Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Neuste Entwicklungen im Europäischen Zivilprozessrecht

bei uns veröffentlicht am01.04.2008

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Der folgende Beitrag befasst sich mit der wohl einschneidendsten Neuerung im Europäischen Zivilprozessrecht in den letzten Jahren: dem Inkrafttreten der EuVTVO (VO 805/2004) aus dem vergangenen Jahr. Ziel ist es, die Besonderheiten, Vorzüge und eventuelle Nachteile dieser Verordnung zu umreißen, wobei besonders auf die teilweise gegen diese Neuerung erhobene Kritik einzugehen ist. Die möglichen Auswirkungen auf Drittstaaten und ein Ausblick runden den Beitrag ab.


I. Einführung
Obwohl das Europäische Zivilprozessrecht1 durch Einführung mehrerer Verordnungen in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht hat, bereitet die Vollstreckung einer Forderung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr immer noch ernsthafte Schwierigkeiten2. Dies fängt schon damit an, dass derjenige der eine (Gerichts-) Entscheidung aus einem EU- Mitgliedstaat in einem anderen EU- Mitgliedstaat vollstrecken will, diese erst im Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklären lassen muss. Dieses Verfahren kann äußerst zeit- und kostenintensiv sein und birgt zudem die Gefahr in sich, dass das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsmitgliedstaat es ablehnt, die im Ursprungsland mühsam erstrittene Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Diese Missstände führten dazu, dass insbesondere Gläubiger geringfügiger Forderungen von einer gerichtlichen Verfolgung gänzlich absahen, wenn die Entscheidung voraussichtlich in einem anderen EU- Mitgliedstaat vollstreckt werden musste. Dieser Zustand und das damit einhergehende Missvertrauen gegenüber der Justiz der jeweiligen Mitgliedstaaten war und ist mit dem erklärten Zielen der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und mit der Garantie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes unvereinbar.

Aus diesem Grunde erging mit der Verordnung 805/2004 (EuVTVO) die erste einer Reihe noch folgender Maßnahmen, die den Wegfall dieses als hinderlich empfundenen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat entfallen lassen. Die Besonderheit dieses Schrittes lässt sich indes nur erfassen, wenn man sich den traditionellen Charakter des internationalen und auch des europäischen Zivilprozessrechts und dessen herkömmliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vergegenwärtigt3.   

Anerkennung und Vollstreckung im europäischen Zivilprozessrecht
Das weite Feld des europäischen Zivilprozessrecht lässt sich grob unterteilen in einen gemeinschaftsrechtlichen und einen nicht- gemeinschaftsrechtlichen Bereich. Insbesondere der gemeinschaftsrechtlich beherrschte Bereich hat in den letzten Jahren überproportional an Bedeutung zugenommen. Ein bedeutender Schritt in Richtung eines gemeinschaftsrechtlichen Zivilprozessrechtes war dabei die Vergemeinschaftung der justiziellen Zusammenarbeit durch den Vertrag von Amsterdam, welcher am 1. Mai 1999 in Kraft trat und die Ermächtigungsgrundlage für diesen neuen Bereich der Zusammenarbeit in  Art. 61 lit. c, Art. 65 EGV ansiedelte4.    

Die bisher auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen sind die Brüssel II VO (VO 1347/2000) und nicht zu vergessen die VO 44/2001 oder Brüssel I VO (EuGVO), welche gewissermaßen


1) ZumBegriff des europäischen Zivilprozessrechts siehe unter 1.

 

2) Wagner „Vom Brüsseler Übereinkommen über die BrüsselI VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2002, 75 ff.

 

3) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile s. Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 4.Aufl. (2006), Rn. 929 ff.

 

4) Durchden Vertrag von Amsterdam wurde die anfangs noch im intergubernamentalen Bereich angesiedelte justizielle Zusammenarbeit in den EG- Vertragherübergezogen.


das Erbe des Brüsseler Übereinkommen vom 27.September 1986 (EuGVÜ) antrat und mittlerweile die zentrale Regelung des europäischen Zivilprozessrechts darstellt. Flankiert werden die gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen durch das bereits genannte EuGVÜ, welches im Verhältnis zum EU- Mitgliedstaat Dänemark weiterhin Bedeutung entfaltet und das Luganer Übereinkommen (LugÜ), das im Verhältnis zu den Nicht- EU- Staaten Schweiz, Norwegen und Island Anwendung findet.

Zwar variieren je nach rechtlichem Rahmen die Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Titels. Grundsätzlich gehen jedoch sowohl die EuGVO als auch das LugÜ und das EuGVÜ vondem traditionellen Grundsatz aus, dass Gerichtsurteile als Akte hoheitlicher Gewalt nicht über die Staatsgrenzen des Urteilsstaats hinaus Wirkung entfalten können. Es bleibt somit innerhalb dieser rechtlichen Rahmen beim Erfordernis der Anerkennung und des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsichtlich des ausländischen Rechtsakts (Exequatur). Lediglich hinsichtlich der Anerkennung führen EuGVO, LugÜ und GVÜ zu einer Erleichterung in der Form, das diese inderen Anwendungsbereich automatisch also ohne gesondertes Verfahren erfolgt5.

.In der zentralen Verordnung des gemeinschaftlichen Zivilprozessrechtes, der EuGVO, besteht mithin das Erfordernis der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung fort, obgleich man diese Punkte im Gegensatz zum Vorgängerabkommen, dem EuGVÜ, reformiert hatte. Der wohl damals noch zu weitgehende Vorschlag der Kommission, die Ordre- Public- Kontrolle zu streichen, konnte sich nicht durchzusetzen6. In Art. 34 Nr. 1 EuGVO wurde zwar das Anerkennungshindernis des Ordre- Public auf sogenannte „offensichtliche“ Fälle beschränkt. Angesichts der bereits im Rahmendes EuGVÜ praktizierten restriktiven Auslegung dieses Vorbehalts lag hierin jedoch keine besondere Neuerung. Die EuGVO unterstreicht diese restriktive Auslegung zusätzlich durch die Vorschriften im unmittelbaren Kontext, wonach sich insbesondere eine Sachprüfung der ausländischen Entscheidung (revision aufond) gemäß Art. 36 EuGVO verbietet. Doch damit nicht genug: Die oben beschriebene, bereits stark eingeschränkte Prüfung, wird gemäß Art. 43 EuGVO vollständig in das Rechtsbehelfverfahren verlagert, setzt also voraus, dass der Schuldner sich gegen die nach formeller Prüfung ergehende Vollstreckbarerklärung zur Wehr setzt.

Auch wenn die EuGVO, wie gesehen, die materielle Prüfungskompetenz des Gerichtes im Vollstreckungsmitgliedstaat also im Prinzip auf ein Minimum reduziert, stellt das weiterhin durchzuführende Verfahren einen in der Praxis bedeutsamen Kosten- und Zeitfaktor dar. Mag die eigentliche Prüfung durch die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates auch nur aufwenige Punkte beschränkt sein, die aufwendige Prozedur dorthin stellt für den Gläubiger häufig ein unüberwindliches Hindernis dar. Angesichts gehäuft auftretender Insolvenzfälle kann dem Gläubiger nicht zugemutet werden, nach siegreich erstrittenem Titel in einem anderen EU- Mitgliedstaat ein weiteres Verfahren von mehreren Monaten Dauer zu durchlaufen, nur um dem Gericht des Vollstreckungsstaats die ohnehin zu 99 % negativ ausfallende Ordre- Public-Kontrolle zu ermöglichen.

Allein aufgrund dieser praktischen Überlegungerschien es verstärkt geboten, den anerkennungsrechtlichen Ordre- Public-Vorbehalt von Zeit zu Zeit zu hinterfragen, auch wenn er scheinbar zum gemeineuropäischen Kernbestand bilateraler Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge gehört. Ein erstes Ergebnis dieser Hinterfragung stellt die im Weiteren zu untersuchende Verordnung dar.

II. Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EuVT)

1. Vorgeschichte


5) Schack Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Auflage (2006) Rn. 798.

6) Wagner  „Vom Brüsseler Übereinkommen über die Brüssel I VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“  IPRax 2002, 75 (82)



Bereits in den Schlussfolgerungen der Tagung von Tampere vom 15. und 16. Oktober 19997 erging seitens des Europäischen Rat die Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für den weiteren Abbau der Anerkennungserfordernisse zu unterbreiten. Am 30. November 2000 verabschiedete schließlich der Rat das gemeinsame Maßnahmenprogramm von Kommission und Rat zur Umsetzung des Grundsatzes der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welches die generelle Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens für Entscheidungen aus EG- Mitgliedstaaten beinhaltetet8. Als ersten Schritt sieht dieses Programm die Abschaffung des Exequaturverfahrens für unbestrittene Forderungen vor.

Tatsächlich beschränkte sich dieses Anliegen nicht auf den Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Während nämlich die EuVTVO gerade noch ihren letzen Schliff erhielt, erlies man bereits am 27.11.2003 die Verordnung 2201/2003 zu Ehesachen und Verfahren über die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa- Verordnung). Seit dem 1.3.2005 können nach dieser EG-Verordnung bestimmte Umgangsentscheidungen sowie Entscheidungen auf Rückgabe des Kindes in einem Mitgliedstaat vollstreckt werden, ohne dass es eines vorherigen Vollstreckbarerklärungsverfahrens bedarf 9.

Nach einer mehrjährigen Diskussions- und Bearbeitungsfase10 war es schließlich am 21.04.2004 auch für die EuVTVO so weit, welche auf Basis der Art. 61 lit. c 65 lit. a) 3. Spiegelstrich und Art. 67 Abs. 5, 2. Spiegelstrich EG als Verordnung Nr. 805/2004 erlassen und am 30.04.2004 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde11. Seit dem 21.10.2005 ist die EuVTVO nunmehr schon in Kraft.  Auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts stellt der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nun gewissermaßen ein Pilotprojekt für den späteren Abbau der Exequatur in immer weiteren zivilrechtlichen Bereichen dar12.

2. Regelungsinhalt

a. Anwendungsbereich

Der räumlich Geltungsbereich der EuVTVO erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme Dänemarks. Dieses nimmt nach Art. 69 EG i.V.m. den Art. 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks zum Vertrag von Amsterdam nicht an der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teil.

Sachlich ist die Anwendung der EuVTVO gemäß Art. 2 Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen beschränkt. Hoheitliche Forderungen namentlich aus dem Steuer- oder Zollrecht sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der räumlich-sachliche Anwendungsbereich der EuVTVO entspricht somit dem der EuGVO13.

b. Nationale Entscheidungen auf welche die EuVTVO Anwendung findet

Nicht jede zivilgerichtliche Entscheidung, die in den oben beschriebenen Anwendungsbereich der EuVTVO fällt, kann auch als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Gemäß dem Stufenplan des Maßnahmenprogramm zur Abschaffung des Exequaturverfahrens ist die Anwendung der  EuVTVO auf Vollstreckungstitel in Bezug auf unbestrittene Forderungen beschränkt. Art. 4 Nr. 2 VTVO bestimmt dazu zunächst, dass sich die Forderung auf die Zahlung


7) Auszugsweise abgedruckt in NJW 2000, 1925

8) ABl. EG 2001 C 12/1 sowie in  IPRax 2001, 163.

9) Tarzia „Il Titolo esecutivo Europeo per i crediti non contestati” in FS Schlosser 2005, S. 985 (987); Wagner  “Der Europäische Vollstreckungstitel” NJW 2005 S. 1157 (1158).

10) S. Darstellung bei Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8, Aufl. (2005), Einl. EuVTVO, Rn. 3-8.

11) ABl. 2004 Nr. C 79 E, 59.

12)  Stein „Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen tritt in Kraft- Aufruf zu einer nüchternen Betrachtung“ IPRax 2004, 181 (183).

13) Kropholler a.a.O. Einl. EuVTVO, Rn. 16 und Art. 2 EuVTVO, Rn. 2.



einer Geldsumme beziehen muss, die überdies fällig sein muss. Eine zentrale Bedeutung kommt schließlich der Bestimmung zu, wonach eine Forderung als „unbestritten“ zu gelten hat. Nicht zuletzt kann dies in der Praxis einschneidende Folgen nach sich ziehen, sind doch 90 % aller Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union, die grenzüberschreitend vollstreckt werden sollen „unbestritten"14.

Die in diesem Sinne von der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a- lit. d aufgeführten Fallgruppen lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen15. Zur ersten Konstellation gehören die Fälle, bei denen der Vollstreckungstitel unter aktiver Mitwirkung des Schuldners erwirkt wurde, sei es durch Anerkenntnis der Forderung im Gerichtsverfahren, durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder durch Anerkenntnis mittels notarieller (oder sonstig vollstreckbarer) Urkunde.

Die zweite Gruppe erfasst die sog. Säumnisentscheidungen, bei denen der Schuldner der Forderung während des kontradiktorischen Verfahrens nicht widersprochen hat bzw. trotz Aufforderung des Gerichts gegen die Forderungsbehauptung des Gläubigers keine Einwände erhoben hat. Dazu gehören auch die Fälle, in denen der Schuldner sich gegen ein Versäumnisurteil bzw. einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid nicht mit Hilfe von Widerspruch oder Einspruch zur Wehr gesetzt hat.

Insbesondere die Erstreckung des Begriffs der unbestrittenen Forderung auf letztere Gruppe wird als problematisch angesehen16,worauf weiter unten noch näher eingegangen werden soll.

c. Voraussetzungen der Bestätigung als EuVT

Das Bestätigungsverfahren richtet sich nach Art. 6 EuVTVO. Demnach muss die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar sein, wobei die vorläufige Vollstreckbarkeit genügt. Rechtskraft im Ursprungsstaat ist somit nach Art. 6 Abs. 1 lit. a. nicht erforderlich17.Ferner darf die zu bestätigende Entscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b. nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln der EuGVO hinsichtlich eigener ausschließlicher Zuständigkeiten gemäß Art. 22 EuGVO und Versicherungssachen gemäß Art. 8 ff EuGVO stehen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d. EuVTVO wird die Anwendbarkeit der EuVTVO auf Säumnisentscheidungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c gegenüber Verbrauchern zusätzlich eingeschränkt. Demnach kann eine Säumnisentscheidung gegen einen Verbraucher nur dann in Form eines Europäischen Vollstreckungstitels bestätigt werden, wenn diese an dessen Wohnsitz ergangen ist. Da sich aber das Vermögen eines Verbrauchers in aller Regel auch in seinem Wohnsitzstaat befindet, dürfte die praktische Bedeutung der EuVTVO für Säumnistitel gegen Verbraucher gering sein18. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass aufgrund des weitgefassten Verbraucherbegriffs der EuVTVO dieser Schutz auf bedeutend mehr Fälle ausgeweitet wird19. Eine Verbrauchersache im Sinne der EuVTVO liegt somit schon dann vor, wenn der zu bestätigende Titel einen Vertrag betrifft, den die Person (der Verbraucher) zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Anders als die Formulierung in Art. 15 Abs. 1 EuGVO, wo die Verbrauchereigenschaft an bestimmte Formen von Verträgen gebunden ist und überdies eine besondere Verbindung zum Wohnsitzstaat vorliegen muss.

Anders liegt es natürlich bei Titeln, die auf einem Anerkenntnis oder einem Vergleich beruhen. In diesen Fällen geht die EuVTVO davon aus, dass die Verbraucher keines besonderen Schutzes


14) Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ABl. 2003/C 85, 1 ff., sub. 3.1.

15) Geimer Internationales Zivilprozessrecht 5. Auflage (2005) Rn. 3180

16) Tarzia  a.a.O. S.  988.

17) Kropholler a.a.O. Art. 6, Rn. 5.

18) Ders. a.a.O. Art. 6, Rn. 14.

19) Wagner „Die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 189 (194).



bedürfen mit der Folge, dass solche Entscheidungen nicht notwendig im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ergehen müssen20.

Schließlich bestimmen die Art. 12 ff. EuVTVO im Falle von Säumnisentscheidungen einheitliche europäische Mindeststandards für die Zustellung, um zu gewährleisten, dass dem Schuldner durch rechtzeitigen Zugang der verfahrenseinleitenden Schriftstücke ausreichend Zeit zur Verteidigung gewährt wurde. Im Vordergrund stehen gemäß Art. 13 EuVTVO Zustellungsvarianten, bei denen der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück persönlich erhält. Davon zu unterscheiden sind die Fälle der Ersatzzustellung nach Art. 14 EuVTVO, in denen zwar nicht sichergestellt werden kann, dass das betreffende Schriftstück den Schuldner persönlich erreicht hat, dieses aber nachweislich in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist. Das Risiko einer rechtzeitigen Kenntnisnahme vom Schriftstück wird in diesem Falle auf den Schuldner abgewälzt21.

Weitere Mindestanforderungen enthalten die Art. 16 und 17 EuVTVO. Zu den Mindestangaben im verfahrenseinleitenden Schriftstück gehören demnach der Name und die Anschrift der Parteien, die Höhe der Forderung einschließlich eventueller Zinsen und die Angabe des Forderungsgrundes (Art. 16). Art. 17 soll daneben sicherstellen, dass eine Entscheidung nicht als EuTV bestätigt werden kann, wenn der Schuldner nicht in dem zugrunde liegenden Verfahren auf Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen seines Nichtstuns hingewiesen worden ist. Nicht in der EuVTVO geregelt ist hingegen die Sprache, in welcher diese Hinweise verfasst werden müssen. Die Tatsache, dass der Schuldner mit einer korrekten Unterrichtung im Sinne der Art. 16 und 17 womöglich nichts anzufangen weiß, wird verständlicherweise als Manko empfunden22.

Eine Regelung über Heilung bei Nichteinhaltung der Mindestvorschriften findet sich schließlich in Art. 18 EuVTVO. Die dort aufgeführten Heilungsvarianten gehen dabei so weit, dass sie die Bedeutung der Mindeststandards wiederum stark einschränken23.

Das Bestätigungsverfahren kann jederzeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 EuVTVO) durch Antrag eingeleitet werden. Es empfiehlt sich somit, den betreffenden Antrag bereits bei Eröffnung des  Erkenntnisverfahrens zu stellen.

Bei Bestätigungen, welche schließlich gemäß Art. 24 und 25 EuVTVO auf der Grundlage von Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergehen, sind die Voraussetzungen etwas abgeschwächt. Insbesondere entfällt eine Überprüfung der Entscheidung anhand Art. 6 Abs. 1 lit. b-d EuVTVO. Das heißt, es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob eventuelle Zuständigkeitsregeln der EuGVO bzw. Verbraucherschutz- und Mindeststandardvorschriften der EuVTVO eingehalten wurden. Dies rechtfertigt sich auch, vergegenwärtigt man sich, dass der Schuldner bei diesen Titeln bereits unter Anwesenheit eines Richters bzw. eines Notars der Forderung zugestimmt hatte.

d. Bestätigungsverfahren- Abschaffung der Exequatur

In Art. 5 EuVTVO wird nun endlich der eigentliche „revolutionäre“ Gedanke, der der EuVTVO zugrunde liegt, zu Papier gebracht. Demnach ist eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ein zusätzliches Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren durchlaufen müsste.


12) Ders. a.a.O. 

21) Tarzia  a.a.O. S.  993 “L´inversione dell´onere della prova della tempestiva conoscenza, posto al carico del debitore.”

22)  Kropholler a.a.O. Art. 17 Rn. 3.

23)  Wagner „Die neue EG-Verordnung zum Eruopäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 189 (195).



Die Bestätigung erfolgt, ohne dass eine Anhörung des Schuldners vorgesehen wäre und zwar in der Sprache, in der auch die grundlegende Entscheidung ergangen ist (Art. 9 Abs. 2). Da jedoch die Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegen und regelmäßig nur Namen und Zahlen einzufügen oder Kästchen anzukreuzen sind, erübrigt sich regelmäßig eine Übersetzung der Bestätigung im Vollstreckungsmitgliedstaat.

e. Rechtsbehelfe

Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die dem Schuldner bzw. dem Gläubiger in die Hand gelegt sind, ist zu unterscheiden zwischen solchen im Ursprungsmitgliedstaat und solchen im Vollstreckungsmitgliedstaat.

Die Position des Gläubigers im Ursprungsmitgliedstaat ist schon allein deshalb besonders gefestigt, da er bei Ablehnung seines Antrags zu jeder beliebigen Zeit des Verfahrens einen neuen Antrag auf Bestätigung der Entscheidung stellen kann.
Die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners im Ursprungsmitgliedstaat sind indes auf die abschließenden Vorgaben des Art. 10 EuVTVO beschränkt. In Abs. 1 lit. a und b sieht die Vorschrift diesbezüglich nur zwei Vorgehensmöglichkeiten des Schuldners vor. Weicht demnach der bestätigende Titel inhaltlich von der ursprünglichen Entscheidung ab (z.B. weil die Klagesumme aus der Entscheidung falsch übertragen wurde), so kann der Schuldner einen Berichtigungsantrag stellen. Widerrufen und somit gänzlich beseitigen kann der Schuldner die Bestätigung indes nur dann, wenn diese hinsichtlich der in der EuVTVO festgelegten Voraussetzung eindeutig zu Unrecht ergangen ist, wobei wohl erst die Zukunft zeigen wird, was unter dem einschränkenden Zusatz „eindeutig“ zu verstehen sein soll. Ein Widerruf kommt somit dann in Betracht, wenn die Bestätigung erging, obwohl die Voraussetzungen nach EuVTVO nicht vorlagen, etwa weil die Entscheidung nicht in den Anwendungsbereich der EuVTVO fiel oder die Mindestvorschriften nicht eingehalten worden waren. Die Ausgestaltung dieser Verfahren obliegen dem Ursprungsmitgliedstaat.

Gemäß Art. 20 EuVTVO unterliegt die eigentliche Vollstreckung dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, mit der Folge dass auch die Rechtsbehelfe des Schuldners in der Zwangsvollstreckung sich grundsätzlich auf nationales Recht gründen. Für Deutschland bedeutet dies, dass in diesem Zusammenhang die Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung gemäß § 766 ZPO und insbesondere die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO auf den europäischen Vollstreckungstitel Anwendung finden24.

Autonome Rechtsbehelfe bietet die EuVTVO hingegen eher kaum an. Der Schuldner ist darauf beschränkt, sich gemäß Art. 21 EuVTVO auf die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer früheren Entscheidung mit identischem Streitgegenstand zu berufen oder sich gemäß Art. 22 EuVTVO in den Anwendungsbereich eines Staatsvertrages nach Art. 59 EuGVÜ zu flüchten, welches die Vollstreckung im konkreten Fall verhindert (in Deutschland ohne Bedeutung). Schließlich gewährt Art. 23 EuVTVO dem Schuldner bei Einlegung eines Rechtsbehelfs im Ursprungsmitgliedstaat Aussetzungs- und Sicherungsmaßnahmen.

f. Der EuVT in der ZPO

Der deutsche Gesetzgeber hat die, die EuVTVO ergänzenden nationalen Vorschriften im 11. Buch der ZPO in den §§ 1079 ff ZPO untergebracht. Der 4. Abschnitt, der sich allein dem europäischen Vollstreckungstitel widmet, ist darüber hinaus in zwei Titel unterteilt. Die Vorschriften des ersten Titels (§§ 1079 ff ZPO) betreffen die Bestätigung einer Entscheidung als EuVT in Deutschland als Ursprungsmitgliedstaat, während die §§ 1082 ff ZPO die Vollstreckung Europäischer Vollstreckungstitel ausländischer Herkunft in Deutschland zum Gegenstand haben.
Interessanterweise variiert dabei je nach Ausgangslage die Entscheidungszuständigkeit. Ist bei der Beantragung einer Bestätigung einer gerichtlichen Ausgangsentscheidung noch.


24) Kritisch: Hess „Europäischer Vollstreckungstitel und nationale Vollstreckungsgegenklage“ IPRax 2004, 493 (494).


gemäß § 20 Nr. 11 RPflG der Rechtspfleger zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Verweigerung (Art. 21 EuVTVO) und Aussetzung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (Art. 23 EuVTVO) dem Richter. Der in Deutschland ansässige Schuldner scheint dem Gesetzgeber scheinbar letztlich schützenswerter.

In der Praxis ergibt sich zunächst einmal für Deutschland als Vollstreckungsmitgliedstaat, dass ein Titel, der in einem Mitgliedstaat bestätigt worden ist gemäß § 1082 ZPO auch im Inland vollstreckt werden kann, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedürfte. Der Europäische Vollstreckungstitel wird ferner genauso behandelt wie ein inländischer Titel, mit der Folge, dass gemäß §§ 1084 Abs. 2, 1085, 1086 ZPO, die vom deutschen Zwangsvollstreckungsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmaßnahmen anwendbar sind. So kann das Gericht neben den in Art. 21 EuVTVO vorgesehenen Entscheidungen auch gleichzeitig einstweilige Maßnahmen gemäß §§ 769 Abs. 1, 3 und 770 ZPO treffen25. Erwähnenswert ist weiterhin, dass über § 1086 ZPO implizit die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO für anwendbar erklärt wird und damit der in Deutschland ansässige Schuldner mit seinen eventuell entstehenden materiellen Einwendungen gegen den Titel (hinausgehend über den Fall des § 775 Nr. 5 ZPO) nicht auf ein Rechtsbehelfsverfahren im Ursprungsland beschränkt ist. Auf die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage auf den Europäischen Vollstreckungstitel ergebenden Probleme soll indes an gesonderter Stelle26 eingegangen werden.

Jedenfalls im Falle der Vollstreckung aus Urkunden und Vergleichen hat der europäische Gesetzgeber in Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 EuVTVO eine klare Entscheidung zugunsten einer sicheren Durchsetzbarkeit dieser Titel getroffen. Für das interne deutsche Recht hat dies zur Folge, dass die den Schuldner in diesem Zusammenhang begünstigende Vorschrift des § 797 Abs. 4 ZPO wegen Vorrang des Europarechts keine Anwendung finden darf27.

Soll eine Entscheidung zur Vollstreckung im Ausland bestätigt werden, so hält die deutsche Umsetzung in § 1079 ZPO am Prinzip der Zuständigkeitskonzentration fest. Grundsätzlich erlässt demnach die Institution die Bestätigung, die auch die eigentliche Entscheidung gefällt hat. Bei einem erstinstanzlichen Urteil also das Amtsgericht ( und dort der Rechtspfleger) und bei einer notariellen Urkunde der Notar.

Wie oben erwähnt erlaubt Art. 6 Abs. 1 EuVTVO es dem Gläubiger „jederzeit“ einen erneuten Antrag auf Bestätigung der Entscheidung zu stellen, mit der Folge, dass der Gläubiger auch im Falle einer Ablehnung seines Antrags frei ist, diesen nochmals zu stellen. Darüber hinaus gibt der deutsche Gesetzgeber dem Gläubiger über § 1080 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit nach den Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel vorzugehen. Aufgrund der zahlreichen Fallkonstellationen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben könnten wurde auf eine nähere Präzisierung dieser Generalverweisung verzichtet28.

Weitere Folgen aufgrund der EuVTVO ergeben sich für die deutschen Vorschriften über die Belehrung des Schuldners. Gemäß der Vorgabe des Art. 17 EuVTVO schreibt der neue § 215 Abs. 1 ZPO nunmehr vor, dass in jeder Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung mach den §§ 330- 331a ZPO einschließlich der kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen hinzuweisen ist. Ebenso muss der Schuldner bei Zustellung des Versäumnisurteils nach Maßgabe des neuen § 338 Abs. 2 ZPO auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen werden. Erst unter diesen Umständen besteht sodann die Möglichkeit einer Heilung


25) „Das Gesetz zur Durchführung der VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 401 (406).

26) S. unten III. 4.

27) In § 1086 Abs. 2 hat der deutsche Gesetzgeber dieser Kollision bereits Rechnung getragen.

28) Wagner a.a.O. S. 403.



gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO, falls das Erkenntnisverfahren den Mindestanforderungen der EuVTVO nicht entsprochen haben sollte.

Schließlich wurde § 499 ZPO durch einen neuen Abs. 1 ergänzt, wonach nun unter Anlehnung an Art. 17 lit. a EuVTVO der Beklagte im amtsgerichtlichen Prozess davon zu unterrichten ist, dass er sich auch ohne anwaltlichen Beistand verteidigen kann.

III. Hauptkritikpunkte

Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der EuVTVO gewissermaßen um ein „Pilotprojekt“ handelt, verwundert es nicht weiter, dass sie schon lange vor ihrem Inkrafttreten zum Gegenstand von Kritik wurde. Von dieser absoluten Freizügigkeit für Entscheidungen und öffentliche Urkunden innerhalb der EU würden nur die Gläubiger profitieren, während die Interessen der Schuldner unter die Räder zu kommen drohten, wenn sie den Titel allenfalls noch im Ursprungsmitgliedstaats angreifen könnten29. Trotz aller Schutzvorschriften stelle die EuVTVO eine grundlegende Abkehr vom bisherigen System der Anerkennung und Vollstreckung in der Europäischen Union dar. Es sei rechtsstaatlich höchst bedenklich, wenn sich die inländische Vollstreckungsgewalt ohne jede Kontrollmöglichkeit zum Handlanger des Urteilsstaates machen ließe30. Die Hauptvorwürfe betreffen die Abschaffung des Ordre Public Vorbehalts, die Einbeziehung von Säumnisentscheidungen und Verbrauchersachen in den Anwendungsbereich der EuVTVO und die problematische Handhabe gegenüber nationaler Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung.

1. Ordre Public- Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Abschaffung der Exequatur ohne Beibehalt der Möglichkeit einer Ordre-Public- Kontrolle wird insbesondere angesichts der gerade erst vollzogenen Osterweiterung der Gemeinschaft als zumindest verfrüht kritisiert. Die Wahrscheinlichkeit, die Gerichtssprache des anderen Mitgliedstaates zu kennen, sinke damit beträchtlich31. Darüber hinaus leisteten sich sogar homogene Staatengebilde wie die USA jedenfalls in konkreten Einzelfällen (Prozessbetrug, Verstoß gegen den due-process- Grundsatz) eine Art Ordre- Public- Vorbehalt, der zwischen den einzelnen Bundesstaten Anwendung fände. Auch angesichts der seltenen Wertungswidersprüche zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die sich sowohl aus dem verschiedenen Verfahrensrechten und dem materiellen Recht ergäben, sei der „Notanker“ des Ordre- Public- Vorbehalts unverzichtbar. Insbesondere Entscheidungen über Forderungen, die wegen fehlender Einlassung des Beklagten als unbestritten gelten sollten, müssten einer Restkontrolle unter dem Gesichtspunkt des Ordre- Public unterzogen werden32 wobei regelmäßig das schwer von der Hand zu weisende „Krombach-Argument“ ins Felde geführt wird33. Fälle von Korruption oder Prozessbetrug könnten ebenfalls für kein Justizsystem grundsätzlich ausgeschlossen


29) Schack a.a.O. Rn. 955 c.

30) Stadler „Das Europäische Zivilprozessrecht“ IPRax 2004, 2 (6).

31) Dies. a.a.O

32) Jayme/Kohler „Europäisches Kollisionsrecht 2004“ IPRax 2004, 486.

33) EuGH C- 7/ 98- Krombach / Bamberski (EuGHE 2000, 1956 ff); Gegen den Arzt D. Krombach wurde wegen des Todes einer Französin in Frankreich ein Strafverfahren eingeleitet.  Die Anklage und die vor dem Strafgericht erhobene Zivilklage des Vaters des Opfers (Adhäsionsverfahren) wurden D. Krombach zugestellt. Obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, blieb er der Hauptverhandlung fern. Die Cour d'assises, Paris wandte daraufhin das Abwesenheitsverfahren nach den Artikeln 627 ff. der französischen Strafprozessordnung an. Gemäß deren Artikel 630, wonach für den abwesenden Angeklagten kein Verteidiger auftreten darf, erließ sie ihr Urteil, ohne die von D. Krombach bevollmächtigten Verteidiger gehört zu haben. D. Krombach wurde schließlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge ohne Tötungsabsicht zu 15 Jahren Zuchthaus und im Adhäsionsverfahren  - ebenfalls in Abwesenheit - zur Zahlung von 350 000 FRF Schadensersatz an A. Bamberski verurteilt. Im Rahmen seiner Auslegungszuständigkeit zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ wertete der EuGH dies, nach Vorlage durch den BGH, als einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Prozesses (Art. 6 EMRK) und bejahte damit ein Eingreifen des Ordre- Public Vorbehalts in Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ.



werden und würden sich durch die Möglichkeit einer Bestätigung als EuVT zusätzlich in einen anderen Mitgliedstaat exportieren lassen.

Daneben wurde insbesondere auf verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen, die sich aufgrund einer unmittelbaren Vollstreckbarkeit fremder Urteile ohne jede Kontrolle im Vollstreckungsstaat ergäben. Der Zugriff auf deutsche Vollstreckungsorgane sei in diesem Zusammenhang Ausübung öffentlicher Gewalt34. Wenn aber nun eine Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsentscheidung im Vollstreckungsstaat aufgrund der EuVTVO überhaupt nicht mehr erginge und die Vollstreckbarerklärung überdies nicht einer Ordre-Public- Kontrolle unterzogen werden könne, so sei dies wohl beim gegenwärtigen Stand der europäischen Integration nicht mit Art. 19 Abs. 4 vereinbar.

Diese Argumentation lässt aber außer Acht, dass Deutschland aufgrund der Einführung des Art. 23 Abs. 1 GG ausdrücklich einen Souveränitätstransfer auf die Europäischen Gemeinschaften gestattet. Die europäische Integration ist mithin ein verfassungsrechtlich festgeschriebenes Staatsziel, welche nicht ohne einen gewissen Verzicht auf staatliche Souveränität erreicht werden kann. 

Angesichts des besonderen Konzepts der EuVTVO35 ist eine Ordre- Public Klausel überdies überflüssig. Eine Überprüfung der Entscheidung im Zweitstaat mit Hilfe einer solchen Ordre- Public- Klausel würde den Schuldnerschutz überspannen.

2. Einbeziehung von Säumnisentscheidungen

Als bedenklich wird gesehen, dass sich die Verordnung nicht auf unbestritten Forderungen im engeren Sinne wie Anerkenntnisentscheidungen oder Vergleiche beschränkt, sondern auch Säumnisentscheidungen in den Anwendungsbereich einbezieht.  Die an dieser Stelle angeführte Kritik setzt zum Teil an der Regelung des Art. 3 Abs. 2 VTVO an. Diese Vorschrift betrifft die Fälle, in denen eine Forderung zunächst unbestritten war und auch als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden war, dann aber nachträglich ein Rechtsbehelf –z.B. Einspruch- dagegen eingelegt wurde. Um nun zu verhindern, dass eine Entscheidung nach Bestätigung als EuVT rückwirkend wieder aus dem Anwendungsbereich der EuVTVO wieder entfernt und damit der Gläubiger gezwungen würde, durch die Einleitung des Exequaturverfahrens praktisch von vorne zu beginnen, wurde oben genannte Vorschrift eingeführt, wodurch klargestellt wird, dass die EuVTVO auch auf solche Forderungen Anwendung finden kann die im Prinzip nicht mehr unbestritten sind.

Die Miteinbeziehung dieser Forderungen in den Anwendungsbereich der EuVTVO wird damit verteidigt, dass jede andere Lösung dem ureigensten Ziel der EuVTVO, die Vollstreckungen in anderen Mitgliedstaaten ja vereinfachen und beschleunigen soll, entgegen liefe, ja sogar das Gegenteil bewirken würde36. Tatsächlich hält die EuVTVO bereits eigene Schutzmechanismen zugunsten des Schuldners bereit: Ist somit gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil ergangen und als EuVT bestätigt worden, so bleibt, auch nachdem der Schuldner Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, der EuVT zunächst erhalten. Der Schuldner kann jedoch gemäß Art. 23 EuVTVO die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung beantragen. Für die nach Einspruch ergangene Entscheidung kann der Gläubiger gemäß Art. 6 Abs. 3 EuVTVO eine Ersatzbestätigung als EuVT beantragen. Wird das Versäumnisurteil aufgehoben, so wird dem Schuldner auf seinen Antrag gemäß Art. 6 Abs. 2 EuVTVO eine Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit ausgestellt. 

Aber auch die Einbeziehung gewöhnlicher Säumnisentscheidungen bietet bereits ausreichend Anlass für Kritik37. Angeführt wird in diesem Zusammenhang, dass Probleme bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Nichteinlassung des Beklagten den in der Praxis bedeutsamsten Anerkennungsverweigerungsgrund darstellen. Dem ist aber entgegen zu halten, dass die EuVTVO eine solche Säumnisentscheidung nur dann zulässt, wenn das Verfahren,


34) Stadler a.a.O. S.8.

35) Hüßtege „Braucht die Verordnung über den europäischen Vollstreckungstitel eine Ordre- Public- Klausel ?“ in FS Jayme (2005) Bd. 1 S. 370 (371).

36) Stellungnahme der Kommission zum Gemeinsamen Standpunkt, KOM (2004) 90 endg., 3 unter 3.1.

37) Dies. a.a.O. S. 6.



in dem sie ergangen ist, ihren prozessualen Mindestanforderungen entsprach (Art. 6 Abs. 1 lit. c und Art. 12 EuVTVO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beklagte im gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig und in der Weise über das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren einschließlich der Möglichkeiten der aktiven Teilnahme bzw. den Folgen der Nicht- Teilnahme unterrichtete worden ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann. Bei Umsetzung der Mindestvorgaben der EuVTVO in die entsprechenden Vorschriften der ZPO wurden dementsprechend die Belehrungserfordernisse im Vergleich zur herkömmlichen Rechtslage, wie oben gezeigt, verschärft.    

3. Einbeziehung von Verbrauchersachen

Wie bereits oben unter 2.c. angedeutet sind die Fälle, in denen ein Verbraucher in der Praxis Gefahr laufen könnte, „Opfer“ eines EuVT zu werden eher theoretischer Natur. Wir erinnern uns an die Vorgabe der EuVTVO, welche den Erlass eines EuVT jedenfalls im Falle von Säumnisentscheidungen ausschließlich dem Wohnsitzgericht des Verbrauchers erlaubt. Bei Einleitung des Erkenntnisverfahrens wird der Verbraucher darüber hinaus bereits durch die EuGVO und dort insbesondere durch die Art. 15 ff geschützt, mit der Folge, dass in der Regel bereits die Klage an den Wohnsitz des Verbrauchers zu richten ist. Der EuVT wird somit fast ausschließlich Fälle aus dem gewerblichen Bereich betreffen. In diesem Sektor hat jedoch schon längst die Anwendung der EuGVO zu einer deutlichen Sensibilisierung der betroffenen Bereiche geführt.
Es dürfte mittlerweile im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr in Europa bekannt sein, dass Geschäfte mit Auslandsberührung auch die Gefahr einer juristischen Konfrontation in sich bergen und je nach z.B. Ort der Dienstleistung der Fall in die Zuständigkeit einer ausländischen Gerichtsbarkeit fallen wird. Die im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Firmen haben sich längst auf solche Szenarien eingespielt.
Die Einführung des EuVT wird indes die für die europäische Rechtspflege positive Folge haben, dass ein im Ausland verklagter Unternehmer sich nicht mehr den „Luxus“ erlauben können wird, das verfahrenseinleitende Schriftstück einfach unbeantwortet zu lassen und der Gerichtsverhandlung fernzubleiben. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Vorwürfe der Benachteiligung aufgrund unterschiedlicher Sprachen und Rechtsordnungen gehen völlig an der Realität vorbei. Mittlerweile stellt es aufgrund neuer Kommunikationsformen und zunehmender Internationalisierung europäischer Anwaltskanzleien kein größeres Unterfangen mehr dar, notfalls einen Prozess im EU-Ausland führen zu müssen.
 
4. Vollstreckungsabwehrklage

Wie bereits oben unter II. 2. f. dargestellt, bettet der deutsche Gesetzgeber den EuVT in die ZPO und damit auch in das nationale Rechtsbehelfsverfahren ein. Zentrales Rechtsmittel ist die Vollstreckungsgegenklage, welche insofern auch auf den EuVT Anwendung findet. Eine Besonderheit liegt nunmehr darin, dass § 1086 Abs. 2 ZPO ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 767 Abs. 2 auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden eröffnet. Die Frage der Anwendbarkeit der Vollstreckungsgegenklage auf den EuVT, wobei § 767 ZPO nunmehr auch für öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche gelten sollte, war Gegenstand kritischer Auseinandersetzungen.
Die Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage im Rahmen der  EuVTVO wird teilweise als bemerkenswert38 bzw. zumindest als erläuterungsbedürftig39 angesehen. Der Grund dafür liegt vor allem in der „Zwitterstellung“ der Vollstreckungsgegenklage zwischen sachlichem und prozessualem Recht. Gemäß § 767 Abs. 1 kann der Schuldner grundsätzlich weiterhin solche Einwendungen, die den im Urteil bereits festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend machen. Trotz ihrer Ansiedlung im zwangsvollstreckungsrechtlichen Teil der ZPO spielt somit im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage eindeutig die materielle Bewertung des Anspruchs


38) Hess „Europäischer Vollstreckungstitel und nationale Vollstreckungsgegenklage“ IPRax, 2004, 493 (494).

39) Wagner „Das Gesetz zur Durchführung der VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 401 (405).



eine entscheidende Rolle. Die mögliche Folge einer Vollstreckungsgegenklage beschränkt sich indes darauf, dem weiter fortbestehenden Titel lediglich seine Vollstreckbarkeit zu entziehen40. Die Einwendungen, welche somit im Rahmen des Erkenntnisverfahrens noch zu einer Klageabweisung geführt hätten, haben im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nunmehr vollstreckungshemmende Wirkung. Die EuGVO stuft die Vollstreckungsabwehrklage daher konsequent als Klage im Sinne des Art 22 Nr. 5 EuGVO ein41, was auch in der Rechtslehre weitgehend akzeptiert sein dürfte42.

Was nun die Frage der Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage im Rahmen der EuVTVO angeht, so wird in erster Linie auf das, auch in § 767 Abs. 1 ZPO verankerte, Prinzip verwiesen, dass in erster Linie das mit dem Rechtsstreit vertraute Prozessgericht über materielle Fragen zu entscheiden habe. Da nun bekanntlich die EuVTVO das Herkunftslandsprinzip umsetzte, gelte auch hier, dass über materielle Einwendungen allein das Gericht des Ursprungsstaates zu entscheiden habe43. Tatsächlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass Art. 21 Abs. 2 EuVTVO ausdrücklich eine sachliche Überprüfung der dem EuVT zugrunde liegenden Entscheidung verbietet. Darüber hinaus wird durch die Anwendung der Vollstreckungsgegenklage beim Vollstreckungsgericht eine Entscheidungszuständigkeit geschaffen, welche selbst die ZPO nicht vorsieht.

Dem lässt sich argumentativ damit entgegentreten, dass die EuVTVO eben kein uneingeschränktes Herkunftslandsprinzip schafft, sondern gemäß Art. 20 Abs. 1 EuVTVO den Mitgliedsstaaten die Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens in die Hände legt44. Folge ist, dass der EuVT im Prinzip unter den selben Bedingungen zu vollstrecken ist, wie auch ein deutscher Vollstreckungstitel und gegen diesen ist nun einmal die Vollstreckungsgegenklage statthaft. Die Vollstreckungsgegenklage tastet die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung nicht an, ist somit als mit Art. 20 Abs. 1 EuVTVO konforme Regelung anzusehen. Dem Gläubiger steht es frei, die Vollstreckung auch weiterhin im Herkunftsland oder einem dritten EU-Mitgliedsstaat zu versuchen. Dem in Deutschland ansässigen Schuldner mag damit ein starker Rechtsbehelf in die Hände gelegt sein. Dieser Umstand ist jedoch mangels Vereinheitlichung des europäischen Vollstreckungsrecht (noch) hinzunehmen.  

Um diesen Rechtsbehelf des Schuldners nicht schrankenlos zu gewähren, bestimmt § 767 Abs. 2 ZPO, dass solche Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig sind, als die Gründe auf denen sie beruhen erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden45 sind. § 767 Abs. 2 ZPO trägt somit dem Bedürfnis Rechnung, dass die materielle Rechtskraft grundsätzlich zu bewahren ist. Insofern konsequent greift die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO nicht bei Titeln ohne Rechtskraftwirkung ein wie bei Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden46. Wie eingangs angedeutet, durchbricht nun § 1086 Abs. 2 ZPO diese Regelung im Falle eines EuVT auf Basis einer öffentlichen Urkunde oder eines Prozessvergleichs. Tatsächlich dürfte sich die Anwendung des § 767 Abs. 2 z.B. auf öffentliche Urkunden nicht ganz einfach erweisen. § 767 Abs. 2 ZPO spricht vom Schluss der mündlichen Verhandlung, die es bei öffentlichen Urkunden nun einmal nicht gibt. Die Praxis wird zeigen müssen, wie sich diese Unstimmigkeiten vereinbaren lassen. Auch die Folge dieser Regelung,  dass somit ausländische
 

40) BGH NJW 1994, 3225; Zöller ZPO Herget  § 767 Rn. 1 und 5.

41) Art. 22 Nr. 5 EuGVO lautet:: Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig: 5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

42) Schack a.a.O. Rn. 990 f; Schlosser EU- Zivilprozessrecht, 2. Auflage (2003), Art. 22 EuGVO Rn. 25; Geimer- Schütze- Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. (2004) Art. 22 EuGVO Rn. 268.

43) Hess a.a.O. S. 493.

44) Wagner „Das Gesetz zur Durchführung der VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 401 (407).

45) Zur Problematik im Zusammenhang mit Gestaltungsrechten: s. Zöller ZPO Herget  § 767 Rn. 14.

46) Zöller ZPO Herget  § 767 Rn. 20



Vergleiche und Urkunden unter Umständen gegenüber inländischen Titeln dieser Art bevorzugt werden, wird man wohl hinzunehmen haben47.

Auf wohl berechtigte Kritik war der Referentenentwurf zum Vollstreckungstitel – Durchführungsgesetz gestoßen, da er noch die generelle sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in diesem Zusammenhang vorsah48. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich daher nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. in erster Linie nach dem Streitwert (§§ 23, 71 GVG).

IV. Auswirkungen im internationalen Umfeld

1. Auswirkungen auf die Europäische Integration

Jedenfalls im Bereich europäischer Wirtschaftsbeziehungen ist zu erwarten, dass die Einführung des EuVT zu einem Anstieg der grenzüberschreitenden Sachverhalte führen wird. Auf der einen Seite wird dabei die Existenz dieses Rechtsinstituts dazu führen, dass europäische Unternehmen sich immer weniger allein deshalb von einem Geschäft abschrecken lassen werden, weil das andere Unternehmen seinen Sitz im EU- Ausland hat.

Auf der anderen Seite wird die Prozessführungslast eines jeden der in der EU grenzüberschreitend tätig ist, verschärft. Innerhalb der Mitgliedstaaten eines EG- Rechtsakts zum EuVT müssen Beklagte künftig ihre Interessen in noch stärkerem Maße als bisher im ausländischen Erkenntnisverfahren wahren, was wiederum eine ganz besondere Herausforderung für die rechtsberatenden Berufe in der EU darstellt.

Der EU- Bürger in seiner Eigenschaft als Verbraucher wird hingegen von diesen Neuerungen wenig bis gar nichts mitbekommen, wie bereits oben unter III.3. dargestellt worden ist.

2. Auswirkungen auf Drittstaaten

Trotz der unpräzisen Begriffsbildung49 kann es sich bei dem Europäischen Vollstreckungstitel natürlich nur um ein rein EG-rechtliches und nicht um ein europaweit geltendes Rechtsinstitut handeln. Eine Erleichterung der Vollstreckung in nicht EU- Staaten kann und soll nicht Ziel dieser Regelung sein. Dennoch kann eine Auswirkung der VO 805/2004 auf Drittstaaten nicht ausgeschlossen werden.

Die EuVTVO hat diese Möglichkeit selbst erkannt und bestimmt dazu in Art. 22, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die mit Drittstaaten Übereinkommen zur Nicht- Anerkennung von Entscheidungen nach Maßgabe des Art. 59 EuGVÜ50 abgeschlossen haben, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesen Verträgen weiterhin nachkommen können51. Deutschland selber hat kein Abkommen dieser Art abgeschlossen, so dass Art. 22 EuVTVO lediglich bei der Vollstreckung deutscher Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat von Bedeutung sein kann. Zu denken wäre insbesondere an Vollstreckungen in Großbritannien, welches ein solches Abkommen mit Kanada unterhält.


47) Beispiel für einen Fall der sog. „Inländerdiskriminierung“ EuGH Urteil v. 11.12.2003, C- 215/01- zur Frage der Abgrenzung zwischen Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Zusammenhang mit Marktzugangsregelungen. Es ist umstritten, ob die Inländerdiskriminierung gegen Art. 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) verstößt oder nicht. 

48) Hess a.a.O. S. 494.

49) Wagner  „Vom Brüsseler Übereinkommen über die Brüssel I VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“  IPRax 2002, 75 (77).

50) Art. 59 Abs. 1 EuGVÜ lautet: Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.

51) Wagner „Die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 189 (198).


Mit Hinblick auf die Staaten die dem Luganer Übereinkommen beigetreten waren, bringt diese Neuerung wohl eine nicht unerhebliche mittelbare Folge mit sich. Tatsächlich bedeutet dieser durch den Rat in Tampere eingeleitete „quasirevolutionäre Vorgang"52 wohl die endgültige Abkopplung des Luganer Übereinkommens vom Brüssel I System.

Das Übereinkommen von Lugano hatte ursprünglich zum Ziel, die damaligen EFTA- Staaten (Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz) in das durch das EuGVÜ geschaffene europäische Zivilprozessrecht einzubinden. Im Prinzip waren diese Staaten bereit, die Inhalte des EUGVÜ zu übernehmen und damit einer fortschreitenden Verwirrung des europäischen Zivilprozessrechts, welche häufig von bilateralen Abkommen dominiert war, vorzubeugen. Das LugÜ war somit von Anfang an als „Parallelübereinkommen“ zum EUGVÜ konzipiert53. Diese Parallelität wird jedoch durch die neusten Rechtsakte der EU immer mehr durchbrochen.  

Insbesondere die auf ihre Souveränität bedacht Schweiz, welche zusammen mit Frankreich und den Niederlanden als erste dem Luganer Abkommen im Jahre 1988 beigetreten war,   wird wohl so weit gehende Neuerungen nicht mehr tolerieren. Dies wird umso bedeutsamer, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Schweiz seit Ablehnung ihres Beitritts zum Europäischen Wirtschaftsraum im Jahre 1992 stets bemüht war, für eine Europakompatibilität ihrer Gesetzgebung zu sorgen. Unter der Maxime „autonomer Nachvollzug“ wurden große Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes in schweizerisches Recht umgesetzt. Diese Entwicklung ging sogar so weit, dass eventuelle Abweichungen von den Regelungen des europäischen Rechts einer qualifizierten Begründung bedurften54.

Die zunehmende Europäisierung des Internationalen Zivilprozessrechts seit dem Vertrag von Amsterdam im Jahre 1999 sowie das immer stärker anziehende Tempo mit dem die europäischen Institutionen immer wieder neue Verordnungen verabschiedeten, stellten für die Schweiz in diesem Zusammenhang bereits ein großes Problem dar. Seinen Höhepunkt dürfte das sich bereits vorher abzeichnende Dilemma nun aufgrund der neueren Entwicklung im europäischen Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht erreicht haben. Ohne die Notbremse eines Ordre Public- Vorbehalts im Exequaturverfahren wird man sich – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt- ausländischen Vollstreckungstiteln nicht öffnen, mögen sich diese auch nur auf den Bereich unbestrittener Forderungen erstrecken55.  

V. Ausblick

1.Vorgaben von Tampere

Angesichts der weiten Vorgaben des Rats von Tampere sind die zukünftigen Entwicklungen des Europäischen Zivilprozessrechts bereits vorbestimmt56. Demnach sollen Urteile und Entscheidungen in der gesamten Union unter Gewährleistung der grundlegenden Rechtssicherheit der Bürger und der Wirtschaftsteilnehmer anerkannt und vollstreckt werden. Ferner sollen eine bessere Vereinbarkeit und eine stärkere Konvergenz der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erreicht werden. Weitere konkrete Maßnahmen wie die Angleichung der Vorschriften über einstweilige Maßnahmen, Beweisaufnahmen, Mahnbescheide und Fristen sind bereits in der Planung. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass in einer nicht mehr allzu fernen Zukunft eine innereuropäische Grenze für einen innerhalb der EU erlangten Vollstreckungstitel gleich welcher Art kein Hindernis mehr darstellen wird.


52) Geimer Internationales Zivilprozessrecht Rn. 3178

53) Schlosser EU- Zivilprozessrecht 2. Aufl. (2003) Einleitung Rn. 14.

54) Schnyder „Europäisierung des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht- eine Herausforderung für die Schweiz“ in FS Jayme (2005) Bd. II, 823 (833)

55) ders. a.a.O.

56) s. bei Klemm „Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Zivilverfahrensrecht“ IPRax 2005, 472 (473); Stürner „Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen“ IPRax 2006, 330 (331)



2. Europäisches Mahnverfahren

Seitens der Kommission liegt bereits ein ausgearbeiteter Entwurf einer Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens57 vor. Das darin angestrebte System stellt sich – ähnlich dem deutschen Mahnverfahren- als formalisiertes zweistufiges Verfahren dar. Demnach muss der Gläubiger zunächst eine Zahlungsaufforderung durch das Gericht erwirken58. Erst bei fehlendem Widerspruch59 erlässt das Gericht sodann einen unverzüglich vollstreckbaren europäischen Zahlungsbefehl60. Dieser Zahlungsbefehl soll daraufhin im Zielland nach den gleichen Kriterien wie eine inländische Entscheidung vollstreckbar sein61. Mit einem Inkrafttreten der Verordnung dürfte nicht vor dem Jahre 2008 zu rechnen sein.

3. Europäisches Bagatelleverfahren

Gemäß Verordnungsentwurf62 gilt dieses neue Verfahren für Zivil- und Handelssachen, sofern der Gesamtwert einer auf Zahlung oder einer nicht auf Zahlung gerichteten Forderung 2.000 EUR nicht überschreitet63. Nach Vorgabe der Kommission sollen mithilfe dieses Verfahrens den europäischen Bürgern bei der Einforderung geringfügiger Beträge Kosten und Zeit erspart werden. Danach sollen zukünftig Schriftstücke u.a. auch per Fax oder E-Mail zugestellt werden können64. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt65. Bemerkenswert ist die Neuerung, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung  auch im Wege einer Audio-, Video- oder E-Mail-Konferenz abhalten kann bzw. mittels dieser Medien Beweis erheben kann66. Es besteht kein Anwaltszwang67. Die Entscheidung ist, unbeschadet eines möglichen Rechtsmittels und ohne dass eine Sicherheitsleistung erbracht werden muss, sofort vollstreckbar- und zwar sowohl im Ursprungs- als auch im Zielland68. Auch mit dieser Neuerung dürfte frühestens im Jahre 2008 zu rechnen sein.


57)KOM (2006) 57 endgültig

58) Art. 12 VO-Entwurf

59) Art. 16 VO-Entwurf

60) Art. 18 Abs. 1 VO- Entwurf

61) Art. 21 Abs. 1, 2. Halbsatz

62) KOM (2005) 87 endgültig

63) Art. 2 Abs. 1 VO-Entwurf

64) Art. 3 Abs. 1 VO-Entwurf

65) Art. 4 Abs. 1 VO- Entwurf

66) Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 VO-Entwurf

67) Art. 8 VO-Entwurf

68) Art. 13 und Art. 18 VO-Entwurf


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Referenzen

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.

(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.