Bauordnungsrecht: Aufschüttungen müssen in bestimmten Grenzen geduldet werden
Der Eigentümer eines Wohnhauses hat in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Aufschüttungen, die in der Nähe seines Grundstücks vorgenommen worden sind.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Hauseigentümers. Als entlang des Wegs, an dem sein Haus liegt, erhebliche Aufschüttungen vorgenommen wurden, setzte er hierüber den Landkreis in Kenntnis. Dieser lehnte jedoch den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Eigentümer Klage.
Diese wies das VG nun nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ab. Der Landkreis, so die Richter, sei nicht zu einem Einschreiten gegen die Aufschüttung verpflichtet. Diese sei nicht zulasten des Eigentümers rücksichtslos. Die Aufschüttung habe nämlich keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil sie deutlich niedriger als das Wohnhaus des Klägers sei. Sie beeinträchtige auch nicht die Belichtung, Besonnung und Belüftung dieses Gebäudes. Ferner gefährde die Aufschüttung weder die Standsicherheit des Hauses noch die Tragfähigkeit des Grundstücks des Klägers. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Landesamts für Geologie und Bergbau stehe fest, dass ein Abrutschen der Auffüllmassen zum Grundstück des Klägers nahezu ausgeschlossen sei. Überdies sei das Gelände östlich stark abschüssig, das Grundstück des Klägers liege jedoch nördlich der beanstandeten Aufschüttung. Angesichts dieser Umstände sei eine konkrete Gefahr für das Wohngrundstück des Klägers nicht ersichtlich. In diesem Fall bestehe daher kein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten (VG Koblenz, 1 K 931/11.KO).
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Hauseigentümers. Als entlang des Wegs, an dem sein Haus liegt, erhebliche Aufschüttungen vorgenommen wurden, setzte er hierüber den Landkreis in Kenntnis. Dieser lehnte jedoch den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Eigentümer Klage.
Diese wies das VG nun nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ab. Der Landkreis, so die Richter, sei nicht zu einem Einschreiten gegen die Aufschüttung verpflichtet. Diese sei nicht zulasten des Eigentümers rücksichtslos. Die Aufschüttung habe nämlich keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil sie deutlich niedriger als das Wohnhaus des Klägers sei. Sie beeinträchtige auch nicht die Belichtung, Besonnung und Belüftung dieses Gebäudes. Ferner gefährde die Aufschüttung weder die Standsicherheit des Hauses noch die Tragfähigkeit des Grundstücks des Klägers. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Landesamts für Geologie und Bergbau stehe fest, dass ein Abrutschen der Auffüllmassen zum Grundstück des Klägers nahezu ausgeschlossen sei. Überdies sei das Gelände östlich stark abschüssig, das Grundstück des Klägers liege jedoch nördlich der beanstandeten Aufschüttung. Angesichts dieser Umstände sei eine konkrete Gefahr für das Wohngrundstück des Klägers nicht ersichtlich. In diesem Fall bestehe daher kein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten (VG Koblenz, 1 K 931/11.KO).
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