Die 7 wichtigsten Fragen zum Kitaplatz

bei uns veröffentlicht am01.11.2013

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Kitaplatzklagen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
1. Wer hat einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

2. Was ist von dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz umfasst?


3. Hat mein Kind Anspruch auf einen Kitaplatz in der Nähe unseres Wohnortes?


4. Was passiert, wenn ich trotzdem keinen Betreuungsplatz für mein Kind finde? Habe ich dann Anspruch auf Schadensersatz?

5. Hat mein Kind auch Anspruch auf einen Kitaplatz, wenn es bisher in einer privaten Kita untergebracht war?

6. Wann lohnt sich eine Kitaplatzklage?


7. Was kostet eine Kitaplatzklage und wer muss sie bezahlen?




1. Wer hat einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

Seit dem 01.08.2013 haben Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren für die Dauer bis zu deren Einschulung einen einklagbaren Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Dies gilt unabhängig von dem Einkommen der Eltern.

Anspruchsgrundlage ist der durch das KiföG (Kinderförderungsgesetz) geänderte § 24 II SGB VIII.

Durch diese Gesetzesänderung soll es jungen Familien ermöglicht werden, zugleich Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren.


2. Was ist von dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz umfasst?


Die sogenannte frühkindliche Förderung kann mittels einer Tageseinrichtung oder aber auch alternativ in einer Kindertagespflege oder durch eine Tagesmutter erfüllt werden.

Die Eltern können zwischen den verschiedenen Alternativen aber nur wählen, wenn diese auch zur Verfügung stehen. Gibt es beispielsweise nur die Möglichkeit, das Kind bei einer Tagesmutter unterzubringen, müssen die Eltern sich hierauf verweisen lassen.

Zum Umfang der Betreuung hat das VG Stuttgart mit Beschluss vom 22.08.2013 (Az: 7 K 2688/13) entschieden, dass ein 2-jähriges Kind keinen Anspruch auf Kitaplatz für acht Stunden täglich hat. Der Rechtsanspruch auf Förderung umfasst hingegen nur einen bedarfsunabhängigen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag.


3. Hat mein Kind Anspruch auf einen Kitaplatz in der Nähe unseres Wohnortes?


Die Frage der zulässigen Entfernung zwischen Wohnort und Betreuungsplatz ist nicht gesetzlich geregelt und daher bisher noch umstritten.

Das VG Köln hat mit dem Beschluss vom 18.07.2013 (Az: 19 L 877/13) einen Anspruch auf wohnortnahen Kinderbetreuungsplatz bejaht und eine Entfernung von fünf Kilometer zwischen Wohnort und Kinderbetreuungsplatz für unzulässig erklärt. Im Einzelnen bleibt es aber abzuwarten, was die Gerichte im Einzelnen für angemessen halten.

Eine gewisse Entfernung wird aber hingenommen werden müssen, um die Schwankungen zwischen kinderreichen und kinderarmen Regionen auszugleichen. Entscheidend sind im Einzelfall alle maßgeblichen Umstände, die eventuell zu einer Unzumutbarkeit der Entfernung führen.

4. Was passiert, wenn ich trotzdem keinen Betreuungsplatz für mein Kind finde? Habe ich dann Anspruch auf Schadensersatz?


Stellt sich dann heraus, dass es den staatlichen Stellen unmöglich ist, hinreichend Kitaplätze zu vergeben und entstehen den Kindeseltern hierdurch Mehrkosten durch eine private Kinderbetreuung oder möglicherweise durch Verdienstausfall, so kann auf Schadensersatz in Form des Amtshaftungsanspruches oder Folgenbeseitigungsanspruches geklagt werden. Dieses ist dann im Einzelfall zu klären.

So hat es auch das OVG Koblenz in seinem Urteil vom 25.10.2012 (Az: 7 A 10671/12.OVG) gesehen. Dort wurde die Stadt Mainz verpflichtet, den Eltern eines Kindes die Kosten für eine private Kinderkrippe zu erstatten.

Daneben sind auch Schadensersatzansprüche möglich, wenn die Eltern infolge des mangelnden Betreuungsplatzes nicht in der Lage sind, ihrer Beschäftigung nachzugehen. Dies setzt aber voraus, dass tatsächlich keine weiteren Betreuungsmöglichkeiten existieren. Das bedeutet aber nicht, dass Freunde oder Verwandte kostenfrei auf die Kinder aufpassen müssen.

5. Hat mein Kind auch Anspruch auf einen Kitaplatz, wenn es bisher in einer privaten Kita untergebracht war?

Problematisch ist es, wenn ein Kind bereits einen privaten Kitaplatz hat und in eine staatliche Einrichtung wechseln möchte. Denn in solchen Fällen können Sie ihr Kind nicht einfach ummelden, sondern müssen zunächst einen Betreuungsplatz beantragen. Erst wenn dieser Antrag von der zuständigen Stelle abgelehnt wurde, können Sie den Schadensersatz im Klagewege geltend machen.


6. Wann lohnt sich eine Kitaplatzklage?

 
Eltern sollten sich rund drei Monate vor dem vollendeten ersten Lebensjahr an das jeweilige Jugendamt wenden. Dieses erlässt sodann entweder einen positiven oder einen ablehnenden Bescheid. Wird dem Antrag der Eltern nicht stattgegeben, so ist es im nächsten Schritt anzuraten, die Stadt, vertreten durch das Jugendamt, vor dem jeweiligen zuständigen Verwaltungsgericht im Wege einer Leistungsklage zu verklagen.

Trotzdem sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich eine Klage insgesamt lohnt. Dabei sollten bestimmte Umstände beachtet werden:

·    Wie dringend wird ein Platz benötigt?
·    Wird eine Halbtags- oder Ganztagsbetreuung benötigt?
·    Wie gestalten sich die finanziellen Verhältnisse der Eltern?
·    Wie stehen überhaupt die Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten?
·    Wie gut wurden die Eltern vom Jugendamt beraten?

Den Anspruch klageweise geltend zu machen ergibt vor allem dann Sinn, wenn durch die eigene Betreuung des Kindes ein Verdienstausfall oder gar Jobverlust droht. In einem solchen Fall kann die Stadt sogar schadensersatzpflichtig gegenüber den Eltern werden, wenn das Ziel der neuen Regelung, nämlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, durch mangelnde Kita-Platz-Angebote konterkariert wird. Dieses ist auch dann der Fall, wenn die Eltern eine alternative und teurere Betreuungsmöglichkeit nutzen müssen. Der Schaden muss jedoch von den Eltern konkret nachgewiesen werden können, was gleichzeitig bedeutet, dass die Eltern in Vorleistung gehen müssen, bevor sie die entsprechenden Kosten im Nachhinein vor Gericht einklagen können. Diesbezüglich werden in jedem Einzelfall Kriterien wie die Entfernung, die Anzahl der Kinder und das Familieneinkommen in die Abwägung über zu ersetzende Mehrkosten miteinbezogen werden.

Es ist jedoch zu erwarten, dass die Städte und Kommunen möglichen Klagewellen effektiv entgegenwirken werden. Deshalb ist auch eine aktive Kommunikation mit den Jugendämtern im Vorfeld unerlässlich.


7. Was kostet eine Kitaplatzklage und wer muss sie bezahlen?

Es gilt der Grundsatz, dass der Verlierer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Es besteht die Möglichkeit, die entstehenden Kosten für Gerichte und Anwälte durch eine Rechtschutzversicherung abzusichern. Es ist eine Rechtschutzversicherung für Verwaltungsrecht bzw. Zivilrecht abzuschließen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Rechtschutzversicherung drei Monate vor Anfall des Schadensfalles abgeschlossen gewesen sein musste. Ferner sollte bei Abschluss der Rechtschutzversicherung eine Rechtschutzversicherung für das außergerichtliche Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren abgeschlossen werden.

Eine weitere Möglichkeit bietet die sog. Prozesskostenhilfe. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn man nachweisen kann, dass kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, um den Rechtsstreit selbst zu bezahlen

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