Baurecht: Nachbarrecht: Elefantengras ist weder Baum noch Busch
Bei Elefantengras (Miscanthus x giganteus) handelt es sich weder um einen Baum noch um einen Busch. Beim Anpflanzen müssen daher die für Bäume und Sträucher geltenden Mindestgrenzabstände nicht eingehalten werden.
So entschied das Landgericht (LG) Coburg den Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn. Dieser hatte sich an dem exotischen Gewächs entzündet, dass der Beklagte auf seinem Grundstück angepflanzt hatte. Das Schilfgewächs kann 4 bis 5 Meter hoch werden. Immer im späten Frühjahr werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als zwei Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.
Ohne Erfolg, denn das LG wies seine Klage ab. Miscanthus x giganteus sei nämlich weder Busch noch Baum, sondern ein Staudengewächs, bei dem im Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Für Stauden würden die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht gelten. Auch eine besondere Brandgefahr könne das Gericht nicht erkennen. Selbst bei einem Wald könne nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt werden - und da sei in heißen Zeiten und mit Blick auf abgestorbene Blätter die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Beklagten-Grundstück nördlich des klägerischen Grundstücks liege, werde dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen (AG Lichtenfels, 1 C 364/08; LG Coburg, 32 S 23/09).
So entschied das Landgericht (LG) Coburg den Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn. Dieser hatte sich an dem exotischen Gewächs entzündet, dass der Beklagte auf seinem Grundstück angepflanzt hatte. Das Schilfgewächs kann 4 bis 5 Meter hoch werden. Immer im späten Frühjahr werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als zwei Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.
Ohne Erfolg, denn das LG wies seine Klage ab. Miscanthus x giganteus sei nämlich weder Busch noch Baum, sondern ein Staudengewächs, bei dem im Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Für Stauden würden die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht gelten. Auch eine besondere Brandgefahr könne das Gericht nicht erkennen. Selbst bei einem Wald könne nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt werden - und da sei in heißen Zeiten und mit Blick auf abgestorbene Blätter die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Beklagten-Grundstück nördlich des klägerischen Grundstücks liege, werde dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen (AG Lichtenfels, 1 C 364/08; LG Coburg, 32 S 23/09).
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