Bauplanungsrecht: Wohnanlage für Behinderte verletzt Nachbarn nicht

originally published: 23/07/2014 17:50, updated: 24/08/2023 13:21
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Eine Wohnanlage für Behinderte verletzt Nachbarn nicht in ihren Rechten.

So entschied es jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall einer Hauseigentümerin. Ihr Wohngebäude befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gebiet, das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Die Planung bezweckt, eine von behinderten Menschen selbstbestimmte Wohngemeinschaft anzusiedeln. Auf Antrag eines privaten Unternehmens erteilte der Landkreis im vereinfachten Genehmigungsverfahren drei Baugenehmigungen zur Errichtung von jeweils einem Wohnhaus zu diesem Zweck. Außerdem genehmigte er ein Servicegebäude mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung. Gegen alle vier Baugenehmigungen erhob die Hauseigentümerin Widerspruch. Nach der Durchführung verschiedener vorläufiger Rechtsschutzverfahren, die alle ohne Erfolg blieben, reichte sie eine Klage ein.

Das VG wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führten die Koblenzer Richter unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus, die Baugenehmigungen verletzten keine subjektiven Rechte der Hauseigentümerin. Insbesondere seien Vorschriften über die Gebietsart nicht missachtet. Zudem seien die drei Wohnhäuser und das Bistrogebäude auch nicht rücksichtslos. Nachbarn müssten den Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinnehmen. Es seien auch keine erheblichen Verkehrsstörungen zu erwarten. Aufgrund der Entfernung und Größe der Gebäude gehe von diesen keine erdrückende Wirkung auf die benachbarten Wohnhäuser aus. Die Genehmigungen verstießen auch nicht zum Nachteil der Hauseigentümerin gegen Bestimmungen zum Brandschutz. Die Wohnhäuser seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren zugelassen worden, in denen Vorschriften des Brandschutzes nicht geprüft würden. Hinsichtlich des Servicegebäudes sei für einen solchen Verstoß nichts ersichtlich (VG Koblenz, 1 K 1104/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Koblenz, Urteil vom 08.05.2014 (Az.: 1 K 1104/13.KO):

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beigeladene mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern die Beigeladene nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen insgesamt vier Baugenehmigungen, die der Beklagte der Beigeladenen zur Errichtung von drei Wohngebäuden für behinderte Menschen sowie für ein Service-Gebäude mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung erteilt hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung A., Flur..., Flurstück-Nr..... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „C., 2. Abschnitt“ der Ortsgemeinde A., der für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. In östlicher Richtung grenzt an das Grundstück das durch Bebauungsplan der Ortsgemeinde D. vom 24. Juli 2012 festgesetzte allgemeine Wohngebiet „E.“. Dieser Bebauungsplan dient ausweislich seiner Begründung dem Ziel, eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft von behinderten Menschen in D. anzusiedeln, deren Errichtung die beiden Orte D. und A. verbinde, wobei durch die Nähe der geplanten Gebäude zu den beiden Ortsbereichen die Integration der behinderten Bewohner gefördert werde.

Unter dem 10. September 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen drei Baugenehmigungen zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Flurstücken in der Gemarkung D., Flur 2, Flurstücks-Nr. 67/9, 67/12, 67/15 und 67/18, die allesamt in dem Bebauungsplangebiet „E.“ liegen. Außerdem erteilte er unter dem 10. Dezember 2012 eine vierte Baugenehmigung zur Errichtung eines Servicegebäudes mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergo-therapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung.

Gegen alle vier Baugenehmigungen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigungen vom 10. September 2014. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz mit Be-schluss vom 4. April 2013 - 1 L 247/13.KO - mit der Begründung ab, derzeit sei auszuschließen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen nachbarschützende bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz verletzten. Mit ihren Einwendungen gegen die Vereinbarkeit der genehmigten Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes könne die Klägerin deshalb nicht durchdringen, weil ihr Grundstück nicht innerhalb dieses Bebauungsplangebietes und nicht einmal in derselben Ortsgemeinde liege und sie damit keinen Anspruch auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart habe. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „E.“ über die Art und das Maß der baulichen Nutzung bezweckten ausweislich der Begründung des Bebauungsplans keinen Schutz des angrenzenden Wohngebiets. Die Klägerin werde durch die genehmigten Gebäude auch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die Art der genehmigten Nutzung entspreche der von der Klägerin auf ihrem Grundstück ausgeübten Nutzung und könne schon von daher nicht ihr gegenüber rücksichtslos sein, insbesondere sei das Interesse, nicht mit dem Anblick und den Lebensäußerungen behinderter Menschen konfrontiert zu werden, nicht schutzwürdig. Schließlich sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht durch eine zu geringe Zahl an nachgewiesenen Stellplätzen verletzt und von den genehmigten Gebäuden gingen auch keine unzumutbaren erdrückenden oder abriegelnden Wirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin aus.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 B 10480/13.OVG - zurück und führte in Bezug auf die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren ergänzend erhobenen brandschutzrechtlichen Bedenken aus, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zum gesetzlichen Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren zählten. Abgesehen davon fehle es an der Darlegung einer Verletzung drittschützender Vorschriften. Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe seien im Rahmen der Baugenehmigung ohne Bedeutung.

Nachdem in der Folgezeit ihr Widerspruch nicht beschieden worden war, hat die Klägerin am 23. Oktober 2013 Untätigkeitsklage erhoben. Sie meint, bei den erteilten Genehmigungen handele es sich um einen Etikettenschwindel, weil anstelle der beantragten Nutzung in Form selbstorganisierter Wohngemeinschaften i. S. d. § 6 LWTG von Anfang an eine in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässige Einrichtung mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung i. S. d. § 5 LWTG beabsichtigt gewesen sei. Dieser Etikettenschwindel führe im Regelfall zu einer Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Rechte. Der den Baugenehmigungen zugrunde liegende Bebauungsplan sei unwirksam. Die Dauer und die Lautstärke der von den Behinderten erzeugten Geräusche könnten eine Schwelle erreichen, die sie und die Nachbarschaft auf Dauer nicht verkraften könnten, zumal eine „Wohnanlage“ für mehrfach Schwerstbehinderte im Gegensatz zu Kinderspielplätzen in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen nicht privilegiert sei. Damit habe sich der Plangeber nicht auseinandergesetzt, so dass der Bebauungsplan unwirksam und die darauf beruhenden Genehmigungen rechtswidrig seien. Die Baugenehmigungen seien zu unbestimmt, da kein Nutzungskonzept erstellt worden sei, das eine Abgrenzung zwischen einer Wohnnutzung und einem Heim ermögliche. Ferner sei die falsche Verfahrensart gewählt worden, indem für die drei Wohngebäude lediglich das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Vorhaben sei künstlich aufgespalten worden; dies widerspreche dem Vorhabenbegriff des § 29 Baugesetzbuch. Für die Gebäude 1 und 2 sei keine 3,50 m breite Feuerwehrzufahrt vorhanden, so wie es § 7 Abs. 2 LBauO fordere. Die Verfahrensvorschrift des § 70 LBauO sei drittschützend und die Filetierung des Gesamtvorhabens in mehrere einzelne Bauvorhaben führe für sie zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsverkürzung.

Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Baugenehmigungen für die Grundstücke Gemarkung D., Flur 2, Flurstücks-Nr. 67/12, 67/15 und 67/18 für die Errichtung von drei Wohngebäuden für Menschen mit Behinderung sowie die Errichtung eines Service-Gebäudes mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, es liege kein Etikettenschwindel vor. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets durch den Bebauungsplan „E.“ sei nicht zu beanstanden. Die Gemeinde habe Wohnflächen für behinderte Menschen schaffen wollen. Dementsprechend habe die Beigeladene eine reine Wohnnutzung beantragt. Unabhängig davon wäre in dem festgesetzten Gebiet auch eine Pflegeeinrichtung zulässig. Die Einstufung des Vorhabens nach dem LWTG sei für das Baugenehmigungsverfahren unerheblich. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Gebietsart sei fehlerhaft festgesetzt worden, weil ihr Grundstück nicht im selben Bebauungsplangebiet liege und deshalb ein Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Das Vorhaben der Beigeladenen sei gegenüber der Klägerin auch nicht rücksichtslos, zumal im nachbarlichen Zusammenleben mit Pflegebedürftigen ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht dargelegt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hätten die Verwaltungsgerichte bereits in den Eilverfahren ausgeschlossen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berühre nicht die Nachbarrechte und auch mit dem Vortrag, anstelle eines allgemeinen Wohngebietes hätte ein Sondergebiet ausgewiesen werden müssen, könne die Klägerin nicht durchdringen. Schließlich sei das subjektive Empfinden, sich durch Anblick und Lebensäußerungen von Menschen mit Behinderung gestört zu fühlen, baurechtlich nicht schutzwürdig. Alles andere, was die Klägerin anführen lasse, seien Feigenblätter zur Bemäntelung irrationaler Aversionen und allgemeiner Lästigkeitsempfindungen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, den Bebauungsplanunterlagen und der Gerichtsakte 1 L 247/13.KO, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung statthaft und auch sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 10. September 2012 zur Errichtung von drei Wohngebäuden für Menschen mit Behinderung sowie vom 10. Dezember 2012 zur Errichtung eines Service-Gebäudes mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Dies folgt aus den der Klägerin bekannten Entscheidungen der Kammer und des OVG Rheinland-Pfalz, die in den Verfahren der Klägerin und ihrer Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen ergangen sind. In diesen Entscheidungen wurde im Einzelnen dargelegt, dass

1. sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, für die Wohngebäude sei zu Unrecht ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden ,

2. die Abgrenzung der Wohnformen nach dem LWTG für das Baugenehmigungsverfahren ohne Bedeutung ist ,

3. die Klägerin keinen Anspruch auf Wahrung der im Bebauungsplan „E.“ festgesetzten Gebietsart hat, weil ihr Grundstück nicht innerhalb dieses Bebauungsplangebietes und nicht einmal innerhalb derselben Ortsgemeinde liegt ,

4. die Festsetzungen des Bebauungsplanes „E.“ nicht baugebietsübergreifend dem Nachbarschutz dienen

5. für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unabhängig davon, ob der Bebauungsplan „E.“ wirksam ist, oder nicht, keine Anhaltspunkte vorliegen , weil der Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinzunehmen sind, keine erheblichen Störungen durch die betreuenden Pflegedienste oder eine unzureichende Zahl von Stellplätzen zu erwarten sind und von den Gebäuden der Beigeladenen aufgrund ihrer Dimensionen und Entfernungen von den benachbarten Grundstücken keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf diese ausgehen ,

6. brandschutzrechtliche Fragen nicht zum Prüfungsprogramm bei den drei im vereinfachten Verfahren genehmigten Wohngebäuden gehören und eine Verletzung drittschützender Vorschriften insoweit nicht dargelegt ist ,

7. auch bezüglich des durch eine „Vollgenehmigung“ nach Maßgabe von § 70 LBauO genehmigten Service-Gebäudes die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht aufgezeigt wird.

Da im Klageverfahren keine Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art dargetan worden sind, die eine abweichende rechtliche Beurteilung dieser Fragen begründen könnten, wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen der genannten Entscheidungen, denen die erkennende Kammer folgt, verwiesen. Insbesondere wurde in Bezug auf das Service-Gebäude, bei dessen Genehmigung die brandschutzrechtlichen Vorschriften vom Beklagten zu prüfen waren, im Klageverfahren nichts vorgetragen, was auf einen unzureichenden Brandschutz zulasten der Klägerin hindeuten und Anlass für eine weitere Sachaufklärung bieten könnte.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, die Aufteilung des Gesamtvorhabens in mehrere Bauvorhaben mit der Folge, dass teilweise das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO zum Tragen kommt, führe zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsverkürzung. Zum einen kann dem Argument der Klägerin schon im Ansatz nicht gefolgt werden, da zwischen den vier genehmigten Gebäuden keine untrennbare funktionale Einheit besteht und damit der Bauherr bestimmen kann, ob und inwieweit er mehrere Einzelmaßnahmen mit seinem Bauantrag zu einem einheitlichen Vorhaben zusammenfasst. Zum anderen hat bereits das OVG Rheinland-Pfalz die Klägerin in seinem Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 B 10480/13.OVG - darauf hingewiesen, dass ihr ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Bauaufsichtsbehörde zusteht, wenn sie durch eine nicht vom Regelungsinhalt der erteilten Baugenehmigungen erfasste Nutzung der Gebäude der Beigeladenen in ihren Rechten verletzt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch entsprach es der Billigkeit, die Klägerin mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da jene einen eigenen Klageantrag gestellt und sich damit ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

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Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
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