Baurecht: Werklohn: Skonto ist auch bei etwas zu hohem Einbehalt zulässig

erstmalig veröffentlicht: 29.07.2009, letzte Fassung: 29.08.2023

Autoren

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Anwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Der Auftraggeber von Bauleistungen darf ein vereinbartes Skonto auch bei einem etwas überhöhten Mängeleinbehalt abziehen.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Bauherrn, der auf Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 EUR bezahlt hatte. Knapp 6.400 EUR hatte er einbehalten, weil wegen eines Fehlers der klagenden Baufirma während der Bauarbeiten Regenwasser in das Gebäude eingedrungen war und einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Letztlich stellte sich eine Schadenshöhe von knapp 6.000 EUR heraus. Trotz des Einbehalts wollte der Bauherr von der Schlussrechnung rund 2.200 EUR abziehen, weil der Bauunternehmer ihm im Vertrag das Skontorecht eingeräumt hatte. Dieser wiederum war der Ansicht, die Rechnung sei nicht vollständig binnen der Skontofrist bezahlt. Seine Forderung könne sich darum nicht um die drei Prozent Skonto reduzieren.

Das LG gab jedoch dem Bauherrn recht. Dieser hätte die Schlussrechnung nicht vollständig bezahlen müssen, weil er den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hatte. Dabei habe er vom Bestehen einer entsprechenden Schadenersatzforderung ausgehen dürfen, als er den Einbehalt vornahm. Dass sich die Schadenersatzforderung letztlich als geringfügig niedriger als der Einbehalt herausstellte, sei für die Skontoberechtigung unschädlich (LG Coburg, 14 O 712/07).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Abrechnung & Vergütung

Vertragsrecht: Auslegung bei fehlendem ausdrücklichen Hinweis auf Kontaminierung des Aushubs

26.01.2012

Unterlassen eines Hinweises kann Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor-BGH vom 22.12.11-Az:VII ZR 67/11

Stundenlohn: Nachweis der Richtigkeit von Rapportzetteln

19.01.2012

Abrechnung nach Stunden-Unternehmer muss darlegen und beweisen, wie viele Stunden tatsächlich geleistet wurden-OLG Hamm vom 08.02.11-Az:21 U 88/10

Baurecht: Zur Vergütung von Ingenieurleistungen

19.12.2013

Betreffend dem Ausnahmefall der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, hier verneint.

Bauvertrag: Stundenlohnarbeiten müssen auch ohne Stundenzettel bezahlt werden

23.01.2014

Ein Auftragnehmer kann der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten bzw. Stundenzetteln auch noch mit der Erteilung einer Schlussrechnung Genüge tun.

Vertragsrecht: Mindestsatzunterschreitung bei der Berechnung des Ingenieurhonorars

12.04.2012

liegt vor, wenn das vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der HOAI ermittelten Honorars liegt-BGH vom 09.02.12-Az:VII ZR 31/11