Filmaufnahmen von Polizisten

erstmalig veröffentlicht: 30.08.2022, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors

Polizisten dürfen im Einsatz nicht gefilmt werden.

Filmaufnahmen von Polizisten

Fotografieren und Filmen von Polizisten ist laut OLG Zweibrücken strafbar.
 
Laut dem Oberlandesgericht Zweibrücken kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, Filmaufnahmen von Polizeibeamten im Dienst mit oder ohne Ton anzufertigen (1 OLG 2 Ss 62/21). Das bedeutet nur, dass die allgemeine Strafbarkeit, früher von Ton-, jetzt auch von Bildaufnahmen, auch auf Polizisten im Einsatz ausgedehnt wird. Wer sich also mit solchem Material von einem Verdacht befreien will oder Polizisten etwas nachweisen will, hat das Problem das neben einem Beweisverbot – das Gericht – darf es nicht berücksichtigen – auch noch eine Strafbarkeit droht.

Patrick Jacobshagen - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
 

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich

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Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.