Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 197/07

bei uns veröffentlicht am22.04.2010
vorgehend
Landgericht München I, 21 O 18448/05, 02.08.2006
Oberlandesgericht München, 6 U 4434/06, 08.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 197/07 Verkündet am:
22. April 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Concierto de Aranjuez
Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des
Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet,
dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung
zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen
und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das
ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu
verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden.
Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im
Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung
und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht
seinen Charakter als Verlagsvertrag.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 197/07 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2007 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 2. August 2006 auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des im Jahre 1999 verstorbenen spanischen Komponisten Joaquín Rodrigo. Dieser komponierte neben zahlreichen anderen Werken im Jahre 1939 das Concierto de Aranjuez, das in seinem Gesamtwerk eine herausragende Stellung einnimmt.
2
Am 7. Juni 1983 hatte Rodrigo mit der Beklagten, einem bekannten Musikverlag , einen Generalvertrag geschlossen, der folgende Regelungen enthält: § 1 Komponist und Verlag streben hinsichtlich der Nutzung des gesamten musikalischen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Um eine optimale Auswertung des Werkes gewährleisten zu können, beschließen die Vertragspartner , dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt. Der Verlag verpflichtet sich, die Verbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen und sich mit seiner ganzen Kraft und Erfahrung für das Werk des Komponisten einzusetzen. § 2 Der Komponist räumt dem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an
a) seinen bereits im Selbstverlag verlegten Werken sowie
b) seinen bereits vollendeten, aber noch nicht verlegten Manuskriptwerken ein. […] § 3 (Sonderregelung für Concierto de Aranjuez) Eine Sonderregelung wird für das Werk Concierto de Aranjuez getroffen. Der Komponist bleibt Inhaber der Verlagsrechte (des Copyrights) an diesem Werk. Er überträgt dem Verlag die alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte für die Dauer des Copyrights für alle Länder. Der Verlag übernimmt somit den Verleih von Aufführungsmaterialien sowie den Verkauf von Druckausgaben. Der Komponist erhält nach Abzug einer Verwaltungspauschale für den Verlag 85% der eingehenden Gebühren auf dem Leihsektor. Die Beteiligung des Komponisten an dem Verkauf des Werkes beträgt 15%. An den Erträgnissen aus Aufführungsgebühren und mechanischen Rechten, die von Verwertungsgesellschaften ausgeschüttet werden, erhält der Verlag 16 2/3%, der Komponist 83 1/3%. […] § 5 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Laufzeit richtet sich nach der Dauer des Copyrights an den Werken des Komponisten. […]
3
Nach Vertragsschluss ließ die Beklagte die Originalfassung des Concierto de Aranjuez unter ihrem Namen bei der GEMA registrieren. Sie stellte verschiedene Notenausgaben des Werkes her und verbreitete diese im eigenen Namen. Sie vermietete Notenausgaben an Orchester und lizenzierte Aufführungen und sonstige Nutzungen im eigenen Namen. Sie warb intensiv für das Concierto de Aranjuez.
4
Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 kündigte die Klägerin den „Administrationsvertrag […] über das Concierto de Aranjuez“ zum 30. September 2004. Mit Schreiben vom 21. März 2005 kündigte sie den Vertrag erneut - diesmal fristlos - mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Abrechnung von in den Vereinigten Staaten von Amerika eingenommenen Leihgebühren vertragswidrig eine doppelte Provision abgezogen. Die Beklagte hatte von den Einnahmen zunächst eine Provision in Höhe von 25% der Leihgebühren für die Vermittlungstätigkeit eines mit ihr verbundenen amerikanischen Unternehmens und sodann eine weitere Provision in Höhe von 15% des Restbetrages für ihre eigene Tätigkeit abgerechnet.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den mit der Beklagten geschlossenen Generalvertrag, soweit dieser das Werk Concierto de Aranjuez betreffe, wirksam zum 30. September 2004 gekündigt, weil es sich insoweit um einen nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbaren Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter handele. Sie habe den Vertrag hinsichtlich dieses Werkes jedenfalls am 21. März 2005 fristlos kündigen können, weil die Beklagte bei der Abrechnung von Leihgebühren vertragswidrig eine doppelte Provision abgezogen habe.
6
Die Klägerin hat beantragt: I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , das Werk Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo vollständig oder in Teilen, wie etwa in Auszügen für einzelne Instrumente, ohne Zustimmung der Klägerin körperlich oder unkörperlich zu verwerten oder Dritte verwerten zu lassen, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, insbesondere durch Vortrag, Aufführung oder Vorführung , öffentliche Zugänglichmachung, Sendung und/oder Bearbeitung; II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) darin einzuwilligen , dass sie bei der GEMA hinsichtlich der unter der GEMA-WerkNr. 1348565-001 registrierten Originalfassung des Werkes Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo als Beteiligungsberechtigte gestrichen wird und zwar mit Wirkung zum 30. September 2004, hilfsweise zum 1. April 2005; III. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Verwertungshandlungen , einschließlich solcher unter Beteiligung Dritter, wie etwa Agenten oder Verwertungsgesellschaften, sie seit dem 1. Oktober 2004, welche Einkünfte erzielt hat jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, der Person etwaiger beteiligter Dritter, wie Verwertungsgesellschaften oder Agenten, sowie der Abnehmer oder Lizenznehmer; hilfsweise, diese Auskünfte für die Zeit ab dem 1. April 2005 zu erteilen; IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das Erlangte hinsichtlich aller Verwertungshandlungen laut Ziffer III seit dem 1. Oktober 2004 herauszugeben , hilfsweise das seit dem 1. April 2005 Erlangte; V. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo Auskunft darüber zu erteilen, an welche an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder konzernangehörige Unternehmen sie in welcher Höhe und für welche Verwertungshandlungen seit dem 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004 Vergütungen insbesondere in Form von Agenturprovisionen, gezahlt hat, jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, sowie des eingeschalteten verbundenen oder konzernangehörigen Unternehmens ; VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das hinsichtlich der Verwertungshandlungen laut Ziffer V seit dem 1. Januar 1990 an verbundene oder konzernangehörige Unternehmen Gezahlte zu erstatten; VII. die Beklagte zu verurteilen, alle Vervielfältigungsstücke des Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo, die sich noch in ihrem Eigentum befinden, zu vernichten.
7
Das Landgericht (LG München I ZUM 2007, 580) hat den Anträgen I bis IV und VII stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.
8
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat ihre vom Landgericht abgewiesenen Anträge V und VI nur noch hilfsweise gestellt und in erster Linie beantragt, V. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo Auskunft über alle Fälle zu erteilen, in denen die Beklagte über eine an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder der Beklagten konzernabhängige Unternehmen gezahlte Vergütung hinaus eigene Vermittlungsgebühren einbehalten hat, unter Angabe der Art der jeweiligen Verwertungshandlung, der Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge bzw. des Umfangs sowie des jeweils eingeschalteten verbundenen oder konzernabhängigen Unternehmens, und zwar insgesamt für den Zeitraum seit 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004; VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche im Hinblick auf die Verwertungshandlungen nach Ziffer V seit dem 1. Januar 1990 in Rechnung gestellten eigenen Provisionen herauszugeben.
9
Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR-RR 2008, 208). Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt , mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Parteien beantragen, die (Anschluss-)Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge I bis IV und VII seien begründet, weil die ordentliche Kündigung des Generalvertrags hinsichtlich des Concierto de Aranjuez zum 30. September 2004 wirksam sei; die Klageanträge V und VI seien dagegen unbegründet, da die Abrechnung doppelter Provisionen keine vertraglichen Pflichten verletze. Dazu hat es ausgeführt:
11
Aus den gesamten vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien ergebe sich, dass sich der Komponist das Verfügungsrecht über sein Hauptwerk Concierto de Aranjuez soweit wie möglich selbst habe vorbehalten wollen. Das komme eindeutig darin zum Ausdruck, dass er hinsichtlich dieses Werkes nach § 3 des Generalvertrags „Inhaber der Verlagsrechte“ bleibe und dem Verlag nur die „Verwaltung seiner Nutzungsrechte“ übertrage, während er dem Verlag an den anderen Werken nach § 2 des Generalvertrags das „ausschließliche Nutzungsrecht“ einräume. Hinsichtlich des Concierto de Aranjuez sei in § 3 des Generalvertrags lediglich eine Treuhandverwaltung vereinbart. Aus der Berechtigung , nach außen wie ein Verleger aufzutreten, könne die Beklagte nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverhältnis wie ein Verleger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der eingeräumten Nutzungsrechte sei. Insoweit bestehe zwischen den Parteien vielmehr lediglich ein - gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbares - Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art betreffe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
12
Der Klägerin stünden wegen der von der Beklagten an verbundene Unternehmen gezahlten Provisionen keine Ansprüche zu. Ihr sei dadurch kein den vertraglichen Vereinbarungen zuwiderlaufender Nachteil entstanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin höhere Provisionen habe zahlen müssen, weil die Beklagte mit ihr verbundene und nicht von ihr unabhängige Unternehmen für die Vermittlungstätigkeit im Ausland eingeschaltet habe.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg.
14
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann den Klageanträgen I bis IV und VII nicht stattgegeben werden. Die Klägerin konnte den Generalvertrag hinsichtlich des Concierto de Aranjuez nicht gemäß § 627 Abs. 1 BGB zum 30. September 2004 kündigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien in § 3 des Generalvertrags nicht ein - gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit ordentlich kündbares - Dienstverhältnis begründet, das Dienste höherer Art betrifft, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Der Generalvertrag ist vielmehr auch insoweit als Verlagsvertrag anzusehen, der mangels einer anderweitigen Vereinbarung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann.
15
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Ausle- gungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Tz. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer, m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen.
16
b) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Generalvertrag sei hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Sonderregelung in § 3 des Generalvertrags nicht als Verlagsvertrag, sondern als Dienstvertrag anzusehen, vor allem darauf gestützt, dass der Komponist hinsichtlich dieses Werkes nach § 3 des Generalvertrags „Inhaber der Verlagsrechte“ bleibt und dem Verlag nur die „Verwaltung seiner Nutzungsrechte“ überträgt, während er dem Verlag an den anderen Werken nach § 2 des Generalvertrags das „ausschließliche Nutzungsrecht“ einräumt. Aus der Berechtigung, nach außen wie ein Verleger aufzutreten, könne die Beklagte nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverhältnis wie ein Verleger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der übertragenen Nutzungsrechte sei.
17
Diese Beurteilung beruht, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf einer Verkennung der Rechtsnatur des Verlagsvertrags. Ein Verlagsvertrag setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voraus, dass der Verfasser dem Verleger das Verlagsrecht oder andere Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes erfordert vielmehr lediglich, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen (§ 8 VerlG). Diese Verpflichtung besteht nach § 8 VerlG jedoch nur, „soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt“. Sie kann daher vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger zwar nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 1 Rdn. 7 f.; § 8 Rdn. 2, 17 und 40).
18
Der Einstufung von § 3 des Generalvertrags als verlagsvertragliche Regelung steht daher nicht entgegen, dass der Komponist „Inhaber der Verlagsrechte“ bleibt und dem Verlag lediglich die „Verwaltung seiner Nutzungsrechte“ überträgt. Entscheidend ist, dass § 3 des Generalvertrags die Beklagte zu typisch verlegerischen Tätigkeiten, nämlich dem Verleih von Aufführungsmaterialien und dem Verkauf von Druckausgaben des Werkes berechtigt und verpflichtet. Damit konkretisiert diese Bestimmung die für das Concierto de Aranjuez ebenso wie für die übrigen Werke des Komponisten geltende allgemeine Regelung in § 1 des Generalvertrags, wonach der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt (Satz 2) und sich verpflichtet , die Verbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen und sich mit seiner ganzen Kraft und Erfahrung für das Werk des Komponisten einzusetzen (Satz 3). Diese Verpflichtung des Verlages geht, wie die Revision mit Recht geltend macht, weit über die übliche Verpflichtung etwa eines Managers oder Promoters des Künstlers hinaus, der ein - nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbarer - Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zugrunde liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1982 - I ZR 134/80, NJW 1983, 1191, 1192 - Künstlerbetreuung).
19
c) Das Berufungsgericht hat zudem den anerkannten Auslegungsgrundsatz missachtet, dass bei der Auslegung eines Vertrages das nachträgliche http://www.juris.de/jportal/portal/t/mnh/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE600069800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen ist. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien (BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 6.7.2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207). Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen in der praktischen Durchführung des Vertrages hinsichtlich des Concierto de Aranjuez genauso wie hinsichtlich der übrigen Werke des Komponisten jahrzehntelang in typischer Weise verlegerisch tätig geworden ist. Die Beklagte hat - nachdem sie die Originalfassung des Werkes unter ihrem Verlagsnamen bei der GEMA angemeldet hatte - verschiedene Notenausgaben des Werkes hergestellt und im eigenen Namen durch den Verkauf von Druckausgaben und Verleih von Aufführungsmaterialien verbreitet. Sie hat darüber hinaus Aufführungen und sonstige Nutzungen des Werkes im eigenen Namen lizenziert. Sie hat für das Concierto de Aranjuez, das nicht nur das Herzstück im Gesamtwerk des Komponisten, sondern auch ein „Zugpferd“ ihres Verlagsprogramms darstellt, stets intensiv geworben. Für die Einstufung dieser Tätigkeiten als verlegerische Tätigkeiten kommt es - wie unter II 1 b ausgeführt - nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Berechtigung hierzu aus einer - auch stillschweigend möglichen - dinglichen Rechtseinräumung oder aus einer schuldrechtlichen Gestattung herleiten kann.
20
d) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus gegen den Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung verstoßen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). Komponist und Verlag streben nach § 1 Satz 1 des Generalvertrags hinsichtlich des gesamten musikalischen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Sie haben nach § 1 Satz 2 des Generalvertrags beschlossen, dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt, um eine optimale Auswertung des Gesamtwerkes gewährleisten zu können. Dem bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalvertrags weltberühmten Concierto de Aranjuez kommt im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Bedeutung zu. Die große Bekanntheit dieses Werkes ermöglicht es der Beklagten, dieses Werk im Rahmen ihres Verlagsprogramms als „Zugpferd“ für die weniger bekannten Werke des Komponisten einzusetzen, um damit im Interesse beider Vertragsparteien die beabsichtigte optimale Auswertung des gesamten musikalischen Werkes zu erreichen. Es widerspräche dem berechtigten Interesse der Beklagten, das Gesamtwerk des Komponisten auf einer rechtlich gesicherten Grundlage auswerten zu können, wenn sich der Komponist bzw. die Klägerin jederzeit aus der vertraglichen Bindung hinsichtlich des Concierto de Aranjuez lösen könnte.
21
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die wegen der Abrechnung doppelter Provisionen ausgesprochene fristlose Kündigung vom 21. März 2005 ist gleichfalls unwirksam.
22
a) Ein Musikverlagsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis, das ein besonderes Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien voraussetzt, fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Kündigungsgrund ist gegeben , wenn dem kündigenden Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen einer Störung der Vertrauensgrundlage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Musikverlagsvertrag regelmäßig auf außerordentlich lange Dauer angelegt ist; so verhält es sich auch hier, da sich die Laufzeit des Generalvertrags gemäß § 3 Satz 3 und § 5 Satz 2 auf die gesamte Dauer des urheberrechtlichen Schutzes an den Werken erstreckt. Dem Vertragspartner, dessen Rechte verletzt worden sind, ist es deshalb in der Regel zuzumuten, zunächst einmal seinen Vertragspartner zu gehöriger Erfüllung aufzufordern und die ihm zustehenden Ansprüche - notfalls gerichtlich - geltend zu machen; eine fristlose Kündigung ist im Allgemeinen nur im äußersten Fall gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1973 - I ZR 51/72, GRUR 1974, 789, 792 f. - Hofbräuhaus-Lied; Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 444 f. - Musikverleger IV; Schricker aaO § 35 Rdn. 24 m.w.N.).
23
b) Im Streitfall liegt bereits kein Fehlverhalten der Beklagten vor. Die Beklagte hat dadurch, dass sie bei der Abrechnung von in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Leihgebühren von den Einnahmen zunächst eine Provision in Höhe von 25% der Leihgebühren für die Vermittlungstätigkeit eines mit ihr verbundenen amerikanischen Unternehmens und sodann eine weitere Provision in Höhe von 15% des Restbetrages für ihre eigene Tätigkeit abgezogen hat, keine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Die Vereinbarungen zwischen dem Komponisten und dem Verlag verbieten es der Beklagten nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht, zur Vermittlung von Leihgeschäften im Ausland andere - auch mit ihr verbundene - Unternehmen einzuschalten. Der Verlag ist nach diesen Vereinbarungen in einem solchen Fall auch dann nicht gehindert, vom Erlös nicht nur die Provision des Vermittlers, sondern auch die eigene Provision abzuziehen, wenn es sich bei dem Vermittler um ein verbundenes Unternehmen handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Interessen der Klägerin dadurch geschädigt hat, dass sie dem verbundenen Unternehmen eine höhere Provision gezahlt hat, als sie einem unabhängigen Drittunternehmen hätte zahlen müssen.
24
III. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet, weil die Klägerin die weiterverfolgten Klageanträge V und VI mit der Anschlussrevision auf tatsächliches Vorbringen stützt, das in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).
25
In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin zur Begründung der Klageanträge vorgetragen, die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen dadurch verletzt, dass sie bei einer Vermittlung von Leihmaterial im Ausland sowohl dem mit ihr verbundenen Unternehmen eine Provision gezahlt als auch für sich selbst eine Provision einbehalten habe. Sie hat deshalb zuletzt Auskunftserteilung und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe der von ihr einbehaltenen Provisionen - hilfsweise zur Erstattung der an verbundene Unternehmen gezahlten Provisionen - verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat in der Berechnung einer doppelten Provision keine Pflichtverletzung der Beklagten gesehen und die Klageanträge daher abgewiesen.
26
Mit der Anschlussrevision bringt die Klägerin zur Begründung der Klageanträge vor, die Beklagte habe ihre aus §§ 675, 666 BGB folgende Pflicht schuldhaft verletzt, den Komponisten bzw. die Klägerin darüber zu unterrichten, dass sie auch bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über mit ihr verbundene Unternehmen eigene Vermittlungsgebühren einbehält und in derartigen Fällen daher zwei Provisionen anfallen. Die Verletzung dieser Benachrichtigungspflicht begründe sowohl einen Auskunfts- als auch einen Schadenersatzanspruch. Dem Komponisten bzw. der Klägerin sei infolge dieser Pflichtverletzung ein Nachteil entstanden; denn sie hätten bei Kenntnis der Sachlage durch eine unmittelbare Beauftragung ausländischer Vertreter jedenfalls die zugunsten der Beklagten vereinbarte Provision gespart.
27
Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, dass die Beklagte den Komponisten bzw. die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über verbundene Unternehmen unterrichtet hat (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anschlussrevision hat auch nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen hat (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat allerdings in der Klageschrift vorgetragen, Joaquín Rodrigo wäre nie auf die Idee gekommen, dass ein konzernangehöriges oder verbundenes Unternehmen neben der Beklagten Provisionen kassieren könnte. Entgegen der Darstellung der Anschlussrevision ist es aber nicht unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland unterrichtet hat. Die Anschlussrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der entsprechenden Schreiben vorgetragen hat, die Beklagte habe dem Ehepaar Rodrigo mit Schreiben vom 7. Oktober 1983 mitgeteilt, dass ihre Vertreter im gesamten Ausland - einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika - eine Beteiligung erhielten, die vorweg abgezogen werde, bevor sie ihren Anteil zusätzlich abziehe; das Ehepaar Rodrigo habe der Beklagten die Kenntnisnahme dieses Schreibens mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 bestätigt.
28
IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Klage ist vollständig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.08.2006 - 21 O 18448/05 -
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2007 - 6 U 4434/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 197/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 197/07

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung


(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit fe

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - I ZR 176/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/07 Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2002 - I ZR 297/99

bei uns veröffentlicht am 19.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 297/99 Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 197/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/12 Verkündet am: 27. März 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2011 - I ZR 134/08

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 134/08 Verkündet am: 3. Februar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - I ZR 197/07

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 197/07 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. K

Referenzen

Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 176/07 Verkündet am:
21. Januar 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Neues vom Wixxer
Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem
Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines
Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete
dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss
eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile
des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 24. November 2006 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Die Beklagte ist im Filmverleih und Filmlizenzhandel tätig. Die Parteien schlossen am 26. April 2002 einen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film „Der Wixxer“ einräumte. In Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien: Der LN [Lizenznehmer / Beklagte] erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film.
2
Am 18. März 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten ein erstes Angebot zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an. Daraufhin verhandelte die Klägerin mit Dritten über den Verleih. Die C. Film Verleih GmbH unterbreitete der Klägerin in einem aus neun Nummern bestehenden „Deal Memo“ ihre Verleih-Konditionen für den geplanten Film, der nun den Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ trug. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 dieses - nachfolgend wiedergegebene - Angebot: DEAL MEMO für NEUES VOM WIXXER (aka DER WIXXER 2) Verleih-Konditionen / [C.] Film Verleih GmbH (CFV) 1. Üblicher Rechteumfang dG 2. Lizenzzeiten 12 J. für TH/HV, 5 J. für TV (gem. FFG) 3. Vergütung insg. EUR 2,4 Mio.; branchenübliche Fälligkeiten (= während der Produktion bzw. bei Lieferung/Abnahme) 4. Verleihspesen bis Rückdeckung von P&A & MG aus dem LG-Anteil 25%, danach 30%; Mitspracherecht bzgl. Werbekampagne, Startdatum, P&A-Budget etc. für [Klägerin] 5. Video-Royalties 35% Rental (VHS und DVD), 22,5% Sell-Through (VHS und DVD); zusätzlich Mitgestaltungsrechte, Freiexemplare in beliebiger Menge etc. für [Klägerin] 6. MG für TH/HV EUR 0,9 Mio.; TV-Festpreis EUR 1,5 Mio.; „Bumper“Erhöhungen von je EUR 100.000 bei 1,5, 2,0 und 2,5 Mio. Kinobesuchem in D 7. Bürgschaft bzw. äquivalente Sicherungsmittel, um den Vertrag „bankable“ (= zwischenfinanzierbar) zu machen 8. keine Verknüpfung an Script- bzw. Cast-Approval etc.; einzige Voraussetzung : Fertigungskosten mindestens in vergleichbarer Größenordnung wie bei DER WIXXER 9. CFV garantiert den Abschluss eines Co-Produktionsvertrages mit der [C.] Film Produktion GmbH (CFP) zu folgenden wesentlichen Bedingungen: 9.1 [C.] Film wird bis zu einem Budget von ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio. eine nach Verleihgarantie, Förder- und Drittmitteln verbleibende Finanzierungslücke unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang so rechtzeitig schließen, dass ein Drehbeginn im April/Mai 2006 ermöglicht wird. 9.2 [C.] Film erhält dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des Finanzierungsbeitrages formell erforderlichen „Grundsockel“ von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Klägerin ] nicht unter 50% sinken. 9.3 Der Co-Produktionsvertrag wird im übrigen nach branchenüblichem Muster mit [Klägerin] als federführendem Co-Produzenten abgeschlossen. Ausführliche, zur Vorlage bei den Förderungen geeignete Verträge werden ausgefertigt , sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im einzelnen feststehen. Bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge ist dieses Deal Memo für beide Parteien rechtsverbindlich.
3
In der E-Mail heißt es unter anderem: Außerdem kannst Du, Andreas, das angehängte Angebot der [C.], wenn es Dir dann leichter fällt, durchaus auch als das „letzte“ Angebot betrachten, denn wenn Du Dich nicht dazu äußerst, werde ich es so annehmen müssen! [...] Ich bitte Dich dementsprechend letztmalig, Dich zu dem Angebot der [C.] verbindlich zu äußern.
4
Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 mit, sie nehme die in Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vom 26. April 2002 vereinbarte letzte Option wahr. Sie listete die ersten acht Nummern des Angebots der C. Film Verleih GmbH als von ihr akzeptierte Bedingungen auf. Nicht in der Auflistung enthalten ist die Nummer 9 des „Deal Memo“, in der die C. Film Verleih GmbH zur Absicherung der Finanzierung des Films den Abschluss eines CoProduktionsvertrags mit der C. Film Produktion GmbH garantiert. Am 27. Oktober 2005 unterzeichneten die Klägerin und die C. Film Verleih GmbH das „Deal Memo“.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, 1. dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel „Neues vom Wixxer“ zustande gekommen ist; 2. dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002 zustehen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM 2007, 421). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 137 = ZUM 2008, 68). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26. April 2002 zustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
8
Die Klägerin habe der Beklagten mit dem „Deal Memo“ ein Angebot übermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Dieses Angebot habe nicht den Anforderungen genügt, die an eine „letzte Option“ zu stellen seien. Die Klägerin habe daher zumindest fahrlässig gegen die Optionsklausel verstoßen. Sie sei der Beklagten deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.
9
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verpflichtungen aus der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002.
10
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe sich der Beklagten mit der Einräumung des Vorrechts der „letzten Option“ in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films „Der Wixxer“ zu denselben Bedingungen anzubieten , zu denen sie die Rechte einem Dritten angeboten habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zu Optionsverträgen im Urheberrecht Schricker/Schricker, Urheberrecht , 3. Aufl., § 40 UrhG Rdn. 5 ff.; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 40 UrhG Rdn. 318 f.; zu Optionsverträgen im Filmgeschäft Brauneck/Brauner, ZUM 2006, 513). Ebenso wenig rechtlich zu bean- http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300332002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - standen ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hätte (vgl. BGHZ 22, 347, 350 - Clemens Laar, zum Verstoß gegen die Anbietungspflicht bei einem Verlagsvertrag).
11
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Optionsklausel sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den Dritten, das die Klägerin der Beklagten vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer „durchverhandelten“ Lizenzierung der Rechte habe handeln müssen, weil die Beklagte die „letzte Option“ nur dann sinnvoll habe ausüben können. Das „Deal Memo“, das die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 übermittelt und darin als letztes Angebot bezeichnet habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Es regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig verständliche Abkürzungen. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH. Auf der Grundlage dieses „Deal Memo“ hätte es wegen dessen unvollständigen Charakters allenfalls zum Abschluss eines Vorvertrages , keinesfalls jedoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
a) Da es sich bei der Optionsklausel um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/page/home.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/duy/## - 7 - GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos ). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
13
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die „letzte Option“ sinnvoll ausüben, auch wenn das von der Klägerin vorzulegende Angebot an den Dritten nur eine stichpunktartige Regelung und keine „durchverhandelte“ Lizenzierung der Rechte enthält.
14
Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem Dritten unterbreitet hat, soll dem Optionsberechtigten eine Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. Der Abschluss eines Vorvertrages ermöglicht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann (BGHZ 97, 147, 154). Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge („Deal Memos“) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen (vgl. BGH GRUR 2003, 173 - Filmauswertungspflicht; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 40 UrhG Rdn. 304 f.; Hartlieb/Schwarz/U. Reber, Handbuch des Film-, Fernsehund Videorechts, 4. Aufl., Kap. 91 Rdn. 9).
15
Auch der Beklagten war es danach möglich und zumutbar, auf der Grundlage des „Deal Memo“ über die Ausübung des Optionsrechts zu entscheiden. Das „Deal Memo“ enthält die wesentlichen Regelungen des geplanten Lizenzvertrages. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand. Es nennt als Hauptleistung der Klägerin die Übertragung der Nutzungsrechte am Film und als Gegenleistung der Beklagten eine Festvergütung, eine Erlösbeteiligung und eine Finanzierungsgarantie. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das „Deal Memo“ andere Fragen lediglich stichpunktartig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „unvollständige Charakter“ des „Deal Memo“ dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des „Deal Memo“ das Kürzel „etc.“ auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des „Deal Memo“ von einem Budget von „ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio.“ die Rede ist, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget eines Films vor Drehbeginn nicht genau feststeht.
16
c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Verpflichtung aus der Optionsklausel nur mit der Vorlage eines hinreichend bestimmten Angebots erfüllen können. Ist das vorgelegte Angebot nicht klar und verständlich, ist dem Optionsberechtigten eine Ausübung seines Rechts im Allgemeinen nicht möglich oder zumutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das im Streitfall in Rede stehende „Deal Memo“ jedoch ausreichend bestimmt.
17
Für die Beurteilung der Bestimmtheit des „Deal Memo“ kommt es, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf die Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte das von der Klägerin mit E-Mail vom 24. September 2005 übersandte „Deal Memo“ als hinreichend bestimmt angesehen. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit verschiedenen Erklärungen - insbesondere mit ihren E-Mails vom 2. Oktober 2005 und vom 21. Dezember 2005 - dessen gesamten Text akzeptiert und die letzte Option ausgeübt, ohne die Bestimmtheit in Zweifel zu ziehen. Dass es nicht zum Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des „Deal Memo“ zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Klägerin vom 24. September 2005 und der Beklagten vom 2. Oktober 2005 mit Rücksicht auf die von der Beklagten nicht akzeptierte Finanzierungsgarantie keine sich deckenden Willenserklärungen enthielten (§ 150 Abs. 2 BGB) und die weiteren Erklärungen der Beklagten schon wegen Zeitablaufs zu keinem Vertragsschluss führen konnten (§ 147 Abs. 2 BGB).
18
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des „Deal Memo“ geäußert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das übermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene Zwangslage im Sachvortrag der Parteien keine Stütze findet. Weder hat die Beklagte selbst einen solchen Zeitdruck behauptet noch wird er durch die Umstände belegt. Die Revisionserwiderung wendet ohne Erfolg ein, die Beklagte habe im Hinblick auf Nummer 9 des „Deal Memo“ Bestimmtheitsbedenken geäußert. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Optionsrechts mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 die Nummer 9 des „Deal Memo“ zwar nicht unter den von ihr akzeptierten Bedingungen aufgelistet. Sie hat dies jedoch nicht mit Bedenken an der Bestimmtheit dieser Regelung begründet. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2005 hat die Beklagte dann die Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich des gesamten „Deal Memo“ einschließlich dessen Nummer 9 erklärt. Die Bestimmtheit des „Deal Memo“ und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, sie habe die im „Deal Memo“ verwendeten - nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig verständlichen - Abkürzungen nicht verstanden.
19
d) Das Berufungsgericht hat schließlich - insoweit von der Revision unbeanstandet - angenommen, bei dem Angebot an den Dritten müsse es sich um eine konkret beabsichtigte Vereinbarung handeln. Das „Deal Memo“ habe demgegenüber „allenfalls“ den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH dargestellt , der bei wirksamer Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte „allenfalls“ zum Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe führen können. Soweit das Berufungsgericht mit der Formulierung „allenfalls“ Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit des „Deal Memo“ geäußert haben sollte, könnte dem nicht gefolgt werden. Dem stünde schon der - vom Berufungsgericht nicht erwähnte - letzte Satz des „Deal Memo“ entgegen, wonach das „Deal Memo“ bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich ist. http://www.juris.de/jportal/portal/t/9gf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154601301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
20
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 O 25/06 -
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2007 - 29 U 1802/07 -

Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 297/99 Verkündet am:
19. Dezember 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eterna
EinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; UrhG § 17

a) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen
Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer
in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem
einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der
Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche
Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutschlands
findet nicht statt.

b) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück innerhalb
seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil
Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht
mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 – I ZR 297/99 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziff. 1 Buchst. a des Tenors des landgerichtlichen Urteils) sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Auswertung der unter Ziff. 1 Buchst. a aufgeführten Einspielungen in der Zeit nach dem 2. Februar 1996 (Ziff. 1 Buchst. b des Tenors des landgerichtlichen Urteils) bestätigt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der früheren Klägerin , der M. Tonträger Produktionsgesellschaft mbH, eines Unternehmens, das
Tonträger hergestellt und unter den Marken „Ars Vivendi“ und „Lunar“ vertrieben hat (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte ist ebenfalls Tonträgerherstellerin ; sie vertreibt ihre Produktionen u.a. unter den Marken „Eterna“ und „Berlin Classic“. 1993 erwarb sie von der DSB Deutsche Schallplatten GmbH (im folgenden : DS GmbH) – der Rechtsnachfolgerin des VEB Deutsche Schallplatten – die weltweiten Leistungsschutzrechte an deren gesamtem Repertoire klassischer Musik. Mit der Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß das Repertoire, das der Gemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden sei, auch von der Beklagten genutzt wird.
Die Gemeinschuldnerin schloß 1987 mit dem VEB Deutsche Schallplatten einen Vertrag über die kommerzielle Verwertung von – in den Anlagen zum Vertrag aufgeführten – Produktionen klassischer Musik, den sogenannten Grundvertrag. Zu dem Grundvertrag gehören drei Anlagen, in denen insgesamt 78 Einspielungen – darunter auch die sechzehn im Streit befindlichen Titel – aufgeführt sind. Nach dem Grundvertrag sollte der VEB Deutsche Schallplatten der Gemeinschuldnerin jeweils das Band mit der digitalen Aufnahme zu einem festen Preis liefern (§ 5). Der Gemeinschuldnerin wurde das Recht eingeräumt, von den Aufnahmen CDs herzustellen (§ 1 Abs. 1) und diese während einer beschränkten Auswertungszeit von – zunächst – drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1988 (§ 1 Abs. 2), weltweit mit Ausnahme der Staaten des Ostblocks, teilweise auch mit Ausnahme von USA, Kanada und Japan (§ 2), exklusiv zu vermarkten. Die Gemeinschuldnerin verpflichtete sich, die CDs jeweils innerhalb eines Jahres nach Bandübergabe erscheinen zu lassen (§ 6 Abs. 1). Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist war ein Heimfall der Rechte an den VEB Deutsche Schallplatten vereinbart (§ 6 Abs. 2). Zusammen mit dem Grundvertrag unterzeichnete die Gemeinschuldnerin eine vom VEB Deutsche Schallplatten nachgereichte Änderungs-
vereinbarung, nach der die Auswertungszeit von drei Jahren um weitere sieben Jahre bis zum 31. Dezember 1997 verlängert wurde.
In der Folge stellte die Gemeinschuldnerin von den ihr überlassenen Einspielungen CDs her und brachte diese zwischen August 1989 und Oktober 1990 auf den Markt. Die im Grundvertrag festgelegte Jahresfrist wurde dabei hinsichtlich einiger Aufnahmen überschritten. Am 20. September 1990 trafen die DS GmbH und die Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung, wonach „die begrenzte Auswertungszeit von 3 + 7 Jahren sich automatisch verlängert, solange die im Grundvertrag beschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemeinschuldnerin ] oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind“. Für den Fall von Katalogstreichungen sollte es bei dem Heimfall der Rechte verbleiben.
Ferner bestand zwischen der DS GmbH und der Gemeinschuldnerin ein „Repertoire -Lizenz-Vertrag“ (die Vertragsurkunde ist mit dem Datum des 31.5.1991 versehen), der aber andere als die Einspielungen betraf, die Gegenstand des Grundvertrages aus dem Jahre 1987 waren. Durch diesen Repertoire-LizenzVertrag wurde eine 1990 geschlossene Vereinbarung über eine Repertoire- und Lizenzgemeinschaft geändert und ergänzt. In diesem Zusammenhang regelten die DS GmbH und die Gemeinschuldnerin in einer Vereinbarung über abwicklungstechnische Modalitäten (im folgenden: Abwicklungsvertrag) einleitend, daß „jeder Vertragspartner ... sein eigenes bzw. ihm aufgrund anderer Verträge zur Verfügung stehendes Repertoire künftig eigenständig auswerten sowie auf Tonträgern vervielfältigen und vertreiben“ wird. Ferner heißt es in dieser Vereinbarung:
Die Ergänzung bzw. Änderung des Vertrages über die Repertoire- und Vertriebsgemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 1. Die als Warenzeichen der ... [der Gemeinschuldnerin] geschützten Labelbezeichnungen Ars Vivendi, lunar/cd und Dorado werden von DS für eigene Veröffentlichungen künftig nicht mehr benutzt. Das bisher auf diesen Labels veröffentlichte Reper-
toire fällt im Rahmen der Bestimmungen des Repertoire-Lizenz-Vertrages in das alleinige Auswertungsrecht der ... [Gemeinschuldnerin]. ...
Die Gemeinschuldnerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden an den sechzehn noch im Streit befindlichen Einspielungen Auswertungsrechte zu; im Abwicklungsvertrag seien diese Rechte auf eine weltweite Nutzung erstreckt worden.
Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, hat die Gemeinschuldnerin die Beklagte hinsichtlich sechzehn – im einzelnen benannter – Aufnahmen auf Unterlassung in Anspruch genommen; dabei handelt es sich um Titel, die zu dem der Gemeinschuldnerin im Grundvertrag überlassenen Repertoire gehören und unter einem ihrer Label (Ars Vivendi oder Lunar) erschienen, darüber hinaus aber auch von der Beklagten unter dem Label Berlin Classic oder Eterna auf den Markt gebracht worden sind. Ferner hat die Gemeinschuldnerin im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt und nach erteilter Auskunft einen bezifferten Zahlungsantrag angekündigt.
Hinsichtlich dieser sechzehn Einspielungen hat das Landgericht der Klage mit den Unterlassungs- und Auskunftsanträgen in einem Teilurteil stattgegeben.
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Januar 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1996 kündigte die Beklagte „das von der Gemeinschuldnerin behauptete ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der [DS GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen“. Zur Erläuterung heißt es in diesem an den Kläger gerichteten Schreiben u.a.:
Wir wenden uns an Sie in Ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter in dem am 1.1.1996 vom Amtsgericht Charlottenburg eröffneten Konkursverfahren ... über das Vermögen der ... [Gemeinschuldnerin]. Wir vertreten ständig die Interessen der ... [Beklagten], so
u.a. auch in einem derzeit vor dem KG Berlin anhängigen Rechtsstreit zwischen unserer Mandantin und der Gemeinschuldnerin (Az. 5 U 2413/95). In diesem Rechtsstreit macht die Gemeinschuldnerin Unterlassungsansprüche gegen unsere Mandantin wegen des Vertriebs bestimmter Einspielungen klassischer Musik geltend. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein ihr angeblich zustehendes ausschließliches Nutzungsrecht an den streitgegenständlichen Einspielungen; diese Rechte will sie von der ... [DS GmbH], der Nachfolgegesellschaft eines VEB der DDR erworben haben. Unsere Mandantin ist wiederum die Rechtsnachfolgerin der ... [DS GmbH] für deren Repertoire klassischer Musik. Das von der Gemeinschuldnerin behauptete ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der ... [DS GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen, kündigen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin mit sofortiger Wirkung.
Im folgenden wurden die vertraglichen Grundlagen dargestellt. Im Zusam- menhang mit dem sog. Abwicklungsvertrag heißt es in dem Schreiben ferner:
Zwar sind unserer Ansicht nach die Einspielungen, über die derzeit vor dem KG Berlin zwischen unserer Mandantin und der Gemeinschuldnerin gestritten wird, nicht von der Lizenzgewährung in diesem „Repertoire-Lizenz-Vertrag“ umfaßt und auch nicht durch den sogenannten „Vertrag über die abwicklungstechnischen Modalitäten“ ... hineingenommen. Die Gemeinschuldnerin beruft sich jedoch darauf, daß sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Einspielungen durch Ziffer 1 dieses letztgenannten Abwicklungsvertrages eingeräumt bekommen habe. ... Sofern durch den Abwicklungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Repertoire -Lizenz-Vertrages der Gemeinschuldnerin ein ausschließliches Lizenzrecht an Einspielungen aus dem ehemaligen Repertoire der ... [DS GmbH] eingeräumt worden sein sollte, so kündigen wir diese Lizenzvergabe mit sofortiger Wirkung. ...
Nachdem der Kläger das aufgrund der Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren aufgenommen hatte, hat das Kammergericht auf die Berufung der Beklagten die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilung in der Weise beschränkt, daß sie sich bei keiner der sechzehn Einspielungen auf den Vertrieb in den Staaten des ehemaligen Ostblocks (einschließlich der ehemaligen DDR) sowie bei einigen, im einzelnen aufgeführten Aufnahmen nicht auf Japan , USA und Kanada beziehe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab- weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein – territorial beschränkter – Unterlassungs- und Auskunftsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 85 Abs. 1 UrhG zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Durch den Grundvertrag mit dem VEB Deutsche Schallplatten habe die Gemeinschuldnerin für das dort angeführte Vertriebsgebiet die ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers hinsichtlich der in Rede stehenden sechzehn Einspielungen erworben. Die Rechte seien nicht nach § 6 Abs. 2 des Grundvertrages an den VEB Deutsche Schallplatten zurückgefallen. Dabei sei nicht entscheidend, ob die Gemeinschuldnerin ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nachgekommen sei, die Aufnahmen jeweils innerhalb eines Jahres nach Bandübergabe erscheinen zu lassen. Dies ergebe sich daraus, daß sich die Vertragsparteien zu einem Zeitpunkt auf eine Verlängerung der Auswertungszeit geeinigt hätten, zu dem bereits deutlich gewesen sei, daß einzelne Aufnahmen erst nach Ablauf der Jahresfrist und zwei Aufnahmen noch gar nicht erschienen seien. Die Aufteilung der Verbreitungsgebiete bestehe auch nach der Wiedervereinigung fort. Nach dem Beitritt der DDR bestehe diese zwar nicht mehr als selbständiges Staatsgebiet, wohl aber als tatsächliches Verbreitungsgebiet.
Die Beklagte habe den Grundvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Mit dem Schreiben vom 2. Februar 1996 sei nicht die hier in Rede stehende Lizenzverga-
be, sondern allein der Abwicklungsvertrag gekündigt worden. Dieser Vertrag enthalte lediglich eine Regelung für die Titel, die im Anhang zum Repertoire-LizenzVertrag aufgeführt seien, nicht dagegen auch für die Titel, die Gegenstand des Grundvertrags gewesen seien.
Schließlich sei die Auswertungszeit auch nicht deswegen beendet, weil die Produktionen nicht mehr auf einem der Label der Gemeinschuldnerin oder ihrer Rechtsnachfolger veröffentlicht seien (Heimfall bei Streichung der Aufnahmen aus dem Katalog). Denn die Beklagte habe keinen Beweis dafür angeboten, daß die m.media CD Produktionsgesellschaft mbH keine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin sei.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Sie führen insoweit, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit nach Zugang der (per Telefax übermittelten) fristlosen Kündigung vom 2. Februar 1996 bestätigt hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen – also hinsichtlich der Auskunftserteilung für die Zeit bis 2. Februar 1996 – ist die Revision nicht begründet.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die der Gemeinschuldnerin übertragenen Rechte an den Einspielungen seien nicht wegen Überschreitung der Einjahresfrist an den VEB Deutsche Schallplatten oder an die DS GmbH als seine Rechtsnachfolgerin zurückgefallen.
Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung vom 20. September 1990, nach der sich die auf zehn Jahre begrenzte Auswertungszeit unter bestimmten Voraussetzungen automatisch verlängerte, entnommen, daß die Regelung über den Heimfall der Rechte abbedungen und durch eine andere Regelung ersetzt worden
sei. Diese tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird auch durch das von der Revision als übergangen gerügte Parteivorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Im September 1990 waren zwölf der hier in Rede stehenden sechzehn Einspielungen bereits unter einem der Label der Gemeinschuldnerin erschienen, wobei die im Grundvertrag ausbedungene Jahresfrist nach dem Vortrag der Beklagten in sechs Fällen überschritten worden war, und zwar bei vier Aufnahmen um maximal einen Monat und bei zwei Einspielungen um etwa acht Monate. Für die vier noch nicht erschienenen Aufnahmen war die Jahresfrist am 20. September 1990 seit drei Wochen abgelaufen. Die entsprechenden CDs erschienen nach diesem Vortrag im Oktober 1990; ihr Erscheinen stand also zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung unmittelbar bevor. Unter diesen Umständen hätte es nahegelegen, daß die DS GmbH – wenn sie sich auf den Heimfall hätte berufen wollen – die Vertragsverlängerung nur für die vier Einspielungen, bei denen die Aufnahmen unter einem der Label der Gemeinschuldnerin wirklich innerhalb eines Jahres auf den Markt gekommen waren, gewährt und hinsichtlich der anderen acht Einspielungen auf den eingetretenen Heimfall der Rechte verwiesen hätte.
Im übrigen wird die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung durch den zweiten Absatz der Vereinbarung vom 20. September 1990 („im Falle von KatalogStreichungen gilt der Heimfall nach § 6 Abs. 2 des Grundvertrages“) gestützt. Denn die Neuregelung des Heimfalls verstärkt den Eindruck, daß die Parteien – nachdem die entsprechenden Titel erschienen waren oder ihr Erscheinen unmittelbar bevorstand – aus dem nicht rechtzeitigen Erscheinen der Einspielungen keine Konsequenzen gezogen und sich statt dessen nunmehr auf die fortdauernde Marktpräsenz als Voraussetzung für den Verbleib der Auswertungsrechte bei der Gemeinschuldnerin geeinigt haben.
2. Begründet ist jedoch die Rüge, mit der sich die Revision dagegen wendet , daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 2. Februar 1996 lediglich eine Kündigung des Abwicklungsvertrages, nicht hingegen des Grundvertrages erblickt hat.

a) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998 – I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 – Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 – Rücktrittsfrist; BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 – Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.

b) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme, die Beklagte habe mit dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1996 lediglich den Abwicklungsvertrag kündigen wollen, allein von einer Passage dieses Schreibens leiten lassen, die bei vordergründiger Betrachtung ein solches Verständnis nahelegen mag. Wird dagegen das gesamte Schreiben herangezogen, wird bereits deutlich, daß es der Beklagten nicht um den Abwicklungsvertrag, sondern allein darum ging, die hier in Streit stehende Lizenzvergabe zu kündigen. Die Kündigung des Abwicklungsvertrages erfolgte danach nurmehr hilfsweise für den Fall, daß dieser Vertrag – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht – für die Lizenzvergabe von Bedeutung sein sollte. Worum es der Beklagten in erster Linie ging, wird vor allem durch die Eingangspassage des Kündigungsschreibens deutlich: gekündigt werden sollte die Lizenzvergabe zugunsten der Gemeinschuldnerin – gleichgültig, in welchem Vertrag die Übertragung oder Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt war.

c) Daß es aus der Sicht der Beklagten erforderlich schien, auch den Abwicklungsvertrag zu kündigen, ergibt sich nicht nur aus dem Kündigungsschreiben selbst, sondern darüber hinaus auch aus dem Prozeßverlauf. In erster Instanz hatte die Gemeinschuldnerin sich auf diesen Vertrag berufen, während die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, der Abwicklungsvertrag betreffe nicht die bereits durch den Grundvertrag von 1987 übertragenen Rechte. Das Landgericht hatte – anders als später das Berufungsgericht – in seinem Urteil vom 16. Februar 1995 im Sinne der Gemeinschuldnerin entschieden und angenommen , daß sich der Umfang ihrer Berechtigung an den vorliegend im Streit stehenden Einspielungen aus Ziffer 1 des Abwicklungsvertrages ergebe. Diesem Umstand trugen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in ihrem Kündigungsschreiben Rechnung.

d) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kündigung der Lizenzvergabe durch die Beklagte wirksam ist. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagten ein Festhalten am Vertrag mit der Gemeinschuldnerin zuzumuten gewesen wäre. Hierfür ist zu klären, ob die Gemeinschuldnerin aus der Sicht der Beklagten in der Lage war, die Auswertungsverpflichtung trotz der eingetretenen Insolvenz zuverlässig zu erfüllen. Für die Frage der Zumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag ist es auch von Bedeutung, ob die DS GmbH für die Verlängerung der Auswertungszeit irgendeine Gegenleistung erhalten hat. War dies nicht der Fall, handelte es sich vielmehr um ein Entgegenkommen der DS GmbH gegenüber der Gemeinschuldnerin, kann dies bedeuten, daß die Schwelle für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliegend niedriger anzusetzen ist als in anderen Fällen. Unabhängig davon stand der Beklagten möglicherweise ein besonderes Kündigungsrecht aus der auf Lizenzverträge entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 19 KO zu, die im Streitfall nach § 103
EGInsO noch heranzuziehen ist (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 19 KO auf Lizenzverträge vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 19 Rdn. 2a).
3. Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß das Nutzungsrecht aus dem Grundvertrag ohnehin – also ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung – wegen einer späteren Streichung der Titel aus dem Katalog untergegangen ist. Die Revision verweist insofern auf die Vereinbarung vom 20. September 1990, nach der die Rechte im Falle von „Katalog-Streichungen“ an die DS GmbH zurückfallen sollten. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf den Passus derselben Vereinbarung, wonach sich die Auswertungszeit für die in Rede stehenden Aufnahmen automatisch verlängert, „solange die im Grundvertrag beschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemeinschuldnerin] oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind“. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob es sich – wie vom Kläger behauptet – bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH, die inzwischen die Auswertung übernommen hat, in diesem Sinne um eine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin handelt.
Die Revision rügt mit Recht, daß es nicht Sache der Beklagten, sondern des Klägers gewesen wäre, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß es sich bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um eine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin handelt. Da die Sache zur Klärung der Wirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, werden die Parteien Gelegenheit haben, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen. Falls es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird der Kläger dartun müssen, daß es sich bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um eine „Rechtsnachfolgerin“ der Gemeinschuldnerin im Sinne der Vereinbarung vom 20. September 1990 handelt. Allerdings stünde die Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin bereits dann außer Zweifel, wenn es sich bei der m.media CD Produkti-
onsgesellschaft mbH um eine Auffanggesellschaft handelt, die die laufende Pro- duktion der Tonträger von der Gemeinschuldnerin im Einverständnis mit dem Kläger übernommen hat.
4. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich mit ihrem auf die vollständige Abweisung der Klage zielenden Antrag dagegen wendet, daß das Berufungsgericht in der Nutzung des in Rede stehenden Repertoires durch die Beklagte im Lizenzgebiet der Gemeinschuldnerin für die Zeit bis zum Zugang des Kündigungsschreibens vom 2. Februar 1996 eine Verletzung der der Gemeinschuldnerin zustehenden Leistungsschutzrechte gesehen hat. Dies gilt auch, soweit eine Nutzung durch die Beklagte in den alten Bundesländern nach dem 3. Oktober 1990 in Rede steht.
Das der Gemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht bezog sich u.a. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und somit – da die Rechtseinräumung 1987 erfolgte – lediglich auf die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin, während die Nutzungsrechte für das Gebiet der ehemaligen DDR beim VEB Deutsche Schallplatten verblieben. Daß die Beklagte, die ihre Rechte vom VEB Deutsche Schallplatten ableitet, die fraglichen Aufnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR verbreiten darf, steht daher im Revisionsverfahren mit Recht nicht mehr in Zweifel. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend angenommen, daß es nach dem 3. Oktober 1990 bei den gespaltenen Lizenzgebieten geblieben ist, die Berechtigung der Beklagten sich also auch nach der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin erstreckt. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten sehen weder der Einigungsvertrag noch das Erstreckungsgesetz für das Urheberrecht eine solche Erstreckung vor. Sie kann – entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Schwarz/Zeiss, ZUM 1990, 468, 469; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 9. Aufl., vor § 31 UrhG Rdn. 33 a.E.) – auch nicht aus der Natur des
Verbreitungsrechts abgeleitet werden (so bereits OLG Hamm GRUR 1991, 907, 908; ferner Wandtke, GRUR 1991, 263, 266; Wandtke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , EVtr Rdn. 44 ff.; Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 17; Schrikker /Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 37; Schack, Ur- heber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 542; vgl. zum Senderecht BGHZ 133, 281, 296 f. – Klimbim). Auch wenn heute das Recht zur Verbreitung eines geschützten Werks nicht mit dinglicher Wirkung auf einen Teil Deutschlands beschränkt werden kann, gilt für eine vor der Wiedervereinigung vereinbarte Rechtseinräumung etwas anderes. Eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs tritt dadurch nicht ein; denn die entsprechenden Waren können – wenn sie einmal innerhalb des lizenzierten Gebietes in Verkehr gebracht worden sind – innerhalb Deutschlands und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums frei zirkulieren (a.A. insofern Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 18).
III. Die Revision der Beklagten ist danach insoweit zurückzuweisen, als es um die Verurteilung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit bis zum 2. Februar
1996 geht. Dagegen kann die Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit nach dem 2. Februar 1996 keinen Bestand haben. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben; die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)