Europarecht: Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen

bei uns veröffentlicht am21.01.2010

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für Öffentliches Recht

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der EuGH hat mit dem Urteil vom 22.10.2009 (Az: C-242/08) folgendes entschieden: Eine von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft vorgenommene entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein in einem Drittstaat ansässiges Versicherungsunternehmen, durch die dieses Unternehmen alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer übernommen hat, stellt weder einen unter die Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage noch einen unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 dieser Richtlinie fallenden Umsatz dar.

Bei einer entgeltlichen Übertragung eines Bestands von 195 Lebensrückversicherungsverträgen wirkt sich der Umstand, dass nicht der Zessionar, sondern der Zedent für die Übernahme von 18 dieser Verträge ein Entgelt – nämlich durch Ansetzung eines negativen Wertes – entrichtet, auf die Beantwortung der ersten Frage nicht aus.

Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er auf eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht anwendbar ist.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Swiss Re Germany Holding GmbH (im Folgenden: Swiss) und dem Finanzamt München für Körperschaften über die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen.


Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht


Art. 5 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie lautet:

„(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(2) Als Gegenstand gelten Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen.“

Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

Diese Leistung kann unter anderem bestehen

–in der Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

…“

Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„(1) Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

(2) Es gilt jedoch



e) als Ort der folgenden Dienstleistungen, die an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort:



–Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern,

…“

Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;



c) die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels oder des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b) von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sowie die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung nach Artikel 17 Absatz 6 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;

d) die folgenden Umsätze:



2. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,

3. die Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einbeziehung von Forderungen,

…“


Nationales Recht


Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sind auf das Ausgangsverfahren folgende Bestimmungen des nationalen Rechts anwendbar.

§ 3a des Umsatzsteuergesetzes von 1999 (BGBl. 1999 I S. 1270) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: UStG) sieht vor:

„(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. …



(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. …

(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:



6.a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art …“

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c und g UStG sind steuerfrei zum einen die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen, und zum anderen die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze.

Steuerfrei sind außerdem nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes.


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen


Swiss ist Organträgerin einer Aktiengesellschaft (im Folgenden: Zedentin), die als Versicherung u. a. im Lebensrückversicherungsgeschäft tätig ist.

Aufgrund eines am 10. und am 21. Januar 2002 unterzeichneten Bestandsübernahmevertrags übertrug die Zedentin dem in der Schweiz ansässigen Versicherungsunternehmen S (im Folgenden: S) einen Bestand von 195 Lebensrückversicherungsverträgen.

Nach diesem Vertrag hatte S die Zustimmung der Versicherungsnehmer einzuholen, um in diese Versicherungsverträge einzutreten und alle Rechte und Pflichten aus diesen zu übernehmen.

Für die Übertragung von 18 der 195 Rückversicherungsverträge wurde nach dem Bestandsübernahmevertrag ein negativer Wert angesetzt, wodurch sich der Gesamtkaufpreis für die Übernahme dieser Verträge minderte.

Die übertragenen Lebensrückversicherungsverträge betrafen ausschließlich Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland oder in Drittstaaten ansässig waren.

Das Finanzamt München für Körperschaften ging davon aus, dass die fragliche Übertragung als Lieferung eines Gegenstands mehrwertsteuerpflichtig sei, und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid; den hiergegen erhobenen Einspruch wies es zurück.

Daraufhin erhob Swiss beim Finanzgericht München Klage.

Nachdem auch die Klage abgewiesen worden war, legte Swiss beim Bundesfinanzhof Revision mit der Begründung ein, dass die Leistungen aufgrund der Übertragung mehrwertsteuerfrei seien.

Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, nach nationalem Recht stelle der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz eine in Deutschland erbrachte Dienstleistung dar, die in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig sei.

Seiner Ansicht nach bestehen jedoch Zweifel, ob diese Auslegung des nationalen Rechts den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie entspricht.

Der Bundesfinanzhof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a und d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass die gegen einen vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreis erfolgende Übernahme eines Lebensrückversicherungsvertrags, auf dessen Grundlage der Erwerber des Vertrags die durch den bisherigen Versicherer ausgeübte steuerfreie Rückversicherungstätigkeit mit Zustimmung des Versicherungsnehmers übernimmt und nunmehr anstelle des bisherigen Versicherers steuerfreie Rückversicherungsleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer erbringt,

a) als Versicherungs- oder Bankumsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie oder

b) als Rückversicherungsumsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie oder

c) als Umsatz, der im Wesentlichen aus der steuerfreien Übernahme einer Verbindlichkeit einerseits und aus einem steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen andererseits besteht, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie

anzusehen ist?

2. Ändert sich die Antwort auf die Frage 1, wenn nicht der Erwerber, sondern der bisherige Versicherer ein Entgelt für die Übertragung entrichtet?

3. Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c zu verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass die entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine Lieferung ist und dass bei Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie nicht danach zu differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet?


Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage


Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft vorgenommene entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein in einem Drittstaat ansässiges Versicherungsunternehmen, durch die dieses Unternehmen alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer übernommen hat, einen Umsatz darstellt, der unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich, unter Art. 13 Teil B Buchst. a oder unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 der Sechsten Richtlinie fällt.

Zunächst ist zu klären, ob der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz eine „Lieferung eines Gegenstands“ im Sinne von Art. 5 oder eine „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 6 der Sechsten Richtlinie darstellt.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie „[gilt als] Lieferung eines Gegenstands … die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“.

Insoweit genügt die Feststellung, dass Lebensrückversicherungsverträge nicht als körperliche Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können und demgemäß eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die in der Übertragung solcher Verträge besteht, nicht als Lieferung eines Gegenstands im Sinne dieser Bestimmung gelten kann.

Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie gilt jedoch jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie ist, als Dienstleistung.

Diese Leistung kann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie u. a. in der Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht, bestehen.

Folglich stellt eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Dienstleistung im Sinne von Art. 6 der Sechsten Richtlinie dar.

Zweitens ist zu prüfen, ob eine solche Übertragung als Versicherungs‑ oder als Bankumsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie oder etwa als Versicherungs‑ oder Rückversicherungsumsatz im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie zu qualifizieren ist.

Zum einen genügt insoweit die Feststellung, dass eine Übertragung eines Bestands von Rückversicherungsverträgen ihrem Wesen nach keinen Bankumsatz darstellt.

Zum anderen ist hervorzuheben, dass das ordnungsgemäße Funktionieren und die einheitliche Auslegung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems es verbieten, die Begriffe „Versicherungsumsätze“ und „Rückversicherungsumsätze“ in den Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie je nachdem, ob sie in der einen oder in der anderen Vorschrift verwendet werden, unterschiedlich zu bestimmen.

Bei den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen handelt es sich nämlich um gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die einheitlich ausgelegt werden müssen, um eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung, die sich aus unterschiedlichen Auslegungen ergeben könnte, zu verhindern.

Ebenso sind nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines „Versicherungsumsatzes“, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen.

Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass es zwar feststeht, dass der in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie verwendete Ausdruck „Versicherungsumsätze“ zumindest den Fall erfasst, in dem der betreffende Umsatz von dem Versicherer, der die Deckung des versicherten Risikos übernommen hatte, selbst getätigt wird, dass jedoch dieser Ausdruck nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt.

Der Gerichtshof hat jedoch auch erklärt, dass nach der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Definition des Versicherungsumsatzes die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraussetzt.

Im Ausgangsverfahren entspricht die entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen, die zwischen der Zedentin und S in der Form stattgefunden hat, dass S als Entgelt für den Erwerb dieser Verträge einen bestimmten Preis gezahlt hat, nicht den Merkmalen eines Versicherungsumsatzes, wie sie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden sind.

Die Übertragung entspricht auch nicht einem Rückversicherungsumsatz, bei dem der Versicherer einen Vertrag schließt, in dem er sich verpflichtet, gegen Zahlung einer Prämie in dem in diesem Vertrag vereinbarten Umfang die Verbindlichkeiten zu übernehmen, die sich für einen anderen Versicherer aus den Verpflichtungen ergeben, die er aufgrund von Versicherungsverträgen gegenüber den bei ihm Versicherten eingegangen ist.

Im Gegensatz zu einem solchen Rückversicherungsumsatz stellt sich diese Übertragung nämlich so dar, dass S alle Rechte und Pflichten der Zedentin aus den übertragenen Rückversicherungsverträgen übernommen hat und mit der Übernahme die Rechtsbeziehungen zwischen der Zedentin und den Rückversicherten beendet sind.

Außerdem ist der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz zum einen von dem ihm vorausgehenden Rückversicherungsvertragsverhältnis zwischen der Zedentin und den Rückversicherten und zum anderen von dem ihm nachfolgenden Rückversicherungsvertragsverhältnis zwischen S und diesen Rückversicherten, das durch deren Zustimmung zur Übernahme zustande gekommen ist, zu unterscheiden.

Daraus folgt, dass der genannte Umsatz, der zwischen diesen beiden Rückversicherungsvertragsverhältnissen liegt, nicht als Versicherungs‑ oder Rückversicherungsumsatz im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie angesehen werden kann.

Schließlich ist zu prüfen, ob eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, als Umsatz angesehen werden kann, der teils aus der Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie und teils aus einem Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie besteht.

Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Überdies sind die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert.

Zudem können geleistete Dienste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt.

Der Gerichtshof hat dazu außerdem festgestellt, dass die in der genannten Bestimmung aufgeführten Umsätze, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen, dennoch in ihrer Gesamtheit in den Bereich der Finanzgeschäfte fallen.

Demgemäß fällt ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz, d. h. die Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen, ist aber seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie.

Diese Auslegung wird durch den Zweck der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungstatbestände bestätigt, der u. a. in der Vermeidung einer Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits besteht. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übertragung in keinem Zusammenhang mit einem solchen Zweck steht, kann dieser Umsatz nicht unter die genannten Steuerbefreiungen fallen.

Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie findet somit auf diesen Umsatz keine Anwendung.

Was weiter die Befreiung des genannten Umsatzes angeht, soweit er als Kombination aus einer Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie und einem Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie gesehen wird, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf.

Es ist jedoch festzustellen, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz, der in der entgeltlichen Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen besteht, eine einheitliche Leistung ist und nicht künstlich in zwei Leistungen, nämlich die Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie und einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie, aufgespalten werden kann.

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass eine von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft vorgenommene entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein in einem Drittstaat ansässiges Versicherungsunternehmen, durch die dieses Unternehmen alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer übernommen hat, weder einen unter die Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie noch einen unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 dieser Richtlinie fallenden Umsatz darstellt.


Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich bei einer entgeltlichen Übertragung eines Bestands von 195 Lebensrückversicherungsverträgen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, der Umstand, dass nicht der Zessionar, sondern der Zedent für die Übernahme von 18 dieser Verträge ein Entgelt entrichtet, auf die Beantwortung der ersten Frage auswirkt.

Diese Frage rührt daher, dass im Ausgangsverfahren für die Übernahme von 18 der von der Zedentin an S übertragenen 195 Lebensrückversicherungsverträge ein negativer Wert angesetzt worden war.

Insoweit genügt es, mit dem vorlegenden Gericht festzustellen, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz eine Gesamtleistung darstellt und für die Übernahme aller 195 Rückversicherungsverträge ein Gesamtpreis gezahlt worden ist.

Infolgedessen ist zwischen der Übertragung von 18 dieser Verträge und der Übertragung der übrigen Verträge, die zusammen diese Gesamtleistung ausmachen, nicht zu differenzieren.

Ebenso wie die Übertragung der 195 im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rückversicherungsverträge in ihrer Gesamtheit kann auch die Übertragung von 18 dieser Verträge aus den in den Randnrn. 37 bis 41 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen weder als ein unter die Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie noch als ein unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 der Sechsten Richtlinie fallender Umsatz angesehen werden.

Mithin ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass sich bei einer entgeltlichen Übertragung eines Bestands von 195 Lebensrückversicherungsverträgen der Umstand, dass nicht der Zessionar, sondern der Zedent für die Übernahme von 18 dieser Verträge ein Entgelt – nämlich durch die Ansetzung eines negativen Wertes – entrichtet, auf die Beantwortung der ersten Frage nicht auswirkt.


Zur dritten Frage


Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auf eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar ist und ob bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung danach zu differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Hierzu genügt es, daran zu erinnern, dass die entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht als Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, sondern eine Dienstleistung im Sinne von Art. 6 der Sechsten Richtlinie darstellt.

Im Übrigen ist zu dem Hinweis des Bundesfinanzhofs in seiner Vorlageentscheidung auf den Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zeit der Genehmigung der Sechsten Richtlinie zum Überlassen eines Kundenstamms vertreten haben, festzustellen, dass Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden können, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben.

Aber selbst wenn sich der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz als Lieferung eines Gegenstands im Sinne der Sechsten Richtlinie qualifizieren ließe, könnte er dennoch nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen, da die Befreiung dieses Umsatzes mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck unvereinbar wäre, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt.

Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie ist daher auf diesen Umsatz nicht anwendbar.

Unter diesen Umständen ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auf eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht anwendbar ist.


Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:


Eine von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft vorgenommene entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein in einem Drittstaat ansässiges Versicherungsunternehmen, durch die dieses Unternehmen alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer übernommen hat, stellt weder einen unter die Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage noch einen unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 dieser Richtlinie fallenden Umsatz dar.

Bei einer entgeltlichen Übertragung eines Bestands von 195 Lebensrückversicherungsverträgen wirkt sich der Umstand, dass nicht der Zessionar, sondern der Zedent für die Übernahme von 18 dieser Verträge ein Entgelt – nämlich durch Ansetzung eines negativen Wertes – entrichtet, auf die Beantwortung der ersten Frage nicht aus.

Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er auf eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht anwendbar ist.

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(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstät

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(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
a)
sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b)
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
c)
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
2.
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
a)
von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
b)
von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.
Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.
3.
Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
a)
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
b)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,
c)
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
4.
Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
5.
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2.
die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3.
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4.
die Datenverarbeitung;
5.
die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a)
Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,
b)
die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7.
die Gestellung von Personal;
8.
der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9.
der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10.
die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen

1.
kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
2.
keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3.
keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
2.
die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
3.
die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

1.
eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
2.
eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
3.
eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung,
ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.

(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.

(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden.