ihr Vorschlag für einen neuen Vertrag zeichnete sich vor allem durch zwei Punkte aus: Um den höheren Musikanteilen Rechnung zu tragen, sollten zwei zusätzliche Staffelungen eingeführt werden, so daû sich insgesamt fünf Stufen ergäben (von 8 % Vergütung bei mindestens 80 % über 6,5 % bei mindestens 65 %, 5 % bei mindestens 50 %, 2,5 % bei mindestens 25 % bis zu 1,25 % bei unter 25 % Musikanteil). Auûerdem sollten die Abzüge von den Bruttoerlösen (Rabatte, Skonti, Provisionen) pauschal mit 15 % festgesetzt werden. Die Beklagten sind dem Antrag der Klägerin vor der Schiedsstelle entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, die bisherige Staffelung sei angemessen; der Musikanteil der privaten Hörfunksender
liege im Durchschnitt keineswegs bei über 80 %, sondern deutlich darunter. Ein Vergleich mit dem ARD-Hörfunk zeige jedoch, daû die im alten Gesamtvergleich vorgesehenen Vergütungssätze zu hoch seien. Die Beklagten haben daher auf der Grundlage der bisherigen Staffelung niedrigere Vergütungssätze von 3 % (Musikanteil mindestens 50 %), 1,5 % (Musikanteil mindestens 25 %) und 0,75 % (Musikanteil unter 25 %) vorgeschlagen.
In ihrem den Parteien nach § 14a Abs. 2 UrhWG unterbreiteten Einigungsvorschlag vom 29. Februar 1996 ist die Schiedsstelle von einem als angemessen anzusehenden mittleren Vergütungssatz von 4,52 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % ausgegangen. Dabei hat sich die Schiedsstelle an den Bedingungen orientiert, die schon seit langem für die öffentlich-rechtlichen Hörfunksender gelten und die für die werbefinanzierten Sendungen generell einen Vergütungssatz von 4,52 % vorsehen (vgl. auch den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 1. März 1996 im Parallelverfahren I ZR 32/99). Ausgehend von diesem Mittelwert hat die Schiedsstelle zwei weitere Staffelungen ± 2,25 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 % und 7,23 % bei einem Musikanteil von mindestens 80 % vorgeschlagen. Ferner hat die Schiedsstelle ± dem Anliegen der Klägerin entsprechend ± in ihrem Vorschlag eine Pauschalierung der Abzüge für Rabatte , Skonti und Provisionen vorgesehen, diese Pauschale allerdings anders als die Klägerin nicht mit 15 %, sondern mit 20 % angesetzt. In den übrigen Punkten ± Gesamtvertragsrabatt von 20 %, keine Mindestvergütung, kein Einführungsrabatt in den ersten Betriebsjahren eines neuen Senders ± entspricht der Einigungsvorschlag den Anträgen der Parteien. Dem Einigungsvorschlag haben beide Parteien widersprochen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UrhWG).
Das Klageziel, das die Klägerin mit ihrer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrages verfolgt, baut auf dem Vorschlag der Schiedsstelle auf. Der Ge-
samtvertrag, dessen Festsetzung sie beantragt hat, sieht jedoch ± entgegen dem Vorschlag der Schiedsstelle ± keinen Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 % für die Mitglieder der beklagten Nutzervereinigungen vor. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vorschlag der Schiedsstelle sei widersprüchlich, weil er sich einerseits an den Bedingungen für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk orientiere, andererseits aber auûer acht lasse, daû es dort einen Gesamtvertragsrabatt nicht gebe. Es müsse daher der von der Schiedsstelle vorgesehene Rabatt gestrichen oder von einem höheren Mittelwert (5,65 % statt 4,52 %) ausgegangen werden.
Der Gesamtvertrag, dessen Festsetzung die Klägerin beantragt hat, enthält als Anlage B den nachstehend wiedergegebenen Tarif:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt
a) 7,23 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
b) 4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
c) 2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Einnahmen im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft erzielten Brutto-Erlöse. Soweit die Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit der Sender als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit eine selbständige abgeschlossene Betriebseinheit bildet, bei der Einnahmen und Ausgaben gesondert abgerechnet werden. Die Einnahmen gemäû Satz 1 vermindern sich pauschal um 20 % für Rabatte, Skonti, Agentur- und Handelsvertreterprovisionen. Dies gilt nicht für Einnahmen von Vermarktungsorganisationen, von denen diese Aufwendungen vertraglich vereinbart einbehalten werden. 3. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer. 4. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich u.a. gegen die Höhe der Vergütungssätze gewandt; das Gebot der Gleichbehandlung gebiete es, die privaten Sender nicht stärker zu belasten als die öffentlich-rechtlichen Anstalten , die im Durchschnitt aller ihrer Einnahmen ± Gebühren und Werbeerlöse ± nur mit 1,7 % belastet würden. Ferner sind sie dafür eingetreten, daû Provisionen, Rabatte und Skonti nach wie vor unbeschränkt abgezogen werden könnten, daû keine zusätzlichen Vergütungsstaffeln eingeführt und der Gesamtvertragsrabatt beibehalten werden. Die Beklagten haben ihrerseits die Festsetzung eines Gesamtvertrages beantragt, der als Anlage B den nachfolgend wiedergegebenen Tarif enthält:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt 1.1 1,70 % der Werbeerlöse, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern aus dem Repertoire der GVL mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht, 1.2 0,85 % der Werbeerlöse, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern aus dem Repertoire der GVL mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Werbeerlöse im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung im Programm und aus Sponsorschaft am Programm erzielten Einnahmen ohne Umsatzsteuer. Agenturvergütungen (AE) gehören nicht zu diesen Einnahmen. Tatsächlich gewährte Mengenrabatte und Skonti, soweit sie bei der Auftragserteilung vom Veranstalter in seiner Preisliste nachweisbar veröffentlicht oder branchenüblich waren, sind keine Einnahmen. Der Einbehalt von Vermarktungsorganisationen, die für eine Vielzahl von Radiostationen Ansprechpartner für Werbungtreibende und Werbeagenturen sind (Radio-Kombis), ist den tatsächlichen Einnahmen nicht hinzuzurechnen , soweit er vertraglich vereinbart ist. Darüber hinaus sind umsatzbezogene Ansprüche der Handelsvertreter nach dem HGB nicht Bestandteil der Werbeerlöse , wenn ihre Entstehung urkundlich nachgewiesen wird. 3. Die Vergütungsbeträge ermäûigen sich im ersten Betriebsjahr eines Senders auf ein Fünftel, im zweiten auf zwei Fünftel, im dritten auf drei Fünftel, im vierten auf vier Fünftel. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sender vor oder nach dem 1. Januar 1994 seinen Betrieb aufgenommen hat. 4. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
5. Für Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlossen ist, ermäûigen sie sich um 20 %. 6. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Gesamtvertrag festgesetzt, der ± dem Vorschlag der Schiedsstelle und dem Klageantrag folgend ± drei Staffeln (mindestens 80 %, mindestens 50 % und mindestens 25 % Musikanteil) mit den Vergütungssätzen in Höhe von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % enthält, der jedoch ± insoweit dem Antrag der Beklagten folgend ± einen Gesamtvertragsrabatt vorsieht und Abzüge für Rabatte, Skonti und Provisionen uneingeschränkt zuläût. Die den Tarif enthaltende Anlage B zum Gesamtvertrag lautet nach der Festsetzung durch das Oberlandesgericht wie folgt:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt
a) 7,23 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
b) 4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
c) 2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Einnahmen im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft erzielten Erlöse ohne Umsatzsteuer. Die Erlöse vermindern sich ± um die Agentur-Vergütungen (AE), ± um tatsächlich gewährte Mengenrabatte und Skonti, soweit sie bei der Auftragserteilung vom Veranstalter in seinen Preislisten nachweisbar veröffentlicht oder branchenüblich waren und tatsächlich gewährt wurden, ± um umsatzbezogene Ansprüche der Handelsvertreter nach dem HGB, wenn ih- re Entstehung urkundlich nachgewiesen wird, ± um den Einbehalt von Vermarktungsorganisationen, die für eine Vielzahl von Radiostationen Ansprechpartner für Werbungtreibende und Werbeagenturen sind (Radio-Kombis), soweit er vertraglich vereinbart ist.
Soweit Erlöse aus einer anderen Tätigkeit der Sendeunternehmen als dem Senden von Programmen und der unmittelbaren Vermarktung von Sendezeit dieser Programme stammen, sind diese Erlöse nicht zu berücksichtigen. 3. Für Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlossen ist, ermäûigen sich die Vergütungsbeträge um 20 %. 4. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Umsatzsteuer. 5. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie das Urteil des Oberlandesgerichts in zweierlei Hinsicht angreift: Zum einen wendet sie sich gegen die Höhe der Vergütungssätze und beantragt eine Festsetzung auf 9,04 %, 5,65 % und 2,81 %, so daû sich nach Abzug des Gesamtvertragsrabatts Prozentsätze von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % ergeben. Zum anderen begehrt sie eine pauschale Beschränkung der Abzüge nach Ziffer 2 des Tarifs bis zu einem Erlösanteil von 20 %. Die Beklagten treten der Revision der Klägerin entgegen. Mit ihrer Anschluûrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen sie im wesentlichen ihren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter (Vergütungssätze von 1,7 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % und von 0,85 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 %; niedrigere Vergütungssätze in den ersten vier Betriebsjahren eines neuen Senders).

Entscheidungsgründe:


I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der Festsetzung des Gesamtvertrages ausgeführt:
Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung als Entgelt für die Nutzung der Leistungsschutzrechte sei von den geldwerten Vorteilen auszugehen,
die durch die Verwertung erzielt würden. Maûgeblich sei dabei der erwirtschaftete Umsatz, soweit er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des geschützten Guts stehe. Angemessen sei in der Regel, was üblich sei, wobei eine Veränderung der Orientierungsmaûstäbe seit früheren Festlegungen zu berücksichtigen sei. Ferner sei das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wobei als Vergleichsmaûstab vor allem frei vereinbarte Regelungen geeignet seien. Der von der Klägerin gekündigte Gesamtvertrag, der auf der Grundlage eines Einigungsvorschlags der Schiedsstelle von den Vertragsparteien ausgehandelt worden sei, stelle danach die maûgebliche Grundlage für die Neufestsetzung dar. Die von der Klägerin erstrebte Erhöhung der mittleren Vergütungssätze rechtfertige sich nicht durch eine seitherige Veränderung der maûgeblichen Umstände. Der Einsatz moderner Aufnahme-, Herstellungs- und Wiedergabetechniken habe die Tonqualität nicht derart gesteigert, daû von einer höheren Wertigkeit der Sendungen ausgegangen werden könne. Daû der Musikstil heute stärker als früher zur Charakterisierung des jeweiligen Senders, zur Ausrichtung auf bestimmte Hörerkreise und damit verbunden auch zu erhöhten Werbeeinnahmen beitrage, sei eher die Leistung des Senders. Dagegen beruhe die Steigerung der Werbeeinnahmen sehr wohl auf der Steigerung des Musikanteils, was sich auf die Staffelung auswirken müsse.
Für die Angemessenheit eines mittleren Vergütungssatzes von 4,52 % spreche nicht nur die bisherige Gesamtvertragsregelung, sondern vor allem auch der Umstand, daû die Vergütung der Klägerin für die Nutzung im öffentlich-rechtlichen Hörfunk, soweit es um das Werberahmenprogramm gehe, ebenfalls mit diesem Prozentsatz der Werbeeinnahmen berechnet werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere es, für diese beiden Fälle die gleichen Vergütungen vorzusehen. Nicht abzustellen sei dagegen auf den Mischsatz von 1,7 %, der sich bei einer Zusammenrechnung aller Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender erge-
be. Denn bei den Gebühreneinnahmen und den Werbeeinnahmen handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Die Einführung einer weiteren Staffel bei einem Musikanteil von über 80 % sei im Hinblick auf die Sender mit hohem Musikanteil angemessen. Zwar kenne der Gesamtvertrag für den öffentlichrechtlichen Hörfunk eine solche Staffelung nicht; diese sei aber im Hinblick auf den im Durchschnitt höheren Musikanteil der privaten Sender gerechtfertigt. Eine Beschränkung oder Pauschalierung der Abzüge für Rabatte, Skonti, Provisionen und Agenturvergütungen sei nicht geboten. Denn es handele sich hierbei teilweise um echte Erlösschmälerungen, teilweise um Vermarktungskosten, deren Abzug aber auch in der Vergangenheit üblich gewesen sei. Ferner liege in der Regelung über den Gesamtvertragsrabatt kein Verstoû gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar enthalte der Tarif für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine entsprechende Regelung. Dies habe aber darin seinen Grund, daû sich durch den Gesamtvertrag mit den Beklagten der Arbeitsaufwand der Klägerin ganz erheblich reduziere, während bei den öffentlich-rechtlichen Sendern durch den Gesamtvertrag keine solche Ersparnis eintrete. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daû der Gesamtvertragsrabatt in dem dort geltenden Vergütungssatz von 4,52 % bereits eingerechnet sei.
Eine Kappung oder pauschale Berücksichtigung der Abzüge auf 15 % ± wie von der Klägerin ursprünglich gefordert ± oder auf 20 % ± wie von der Schiedsstelle vorgeschlagen und nunmehr von der Klägerin beantragt ± erscheine nicht angezeigt. Die Abrechnung nach Aufwand entspreche am ehesten der Angemessenheit , weil sich auf diese Weise je nach Gröûe, Marktstellung und Konkurrenzsituation unterschiedliche Sätze bei den einzelnen Sendeunternehmen ergäben und der Musikanteil damit individuell gewichtet werden könne. Im Hinblick auf die rechnerische Erfaûbarkeit der Beträge und der Kontrollbefugnis der Klägerin
sprächen auch Gründe der Praktikabilität nicht gegen die bisherige Regelung. Eine willkürliche Neuschaffung abzugsfähiger Kosten sei nicht zu befürchten.
Schlieûlich sei auch ein besonderer Einführungstarif für junge Sender nicht geboten, zumal auch der alte Vertrag ± trotz eines entsprechenden Vorschlags der Schiedsstelle ± eine solche Vergünstigung nicht enthalten habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dagegen ist die Anschluûrevision der Beklagten unbegründet.
1. Zum Umfang der Anfechtung:
Die Parteien haben die Revision und die Anschluûrevision jeweils in wirksamer Weise beschränkt.
Allerdings ist eine Beschränkung des Streitstoffs durch das Rechtsmittel der Revision nur insoweit möglich, als es sich um einen rechtlich und tatsächlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozeûstoff behandelt werden kann (BGHZ 45, 287, 289; 53, 152, 155; 76, 397, 398 f.; Müller-Rabe, NJW 1990, 283 f. m.w.N.). Im Hinblick hierauf ist bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages zu beachten, daû vertragliche Bestimmungen häufig im Zusammenhang mit anderen stehen und die Angemessenheit des festgesetzten Vertrages in der Summe der Vorzüge und Nachteile liegt, die die einzelnen vertraglichen Bestimmungen jeder Vertragspartei bieten. Gleichwohl verhält es sich nicht so, daû die Festsetzung des Gesamtvertrages nur im ganzen angefochten werden könnte und mit der Anfechtung eines noch so unbedeutenden Teils der
Vertragsfestsetzung der vollständige Gesamtvertrag Gegenstand des Revisionsverfahrens würde. Es gibt vielmehr eine Reihe von Regelungen, deren Angemessenheit auch unabhängig von anderen vertraglichen Bestimmungen beurteilt werden kann. Bei jedem einzelnen Revisionsangriff, mit dem ein Teil des Streits vor das Revisionsgericht getragen wird, ist jedoch darauf zu achten, daû die Anfechtung sowie die eventuell gebotene (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Umfang erfolgt, der eine umfassende Entscheidung erlaubt, und zwar auch über vertragliche Regelungen, auf die die angegriffene Bestimmung nur ausstrahlt. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist immer nur insoweit zulässig, als auch im Falle einer Zurückverweisung ausgeschlossen werden kann, daû die Änderung des einen Teils auch die Änderung eines anderen, nicht angefochtenen Teils erforderlich macht. Dabei ist zu berücksichtigen, daû dem Tatrichter im Falle der Festsetzung eines Gesamtvertrages eine Rechtsgestaltung obliegt und ihm dabei ein besonders weites Ermessen eingeräumt ist (dazu unten unter II.2.a)aa)).
2. Zur Anschluûrevision:

a) Ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision dagegen, daû das Oberlandesgericht von einem mittleren Vergütungssatz in Höhe von 4,52 % ausgegangen ist.
aa) Die Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht den Inhalt des Gesamtvertrages festsetzt, ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
(1) Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet , mit den Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschlieûen. Nach-
dem sich die Parteien über einen Abschluû eines solchen Gesamtvertrages nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte ± also nicht nur die nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigten Beklagten, sondern auch die Klägerin (vgl. Schricker/Reinbothe , Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 UrhWG Rdn. 2) ± nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrages erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).
Die Festsetzung eines Gesamtvertrages durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Diese Entscheidung ist ± wie auch die Anschluûrevision nicht verkennt ± der eines Gerichts vergleichbar, das im Falle des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für die hierzu an sich berufene Vertragspartei die vertraglich geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Ebenso wie das Gericht bei der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht rechtsfeststellend, sondern rechtsgestaltend tätig wird (vgl. MünchKomm/Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 315 Rdn. 17), handelt es sich bei der Festsetzung von Gesamtverträgen durch das Oberlandesgericht um eine rechtsgestaltende Entscheidung (Schricker/Reinbothe aaO § 16 UrhWG Rdn. 8; a.A. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 16 UrhWG Rdn. 7; Nordemann, GRUR Int. 1973, 306, 307 f.). Dies ergibt sich schon daraus, daû nicht nur ein einziger Vertragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angemessen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeweils für sich genommen angemessene Bedingungen i.S. von § 12 UrhWG enthalten. Angesichts des vielfältigen Regelungsbedarfs kann ohne weiteres der Nachteil, den eine Bestimmung für eine Vertragspartei bewirkt, durch den Vorteil bei einer anderen Bestimmung ausgeglichen werden. Je komplexer der Gegenstand eines solchen Gesamtvertrages ist, desto mehr Möglichkeiten sind für einen
angemessenen Ausgleich denkbar und desto gröûer ist das Ermessen, das demjenigen eingeräumt ist, der den Inhalt des Vertrages festzusetzen hat.
Ebenso wie im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB können die tatrichterlichen Ausführungen zur Festsetzung eines Gesamtvertrages vom Revisionsgericht ± abgesehen von gerügten Verfahrensverstöûen ± nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.3.1961 ± I ZR 133/59, GRUR 1961, 432, 435 ± Klebemittel), ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (zu § 315 BGB vgl. BGHZ 115, 311, 321 m.w.N.). Hinzu kommt allerdings, daû die Begründung der festsetzenden Entscheidung dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben muû, in eine solche ± eingeschränkte ± Überprüfung einzutreten.
(2) Was die gesetzlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung angeht, muû sich die Überprüfung in der Revisionsinstanz unter diesen Umständen darauf beschränken, ob das Oberlandesgericht die gesetzlichen Vorgaben der § 16 Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 3 UrhWG berücksichtigt hat. Darüber hinaus darf das angefochtene Urteil nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoûen.
Einen Hinweis darauf, was billigem Ermessen entspricht, gibt das Gesetz insoweit , als es bestimmt, daû in der Regel die geldwerten Vorteile, die durch die Verwertung erzielt werden, die Berechnungsgrundlage für die Tarife sein sollen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG). Da ein abgeschlossener Gesamtvertrag die Wirkung
eines Tarifs hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG), gilt diese Bestimmung auch für die Gesamtverträge. Bei der Ermittlung der geldwerten Vorteile kann sich das Oberlandesgericht zum einen an Vereinbarungen orientieren, die früher zwischen den Parteien gegolten haben. Zum anderen kann es auf andere gesamtvertragliche Regelungen zurückgreifen, die diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen abgeschlossen hat. Damit wird nicht zuletzt auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen , dem die Verwertungsgesellschaften nicht nur durch das Angemessenheitsgebot der §§ 12, 13 UrhWG, sondern auch als Normadressaten des § 20 Abs. 1 GWB unterliegen.
Schlieûlich kann und muû sich das Oberlandesgericht auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten Verfahren vorgeschlagen hat. Die Schiedsstelle ist wesentlich häufiger als das Oberlandesgericht mit derartigen Verfahren und mit der Überprüfung von Tarifen befaût. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrages gemacht, um sicherzustellen, daû vor einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle in einem justizförmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem sich nicht nur die Parteien, sondern auch das Oberlandesgericht orientieren können (vgl. BT-Drucks. 10/837, S. 12). Ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für sich.
bb) Die Festsetzung eines mittleren Vergütungssatzes von 4,52 % kann unter diesen Umständen nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Dieser Vergütungssatz orientiert sich erklärtermaûen an dem Satz (von ebenfalls 4,52 %), den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus ihren Werbeeinnahmen an die Klägerin entrichten. Die Anschluûrevision hält diesen Satz gleichwohl für unangemessen, weil sich für die öffentlich-rechtlichen Sender insgesamt, also bezogen auf Werbe- und Gebühreneinnahmen, nur ein Vergütungssatz von 1,7 % ergebe.
Der Anschluûrevision ist einzuräumen, daû das Oberlandesgericht nur eine ganz unzureichende Begründung für diesen Unterschied gegeben hat, indem es allein darauf abgestellt hat, daû es sich bei werbefinanziertem Rundfunk auf der einen und gebührenfinanziertem Rundfunk auf der anderen Seite um nicht vergleichbare Sachverhalte handele. Es drängen sich jedoch aus dem Parteivorbringen eine Reihe weiterer Gesichtspunkte auf, die es jedenfalls derzeit nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen, die vorgenommene Differenzierung als ermessensfehlerhaft anzusehen.
(1) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daû die Zweiteilung des Tarifs für die Verwendung erschienener Tonträger im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ± Prozentsatz der Werbeeinnahmen auf der einen Seite und eine an der Zahl der Geräte bemessene Vergütung auf der anderen Seite ± seit vielen Jahren üblich ist. Erst im Zuge des parallelen Gesamtvertragsverfahrens, das die Klägerin gegen die Nutzervereinigung der ARD-Anstalten angestrengt hat (OLG München 6 AR 22/96 ± BGH I ZR 32/99), wird erstmals auch der zweite Teil der Vergütung als ein Prozentsatz der Einnahmen definiert, wobei auch der nunmehr im Parallelverfahren vom Oberlandesgericht festgesetzte, gering erscheinende Prozentsatz von 0,66674 % der Hörfunkgebühren die Klägerin wesentlich stärker an den Gesamteinnahmen partizipieren läût als die in der Vergangenheit geschuldete, von
Zeit zu Zeit angehobene Vergütung, die sich nach der Zahl der angemeldeten Radiogeräte errechnete.
(2) Werbefinanzierter Rundfunk auf der einen und gebührenfinanzierter Rundfunk auf der anderen Seite unterscheiden sich in ihrem Verhältnis zu der in Rede stehenden Verwendung erschienener Tonträger deutlich. Diese Unterschiede rechtfertigen und gebieten es, für beide Einnahmequellen unterschiedliche Regelungen zu treffen.
Dabei geht es nicht darum, daû der öffentlich-rechtliche Rundfunk wegen der zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben Vorzugsbedingungen für sich beanspruchen könnte (vgl. hierzu ausführlich ± auf dem von der Anschluûrevision vorgelegten Gutachten beruhend ± Bullinger, ZUM 2001, 1, 4 ff.). Vielmehr werden mit Hilfe der Gebühreneinnahmen vor allem besonders kostenträchtige Sendeformen finanziert, bei denen die Verwendung erschienener Tonträger eine verhältnismäûig geringe Rolle spielt (vgl. Bullinger aaO S. 10 f.). Zu nennen sind hier nur die Finanzierung von besonders kostenträchtigen Rundfunkorchestern und Rundfunkchören , die hohen Kosten für Live-Übertragungen und andere Konzertmitschnitte sowie der verhältnismäûig groûe Aufwand, der für die Redaktionen von Wortsendungen (z.B. für politische Redaktionen und Hörspielstudios) betrieben wird. Dabei schlagen erfahrungsgemäû gerade die Sendungen besonders zu Buch, in denen keine oder nur wenig Musik von erschienenen Tonträgern gespielt wird. Höhere Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten korrespondieren daher nicht mit einer intensiveren Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte.
(3) Ob die genannten Unterschiede nicht nur eine Ungleichbehandlung, sondern auch die besonders deutliche Differenz der Vergütungssätze rechtferti-
gen, kann im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden. Erforderlich wäre es insofern , Vergleichsberechnungen anzustellen, aus denen sich ergibt, welche Mittel und damit welche Gebührenanteile bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten in diejenigen Sendeformen flieûen, die ihrer Struktur nach am ehesten mit den Programmen der privaten Sender vergleichbar sind, weil sie in ähnlichem Umfang Musik von erschienenen Tonträgern senden und auch in vergleichbarem Umfang Kosten für die anderen Programmanteile aufwenden. Es ist beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht zu beanstanden, daû sich das Oberlandesgericht, dem derartige Erhebungen nicht vorlagen, wie in der Vergangenheit allein an den Werbeeinnahmen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten orientiert und weiteren Vortrag zur Vergleichbarkeit der beiden Sendeformen nicht angeregt hat. Wie dargelegt, stellt sich die Frage der Vergleichbarkeit der Tarife für den privaten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Deutlichkeit erst seit kurzem; denn in der Vergangenheit wurde die angemessene Vergütung bei den öffentlichrechtlichen Anstalten nicht anhand der Gebühreneinnahmen berechnet. Ferner ist zu berücksichtigen, daû es im Streitfall um einen Gesamtvertrag geht, dessen Inhalt nur für die Zeit von 1994 bis 1999 festgeschrieben sein soll. Es bleibt den Beklagten daher unbenommen, den Gesamtvertrag zu kündigen (was ihnen erstmals zum 31. Dezember 1999 möglich war), wenn sie über Erkenntnisse verfügen , die in dem beschriebenen Sinne ein Miûverhältnis zwischen den Tarifen für öffentlich-rechtliche und private Sendeunternehmen nahelegen.

b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision gegen die Einführung einer weiteren Tarifstufe für Sender mit einem besonders hohen Musikanteil. Im Hinblick darauf, daû der Musikanteil bei den privaten Radiosendern im Durchschnitt bei 70 % liegt, stellt der bisherige Tarif, der lediglich bei Sendern mit einem Musikanteil von unter 50 % differenzierte (1. Stufe: unter 25 %, 2. Stufe: 25 bis unter 50 %) und alle Sender mit einem höheren Anteil (50 % und mehr) in die
höchste Gruppe einstufte, keine angemessene Regelung dar. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daû das Oberlandesgericht für Sender mit einem überdurchschnittlich hohen Musikanteil (80 % und mehr) eine gesonderte Vergütungsstufe vorgesehen hat. Dem steht nicht entgegen, daû der Tarif für die öffentlich-rechtlichen Sender keine entsprechende Vergütungsstufe kennt. Denn dort liegt der Musikanteil nach dem Vortrag der Beklagten bei durchschnittlich 60 % und damit deutlich näher am Mittelwert. Im übrigen kennt der Tarif für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch keine Begünstigung für Sender mit einem Musikanteil von unter 50 %.

c) Schlieûlich geht auch die Rüge der Anschluûrevision fehl, mit der sie sich dagegen wendet, daû das Oberlandesgericht keinen Einführungsrabatt für neue Sender vorgesehen hat. Ein Ermessensfehler liegt hierin jedenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsschutzberechtigten verpflichtet sein sollten, neu gegründete Sendeunternehmen in den ersten vier Jahren in dem beantragten erheblichen Umfang zu subventionieren.
3. Zur Revision:

a) Das Oberlandesgericht hat einen mittleren Vergütungssatz von 4,52 % für angemessen gehalten und für die Mitglieder der beklagten Vereinigungen gleichzeitig einen Gesamtvertragsrabatt vorgesehen. Diese Festsetzung rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft; denn das Urteil des Oberlandesgerichts leidet in diesem Punkt an einem Begründungsmangel.
aa) Zur Begründung der Festsetzung eines Mittelwertes von 4,52 % hat sich das Oberlandesgericht maûgeblich darauf gestützt, daû dieser Prozentsatz der Hörfunkwerbeeinnahmen auch dem gekündigten Gesamtvertrag mit der Nutzer-
vereinigung der ARD-Anstalten zugrunde gelegen habe und ± da in diesem Punkt zwischen den Parteien des Parallelverfahrens Einigkeit bestehe ± liegen werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete die Anwendung dieses Satzes beim privaten Hörfunk; auch die Wahrung des Gleichgewichts im Wettbewerb mache es erforderlich, daû keiner dadurch benachteiligt werde, daû dem Mitbewerber ein günstigerer Vergütungssatz eingeräumt werde. Auf die so ermittelten Vergütungssätze hat das Oberlandesgericht den Gesamtvertragsrabatt in “seit langem üblicher Höhe von 20 %” gewährt. Den Einwand der Klägerin, der vergleichbare Tarif für die öffentlich-rechtlichen Sender kenne keinen Gesamtvertragsrabatt, vielmehr sei dort der entsprechende Rabatt bereits in den Vergütungssatz von 4,52 % eingerechnet , hat das Oberlandesgericht nicht gelten lassen. Zum einen trete durch den Gesamtvertrag bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten keine entsprechende Ersparnis wie bei den privaten Sendern ein. Auûerdem könne nicht davon ausgegangen werden, daû der Rabatt bereits bei der Vergütungsregelung von 4,52 % einbezogen sei; der Regelung liege kein gedachter höherer Wert zugrunde, von dem der Rabatt bereits abgezogen sei.
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, daû das Oberlandesgericht hierbei erhebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht wiederholt dargelegt, daû die Vorteile, die sich für sie aus dem Abschluû der Gesamtverträge ergäben, hier wie dort gleichwertig seien und daû keinerlei vernünftiger Grund bestehe, insofern unterschiedliche Regelungen vorzusehen (SchrS v. 27.12.1996, S. 14 = GA 14, SchrS v. 22.5.1997, S. 28 f. = GA 121/122). Unter diesen Umständen hätte das Oberlandesgericht ± falls es dieses Vorbringen als nicht ausreichend erachtete ± die Klägerin auf seine gegenteilige Einschätzung hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, im einzelnen darzulegen, worin für sie die Vorteile des Gesamtvertragsabschlusses bei den öffentlich-rechtlichen Sendern liegen (§§ 139, 278
Abs. 3 ZPO). Mit der entsprechenden Rüge erläutert die Revision, daû für sie die Vorteile aus dem Gesamtvertrag mit der Nutzervereinigung der ARD-Anstalten sogar gröûer seien als aus dem Vertrag mit den Beklagten, weil die Nutzervereinigung ihre Mitglieder verbindlich vertrete und daher mit der Klägerin unmittelbar Verträge abschlieûe. Dieses Vorbringen ist ± entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ± nicht unerheblich. Auch wenn die Nutzervereinigung der ARDAnstalten ihre Mitglieder verbindlich vertritt mit der Folge, daû mit den einzelnen Anstalten keine Verträge mehr abgeschlossen zu werden brauchen, handelt es sich um einen Gesamtvertrag. Die verbindliche Vertretung erklärt, weshalb ein gesonderter Rabatt nicht vereinbart ist; denn es muû nicht erst der Anreiz geschaffen werden, sich den Bedingungen des Gesamtvertrages zu unterwerfen. Der Gesamtvertragscharakter wird hierdurch jedoch nicht berührt.
Auch die zweite Erwägung des Oberlandesgerichts greift die Revision mit Erfolg an (§ 286 ZPO). Sie verweist darauf, daû die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hatte, daû “der Satz von 4,52 % bereits der Nettosatz ist und aus einem vergleichbaren Bruttovergütungssatz von 5,65 % vor Gesamtvertragsrabatt abgeleitet ist” (SchrS v. 21.11.1997, S. 3 = GA 171). Dementsprechend findet sich auch in dem vom Oberlandesgericht in der Parallelsache festgesetzten Gesamtvertrag der Passus, wonach die dort genannten Vergütungssätze einen zwanzigprozentigen Gesamtvertragsrabatt enthielten (OLG München, Urt. v. 19.11.1998 ± 6 AR 22/96, Umdr. S. 3 u. 11 [Gesamtvertrag Teil A und B jeweils § 1 Abs. 1 a.E.]; vgl. auch Senatsurteil vom 5.4.2001 in der Parallelsache I ZR 32/99, Umdr. S. 5).
Damit ist dem Urteil des Oberlandesgerichts die Begründung für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gesamtverträge entzogen. Dem kann nicht mit der Revisionserwiderung entgegengehalten werden, bei dem erstrebten Gleichklang mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten handele es sich lediglich um
eine Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts, das sich für die Höhe der Vergütungssätze auch auf die bisherige Vertragsgestaltung berufen hat. Gerade weil das Oberlandesgericht bei der gestaltenden Vertragsfestsetzung frei ist, kommt der gegebenen Begründung Bedeutung zu. Fällt sie ersatzlos weg, fehlt ein erklärter Faktor für die Ausübung des Ermessens. Hinzu kommt, daû bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klägerin eine Begründung für die Ungleichbehandlung notwendig gewesen wäre.

b) Das Oberlandesgericht hat ferner eine Pauschalierung der Abzüge abgelehnt , die nach dem festgesetzten Vertrag die Werbeerlöse der Rundfunkunternehmen schmälern. Auch in diesem Punkt greift die Revision das Urteil des Oberlandesgerichts mit Erfolg an. Das Oberlandesgericht hat das ausführlich begründete Begehren der Klägerin ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt. Insbesondere läût das angefochtene Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vermissen, die in diesem Punkt der Klägerin gefolgt war.
aa) Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie den alten Gesamtvertrag u.a. deswegen gekündigt, weil die maûgeblichen Nettoerlöse einen immer geringeren Anteil der Bruttoerlöse ausmachten. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, daû Mengenrabatte, Skonti u.ä. abzuziehen sind. Vereinbart war und ist ferner der Abzug der Werbeagenturvergütungen; zwar handelt es sich hierbei um Kosten der werbenden Unternehmen, denen es jedoch gelungen ist, diese Kosten auf die Sendeunternehmen abzuwälzen. Ferner entspricht es der Üblichkeit, daû die Sendeunternehmen die Provisionen ihrer Handelsvertreter abziehen, obwohl es sich hierbei um typische Vermarktungskosten der Sendeunternehmen handelt. Schlieûlich haben sich Sendeunternehmen zur Vermarktung ihrer Werbezeiten zusammengeschlossen. Sie beauftragen vorgeschaltete Vermarktungsorganisa-
tionen, sog. Radio-Kombis, mit der gemeinsamen Vermarktung der Sendezeit. Die Klägerin hat vorgetragen, diese Praxis sei besonders angreifbar, wenn die Sendeunternehmen eigene “Radio-Kombis” betrieben und auf diese Weise ohne Schmälerung der eigenen Spanne zu einer Senkung der Nettoerlöse beitrügen. Die Klägerin hat schlieûlich ± von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten ± geltend gemacht, daû in Einzelfällen der Nettoerlös nur noch etwas mehr als die Hälfte der Bruttoerlöse betragen habe. Insgesamt seien die Abzüge während der Laufzeit des bisherigen Gesamtvertrages von anfangs 21,9 % auf 28,9 % gestiegen (zu allem SchrS v. 22.5.1997, S. 26 = GA 119). Dieses Vorbringen hatte die Schiedsstelle dazu veranlaût, die Erlösminderungen mit 20 % zu pauschalieren.
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, daû sich das Oberlandesgericht mit dieser Argumentation der Klägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Vor allem hätte Anlaû bestanden, im einzelnen darzulegen, weshalb das Oberlandesgericht in diesem Punkt von dem sorgfältig begründeten Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Schiedsstelle hatte darauf abgehoben, daû das ± auch sonst übliche ± Zugrundelegen der Nettoerlöse Möglichkeiten der Umgehung schaffe, etwa durch die Ausgliederung von Bereichen aus dem Organisationsgefüge der einzelnen Sender und durch die Verlagerung von Einnahmen und Kosten. Durch eine Pauschalierung erübrige sich die aufwendige und streitanfällige Kontrolle der Abzüge. Unter diesen Umständen sei ein fester Abzug ± vorgeschlagen wurden 20 % ± sachgerecht.
III. Die Revision der Klägerin führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit in dem festgesetzten Gesamtvertrag ein Gesamtvertragsrabatt vorgesehen und eine Pauschalierung der Abzüge abgelehnt worden ist. Soweit es um den Gesamtvertragsrabatt geht, wird darüber hinaus auch die Festsetzung der einzelnen Vergütungssätze von der Aufhebung erfaût. Denn bei der erneut vor-
zunehmenden Festlegung der entsprechenden gesamtvertraglichen Bestimmungen müssen alle gedanklichen Möglichkeiten für eine angemessene Regelung offenstehen. In Betracht kommen insofern neben der Heilung des Begründungsmangels , unter dem das angefochtene Urteil leidet, eine Heraufsetzung der Vergütungssätze oder eine Streichung des Rabatts.
Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des von der Aufhebung betroffenen Teils des Gesamtvertrages an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Was die Frage des Gesamtvertragsrabatts angeht, wird im wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunächst zu klären sein, ob ± wie die Klägerin geltend gemacht hat ± der Gesamtvertrag mit den Beklagten für die Klägerin ähnliche Vorteile bietet wie der Gesamtvertrag mit der Nutzervereinigung der ARD-Anstalten. Ist diese Frage zu bejahen, wird zu erwägen sein, in welcher Weise der bestehende Widerspruch ± hier ein mittlerer Vergütungssatz von 4,52 %, von dem der Gesamtvertragsrabatt von 20 % noch abzuziehen ist, dort derselbe Vergütungssatz, in den ein entsprechender Rabatt bereits eingerechnet ist ± aufgelöst werden kann. Da eine Streichung des Rabatts, der eine wichtige Funktion erfüllt und auch sonst in Gesamtverträgen üblich ist, nicht ernsthaft in Betracht kommen wird, kann dies auf zweierlei Weise geschehen: zum einen dadurch , daû der Anspruch der Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkanstalten aufgegeben wird, oder zum anderen dadurch, daû im vorliegenden Gesamtvertrag die Vergütungssätze heraufgesetzt werden. Letzteres müûte nicht in einem Schritt erfolgen; zu erwägen wäre auch eine stufenweise Anpassung, die sich etwa über die (Mindest-)Laufzeit des Gesamtvertrages erstrecken könnte.
Was die Frage der Pauschalierung der Abzüge angeht, gibt der Senat aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung folgendes zu bedenken: Grundlage für die Berechnung der der Klägerin zustehenden angemessenen Vergütung sollten die den Sendeunternehmen tatsächlich zuflieûenden Beträge sein. Dies bedeutet, daû die in Rede stehenden Abzüge nicht einheitlich einer Pauschalierung unterworfen werden sollten. Rabatte und Skonti mindern unmittelbar den Preis der Radiowerbung; es spricht daher viel dafür, diese Abzüge unbeschränkt zuzulassen und keiner Pauschalierung oder Deckelung zu unterwerfen. Soweit es üblich ist, daû die Sendeanstalten die Provisionen übernehmen, die die im Rundfunk werbenden Unternehmen ihren Werbeagenturen schulden (sog. Agentur-Vergütungen), mindern sich hierdurch ebenfalls die Einnahmen des Sendeunternehmens , so daû auch insoweit ein Abzug nicht als unangemessen angesehen werden könnte; denn in der Übernahme derartiger (fremder) Kosten durch die Sendeunternehmen liegt eine ± vom Markt diktierte ± Minderung des Preises, den die Sendeunternehmen für die Radiowerbung erzielen können. Dagegen sind die Handelsvertreterprovisionen und die Einbehalte der sogenannten RadioKombis Vermarktungskosten der Sendeunternehmen. Zwar mag es üblich geworden sein, diese Kosten bei der Ermittlung der Werbeerlöse ebenfalls in Abzug zu
bringen. Hier spricht jedoch vieles für eine Begrenzung oder Pauschalierung, damit die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nicht allein durch organisatorische Maûnahmen der Sendeunternehmen geschmälert werden kann.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 69/11
vom
10. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:101215BIZR69.11.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
I. Der Senat hat angenommen, es sei weder vom Landgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass es in konkreten Fällen zu unberechtigten Vervielfältigungen der an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke und insbesondere des im Verlag der Klägerin erschienenen Lehrbuchs „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze durch Nutzer der Leseplätze gekommen sei; davon könne auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, GRUR 2015, 1101 Rn. 44 = WRP 2015, 1361 - Elektronische Leseplätze II).
3
Die Klägerin macht geltend, diese Annahme des Senats werde ihrem Vorbringen nicht gerecht. Sie habe vorgetragen, dass derartige Missbräuche zu erwarten seien, wenn die Leseplätze nicht technisch so ausgestattet würden, dass keine Ausdrucke und Abspeicherungen möglich seien. Ferner habe sie ausgeführt, dass etwaige Missbräuche nur durch die von ihr erwirkte einstweili- ge Verfügung des Landgerichts Frankfurt verhindert worden seien. Mit diesem Vorbringen hätte sich der Senat auseinandersetzen müssen.
4
Die Rüge der Klägerin ist unbegründet. Der Senat hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu erwarten sind. Er hat angenommen , davon könne nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht kämen, in denen ein Ausdrucken oder Abspeichern der an elektronischen Leseplätzen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG „zur Forschung und für private Studien“ zugänglich gemachten Werke von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt sei und der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebührlich verletze (BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 44 bis 51 - Elektronische Leseplätze

II).


5
II. Die Klägerin macht weiter geltend, das Urteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht habe rechnen müssen. Nach der Rechtsauffassung der Klägerin und des Landgerichts seien allein die Voraussetzungen des § 52b UrhG streitig gewesen. Folglich sei es in erster Instanz auf das Verhalten der Bibliothek und nicht auf das Verhalten der Nutzer angekommen. Erst die auf Vorlage des Senats ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2014 habe mittelbar einen Hinweis auf § 53 UrhG enthalten. Der Senat sei daher auf der Grundlage seiner Rechtsansicht gehalten gewesen, das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Klägerin hätte in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass es an den Leseplätzen der Beklagten durch Nutzer zu - näher bezeichneten - unberechtigten Vervielfältigungen von Werken und insbesondere des Lehrbuchs „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze gekommen sei.
6
Auch diese Rüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es im vorliegenden Rechtsstreit bereits in erster Instanz nicht nur auf das Verhalten der Bibliothek, sondern auch auf das der Nutzer an. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter musste damit rechnen, dass die Frage entscheidungserheblich war, ob Nutzer der Leseplätze die von der Beklagten zugänglich gemachten Werke und insbesondere das Lehrbuch „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze unberechtigt vervielfältigten.
7
Mit dem Klageantrag zu 1b wollte die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt zu ermöglichen , digitale Versionen der in ihrem Verlag veröffentlichten Werke und insbesondere die „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks oder anderen Trägern für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 34 - Elektronische Leseplätze II). Dieser Klageantrag wäre zum einen begründet gewesen, wenn die Beklagte durch die beanstandete Handlung das Werk als Täter widerrechtlich zugänglich gemacht hätte; das hätte vorausgesetzt, dass der mit dem Zugänglichmachen des Werkes verbundene Eingriff in das Urheberrecht nicht von der Schrankenregelung des § 52b Satz 1 und 2 UrhG gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 35 bis 42 - Elektronische Leseplätze II). Der Klageantrag wäre zum anderen begründet gewesen, wenn die Beklagte als Teilnehmer oder Störer für widerrechtliche Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze auf Unterlassung haften würde; das hätte erfordert, dass der mit dem Vervielfältigen des Werkes verbundene Eingriff in das Urheberrecht nicht von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 43 bis 53 - Elektronische Leseplätze II).
8
Die Parteien haben bereits in erster Instanz darüber gestritten, ob es ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig ist, dass ein aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG durch eine Bibliothek an einem elektronischen Leseplatz zugänglich gemachtes Werk aufgrund der Schrankenregelung des § 53 UrhG durch einen Benutzer des elektronischen Leseplatzes vervielfältigt wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 41 - Elektronische Leseplätze II). Die Klägerin musste damit rechnen, dass der Senat diese Frage bejaht und es daher darauf ankommt, inwieweit Nutzer von Leseplätzen zu Vervielfältigungen nach § 53 UrhG berechtigt sind und ob Nutzer der elektronischen Leseplätze der Beklagten das von der Klägerin verlegte Werk „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze unbefugt vervielfältigen.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.03.2011 - 2-6 O 378/10 -

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.