Erbrecht: Wer haftet für Bestattungskosten?

bei uns veröffentlicht am25.02.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ein Bestattung
Ein Bestattungsunternehmer, der eine Bestattung im Auftrag eines von mehreren Miterben durchgeführt hat, hat neben seinem vertraglichen Anspruch gegen den Auftraggeber keinen unmittelbaren Anspruch gegen die restlichen Erben.

Das ist das Ergebnis eins Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Bottrop. Geklagt hatte der Inhaber eines Bestattungsunternehmens, der im Auftrag der Witwe die Bestattung des Erblassers durchführte. Die Rechnung richtete er an die Witwe. Zudem nahm er die Kinder des Erblassers als Gesamtschuldner auf Zahlung des hälftigen Rechnungsbetrags in Anspruch. Er ist der Auffassung, dieser Anspruch ergebe sich aus deren Stellung als Miterben.

Das AG wies seine Klage jedoch ab. Er habe die Bestattung nur im Auftrag der Witwe durchgeführt, gegen die übrigen Erben habe er keinen Anspruch. Mit diesen bestehe kein geschlossener Vertrag. Auch aus deren Stellung als Miterben ergebe sich nichts anderes. Der im Gesetz geregelte Ausgleichsanspruch komme dem Bestattungsunternehmer nicht zugute. Das Gesetz verschaffe hier nur demjenigen, der die Beerdigung veranlasst, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben. Damit solle derjenige, der dem Verstorbenen besonders nahestand und nicht notwendigerweise Erbe sein müsse, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestattung veranlassen können. Er müsse so nicht befürchten, auf den Kosten hierfür sitzen zu bleiben (AG Bottrop, 11 C 87/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

AG Bottrop: Urteil vom 24.06.2010 - 11 C 87/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber eines Bestattungsunternehmens und führte die Beisetzung des am ... 2008 in ... verstorbenen M R durch. Hinsichtlich der Beisetzung erteilte er der Witwe des Verstorbenen, Frau K R eine Rechnung vom 23.02.2009 in Höhe von 3.042,69 €. Insoweit wird auf Blatt 29 der Akten Bezug genommen.

Die Beklagte ist die Tochter des Verstorbenen Herrn M R aus dessen erster Ehe. Gemeinsam mit ihrem Bruder G R und der Witwe des Verstorbenen, Frau K R bildet die Beklagte eine bisher ungeteilte Erbengemeinschaft.

Der Kläger nimmt die Beklagte und ihren Bruder G R als Gesamtschuldner auf Zahlung der Hälfte des Rechnungsbetrages aus der Rechnung vom 23.02.2009 in Anspruch.

Er ist der Auffassung, ein Anspruch ergebe sich zum Einen aus der Stellung der Beklagten als Miterbin, aus der steh eine Haftung gem. §§ 1967 und 1968 BGB ergebe.

Mit Mahnschreiben vom 23.06.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.07.2009 auf, den nunmehr geltend gemachten Betrag zu zahlen.

Am 04.01.2010 erließ das Amtsgericht Uelzen auf Antrag des Klägers einen Mahnbescheid gegen die Beklagte sowie Herrn G R. Beide Mahnbescheide wurden jeweils am 07.01.2010 zugestellt. Widerspruch wurde gegen beide Mahnbescheide am 15.01.2010 erhoben. Das Verfahren gegen Herrn G R welches an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Neukölln abzugeben wäre, wird derzeit nicht weiter betrieben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte mit ihrem Bruder/Miterben G R ..., gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger 1.521,35 € nebst 5 vom Hundert Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zuzüglich Mahnkosten des Klägers von 10,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein direkter vertraglicher Anspruch gegen sie bestünde nicht, da der Auftrag auf Durchführung der Beerdigung ausschließlich, von der Witwe des Verstorbenen, Frau K R erteilt worden sei.

Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, ein Anspruch aus §§ 1967, 1968 BGB bestehe ebenfalls nicht. Ein Anspruch aus §§ 1968 BGB habe lediglich die Auftraggeberin der Beerdigung, Frau K R gegen die übrigen Miterben.

Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, ihm siehe ein Direktanspruch gegen die Miterben aus § 1968 BGB zu, da es sich bei den Beerdigungskosten um eine Nachlasserbenschuld handele.

Wegen der werteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gewechselte Schriftsätze und überreichte Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, da nach den Umständen den vorliegenden Falles davon auszugehen ist, dass der Auftrag zur Durchführung der Beerdigung von der Witwe des Verstorbenen, Frau K R erteilt worden ist. Das erkennende Gericht erkennt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Auftrag von der Beklagten und/oder ihrem Bruder G R mitgetragen worden ist. Allein der Umstand, dass die Beklagte sich unstreitig im Haus des Verstorbenen aufhielt, als der Kläger dort eintraf, besagt in so weit nichts, da ebenso unstreitig weitere Personen zugegen waren.

Nach Überzeugung des ernennenden Gerichts entspricht es vielmehr den üblichen Gepflogenheiten, dass bei einer Konstellation wie der vorliegenden, die Witwe des Verstorbenen diejenige ist, die im Zweifel für die Durchführung der Bestattung zuständig ist, wenn sich nicht etwas anderes aus den Umständen ergibt. Derartige Umstände kann das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 196B BGB zu. Hierbei handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage, welche demjenigen, der die Beerdigung veranlasst, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben verschafft. Damit soll derjenige, der dem Verstorbenen besondere nahe stand und nicht notwendigerweise Erbe sein muss, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestattung veranlassen kann, ohne befürchten zu müssen, auf den Kosten hierfür sitzen bleiben zu müssen.

Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch aus § 1967 BGB zu. Dabei kann es dahin stehen, ob es sich bei den Beerdigungskosten um eine Nachlassverbindlichkeit handelt. Jedenfalls kann der Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit bei noch ungeteilter Erbengemeinschaft nicht einen einzelnen Miterben in Anspruch nehmen, sondern muss die Miterbengemeinschaft gemeinsam verklagen. Dies ergibt sich aus § 2059 Abs. II BGB.

Da in der Hauptsache ein Anspruch des Klägers nicht besteht, stehen ihm auch keine Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1968 Beerdigungskosten


Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

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Referenzen

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.