Baurecht: Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte übertragen werden
Ein Bauunternehmen kann seine Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall nur noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht bestehe. Habe das Bauunternehmen einen kundigen und leistungsfähigen (Sub-)Unternehmer ausgewählt, hafte dieser für einen Unfall auf der Baustelle allein.
Im konkreten Fall hatte das Bauunternehmen für eine Baustelle einen Turmdrehkran benötigt. Mit dessen Aufstellung hatte es eine Drittfirma beauftragt. Für die Bedienung des Krans wurde ein Nachunternehmer eingesetzt. Der Kran stürzte während des Betriebs um, weil er überladen war – und beschädigte ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Eigentümer machten gegenüber dem Bauunternehmen Schadenersatz geltend. Während das Landgericht Frankfurt das Bauunternehmen noch in die Haftung nehmen wollte, stellte sich das OLG auf die Seite des Bauunternehmens. Es erkannte an, dass das Unternehmen im Vorfeld umfassend geprüft hatte, wem es die Verkehrssicherungspflicht übertragen hatte. Beide Unternehmen waren erfahren und sachkundig. Da sich auch während der Baumaßnahme keine Anhaltspunkte ergeben hatten, die gegen eine Zuverlässigkeit der beauftragten Firmen sprachen, war das Bauunternehmen von einer Haftung freizusprechen (OLG Frankfurt a.M., 18 U 58/07).
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall nur noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht bestehe. Habe das Bauunternehmen einen kundigen und leistungsfähigen (Sub-)Unternehmer ausgewählt, hafte dieser für einen Unfall auf der Baustelle allein.
Im konkreten Fall hatte das Bauunternehmen für eine Baustelle einen Turmdrehkran benötigt. Mit dessen Aufstellung hatte es eine Drittfirma beauftragt. Für die Bedienung des Krans wurde ein Nachunternehmer eingesetzt. Der Kran stürzte während des Betriebs um, weil er überladen war – und beschädigte ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Eigentümer machten gegenüber dem Bauunternehmen Schadenersatz geltend. Während das Landgericht Frankfurt das Bauunternehmen noch in die Haftung nehmen wollte, stellte sich das OLG auf die Seite des Bauunternehmens. Es erkannte an, dass das Unternehmen im Vorfeld umfassend geprüft hatte, wem es die Verkehrssicherungspflicht übertragen hatte. Beide Unternehmen waren erfahren und sachkundig. Da sich auch während der Baumaßnahme keine Anhaltspunkte ergeben hatten, die gegen eine Zuverlässigkeit der beauftragten Firmen sprachen, war das Bauunternehmen von einer Haftung freizusprechen (OLG Frankfurt a.M., 18 U 58/07).
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