Fluggastverordnung

bei uns veröffentlicht am22.09.2006

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Zusammenfassung des Autors
Entschädigungsansprüche der Fluggäste - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Fluggastverordnung VO (EG) Nr. 261/2004

Nach der Fluggastverordnung können Fluggäste (Entschädigungs-)Ansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung des Fluges geltend machen. In der Praxis ist der Anspruch auf Entschädigung wegen Annullierung besonders relevant, so dass dieser schwerpunktmäßig behandelt wird.

Nach Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachstehend VO Nr. 261/2004) werden bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt. Gem. Art. 7 Abs. 1 b) VO Nr. 261/2004 erhalten die Fluggäste eine Ausgleichszahlung bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 250,- Euro, von mehr als 1500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,- Euro, und 600,- Euro bei allen weiteren Flügen mit einer Entfernung von über 3500 km. Ein Reisegutschein als Ausgleichszahlung kann nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts gewährt werden.

Gem. Art. 2 VO Nr. 261/2004 bedeutet „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Der Versuch der Fluggesellschaften die Annullierung oft zu negieren und die Ersatzbeförderung als eine „Verspätung“ darzustellen ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen nachvollziehbar. Bei einer Verspätung wird keine Ausgleichszahlung fällig. Die Luftfahrtunternehmen, die aus der Verordnung wegen einer Flugannullierung in Anspruch genommen werden, vertreten nahezu unisono die Ansicht, es läge ein Fall der Verspätung vor, weil der Fluggast (insoweit zutreffend) verspätet am Zielort angekommen sei. Dabei wird aber übersehen, dass auch in einem Fall, in dem ein Flug annulliert wird, der Fluggast, der auf einem anderen Flug ersatzweise befördert wird, auch „verspätet“ ankommt.

Bei der Abgrenzung zwischen einer Verspätung und einer Annullierung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei sind bestimmte Indizien heranzuziehen, wie z.B. die Beförderung mit einem anderen Flugzeug, ein erneutes Eincheken etc. Die Beförderung am nächsten Tag ist eine Ersatzbeförderung, auch wenn der Fluggast zur gleichen Zeit und unter gleichen Flugnummer befördert wird.

Ein Luftbeförderungsvertrag ist ein relatives Fixgeschäft, der Luftfrachtführer schuldet eine Beförderung zur vereinbarten Zeit. Wird ein konkretisierter Flug nicht durchgeführt und werden die Fluggäste erst am Folgetag befördert, ist das nicht mehr der vertraglich geschuldete Flug, sondern eine Ersatzbeförderung (aliud). Eine Verspätung schlägt immer dann in eine Nichtbeförderung um, wenn die bestimmte oder vertraglich vereinbarte Abflugzeit unangemessen überschritten wird. Wann das der Fall ist gibt die Regelung des Art. 6 I lit. C iii i. V. mit Art. 8 der VO Nr. 261/2004: Nach fünf Stunden hat der Fluggast das Recht, vom Luftbeförderungsvertrag zurückzutreten und eine vollständige Erstattung des Flugpreises zu verlangen. Eine fünf Stunden später oder gar am folgenden Tag erfolgte Beförderung kann also nicht mehr als verspätete Beförderung des vereinbarten Fluges angesehen werden (AG Schöneberg, NJW-RR 2006, 498; Kommentierung der VO (EG) Nr. 261/2004 bei Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, Kap. 14).

Auch eine Entlastung von der Ausgleichszahlung nach Art. 5 III der VO Nr. 261/2006 wird oft von den Luftfahrtunternehmen geltend gemacht.. Eine Entlastung ist aber nur möglich, wenn außergewöhnliche Umstände, wie politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Wetterbedingungen etc. vorliegen. Technische Probleme sind kein außergewöhnlicher Umstand. Sie haben ihre Ursache immer in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung und liegen in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtsunternehmens (Tonner Rra 2004, 59; Kommentierung der VO Nr. 261/2004 in Gebauer/Wiedemann ZivR unter europ. Einfluss, 2005, Kap. 13a, Rn. 56). Genauso wenig ist der Ausfall eines Besatzungsmitglieds ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung. Das Luftfahrtunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Belegung der Besatzung ausreichend ist. Die Luftfahrtunternehmen benutzen zur ihrer Entlastung gern den Begriff „unerwartete Flugsicherheitsmängel“. Ein Flugzeug, das ein technisches Problem hat oder keine Besatzung hat, kann nicht sicher fliegen, also scheint die Flugsicherheit tangiert. Dabei umfasst der Begriff „Flugsicherheit“ nur Maßnahmen, die im Notfall ergriffen werden müssen, damit sich Passagiere sicher an Bord aufhalten können und im Notfall sicher aus einem Flugzeug evakuiert werden können. Dazu gehören unter anderem das richtige Öffnen der Flugzeugtüren, das Evakuieren bei schlechter Sicht durch Rauch, Bekämpfung von Brandherden an Bord etc. Die technischen Mängel fallen jedoch unter den Begriff Lufttüchtigkeit und nicht unter Flugsicherheit.

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