Kitaplatz: Ist eine Klage sinvoll?

bei uns veröffentlicht am31.07.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Kindertagesstätten-Platz ab August 2013
Ab August 2013 steht auch einjährigen Kindern ein Anspruch auf Betreuung zu, entweder in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Bereits jetzt ist absehbar, dass die vorhandenen Kindergartenplätze bis zu diesem Zeitpunkt längs nicht ausreichen werden. Denn während die Bundesregierung bei dem Beschluss über diese neue Regelung im Jahr 2008 noch von 35 % aller Kleinkinder ausgegangen ist, welche einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen würden, ist inzwischen vor allem in Großstädten von einer Quote von rund 50 % auszugehen. Hinzu kommt, dass für den zu erwartenden Ansturm noch nicht genügend Personal verfügbar ist. Und weil ohnehin bereits jetzt nicht genügend Kita-Plätze vorhanden sind, wird es wohl ab August diesen Jahres vor allem für die hinzukommenden Anspruchsberechtigten sehr eng werden.

Voraussetzungen für die Durchsetzung des Anspruches auf einen Kita-Platz
Eltern, die für ihr Kind zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr eine Betreuung wünschen, haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB-VIII) einen entsprechenden Anspruch, wenn sie ihren Anspruch gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig geltend machen. In diesem Fall sollten sich die Eltern rund drei Monate vorher an das jeweilige Jugendamt wenden.
Dieses erlässt sodann entweder einen positiven oder einen ablehnenden Bescheid. Wird dem Antrag der Eltern nicht stattgegeben, so ist es im nächsten Schritt anzuraten, die Stadt, vertreten durch das Jugendamt, vor dem jeweiligen zuständigen Verwaltungsgericht im Wege einer Leistungsklage zu verklagen.

Trotzdem sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich eine Klage insgesamt lohnt. Dabei sollten bestimmte Umstände beachtet werden: wie dringend wird ein Platz benötigt, wird eine Halbtags- oder Ganztagsbetreuung benötigt, wie gestalten sich die finanziellen Verhältnisse der Eltern, wie stehen überhaupt die Chancen, einen Kita-Platz zu ergattern, wie gut wurden die Eltern vom Jugendamt beraten?

Den Anspruch klageweise geltend zu machen ergibt vor allem dann Sinn, wenn durch die eigene Betreuung des Kindes ein Verdienstausfall oder gar Jobverlust droht. In einem solchen Fall kann die Stadt sogar schadensersatzpflichtig gegenüber den Eltern werden, wenn das Ziel der neuen Regelung, nämlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, durch mangelnde Kita-Platz-Angebote konterkariert wird. Dieses ist auch dann der Fall, wenn die Eltern eine alternative und teurere Betreuungsmöglichkeit nutzen müssen. Der Schaden muss jedoch von den Eltern konkret nachgewiesen werden können, was gleichzeitig bedeutet, dass die Eltern in Vorleistung gehen müssen, bevor sie die entsprechenden Kosten im Nachhinein vor Gericht einklagen können. Diesbezüglich werden in jedem Einzelfall Kriterien wie die Entfernung, die Anzahl der Kinder und das Familieneinkommen in die Abwägung über zu ersetzende Mehrkosten miteinbezogen werden.

In einem solch gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht Mainz bereits im Mai letzten Jahres (VG Mainz, Urt. v. 10.05.2012, Az.: 1 K 981/11 ) einer Mutter die Erstattung von Mehrkosten zugestanden, die ihr durch die private Unterbringung ihres Kindes durch einen fehlenden Kindergartenplatz erwachsen waren.

Es ist jedoch zu erwarten, dass die Städte und Kommunen möglichen Klagewellen effektiv entgegenwirken werden. Deshalb ist auch eine aktive Kommunikation mit den Jugendämtern im Vorfeld unerlässlich.

Gerne stehen wir Ihnen mit anwaltlichem Rat zur Seite, sei es in Gesprächen mit dem Jugendamt oder bei der Erhebung einer Klage zur Wahrung ihrer Interessen.

Rechtsanwalt Dirk Streifler

Ref. Dominika Franz

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