Eingruppierung in eine Untergruppe einer Entgeltgruppe

published on 11/02/2011 11:19
Eingruppierung in eine Untergruppe einer Entgeltgruppe
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Regelt ein Tarifvertrag, dass bestimmte einzelne Untergruppen einer Entgeltgruppe - "Bänder" - Beschäftigten vorbehalten sind, die aus einer "operativen Tätigkeit" in der Flugsicherung in eine andere T&
Das BAG hat mit dem  Beschluss vom 17.11.2010 (Az: 4 ABR 19/09) entschieden:

Regelt ein Tarifvertrag, dass bestimmte einzelne Untergruppen einer Entgeltgruppe - "Bänder" - Beschäftigten vorbehalten sind, die aus einer "operativen Tätigkeit" in der Flugsicherung in eine andere Tätigkeit wechseln, so sind andere Beschäftigte selbst dann nicht in eines dieser Bänder eingruppiert, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die in diesem als tarifliches Regelbeispiel genannt ist.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Entgeltgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind und der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat, greift aufgrund des tariflichen Vorbehalts zu Gunsten einer bestimmten Beschäftigtengruppe nur für diesen Personenkreis, nicht aber generell ein.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in den Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ETV 2007).

Die Arbeitgeberin betreibt in Bremen einen Betrieb der Flugsicherung. Bis zum Inkrafttreten des ETV 2007 galt bei ihr der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiter/innen (VTV Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und der Zulagentarifvertrag Nr. 2 (ZTV Nr. 2) vom gleichen Tag. Mit diesen Tarifverträgen war die Entgeltstruktur - verkürzt - dergestalt geregelt, dass alle Arbeitnehmer ein Grundgehalt bezogen; das Personal im operativen Bereich - flugsicherungs-technisches Personal, Fluglotsen, Flugberater und Flugdatenbearbeiter - erhielt darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2. Um einen Wechsel dieser Beschäftigten in die nicht-operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten sie in einem solchen Fall nach § 3 Abs. 1 ZTV Nr. 2 eine Funktionszulage in Höhe der bisherigen operativen Zulage, wenn für die dortige Tätigkeit „Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden.“

Mit dem Abschluss des ETV 2007, des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (VTV Nr. 3) und des Überleitungstarifvertrages 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ÜTV 2007) entfielen die bisherige Zulage und die Funktionszulage als gesonderte Leistungen. Sie wurden in das tarifliche Grundgehalt integriert. Abweichend zu dem vorherigen Tarifvertrag wurde nunmehr innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen differenziert und die Zulagen in einzelne Bänder der jeweiligen Gruppen aufgenommen - § 4 Abs. 1 und 2 ETV 2007. Die bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nach Maßgabe des ÜTV 2007 in das neue Entgeltsystem übergeleitet - § 1 Abs. 1 ÜTV 2007.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Arbeitnehmers H auf die Stelle eines „Experten Fluglärm und Umwelt“, die nicht zum operativen Flugsicherungsdienst gehört. Der Arbeitnehmer war bereits in der Zeit von 1994 bis 1997 als Fluglotse im Bezirkskontrolldienst der Niederlassung Bremen der Arbeitgeberin und in der nachfolgenden Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 als Sachbearbeiter im Rahmen der Betriebsüberwachung in deren Betriebsbüro tätig gewesen. Danach schied er bei der Arbeitgeberin aus und war beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr sachbearbeitend tätig.

Als zutreffende Eingruppierung teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 mit, weil der Arbeitnehmer eine besonders qualifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung ausübe. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu, widersprach aber der vorgesehenen Eingruppierung. Er ist zwar mit der Arbeitgeberin der Auffassung, dass es sich um eine Stelle handelt, deren Tätigkeit eine besonders qualifizierte Sachbearbeitung erfordert. Nach dem ETV 2007 sei der Arbeitnehmer aber, da er eine qualifizierte FVK-Sachbearbeitung „an den CenterNiederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen oder München“ ausübe, in die VergGr. 9 Band G ETV 2007 eingruppiert. Zudem sei aufgrund der Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei der Arbeitgeberin die Stufe 2 angemessen. Seit dem 1. Juli 2007 ist der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig. Mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2007 antwortete die Arbeitgeberin auf die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat und bat nochmals um Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung in die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007. Dies lehnte der Betriebsrat mit Vermerk vom 16. Juli 2007 erneut ab, ohne allerdings in diesem weitere Gründe anzuführen.

Mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung als erteilt gilt und hilfsweise deren Ersetzung beantragt. Das Band G der VergGr. 9 ETV 2007 sei nicht einschlägig. Nach § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 seien die Entgeltbänder B bis G der Vergütungsgruppen den Arbeitnehmern im operativen Dienst vorbehalten oder denjenigen, die aus dem operativen Dienst in eine andere Tätigkeit gewechselt seien. Die Eingruppierungsbestimmung des § 4 ETV 2007 könne nicht isoliert angewendet werden. Ein Wechsel aus einer operativen Tätigkeit liege bei dem Arbeitnehmer nicht vor. Zudem habe er zuvor bei dem anderen Arbeitgeber eine sachbearbeitende Tätigkeit ausgeübt. Schließlich erfordere die derzeitige Tätigkeit des Arbeitnehmers keine Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in die VergGr. 9 A Stufe 1 des Eingruppierungstarifvertrages als erteilt gilt,

hilfsweise,die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in die VergGr. 9 A Stufe 1 des Eingruppierungstarifvertrages zu ersetzen.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers handele es sich um eine flugsicherungsbezogene und „qualifizierte FVK-Sachbearbeitung“. Kenntnisse aus der operativen Flugsicherungstätigkeit seien für die Tätigkeit erforderlich. In den Bändern B bis G des § 4 ETV 2007 seien nicht nur operative, sondern auch Sachbearbeitertätigkeiten aufgeführt. Zumindest mittelbar sei der Arbeitnehmer aus der operativen Flugsicherungstätigkeit in eine „andere“ Tätigkeit gewechselt. Dies reiche aus, wie § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ETV 2007 nahe lege, der auch bei einem erneuten Wechsel gelte. Soweit das Band G der VergGr. 9 des ETV 2007 nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 4 erst am 1. November 2009 in Kraft trete, sei jedenfalls die Eingruppierung in das Überführungsband Ü einschlägig. Einer Einstufung in die Stufe 1 der VergGr. 9 des ETV 2007 trete er nicht mehr entgegen.

Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Hilfsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Hilfsantrag weiter. Der Betriebsrat beantragt die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

Der Betriebsrat hat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag zu Unrecht verweigert. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung entspricht den tariflichen Vorgaben. Der Arbeitnehmer übt eine Tätigkeit aus, die der VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 zuzuordnen ist.

Bei der Vergütungsordnung des als Haustarifvertrag geschlossenen ETV 2007 handelt es sich aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten um die für den Betrieb der Arbeitgeberin einschlägige Vergütungsordnung, die auch auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist.

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 ist begründet.

Maßgebend sind vorliegend die Bestimmungen des VTV Nr. 3, des ETV 2007 und des ÜTV 2007. Im VTV Nr. 3 heißt es ua.:

„§ 3 Tariflicher Grundbetrag

(1) Der tarifliche Grundbetrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages ergibt sich für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter aus der Gruppe, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiterin zugeordnet ist, und aus dem Band, dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Eingruppierungstarifvertrages angehört. Die unterschiedliche Vergütungshöhe in den Bändern ist das Ergebnis der Einbeziehung von operativen Zulagen in den Grundbetrag durch den Tarifabschluss vom 27. Januar 2007.

§ 4 Einstufung, Stufensteigerung

(1) Die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt bei Beginn des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe (Gruppe und Band).

…“

Der ETV 2007 enthält ua. folgende Bestimmungen:

„§ 2 Ein- oder Höhergruppierung

(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.

(2) Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten Anwendung:

Band B: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des operativen FS-technischen Dienstes mit voller EBG;

Band C: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit EBG im operativen Flugfernmelde-, Flugberatungs- und Flugverkehrskontrolldienst mit Ausnahme der Supervisors FVK, der Fluglotsinnen und Fluglotsen;

Band D: Supervisors FDB, Wachleiterinnen und Wachleiter FB sowie Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an den Tower-Niederlassungen Erfurt und Saarbrücken;

Bänder E bis G: Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an den CenterNiederlassungen und den Tower-Niederlassungen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln-Bonn, Leipzig, München, Münster-Osnabrück, Nürnberg und Stuttgart.

(3) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bänder B bis G anwendbar, wenn sie aus den operativen FS-Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen weiter vorliegen. Die Eingruppierung bestimmt sich nach der neuen Tätigkeit.

§ 4 Vergütungsgruppen

(1) Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf Gruppen und den jeweils zugeordneten Bändern zusammensetzen. Die Vergütung wird für jedes Band im Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen.

(2) Die Bänder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 in den Grundbetrag bei der Bewertung der Tätigkeiten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer Betracht. Neben den allgemeinen Umschreibungen, die den Tätigkeiten jeder Gruppe vorangestellt sind, bilden alle aufgeführten Tätigkeiten in den Bändern einen einheitlichen Maßstab für die Stellenbewertung.

(3) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:

Gruppe 9

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 8 wahrnehmen, welche ein besonders hohes

Maß an Erfahrung und zusätzlichen Fachkenntnissen erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z. B.:

Band A:

Tätigkeit als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines größeren Sachbereiches,

besonders qualifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung,

besonders qualifizierte Lehrtätigkeit,



Band G:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

- …

qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München.

…“

Schließlich ist im ÜTV 2007 geregelt: „Überleitungstarifvertrag 2007

für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007) vom 25. April 2007

§ 1

Grundsätze der Überleitung

der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem Eingruppierungstarifvertrag vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten Eingruppierungstarifvertrag), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des Ein-gruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet. Im Zuge der Überleitung bildet die DFS die nachfolgend festgelegten Zuordnungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Systemen ihrer Personaldatenverwaltung ab.

(2) Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der DFS zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe derselben Nummer nach § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet.

(3) Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die Bestimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen.



§ 7

Abweichende Zuordnung von Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 9 (alt)



(14) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 9 des alten Eingruppierungstarifvertrages in der Unternehmenszentrale, an den CenterNiederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und München und den Tower-Niederlassungen Frankfurt und München, die nach einer Tätigkeit als

Flugdatenbearbeiterin oder Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5),

Senior-Flugdatenbearbeiterin oder Senior-Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6),

ATM-Spezialistin oder ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 6),

Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6),

Senior-ATM-Spezialistin oder Senior-ATMSpezialist (Vergütungsgruppe 7),

Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7) oder

Supervisor FDB (Vergütungsgruppe 7)

im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006 in der besonders qualifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung oder qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der DFS zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der Vergütungsgruppe 9G zugeordnet.

…“

Für die zwischen den Beteiligten streitige Eingruppierung des Arbeitnehmers sind nach dem insoweit anwendbaren ETV 2007 gemäß § 2 Abs. 1 die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgebend, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden. Zwar haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers um eine einheitliche oder um verschiedene (Teil-)Tätigkeiten handelt. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten nach der VergGr. 9 ETV 2007 ausübt und zwischen ihnen nur das zutreffende Band umstritten ist.

Weiterhin ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer eine Sachbearbeitung ausübt, die dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9 ETV 2007 entspricht.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kommt eine Eingruppierung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in die VergGr. 9 Band G ETV 2007 nicht in Betracht, weil eine solche nach § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 nur den dort genannten Arbeitnehmern vorbehalten ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. Der Arbeitnehmer ist aber weder in den operativen Flugsicherungsdiensten iSd. § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 tätig noch gehört er zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 2 Abs. 3 ETV 2007, auf die die Bänder B bis G anwendbar bleiben. Es verbleibt dann bei der tariflichen Grundregel nach§ 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach das allgemeine Band der betreffenden Vergütungsgruppe maßgebend ist. Das ist das Band A.

Grundlage der Eingruppierung sind die §§ 2 und 4 des ETV 2007. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 ETV 2007, dass die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten erfolgt. Eine Eingruppierung in die Bänder B bis G der verschiedenen Vergütungsgruppen setzt aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 zusätzlich voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den operativen Diensten tätig ist. Die Bestimmung legt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest. Tarifliche Regel ist die Eingruppierung in das Band A der betreffenden Vergütungsgruppe. Die Bänder B bis G sind nach der Ausnahme in § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 den dort abschließend genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorbehalten.

Diese Systematik wird durch § 2 Abs. 3 ETV 2007 bestätigt. Danach bleiben die Bänder B bis G nur bei einem Wechsel aus den operativen FS-Diensten in andere Tätigkeiten anwendbar, wenn für die neue Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden. Der betreffende Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss bereits aufgrund seiner/ihrer vormaligen Tätigkeit, aus der er/sie in eine nicht-operative wechselt, diesen Bändern zugeordnet gewesen sein. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ETV 2007 genannten Merkmale sind zwingende tarifliche Voraussetzung, deren Vorliegen überhaupt erst den Anwendungsbereich der in den einzelnen Vergütungsgruppen des § 4 Abs. 3 ETV 2007 genannten Bänder B bis G eröffnet.

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass in § 4 Abs. 3 ETV 2007 in den einzelnen Gruppen den Bändern B bis G auch Tätigkeiten im nichtoperativen Dienst zugeordnet sind, die eine qualifizierte oder besonders qualifizierte Sachbearbeitung als Richtbeispiele aufführen - vorliegend „qualifizierte FVK-Sachbearbeitung … an der Center-Niederlassung Bremen“. Diese Richtbeispiele betreffen allein die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern iSd. § 2 Abs. 3 Satz 1 ETV 2007, die aus den operativen FS-Diensten in eine der dort genannten Beispielstätigkeiten gewechselt sind oder wechseln oder bei denen ein erneuter Wechsel vorliegt.

Das Landesarbeitsgericht übersieht bei dem von ihm herangezogenen Beispiel der VergGr. 7 Band B ETV 2007 - Systemtechniker -, dass dieser „im operativen FS-Dienst“ tätig sein muss, damit eine Eingruppierung in das Band B in Betracht kommt. Von daher ist es unzutreffend, wenn es meint, dass ein solcher Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 „eigentlich nicht dahin gehört“.

Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die der Betriebsrat anführt, folgt nichts anderes. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind zwar, wenn den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen. Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen.

Voraussetzung hierfür ist aber - was das Landesarbeitsgericht verkannt hat -, dass nach den weiteren tariflichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit überhaupt das betreffende Tätigkeitsbeispiel einschlägig ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn weiterhin die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 ETV 2007 gegeben sind. Für diese Arbeitnehmer - die nach den früheren Tarifregelungen eine Zulage erhalten hätten -, aber auch nur für sie, trifft dann auch die genannte Rechtsprechung zu Tätigkeitsbeispielen zu.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 auch nicht nur deklaratorisch und allein § 4 ETV 2007 für die Eingruppierung maßgebend. Ein solches - deklaratorisches - Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 noch der bereits dargestellten Systematik entnehmen. Auch ist das von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Beispiel unzutreffend. Ein Fluglotse der VergGr. 9 Band G ETV 2007, der aus dem operativen Bereich an die Flugsicherungsakademie als Lehrer wechselt, würde nicht nach dem Band A dieser Gruppe vergütet werden, sondern - je nach Tätigkeit dort - nach der VergGr. 10 Band B, C oder G ETV 2007, weil er das dort aufgeführte Tätigkeitsbeispiel erfüllt. Das entspricht der Eingruppierungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ETV 2007.

Dieses Ergebnis wird auch durch den Zweck der Differenzierung in verschiedene Bänder innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen bestätigt. Die Bildung der Bänder beruht auf der Integration der zuvor gezahlten operativen Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2 und der Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 in die tarifliche Grundvergütung. Zugleich bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach die Bänder das Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen darstellen, dass mit der Zuordnung zu ihnen keine Neubewertung einzelner Stellen einhergeht. Gleiches ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 3. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 ETV 2007. Danach soll durch die Integration der operativen Zulagen in den tariflichen Grundbetrag der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden. Die Auffassung des Betriebsrats würde aber zu einer solchen Erweiterung führen. In die Grundvergütung würde eine operative Zulage einbezogen, auf die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach dem bisherigen Tarifrecht keinen Anspruch gehabt hätte. Mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zum Band G der VergGr. 9 ETV 2007 würde eine Vergütungssteigerung des monatlichen Bruttogrundentgelts von 4.361,00 Euro im Band A auf 7.717,00 Euro im Band G einhergehen. Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, einzelne Tätigkeiten neu und erheblich höher bewerten zu wollen, können den neuen(Umstrukturierungs-)Tarifverträgen nicht entnommen werden. Hätte der Arbeitnehmer vor dem 1. November 2006 seine sachbearbeitende Tätigkeit aufgenommen, wäre er nach der VergGr. 9 des früheren Tarifvertrages vergütet worden, ohne eine operative Zulage zu erhalten. Er wäre dann nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007 in die VergGr. 9 Band A ETV 2007 übergeleitet worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieselbe Tätigkeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einem nach Inkrafttreten der Tarifverträge begründeten Arbeitsverhältnis der VergGr. 9 Band G ETV 2007 zugeordnet werden soll, sind nicht erkennbar.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik des ÜTV 2007. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007 werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe derselben Nummer zugeordnet, soweit im ÜTV 2007 nichts anderes bestimmt ist. Für eine Tätigkeit wie sie der Arbeitnehmer ausübt, findet sich keine Zuordnung zu einem der Bänder B bis G. Soweit in den §§ 7 und 8 ÜTV 2007 für Tätigkeiten in der qualifizierten oder besonders qualifizierten Sachbearbeitung eine Überleitung in die Bänder B bis G vorgesehen ist, setzt dies stets eine vorherige, im Einzelnen jeweils aufgeführte Tätigkeit des Mitarbeiters im operativen FS-Dienst voraus. Diese Bestimmungen belegen, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer „nach einer Tätigkeit als … im operativen FS-Dienst“ eine der dort genannten Tätigkeiten ausübt. Bezogen auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zeigt sich dies anhand der Überleitungsbestimmungen in § 7 Abs. 14 ÜTV 2007. Lediglich diejenigen Arbeitnehmer in der CenterNiederlassung Bremen, die nach einer Tätigkeit im operativen FS-Dienst in der „besonders qualifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung oder qualifizierten FVK-Sachbearbeitung“ auf einer Stelle beschäftigt waren, die die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und die einen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 hatten, werden der VergGr. 9 Band G ETV 2007 zugeordnet. Vergleichbares gilt nach § 7 Abs. 15 ÜTV 2007.

Indem der ÜTV 2007 nicht nur auf die bisherige Tätigkeit im operativen FS-Dienst abstellt, sondern auch voraussetzt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der am 31. Oktober 2006 ausgeübten Tätigkeit einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 hatte, zeigt sich im Übrigen erneut, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur dann erfolgt, wenn die operative Zulage in die Grundvergütung zu integrieren ist.

Aus § 1 Abs. 3 ÜTV 2007 ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schränkt zwar den Anwendungsbereich der §§ 2 bis 10 ÜTV 2007 ein, nicht aber § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007. Danach verbleibt es bei der Grundregel einer Zuordnung zum Band A der jeweiligen Vergütungsgruppe.

Schließlich ist der Arbeitnehmer auch nicht deshalb einem anderen Band der VergGr. 9 ETV 2007 zugeordnet, weil er im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin im operativen Flugsicherungsbereich tätig gewesen ist. § 2 Abs. 3 ETV 2007 erfasst nach seinem klaren Wortlaut und dem mit der Zuordnung zu den Bändern B bis G verfolgten Zweck nur einen sich im laufenden Arbeitsverhältnis vollziehenden Wechsel von einer operativen in eine nicht-operative Tätigkeit.

Nicht anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 4 ETV 2007. Auch diese Bestimmung, die eine Überleitung in des Überführungsband Ü regelt, setzt eine Tätigkeit im operativen Dienst oder einen Wechsel aus einer solchen Tätigkeit voraus, so dass für den Arbeitnehmer auch eine Eingruppierung nach dem Band Ü der VergGr. 9 ETV 2007 nicht in Betracht kommt.

Gegen die Richtigkeit der Einreihung des Arbeitnehmers in die Stufe 1 der VergGr. 9 Band A ETV 2007 hat der Betriebsrat seine noch im Zustimmungsverweigerungsverfahren erhobenen Einwände im Verlauf des Verfahrens in Anbetracht der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 2 VTV Nr. 3 zu Recht fallen gelassen.



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published on 17/11/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Dezember 2008 - 2 TaBV 9/08 - aufgehoben.
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Dezember 2008 - 2 TaBV 9/08 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 28. Februar 2008 - 5 BV 106/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in den Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ETV 2007).

2

Die Arbeitgeberin betreibt in Bremen einen Betrieb der Flugsicherung. Bis zum Inkrafttreten des ETV 2007 galt bei ihr der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiter/innen (VTV Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und der Zulagentarifvertrag Nr. 2 (ZTV Nr. 2) vom gleichen Tag. Mit diesen Tarifverträgen war die Entgeltstruktur - verkürzt - dergestalt geregelt, dass alle Arbeitnehmer ein Grundgehalt bezogen; das Personal im operativen Bereich - flugsicherungs-technisches Personal, Fluglotsen, Flugberater und Flugdatenbearbeiter - erhielt darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2. Um einen Wechsel dieser Beschäftigten in die nicht-operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten sie in einem solchen Fall nach § 3 Abs. 1 ZTV Nr. 2 eine Funktionszulage in Höhe der bisherigen operativen Zulage, wenn für die dortige Tätigkeit „Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden.“

3

Mit dem Abschluss des ETV 2007, des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (VTV Nr. 3) und des Überleitungstarifvertrages 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ÜTV 2007) entfielen die bisherige Zulage und die Funktionszulage als gesonderte Leistungen. Sie wurden in das tarifliche Grundgehalt integriert. Abweichend zu dem vorherigen Tarifvertrag wurde nunmehr innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen differenziert und die Zulagen in einzelne Bänder der jeweiligen Gruppen aufgenommen - § 4 Abs. 1 und 2 ETV 2007. Die bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nach Maßgabe des ÜTV 2007 in das neue Entgeltsystem übergeleitet - § 1 Abs. 1 ÜTV 2007.

4

Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Arbeitnehmers H auf die Stelle eines „Experten Fluglärm und Umwelt“, die nicht zum operativen Flugsicherungsdienst gehört. Der Arbeitnehmer war bereits in der Zeit von 1994 bis 1997 als Fluglotse im Bezirkskontrolldienst der Niederlassung Bremen der Arbeitgeberin und in der nachfolgenden Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 als Sachbearbeiter im Rahmen der Betriebsüberwachung in deren Betriebsbüro tätig gewesen. Danach schied er bei der Arbeitgeberin aus und war beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr sachbearbeitend tätig.

5

Als zutreffende Eingruppierung teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 mit, weil der Arbeitnehmer eine besonders qualifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung ausübe. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu, widersprach aber der vorgesehenen Eingruppierung. Er ist zwar mit der Arbeitgeberin der Auffassung, dass es sich um eine Stelle handelt, deren Tätigkeit eine besonders qualifizierte Sachbearbeitung erfordert. Nach dem ETV 2007 sei der Arbeitnehmer aber, da er eine qualifizierte FVK-Sachbearbeitung „an den Center-Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen oder München“ ausübe, in die VergGr. 9 Band G ETV 2007 eingruppiert. Zudem sei aufgrund der Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei der Arbeitgeberin die Stufe 2 angemessen. Seit dem 1. Juli 2007 ist der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig. Mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2007 antwortete die Arbeitgeberin auf die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat und bat nochmals um Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung in die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007. Dies lehnte der Betriebsrat mit Vermerk vom 16. Juli 2007 erneut ab, ohne allerdings in diesem weitere Gründe anzuführen.

6

Mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung als erteilt gilt und hilfsweise deren Ersetzung beantragt. Das Band G der VergGr. 9 ETV 2007 sei nicht einschlägig. Nach § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 seien die Entgeltbänder B bis G der Vergütungsgruppen den Arbeitnehmern im operativen Dienst vorbehalten oder denjenigen, die aus dem operativen Dienst in eine andere Tätigkeit gewechselt seien. Die Eingruppierungsbestimmung des § 4 ETV 2007 könne nicht isoliert angewendet werden. Ein Wechsel aus einer operativen Tätigkeit liege bei dem Arbeitnehmer nicht vor. Zudem habe er zuvor bei dem anderen Arbeitgeber eine sachbearbeitende Tätigkeit ausgeübt. Schließlich erfordere die derzeitige Tätigkeit des Arbeitnehmers keine Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in die VergGr. 9 A Stufe 1 des Eingruppierungstarifvertrages als erteilt gilt,

        

hilfsweise,

        

2.    

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in die VergGr. 9 A Stufe 1 des Eingruppierungstarifvertrages zu ersetzen.

8

Der Betriebsrat ist der Auffassung, bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers handele es sich um eine flugsicherungsbezogene und „qualifizierte FVK-Sachbearbeitung“. Kenntnisse aus der operativen Flugsicherungstätigkeit seien für die Tätigkeit erforderlich. In den Bändern B bis G des § 4 ETV 2007 seien nicht nur operative, sondern auch Sachbearbeitertätigkeiten aufgeführt. Zumindest mittelbar sei der Arbeitnehmer aus der operativen Flugsicherungstätigkeit in eine „andere“ Tätigkeit gewechselt. Dies reiche aus, wie § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ETV 2007 nahe lege, der auch bei einem erneuten Wechsel gelte. Soweit das Band G der VergGr. 9 des ETV 2007 nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 4 erst am 1. November 2009 in Kraft trete, sei jedenfalls die Eingruppierung in das Überführungsband Ü einschlägig. Einer Einstufung in die Stufe 1 der VergGr. 9 des ETV 2007 trete er nicht mehr entgegen.

9

Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Hilfsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Hilfsantrag weiter. Der Betriebsrat beantragt die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

11

Der Betriebsrat hat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag zu Unrecht verweigert. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung entspricht den tariflichen Vorgaben. Der Arbeitnehmer übt eine Tätigkeit aus, die der VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 zuzuordnen ist.

12

I. Bei der Vergütungsordnung des als Haustarifvertrag geschlossenen ETV 2007 handelt es sich aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten um die für den Betrieb der Arbeitgeberin einschlägige Vergütungsordnung, die auch auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist.

13

II. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 ist begründet.

14

1. Maßgebend sind vorliegend die Bestimmungen des VTV Nr. 3, des ETV 2007 und des ÜTV 2007. Im VTV Nr. 3 heißt es ua.:

        

        
        

§ 3   

        

Tariflicher Grundbetrag

        

(1)     

Der tarifliche Grundbetrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages ergibt sich für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter aus der Gruppe, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiterin zugeordnet ist, und aus dem Band, dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Eingruppierungstarifvertrages angehört. Die unterschiedliche Vergütungshöhe in den Bändern ist das Ergebnis der Einbeziehung von operativen Zulagen in den Grundbetrag durch den Tarifabschluss vom 27. Januar 2007.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Einstufung, Stufensteigerung

        

(1)     

Die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt bei Beginn des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe (Gruppe und Band).

        

…“    

                 
15

Der ETV 2007 enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

§ 2   

        

Ein- oder Höhergruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.

        

(2)     

Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten Anwendung:

                          

•       

Band B: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des operativen FS-technischen Dienstes mit voller EBG;

                          

•       

Band C: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit EBG im operativen Flugfernmelde-, Flugberatungs- und Flugverkehrskontrolldienst mit Ausnahme der Supervisors FVK, der Fluglotsinnen und Fluglotsen;

                          

•       

Band D: Supervisors FDB, Wachleiterinnen und Wachleiter FB sowie Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an den Tower-Niederlassungen Erfurt und Saarbrücken;

                          

•       

Bänder E bis G: Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an den Center-Niederlassungen und den Tower-Niederlassungen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln-Bonn, Leipzig, München, Münster-Osnabrück, Nürnberg und Stuttgart.

        

(3)     

Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bänder B bis G anwendbar, wenn sie aus den operativen FS-Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen weiter vorliegen. Die Eingruppierung bestimmt sich nach der neuen Tätigkeit.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Vergütungsgruppen

        

(1)     

Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf Gruppen und den jeweils zugeordneten Bändern zusammensetzen. Die Vergütung wird für jedes Band im Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen.

        

(2)     

Die Bänder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 in den Grundbetrag bei der Bewertung der Tätigkeiten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer Betracht. Neben den allgemeinen Umschreibungen, die den Tätigkeiten jeder Gruppe vorangestellt sind, bilden alle aufgeführten Tätigkeiten in den Bändern einen einheitlichen Maßstab für die Stellenbewertung.

        

(3)     

Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:

        

…       

        

Gruppe 9

        

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 8 wahrnehmen, welche ein besonders hohes Maß an Erfahrung und zusätzlichen Fachkenntnissen erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z. B.:

        

Band A:

        

…       

        

Tätigkeit als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines größeren Sachbereiches,

        

besonders qualifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung,

        

besonders qualifizierte Lehrtätigkeit,

        

…       

        

Band G:

        

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

                 

-       

…       

        

qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München.

        

…“    

16

Schließlich ist im ÜTV 2007 geregelt:

        

„Überleitungstarifvertrag 2007

        

für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007) vom 25. April 2007

        

§ 1     

        

Grundsätze der Überleitung

        

der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        

(1)     

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem Eingruppierungstarifvertrag vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten Eingruppierungstarifvertrag), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet. Im Zuge der Überleitung bildet die DFS die nachfolgend festgelegten Zuordnungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Systemen ihrer Personaldatenverwaltung ab.

        

(2)     

Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der DFS zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe derselben Nummer nach § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet.

        

(3)     

Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die Bestimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Abweichende Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 9 (alt)

        

…       

        
        

(14)   

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 9 des alten Eingruppierungstarifvertrages in der Unternehmenszentrale, an den Center-Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und München und den Tower-Niederlassungen Frankfurt und München, die nach einer Tätigkeit als

        

-       

Flugdatenbearbeiterin oder Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5),

        

-       

Senior-Flugdatenbearbeiterin oder Senior-Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

ATM-Spezialistin oder ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

Senior-ATM-Spezialistin oder Senior-ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 7),

        

-       

Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7)

                 

oder   

        

-       

Supervisor FDB (Vergütungsgruppe 7)

        

im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006 in der besonders qualifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung oder qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der DFS zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der Vergütungsgruppe 9G zugeordnet.

        

…“    

17

2. Für die zwischen den Beteiligten streitige Eingruppierung des Arbeitnehmers sind nach dem insoweit anwendbaren ETV 2007 gemäß § 2 Abs. 1 die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgebend, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden. Zwar haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers um eine einheitliche oder um verschiedene (Teil-)Tätigkeiten handelt. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten nach der VergGr. 9 ETV 2007 ausübt und zwischen ihnen nur das zutreffende Band umstritten ist.

18

3. Weiterhin ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer eine Sachbearbeitung ausübt, die dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9 ETV 2007 entspricht.

19

4. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kommt eine Eingruppierung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in die VergGr. 9 Band G ETV 2007 nicht in Betracht, weil eine solche nach § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 nur den dort genannten Arbeitnehmern vorbehalten ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240). Der Arbeitnehmer ist aber weder in den operativen Flugsicherungsdiensten iSd. § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 tätig noch gehört er zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 2 Abs. 3 ETV 2007, auf die die Bänder B bis G anwendbar bleiben. Es verbleibt dann bei der tariflichen Grundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach das allgemeine Band der betreffenden Vergütungsgruppe maßgebend ist. Das ist das Band A.

20

a) Grundlage der Eingruppierung sind die §§ 2 und 4 des ETV 2007. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 ETV 2007, dass die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten erfolgt. Eine Eingruppierung in die Bänder B bis G der verschiedenen Vergütungsgruppen setzt aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 zusätzlich voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den operativen Diensten tätig ist. Die Bestimmung legt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest. Tarifliche Regel ist die Eingruppierung in das Band A der betreffenden Vergütungsgruppe. Die Bänder B bis G sind nach der Ausnahme in § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 den dort abschließend genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorbehalten.

21

Diese Systematik wird durch § 2 Abs. 3 ETV 2007 bestätigt. Danach bleiben die Bänder B bis G nur bei einem Wechsel aus den operativen FS-Diensten in andere Tätigkeiten anwendbar, wenn für die neue Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden. Der betreffende Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss bereits aufgrund seiner/ihrer vormaligen Tätigkeit, aus der er/sie in eine nicht-operative wechselt, diesen Bändern zugeordnet gewesen sein. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ETV 2007 genannten Merkmale sind zwingende tarifliche Voraussetzung, deren Vorliegen überhaupt erst den Anwendungsbereich der in den einzelnen Vergütungsgruppen des § 4 Abs. 3 ETV 2007 genannten Bänder B bis G eröffnet.

22

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass in § 4 Abs. 3 ETV 2007 in den einzelnen Gruppen den Bändern B bis G auch Tätigkeiten im nicht-operativen Dienst zugeordnet sind, die eine qualifizierte oder besonders qualifizierte Sachbearbeitung als Richtbeispiele aufführen - vorliegend „qualifizierte FVK-Sachbearbeitung … an der Center-Niederlassung Bremen“. Diese Richtbeispiele betreffen allein die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern iSd. § 2 Abs. 3 Satz 1 ETV 2007, die aus den operativen FS-Diensten in eine der dort genannten Beispielstätigkeiten gewechselt sind oder wechseln oder bei denen ein erneuter Wechsel vorliegt.

23

Das Landesarbeitsgericht übersieht bei dem von ihm herangezogenen Beispiel der VergGr. 7 Band B ETV 2007 - Systemtechniker -, dass dieser „im operativen FS-Dienst“ tätig sein muss, damit eine Eingruppierung in das Band B in Betracht kommt. Von daher ist es unzutreffend, wenn es meint, dass ein solcher Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 „eigentlich nicht dahin gehört“.

24

b) Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die der Betriebsrat anführt, folgt nichts anderes. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind zwar, wenn den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen. Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (s. nur 17. Januar 1996 - 4 AZR 662/94 - zu II 5 der Gründe mwN, AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 5; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238).

25

Voraussetzung hierfür ist aber - was das Landesarbeitsgericht verkannt hat -, dass nach den weiteren tariflichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit überhaupt das betreffende Tätigkeitsbeispiel einschlägig ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn weiterhin die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 ETV 2007 gegeben sind. Für diese Arbeitnehmer - die nach den früheren Tarifregelungen eine Zulage erhalten hätten -, aber auch nur für sie, trifft dann auch die genannte Rechtsprechung zu Tätigkeitsbeispielen zu.

26

c) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 auch nicht nur deklaratorisch und allein § 4 ETV 2007 für die Eingruppierung maßgebend. Ein solches - deklaratorisches - Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 noch der bereits dargestellten Systematik entnehmen. Auch ist das von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Beispiel unzutreffend. Ein Fluglotse der VergGr. 9 Band G ETV 2007, der aus dem operativen Bereich an die Flugsicherungsakademie als Lehrer wechselt, würde nicht nach dem Band A dieser Gruppe vergütet werden, sondern - je nach Tätigkeit dort - nach der VergGr. 10 Band B, C oder G ETV 2007, weil er das dort aufgeführte Tätigkeitsbeispiel erfüllt. Das entspricht der Eingruppierungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ETV 2007.

27

d) Dieses Ergebnis wird auch durch den Zweck der Differenzierung in verschiedene Bänder innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen bestätigt. Die Bildung der Bänder beruht auf der Integration der zuvor gezahlten operativen Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2 und der Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 in die tarifliche Grundvergütung. Zugleich bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach die Bänder das Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen darstellen, dass mit der Zuordnung zu ihnen keine Neubewertung einzelner Stellen einhergeht. Gleiches ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 3. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 ETV 2007. Danach soll durch die Integration der operativen Zulagen in den tariflichen Grundbetrag der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden. Die Auffassung des Betriebsrats würde aber zu einer solchen Erweiterung führen. In die Grundvergütung würde eine operative Zulage einbezogen, auf die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach dem bisherigen Tarifrecht keinen Anspruch gehabt hätte. Mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zum Band G der VergGr. 9 ETV 2007 würde eine Vergütungssteigerung des monatlichen Bruttogrundentgelts von 4.361,00 Euro im Band A auf 7.717,00 Euro im Band G einhergehen. Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, einzelne Tätigkeiten neu und erheblich höher bewerten zu wollen, können den neuen (Umstrukturierungs-)Tarifverträgen nicht entnommen werden. Hätte der Arbeitnehmer vor dem 1. November 2006 seine sachbearbeitende Tätigkeit aufgenommen, wäre er nach der VergGr. 9 des früheren Tarifvertrages vergütet worden, ohne eine operative Zulage zu erhalten. Er wäre dann nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007 in die VergGr. 9 Band A ETV 2007 übergeleitet worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieselbe Tätigkeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einem nach Inkrafttreten der Tarifverträge begründeten Arbeitsverhältnis der VergGr. 9 Band G ETV 2007 zugeordnet werden soll, sind nicht erkennbar.

28

e) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik des ÜTV 2007. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007 werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe derselben Nummer zugeordnet, soweit im ÜTV 2007 nichts anderes bestimmt ist. Für eine Tätigkeit wie sie der Arbeitnehmer ausübt, findet sich keine Zuordnung zu einem der Bänder B bis G. Soweit in den §§ 7 und 8 ÜTV 2007 für Tätigkeiten in der qualifizierten oder besonders qualifizierten Sachbearbeitung eine Überleitung in die Bänder B bis G vorgesehen ist, setzt dies stets eine vorherige, im Einzelnen jeweils aufgeführte Tätigkeit des Mitarbeiters im operativen FS-Dienst voraus. Diese Bestimmungen belegen, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer „nach einer Tätigkeit als … im operativen FS-Dienst“ eine der dort genannten Tätigkeiten ausübt. Bezogen auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zeigt sich dies anhand der Überleitungsbestimmungen in § 7 Abs. 14 ÜTV 2007. Lediglich diejenigen Arbeitnehmer in der Center-Niederlassung Bremen, die nach einer Tätigkeit im operativen FS-Dienst in der „besonders qualifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung oder qualifizierten FVK-Sachbearbeitung“ auf einer Stelle beschäftigt waren, die die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und die einen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 hatten, werden der VergGr. 9 Band G ETV 2007 zugeordnet. Vergleichbares gilt nach § 7 Abs. 15 ÜTV 2007.

29

Indem der ÜTV 2007 nicht nur auf die bisherige Tätigkeit im operativen FS-Dienst abstellt, sondern auch voraussetzt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der am 31. Oktober 2006 ausgeübten Tätigkeit einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 hatte, zeigt sich im Übrigen erneut, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur dann erfolgt, wenn die operative Zulage in die Grundvergütung zu integrieren ist.

30

Aus § 1 Abs. 3 ÜTV 2007 ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schränkt zwar den Anwendungsbereich der §§ 2 bis 10 ÜTV 2007 ein, nicht aber § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007. Danach verbleibt es bei der Grundregel einer Zuordnung zum Band A der jeweiligen Vergütungsgruppe.

31

f) Schließlich ist der Arbeitnehmer auch nicht deshalb einem anderen Band der VergGr. 9 ETV 2007 zugeordnet, weil er im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin im operativen Flugsicherungsbereich tätig gewesen ist. § 2 Abs. 3 ETV 2007 erfasst nach seinem klaren Wortlaut und dem mit der Zuordnung zu den Bändern B bis G verfolgten Zweck nur einen sich im laufenden Arbeitsverhältnis vollziehenden Wechsel von einer operativen in eine nicht-operative Tätigkeit.

32

5. Nicht anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 4 ETV 2007. Auch diese Bestimmung, die eine Überleitung in des Überführungsband Ü regelt, setzt eine Tätigkeit im operativen Dienst oder einen Wechsel aus einer solchen Tätigkeit voraus, so dass für den Arbeitnehmer auch eine Eingruppierung nach dem Band Ü der VergGr. 9 ETV 2007 nicht in Betracht kommt.

33

6. Gegen die Richtigkeit der Einreihung des Arbeitnehmers in die Stufe 1 der VergGr. 9 Band A ETV 2007 hat der Betriebsrat seine noch im Zustimmungsverweigerungsverfahren erhobenen Einwände im Verlauf des Verfahrens in Anbetracht der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 2 VTV Nr. 3 zu Recht fallen gelassen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Kralle-Engeln    

        

    Weßelkock    

        

        

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.