Fahrverbot: Vollstreckungsbeginn erfordert nicht die Abgabe des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft
published on 27/03/2013 12:23
Fahrverbot: Vollstreckungsbeginn erfordert nicht die Abgabe des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft


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Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbots erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist.
So urteilte das Amtsgericht (AG) Parchim im Sinne des Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war. Er hatte durch seinen Verteidiger angekündigt, binnen der Vier-Monats-Frist seinen Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hatte demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheins bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde.
Das AG hat sich der Auffassung des Betroffenen angeschlossen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Allerdings bestehe keine Regelung, dass dies nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche erfolgen könne. Vielmehr sprächen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe bei jeder entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung i.S. der Vorschrift anzuerkennen. Maßgeblich sei die Strafvollstreckungsordnung. Danach beginne die Verbotsfrist mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Das sei die Staatsanwaltschaft. Gelange jedoch der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, werde die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Die letztere Regelung ziele auf die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ab. Diese müsse allerdings zur Entgegennahme bereit sein (AG Parchim, 5 OWiG 424/12).
So urteilte das Amtsgericht (AG) Parchim im Sinne des Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war. Er hatte durch seinen Verteidiger angekündigt, binnen der Vier-Monats-Frist seinen Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hatte demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheins bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde.
Das AG hat sich der Auffassung des Betroffenen angeschlossen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Allerdings bestehe keine Regelung, dass dies nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche erfolgen könne. Vielmehr sprächen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe bei jeder entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung i.S. der Vorschrift anzuerkennen. Maßgeblich sei die Strafvollstreckungsordnung. Danach beginne die Verbotsfrist mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Das sei die Staatsanwaltschaft. Gelange jedoch der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, werde die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Die letztere Regelung ziele auf die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ab. Diese müsse allerdings zur Entgegennahme bereit sein (AG Parchim, 5 OWiG 424/12).
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