Darlehensrecht: Sparkasse nimmt BGH-Revision wegen Kreditbearbeitungsgebühr zurück
Gespannt wurde das Urteil des BGH Bankensenats bezüglich der Kreditbearbeitungsgebühr erwartet- Jedoch kurz vor dem Verhandlungstermin, der auf den 11. September 2012 festgesetzt war, zog die Sparkasse die Revision zurück.
Schon mehrfach haben in der Vergangenheit Kreditinstitute in Revisionsverfahren mit der Anerkennung von OLG-Urteilen in letzter Minute ein höchstrichterliches Urteil des BGH vermieden. Die erwartete Rechtsklarheit wird auch weiterhin nicht gegeben sein.
Um höchstrichterliche Grundsatzurteile zu vermeiden, ziehen die Kreditinstitute nicht selten, im letzten Augenblick die Revision zurück.
Aktuell davon betroffen ist die in der Bankpraxis gängige Methode in Kreditverträgen anzutreffende Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkrediten, die beim beklagten Geldinstitut mit 2 % des Kreditbetrags in Rechnung gestellt wird. Wie mehrere andere Oberlandesgerichte auch hatte das OLG Dresden der Klage eines Verbraucherverbandes stattgegeben und die Entgeltklausel für unwirksam erklärt (8 U 562/11). Die Begründung dazu: Die Prüfung des Darlehensantrages liege allein im wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstitutes und benachteilige den Darlehensnehmer unangemessen, da sich die Beklagte hierdurch eine Tätigkeit vergüten lasse, die sie von Gesetzes wegen ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe. Mögliche Folge: bei Bestätigung durch den BGH hätten sich zahlreiche Kreditkunden ermutigt gefühlt, die Bearbeitungsgebühren von ihrem Institut zurückzufordern.
Die Banken können sich nun weiterhin darauf berufen, dass es sich um Einfallentscheidungen handelt.
Schon mehrfach haben in der Vergangenheit Kreditinstitute in Revisionsverfahren mit der Anerkennung von OLG-Urteilen in letzter Minute ein höchstrichterliches Urteil des BGH vermieden. Die erwartete Rechtsklarheit wird auch weiterhin nicht gegeben sein.
Um höchstrichterliche Grundsatzurteile zu vermeiden, ziehen die Kreditinstitute nicht selten, im letzten Augenblick die Revision zurück.
Aktuell davon betroffen ist die in der Bankpraxis gängige Methode in Kreditverträgen anzutreffende Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkrediten, die beim beklagten Geldinstitut mit 2 % des Kreditbetrags in Rechnung gestellt wird. Wie mehrere andere Oberlandesgerichte auch hatte das OLG Dresden der Klage eines Verbraucherverbandes stattgegeben und die Entgeltklausel für unwirksam erklärt (8 U 562/11). Die Begründung dazu: Die Prüfung des Darlehensantrages liege allein im wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstitutes und benachteilige den Darlehensnehmer unangemessen, da sich die Beklagte hierdurch eine Tätigkeit vergüten lasse, die sie von Gesetzes wegen ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe. Mögliche Folge: bei Bestätigung durch den BGH hätten sich zahlreiche Kreditkunden ermutigt gefühlt, die Bearbeitungsgebühren von ihrem Institut zurückzufordern.
Die Banken können sich nun weiterhin darauf berufen, dass es sich um Einfallentscheidungen handelt.
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