Bürgerentlastungsgesetz: Steuerpflichtige werden ab 2010 entlastet
Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt. Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.
1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören - z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen - können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.
Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen - z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung - sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 Prozent zu kürzen.
Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.
Berechnungsbeispiel:
Ein lediger Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:
Abwandlung des Beispiels:
2. Weitere Maßnahmen
1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören - z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen - können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.
Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen - z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung - sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 Prozent zu kürzen.
Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.
Berechnungsbeispiel:
Ein lediger Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:
- AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.500 EUR
- Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): 200 EUR
- Unfallversicherung: 200 EUR
Abwandlung des Beispiels:
- AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 2.000 EUR
- Versicherung für Chefarztbehandlung: 200 EUR
- Unfallversicherung: 200 EUR
2. Weitere Maßnahmen
- Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von 7.680 auf 8.004 EUR.
- Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem 1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.
- Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.
- Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 EUR erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009).
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