Geldbuße: Angaben im Urteil bei Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Voreintragung

published on 30/07/2013 15:56
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andernfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob die Vorbelastung verwertet werden durfte.
Wenn der Tatrichter wegen Voreintragungen im Mehrfach-Täter-Punktesystem die Regelgeldbuße erhöht, muss er im Urteil den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der früheren Entscheidungen mitteilen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter begründeten dies damit, dass das Rechtsbeschwerdegericht andernfalls nicht überprüfen könne, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist und diese daher nicht hätten verwertet werden dürfen (OLG Brandenburg, (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Brandenburg Beschluss vom 27.12.2012 (Az: (2B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12))

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. Juli 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.


Gründe:

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 19. Juli 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen Geldbußen von 185,- Euro und 90,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen …, auf der L 7… zwischen L. und der B 9… die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegen 14.14 Uhr zunächst um 49 km/h und wenig später erneut um 26 km/h.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 2012 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Bei der Festsetzung der Geldbußen hat das Amtsgericht zulasten des Betroffenen dessen Vorbelastungen bewertet und aufgrund dessen die Regelgeldbußen erhöht (UA S. 3). Es teilt diese zwei Voreintragungen im VZR zwar mit, nicht jedoch den Zeitpunkt der Rechtskraft der früheren Entscheidungen. Letzteres war aber erforderlich, da der Senat sonst nicht überprüfen kann, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist und diese daher nicht hätten verwerten werden dürfen. Da der letzte gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldbescheid ausweislich der Urteilsgründe vom 19. Januar 2010 datiert, liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung Tilgungsreife noch nicht eingetreten sein konnte.

Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen. Denn abgesehen von den bezeichneten Voreintragungen teilt das Urteil keine Umstände mit, die sonst ein Abweichen von den Regelsätzen rechtfertigen könnten.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.