Dirk Streifler 律师

bei uns veröffentlicht am22.10.2014

Rechtsgebiete

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
经济法,建立公司,破产法,公司法,刑法
Rechtsanwalt Dirk Streifler
Dirk Streifler律师首先服务于经济法和经济刑法领域的客户。作为网络服务提供商,他创立了一家致力于解决IT技术问题的跨领域公司,名为APROXO有限公司。他还与软件开发者和数据库专家Sven Brümmer共同创立并运行了另一家专门服务于律师的门户网络公司——“terminsvertretung.de”。
 
Streifler律师是德国律师协会(DAV)、柏林律师协会的成员,是柏林律师协会商法公司法领域的创立会员,并从2012年9月13日开始成为其发言人,也是柏林/勃兰登堡地区破产法领域协会的会员。 
 

 
主要业务领域:
公司建立,商法公司法,破产法,经济刑法
 
出版物:
1. 宪法:

2.破产法

3. 经济法,在德国的外国公司
 
职业经历:
在接受了作为远洋捕鱼水手的职业培训,并从Rostock Fischkombinat毕业以后,Streifler律师在柏林经济大学学习管理经济学、国民经济学、经济科学和信息学,之后又在Georg August哥廷根大学学习法律、哲学和历史等。

Streifler律师曾在吕根地区,汉堡的联邦航海和水文地理局,哈雷的税务咨询和财务审计事务所Wedit(Deloitte & Touche),和印度班加罗尔的Sreevatsa Associates律所见习。 
2000年Streifler先生成为APROXO有限公司的联合创立人并成为其第一个商业负责人(经理)。
从2001年1月8日开始他成为柏林律师协会的会员,并开始作为律师从业。Streifler律师获得了所有初级法院和州法院的准入,并从2006年开始获得了柏林高等法院和所有州高等法院的准入。
2002年他在柏林市中心成立了Streifler律所。
 
进修:
- 商法/公司法
商法和公司法的专业律师课程
法学专业讨论会——应用法研究所2007/2008
作为柏林商法公司法领域律师协会的成员,Streifler律师定期参加该协会每月举办一次的商法公司法进修活动。

- 刑法/税法/税务刑法
“税务侦查的双重地位”
2007年IWW研究所

- 破产法/能源法
“能源经济中的破产:确保和贯彻要求”
能源培训——2006年德国IIR实践
 
其他:
Streifler先生已婚并有三个孩子。他热爱艺术,支持柏林艺术品研究会(KW Berlin)的工作,并且是Bel Etage Berlin俱乐部的成员。Streifler先生也是活跃的柔道选手和摩托车手。
 

联系方式:
Streifler & Kollegen律所,Dirk Streifler律师
地址:Oranienburger Straße 69
10117 Berlin 
 
电话(直拨):030-278740 30 (40)
传真(直拨):030-278740 59 (42)
 

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Referenzen

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.