Baurecht: Werklohn: Skonto ist auch bei etwas zu hohem Einbehalt zulässig

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Der Auftraggeber von Bauleistungen darf ein vereinbartes Skonto auch bei einem etwas überhöhten Mängeleinbehalt abziehen.
So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Bauherrn, der auf Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 EUR bezahlt hatte. Knapp 6.400 EUR hatte er einbehalten, weil wegen eines Fehlers der klagenden Baufirma während der Bauarbeiten Regenwasser in das Gebäude eingedrungen war und einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Letztlich stellte sich eine Schadenshöhe von knapp 6.000 EUR heraus. Trotz des Einbehalts wollte der Bauherr von der Schlussrechnung rund 2.200 EUR abziehen, weil der Bauunternehmer ihm im Vertrag das Skontorecht eingeräumt hatte. Dieser wiederum war der Ansicht, die Rechnung sei nicht vollständig binnen der Skontofrist bezahlt. Seine Forderung könne sich darum nicht um die drei Prozent Skonto reduzieren.
Das LG gab jedoch dem Bauherrn recht. Dieser hätte die Schlussrechnung nicht vollständig bezahlen müssen, weil er den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hatte. Dabei habe er vom Bestehen einer entsprechenden Schadenersatzforderung ausgehen dürfen, als er den Einbehalt vornahm. Dass sich die Schadenersatzforderung letztlich als geringfügig niedriger als der Einbehalt herausstellte, sei für die Skontoberechtigung unschädlich (LG Coburg, 14 O 712/07).

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