Google-Spain Entscheidung: Datenschutz und Informationsinteresse – EuGH spricht Betroffenen „Recht auf Vergessenwerden“ zu

erstmalig veröffentlicht: 17.09.2020, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Privatpersonen können von Suchmaschinenbetreibern die Löschung von Links zu Webseiten Dritter verlangen, die unerwünschte persönliche Daten enthalten. Die angezeigten Informationen dürfen hierbei nicht mehr den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, weil sie aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr erheblich sind oder länger als erforderlich aufbewahrt wurden. Vielmehr müssen die Grundrechte der betroffenen Personen dem Öffentlichkeitsinteresse überwiegen, um einen Auslistungsanspruch zu begründen. Grundsätzlich überwiegt aber das Anonmyitätsinteresse des Betroffenen dem Interesse der fortbestehenden Verlinkung. – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick, Anwalt für Allgemeines Persönlichkeitsrecht


Die mittlerweile in jedem Lebensbereich eingebrachte Nutzung des Internets hat zur Konsequenz, dass zahlreiche persönliche Daten im Internet gespeichert und für jedermann abrufbar sind. Dadurch entstehen immer mehr Verknüpfungsmöglichkeiten:
Internetuser hinterlassen in sozialen Netzwerken, Blogs und anderen Portalen ihre persönlichen Spuren. Dieses Phänomen hat allerdings das bürgerliche Begehren zur Folge, nach einem gewissen Zeitablauf unliebsame Beiträge aus der Vergangenheit löschen lassen zu wollen.
 
Doch spricht das „Recht auf Vergessenwerden“ dem Bürger nach einem pauschalen Zeitablauf ein „Recht auf Vergessenwerden“ zu? Der EuGH hat sich mit dieser Frage im Google-Spain Urteil befasst:

I. Was ist eigentlich dieses „Recht auf Vergessenwerden“?

Das „Recht auf Vergessenwerden“ soll sicherstellen, dass digitale Informationen mit Personenbezug nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. Es stellt also die Möglichkeit des Bürgers dar, über seine eigenen digitalen Spuren im Internet frei zu bestimmen. Darunter fällt insbesondere das Auslistungsbegehren des Bürgers, d.h. das Begehren, gewisse persönliche Inhalte aus dem Netz löschen zu lassen.
 
Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist kein absolutes Recht, es existiert also kein automatisches Recht auf Vergessenwerden, das dem Bürger zugesprochen wird. Vielmehr können im Einzelfall auch andere Interessen höherrangig sein und damit das Begehren des Bürgers, einen Beitrag aus dem Internet entfernen zu lassen, überwiegen.

II. Die wegweisende Entscheidung zum Recht auf Vergessen – Das sog. „Google-Spain“ Urteil

Das Google-Spain Urteil vom 13. 05 2014 (C – 131/12) zeichnet den Beginn der ganzen Entwicklung des Rechts auf Vergessen. 

1. Worum ging es? 

Gegenstand der Rechtsstreitigkeit war das Begehren eines spanischen Bürgers: Er wendete sich gegen Google Spain und Google Inc. mit der Begründung, dass ein bei Eingabe seines Namens angezeigter Bericht über seine persönlichen finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 1998 ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben darstelle.
Der Bericht gab Auskunft über die damalige Zwangsversteigerung seines Grundstücks, weil er ausstehende Forderungen der Sozialversicherung nicht begleichen konnte. Die Fakten des Berichtsseien zwar faktisch wahr; seiner Ansicht nach sei die Verlinkung des nun 15 Jahre zurückliegenden Sachverhalts durch Google datenschutzwidrig.

2. EuGH spricht dem Beschwerdeführer ein „Recht auf Vergessenwerden“ zu 

Der EuGH gab dem Beschwerdeführer Recht. Er stellte fest, dass Suchmaschinenbetreiber die volle Verantwortlichkeit für die mögliche Persönlichkeitsverletzungdurch den Inhalt der von ihm nachgewiesenen Seiten tragen.
 
Durch die Internetsuche nach Daten seien sowohl das Recht auf Achtung des Privatlebens, als auch das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus der EU – Grundrechtecharta erheblich gefährdet. Mit der Ergebnisliste einer Internetsuche wird nach Ansicht des EuGH ein strukturierter Überblick über persönliche Daten einer Person und damit eine Profilbildung ermöglicht, welcher ohne die Suchmaschine in einer solchen Form schwer zu finden sei. Aus diesem Grund hat der EuGH Privatpersonen, die selbst nicht im besonderen Interesse der Öffentlichkeit stehen, das Recht gewährleistet, sowohl vom Suchmaschinenbetreiber als auch von jeder anderen Kontrollstelle oder Gericht die Löschung, Berichtigung oder Sperrung der betreffenden Datenverlangen zu können. Dies gelte selbst dann, wenn die Daten rechtmäßig sind.
 
Voraussetzung des Anspruchs auf Löschung ist vielmehr, dass die Daten nicht mehr der EU-Datenschutzlinie entsprechen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Daten den Zwecken der Verarbeitung nicht mehr entsprechen, weil sie aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr erheblich sind oder länge als erforderlich aufbewahrt werden.
 
Ein Anspruch sei nur dann nicht gegeben, wenn die Beachtung der Grundrechte der betroffenen Person hinter dem Öffentlichkeitsinteresse, d. h. dem Interesse der Internetnutzer an der Zugänglichmachung der Informationen zurücktrete.
Vielmehr stellte er aber klar, dass grundsätzlich das Anonymisierungsinteresse des Betroffenen das Interesse der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmesituationen könne der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.
 
Das Urteil schuf effektiv einen Präzedenzfall und bekräftigte das Recht auf Vergessenwerden als Gesetz, mit mehreren Vorbehalten.

3. Gesetzliche Verankerung des Rechts auf Vergessen, Art. 17 I DSGVO

Art. 17 I DSGVO als gesetzliche Verankerung des Rechts auf Vergessenwerden wurde schließlich durch die Google Spain Entscheidung durch den EuGH entwickelt. Somit kennt das Gesetz ein Recht auf Datenlöschung, spricht es dem Bürger allerdings nicht nach Ablauf einer pauschalen Frist zu. Es besteht also keine eine Pflicht, die Abrufbarkeit von Inhalten eines Online-Archivs nach Ablauf einer festgesetzten Frist zu beschränken oder komplett zu verbieten – dies würde das Recht auf Privatsphäre des Betroffenen möglicherweise gegenüber konkurrierenden Rechten Dritter, etwa dem Öffentlichkeitsinteresse, in unzulässiger Weise verabsolutieren.

III. Einschätzung und Kritik

Mit dem Google Spain Urteil hat der EuGH die Persönlichkeitsrechte gegenüber den Betreibern von Suchmaschinen gestärkt. Der Gerichtshof konstituierte mit seinem Urteil ein „Recht auf Vergessenwerden“, das nur dann nicht gilt, wenn ausnahmsweise überwiegende Gründe wie etwa eine herausgehobene Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben dagegen sprechen. Daraus folgt, dass künftig jedermann von Google die Löschung auf Suchergebnissen verlangen kann, selbst dann, wenn die Informationen dem Betroffenen gar nicht schaden.
 
Die Reaktionen auf das Urteil waren sehr unterschiedlich. Diskutiert wurde vor allem über die durch das Urteil einhergehende Ablösung eines auf technischen Kriterien beruhenden Verfahrens zur Anzeige von Suchergebnissen durch ein wertendes Verfahren, welches einen angemessenen Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz gewährleisten soll.
Praktisch könnte das Urteil dazu führen, dass Suchmaschinenbetreiber zur Vorbeugung von Rechtsstreitigkeiten zur genauen Abwägung eher den Auslistungsbegehren nachkommen und damit in der Folge die Möglichkeiten des freien Informationszugangs nicht angemessen berücksichtigtwerden.
 
Suchmaschinenbetreiber wie Google werden zudem zunehmend strenger in die Pflicht genommen: Sie sind der vollen Verantwortung für mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Inhalt der von ihnen nachgewiesenen Seiten ausgesetzt. Betroffene sollen jede Art von Persönlichkeitsverletzungen seitens Dritter im Internet zum Anlass nehmen können, die Unterbindung eines entsprechenden Nachweises in der Suchmaschine zu erwirken. Daraus folgt, dass die Suchmaschinenbetreiber zur Anlaufstelle für die Geltendmachung von Persönlichkeitsverletzungen im Netz werden. Sie haben in einer Differenz zwischen zwei Parteien zu bescheiden, deren Hintergründe sie gar nicht näher kennen bzw. kennen können. Dies stellt sie vor großen Herausforderungen.

IV. Relevanz des „Rechts auf Vergessenwerden“

Ein Recht auf Vergessenwerden ist dennoch wichtig: Durch die Digitalisierung wurde das Gleichgewicht zwischen Erinnern und Vergessen grundlegend verändert: Informationen stehen dauerhaft zur Speicherung bereit, sind leicht abrufbar sowie weltweit verfügbar – und das für jedermann. Ein perfektes digitales Gedächtnis kann also eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechtes darstellen, denn es würde die freie Entfaltung und ungehinderte Weiterentwicklung sowie die Möglichkeit eines vollständigen Neuanfangs des Bürgers gefährden. Durch das Recht auf Vergessenwerden wird dem Bürger „einfach gesagt“ das Recht verliehen, seine eigene Privatsphäre im Internet zu schützen. Das ist wichtig – Unser Gehirn vergisst, um Platz für neue Informationen zu schaffen, die es dann aufnehmen kann. Das Internet vergisst aber nicht. So kursieren im Internet auch noch Altmeldungen herum, die einer Person schaden können, obwohl das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit der Zeit wohlmöglich der Privatsphäre des Betroffenen unterliegt. Im Einzelfall ist der Betroffene schützenswerter als der Verlag oder der Suchmaschinenbetreiber, der die Altmeldung noch immer zum Abrufen bereitstellt. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Bürger zumindest prüfen lassen kann, ob ihm ein solcher Auslistungsanspruch zusteht – Niemand sollte sich dauerhaft Fehltritte oder unliebsame Veröffentlichungen vorhalten lassen müssen
 
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[E.K]
 
Der EuGH hat in seiner Google-Spain Entscheidung am 13. 05 2014 (C – 131/12) folgendes entschieden:
 
1. Art. 2 Buchst. b und d der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der RL 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschinen als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der RL 95/46 anzusehen ist. 
2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der RL 95/46 ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist. 
3. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der RL 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. 
4. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der RL 95/46 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen ua zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. 
EuGH (Große Kammer), Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12 (Google Spain SL u. Google Inc./Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) u. Mario Costeja Conzález)
 
Zum Sachverhalt:
Herr Costeja González, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz in Spanien hat, erhob am 5.3.2010 bei der AEPD gegen die La Vanguardia Ediciones SL, die Herausgeberin einer insbesondere in Katalonien (Spanien) weitverbreiteten Tageszeitung (im Folgenden: La Vanguardia), sowie gegen Google Spain und Google Inc. eine Beschwerde, der Folgendes zu Grunde lag: Bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine des Google-Konzerns (im Folgenden: Google Search) wurden den Internetnutzern Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia vom 19. Januar bzw. 9.3.1998 angezeigt, die eine Anzeige enthielten, in der unter Nennung des Namens von Herrn Costeja González auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung hingewiesen wurde.
Herr Costeja González beantragte, La Vanguardia anzuweisen, entweder die genannten Seiten zu löschen oder zu ändern, so dass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden, oder zum Schutz der Daten von bestimmten, von den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Er beantragte ferner, Google Spain oder Google Inc. anzuweisen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in Links zu La Vanguardia erschienen. Herr Costeja González behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.
Mit Entscheidung vom 30.7.2010 wies die AEPD die Beschwerde, soweit sie sich gegen La Vanguardia richtete, mit der Begründung zurück, die Veröffentlichung der betreffenden Informationen durch diese Gesellschaft sei rechtlich gerechtfertigt gewesen, da sie auf Anordnung des Arbeits- und Sozialministeriums und mit dem Ziel einer höchstmöglichen Publizität der Zwangsversteigerung und somit einer höchstmöglichen Zahl an Bietern erfolgt sei. Soweit sie sich gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde der Beschwerde hingegen stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung haben Google Spain und Google Inc. bei der Audiencia Nacional zwei gesonderte Klagen erhoben; die Audiencia Nacional hat die beiden Verfahren verbunden. Sie hat den EuGH um Vorabentscheidung zur Frage ersucht, ob sich aus der RL 95/46/EG Rechtsansprüche des Herrn Costeja González auf Löschung der ich betreffenden Daten ergeben.
Der EuGH hat nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen (BeckRS 2013, 81374) wie aus den Leitsätzen ersichtlich entschieden.
Aus den Gründen:
Zu den Vorlagefragen
Zu Frage 2 Buchst. a und b (sachlicher Anwendungsbereich der RL 95/46)
Mit Frage 2 Buchst. a und b, die als Erste zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. b der RL 95/46 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine als Anbieterin von Inhalten, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der genannten Bestimmung einzustufen ist. Wenn ja, möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob Art. 2 Buchst. d der RL 95/46 dahin auszulegen ist, dass der Suchmaschinenbetreiber im Sinne dieser Bestimmung als für eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ anzusehen ist.
Google Spain und Google Inc. vertreten die Auffassung, die Tätigkeit der Suchmaschinen sei nicht als Verarbeitung der Daten, die auf den in der Suchergebnisliste angezeigten Internetseiten Dritter erschienen, anzusehen, da Suchmaschinen sämtliche im Internet verfügbaren Informationen verarbeiteten, ohne zwischen personenbezogenen Daten und anderen Informationen zu unterscheiden. Selbst wenn diese Tätigkeit als „Datenverarbeitung“ einzustufen sein sollte, könne der Suchmaschinenbetreiber nicht als für die Verarbeitung „Verantwortlicher“ angesehen werden, da er keine Kenntnis von den personenbezogen Daten und keine Kontrolle über sie habe.
 
Herr Costeja González, die spanische, die italienische, die österreichische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission sind hingegen der Ansicht, dass die Tätigkeit der Suchmaschinen ganz klar eine „Datenverarbeitung“ im Sinne der RL 95/46/EG umfasse, die sich von der, die von den Herausgebern der Websites ausgeführt werde, unterscheide und anderen Zwecken diene als diese. Der Suchmaschinenbetreiber sei, weil er über die Zwecke und Mittel der von ihm ausgeführten Datenverarbeitung entscheide, der für diese „Verantwortliche“.
 
Nach Auffassung der griechischen Regierung stellt die Tätigkeit der Suchmaschinen zwar eine Datenverarbeitung im Sinne der Richtlinie dar; da Suchmaschinen lediglich als Mittler fungierten, könnten die Unternehmen, die sie betrieben, aber nicht als „Verantwortliche“ angesehen werden, es sei denn, dass sie Daten in einem „Zwischenspeicher“ oder „Cache“ länger speicherten, als es technisch erforderlich sei.
 
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. b der RL 95/46 die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ definiert als „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.
 
Speziell zum Internet hat der EuGH bereits entschieden, dass der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, als eine Verarbeitung personenbezogener Daten iSv Art. 2 Buchst. b der RL 95/46 anzusehen ist (vgl. EuGH, EU:C:2003:596 = EuZW 2004, 245 Rn. 25 – Lindqvist).
 
Bei der Tätigkeit, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist unstreitig, dass sich unter den Daten, die von den Suchmaschinen gefunden, indexiert, gespeichert und den Nutzern zur Verfügung gestellt werden, auch Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, also „personenbezogene Daten“ iSv Art. 2 Buchst. a der Richtlinie, befinden.
Indem er das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, „erhebt“ der Suchmaschinenbetreiber mithin personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen „ausliest“, „speichert“ und „organisiert“, auf seinen Servern „aufbewahrt“ und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer „weitergibt“ und diesen „bereitstellt“. Diese Vorgänge sind in Art. 2 Buchst. b der RL 95/46 ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt, so dass sie als „Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob der Suchmaschinenbetreiber dieselben Vorgänge auch bei anderen Arten von Informationen ausführt und ob er zwischen diesen Informationen und personenbezogenen Daten unterscheidet.
29Daran ändert auch nichts, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Suchmaschine nicht verändert werden.
30Der EuGH hat nämlich bereits entschieden, dass die in Art. 2 Buchst. b der RL 95/46 genannten Vorgänge auch dann als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen sind, wenn sie ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht worden sind. Eine allgemeine Ausnahme von der Anwendung der RL 95/46 in solchen Fällen würde die Richtlinie nämlich weitgehend leerlaufen lassen (vgl. idS EuGH, EU:C:2008:727 = EuZW 2009, 108 Rn. 48 u. 4 – Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia).
31Im Übrigen ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der RL 95/46, dass die Veränderung personenbezogener Daten zwar eine Verarbeitung im Sinne der 
 
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EuGH: Anspruch auf Datenlöschung gegenüber Google - Google Spain/AEPD(GRUR 2014, 895)
Richtlinie ist, die anderen dort genannten Vorgänge dagegen keineswegs eine Veränderung dieser Daten erfordern.
32Zur Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Suchmaschine im Rahmen einer Tätigkeit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeführt wird, als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ anzusehen ist, ist festzustellen, dass Art. 2 Buchst. d der RL 95/46 den „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ definiert als „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“.
33Über die Zwecke und Mittel der genannten Tätigkeit und somit der in deren Rahmen vom Suchmaschinenbetreiber selbst ausgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet aber der Suchmaschinenbetreiber, so dass er als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ iSv Art. 2 Buchst. d der RL 95/46 anzusehen ist.
34Im Übrigen ließe es sich nicht nur nicht mit dem klaren Wortlaut, sondern auch nicht mit dem Ziel der genannten Bestimmung, durch eine weite Bestimmung des Begriffs des „Verantwortlichen“ einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten, vereinbaren, den Suchmaschinenbetreiber deshalb von diesem Begriff auszunehmen, weil die auf den Internetseiten Dritter veröffentlichten personenbezogenen Daten nicht seiner Kontrolle unterliegen.
35Insoweit ist festzustellen, dass sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführt wird, von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Internetseite einstellen, vorgenommen wird, und zusätzlich zu dieser erfolgt.
36Außerdem ist unstreitig, dass diese Tätigkeit der Suchmaschinen maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten hat, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betreffenden Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Internetseite, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten.
37Zudem kann die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt wird, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können.
38Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit den Anforderungen der RL 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann.
39Schließlich ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Herausgeber von Websites die Möglichkeit haben, den Suchmaschinenbetreibern ua mit Hilfe von Ausschlussprotokollen wie „robot. txt“ oder Codes wie „noindex“ oder „noarchive“ zu signalisieren, dass eine bestimmte auf ihrer Website veröffentlichte Information ganz oder teilweise von den automatischen Indexen der Suchmaschinen ausgeschlossen werden soll, nicht bedeutet, dass das Fehlen eines solchen Hinweises seitens der Herausgeber von Websites den Suchmaschinenbetreiber von seiner Verantwortung für die von ihm im Rahmen der Tätigkeit der Suchmaschinen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten befreite.
40Dies ändert nämlich nichts daran, dass der Suchmaschinenbetreiber über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Selbst wenn die genannte Möglichkeit der Herausgeber von Websites bedeuten sollte, dass sie gemeinsam mit dem Suchmaschinenbetreiber über die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden, nimmt dies dem Suchmaschinenbetreiber nichts von seiner Verantwortung, da Art. 2 Buchst. d der RL 95/46/EG ausdrücklich vorsieht, dass die Entscheidung über die Mittel „allein oder gemeinsam mit anderen“ erfolgen kann.
41Somit ist auf Frage 2 Buchst. a und b zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und d der RL 95/46 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ iSv Art. 2 Buchst. b der RL 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ iSv Art. 2 Buchst. d der RL 95/46 anzusehen ist.
Zu Frage 1 Buchst. a bis d (räumlicher Anwendungsbereich der RL 95/46)
42Mit Frage 1 Buchst. a bis d möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die RL 95/46 umgesetzt wurde, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens angewandt werden können.
43Das vorlegende Gericht hat insoweit folgende Tatsachen festgestellt:
·       –Google Search wird weltweit über die Website „www.google.com“ angeboten. Für viele Länder gibt es lokale, an die jeweilige Landessprache angepasste Versionen. Die spanischsprachige Version von Google Search wird über die seit dem 16.9.2003 registrierte Website „www.google.es“ angeboten. Google Search ist in Spanien eine der am meisten verwendeten Suchmaschinen.
·       –Google Search wird von Google Inc., der Muttergesellschaft des Google-Konzerns mit Sitz in den Vereinigten Staaten, betrieben.
·       –Google Search indexiert die Websites der ganzen Welt, ua die Websites in Spanien. Die Informationen, die von seinen „Webcrawlern“ oder Indexierungsbots – Computerprogrammen zum systematischen und automatischen Auffinden und Durchsuchen des Inhalts von Internetseiten – indexiert werden, werden vorübergehend auf Servern gespeichert, von denen nicht bekannt ist, in welchem Staat sie sich befinden, da diese Information aus Wettbewerbsgründen geheimgehalten wird.
·       –Google Search beschränkt sich nicht darauf, Zugang zu den Inhalten der indexierten Websites zu gewähren, sondern zieht aus dieser Tätigkeit Gewinn, indem es für Unternehmen, die diese Funktion nutzen möchten, um den Internetnutzern ihre Waren oder Dienstleistungen anzubieten, gegen Entgelt Werbeanzeigen einbettet, die mit den von den Internetnutzern eingegebenen Suchwörtern verknüpft sind.
·       –Der Google-Konzern bedient sich seiner Tochtergesellschaft Google Spain, um Werbung für den Verkauf der Werbeflächen auf der Website „www.google.com“ zu machen. Die Gesellschaft wurde am 3.9.2003 gegründet und hat eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Sitz befindet sich in Madrid (Spanien). Als Handelsvertreter des Google-Konzerns in Spanien wendet sich Google Spain im Wesentlichen an in Spanien ansässige Unternehmen. Gesellschaftszweck ist die Förderung, Erleichterung und Durchführung des Verkaufs von Produkten und Diensten der Onlinewerbung an Dritte und das entsprechende Marketing.
·       –Google Inc. hat für zwei von ihr bei der AEPD angemeldete Dateien mit den ihre Werbekunden betreffenden personenbezogenen Daten Google Spain als für die Verarbeitung in Spanien Verantwortlicher angegeben.
 
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EuGH: Anspruch auf Datenlöschung gegenüber Google - Google Spain/AEPD(GRUR 2014, 895)
44Konkret sind für das vorlegende Gericht in erster Linie der Begriff „Niederlassung“ iSv Art. 4 I Buchst. a der RL 95/46 und der Begriff „Rückgriff auf Mittel, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind“, iSv Art. 4 I Buchst. c der Richtlinie fraglich.
Zu Frage 1 Buchst. a
45Mit Frage 1 Buchst. a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 I Buchst. a der RL 95/46 dahin auszulegen ist, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, ausgeführt wird, wenn eine oder mehrere der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
·       –der Suchmaschinenbetreiber gründet in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist,
·       –die Muttergesellschaft benennt eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft als ihre Vertreterin und für zwei spezifische Dateien mit den Daten ihrer Werbekunden als für die Verarbeitung Verantwortliche und/oder
·       –die in einem Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft leitet Beschwerden und Anordnungen, die von den betroffenen Personen bzw. den zuständigen Behörden an sie gerichtet werden, um zu erwirken, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten beachtet wird, an die außerhalb der Union ansässige Muttergesellschaft weiter, auch wenn diese Zusammenarbeit freiwillig erfolgt.
46Zur ersten dieser drei Voraussetzungen führt das vorlegende Gericht aus, Google Search werde von Google Inc. betrieben und verwaltet; es sei nicht erwiesen, dass Google Spain in Spanien eine Tätigkeit ausübe, die unmittelbar mit der Indexierung oder Speicherung von in Websites Dritter enthaltener Informationen oder Daten zusammenhänge. Die Tätigkeit des Verkaufs der Werbeflächen und der Förderung dieses Verkaufs, um die sich für Spanien Google Spain kümmere, stelle aber den wesentlichen Teil der geschäftlichen Tätigkeit des Google-Konzerns dar; es könne davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit eng mit Google Search zusammenhänge.
47Herr Costeja González, die spanische, die italienische, die österreichische und die polnische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass Google Spain wegen der untrennbaren Verbindung, die zwischen ihrer Tätigkeit und der der von Google Inc. betriebenen Suchmaschine bestehe, als Niederlassung von Google Inc. anzusehen sei; die Verarbeitung personenbezogener Daten werde im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung ausgeführt. Google Spain, Google Inc. und die griechische Regierung meinen hingegen, Art. 4 I Buchst. a der RL 95/46 finde auf die Fallgestaltung der ersten der drei vom vorlegenden Gericht angeführten Voraussetzungen keine Anwendung.
48Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es im 19. Erwägungsgrund der RL 95/46 heißt, dass „[e]ine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats … die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus[setzt]“ und „[d]ie Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, … in dieser Hinsicht nicht maßgeblich [ist]“.
49Dass Google Spain in Spanien effektiv und tatsächlich eine Tätigkeit mittels einer festen Einreichung ausübt, ist aber unstreitig. Google Spain verfügt außerdem über eigene Rechtspersönlichkeit, so dass sie eine Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien und somit eine „Niederlassung“ iSv Art. 4 I Buchst. a der RL 95/46 darstellt.
50Diese Bestimmung setzt ferner voraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen „im Rahmen der Tätigkeiten“ einer Niederlassung ausgeführt wird, die dieser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt.
51Google Spain und Google Inc. sind der Ansicht, diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich von Google Inc. ausgeführt werde, die Google Search betreibe, ohne dass Google Spain daran in irgendeiner Weise mitwirke; die Tätigkeit von Google Spain beschränke sich auf die Unterstützung der Tätigkeit des Google-Konzerns auf dem Gebiet der Werbung, die von seinem Suchmaschinendienst verschieden sei.
52Wie insbesondere die spanische Regierung und die Kommission geltend machen, verlangt Art. 4 I Buchst. a der RL 95/46 aber nicht, dass die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten „von“ der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt wird, sondern lediglich, dass sie „im Rahmen der Tätigkeiten“ der Niederlassung ausgeführt wird.
53Außerdem kann diese Wendung im Hinblick auf das Ziel der RL 95/46, nämlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden (vgl. entspr. EuGH, EU:C:2011:474 = GRUR 2011, 1025 Rn. 62 u. 63 – L’Oréal SA).
54Insoweit ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 18–20 und Art. 4 der RL 95/46, dass der Unionsgesetzgeber vermeiden wollte, dass der gem. der Richtlinie gewährleistete Schutz einer Person vorenthalten und umgangen wird, und deshalb einen besonders weiten räumlichen Anwendungsbereich vorgesehen hat.
55Im Hinblick auf dieses Ziel der RL 95/46 und den Wortlaut ihres Art. 4 I Buchst. a ist davon auszugehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für den Dienst einer Suchmaschine wie Google Search erfolgt, die von einem Unternehmen betrieben wird, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, jedoch in einem Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt, „im Rahmen der Tätigkeiten“ dieser Niederlassung ausgeführt wird, wenn diese die Aufgabe hat, in dem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der angebotenen Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen die Dienstleistung der Suchmaschine rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen.
56Unter solchen Umständen sind nämlich die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellen, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel ist, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermöglicht.
57Wie in den Rn. 26–28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung dieser Daten dar. Da aber zusammen mit den Ergebnissen auf derselben Seite die mit den Suchbegriffen verknüpften Werbeanzeigen angezeigt werden, ist festzustellen, dass die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Werbetätigkeit erfolgt, die von der Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – im vorliegenden Fall in Spanien – besitzt, ausgeübt wird.
58Daher kann es nicht angehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine ausgeführt wird, den in der RL 95/46 vorgesehenen Ver
 
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pflichtungen und Garantien entzogen wird, was die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und den wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, die mit ihr gewährleistet werden sollen, einschränken würde (vgl. entspr. EuGH, EU:C:2011:474 = EuZW 2011, 754 Rn. 62 u. 63– L’Oréal SA), insbesondere des Rechts auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, dem die Richtlinie eine besondere Bedeutung beimisst, wie ua aus ihrem Art. 1 I und ihren Erwägungsgründen 2 und 10 hervorgeht (vgl. idS EuGH, EU:C:2003:294 = BeckRS 2004, 77378 Rn. 70 – Österreichischer Rundfunk ua; EuGH, EU:C:2009:293 = EuZW 2009, 546 Rn. 47 = NJW 2010, 220 Ls. s. – Rijkeboer; und EuGH, EU:C:2013:715 = BeckRS 2013, 82121 Rn. 28).
59Da die erste der drei vom vorlegenden Gericht angeführten Voraussetzungen bereits für die Feststellung genügt, dass eine Niederlassung wie Google Spain das Kriterium des Art. 4 I Buchst. a der RL 95/46 erfüllt, brauchen die beiden anderen Voraussetzungen nicht geprüft zu werden.
60Somit ist auf Frage 1 Buchst. a zu antworten, dass Art. 4 I Buchst. a der RL 95/46/EG dahin auszulegen ist, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, ausgeführt wird, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.
Zu Frage 1 Buchst. b, c und d
61In Anbetracht der Antwort auf Frage 1 Buchst. a ist Frage 1 Buchst. b, c und d nicht zu beantworten.
Zu Frage 2 Buchst. c und d (Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers nach der RL 95/46)
62Mit Frage 2 Buchst. c und d möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Buchst. b und Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46 dahin auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.
63Google Spain und Google Inc. sind der Ansicht, dass Anträge auf Löschung von Informationen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an den Herausgeber der betreffenden Website zu richten seien, da dieser die Verantwortung für die Veröffentlichung der Informationen übernehme, die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung beurteilen könne und über die wirksamsten und am wenigsten beeinträchtigenden Mittel zur Unzugänglichmachung der Informationen verfüge. Außerdem werde den Grundrechten der Websiteherausgeber, der anderen Internetnutzer und des Suchmaschinenbetreibers nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn Letzterer angewiesen werde, im Internet veröffentlichte Informationen aus seinen Indexen zu entfernen.
64Die österreichische Regierung vertritt die Auffassung, eine nationale Kontrollstelle könne nur dann anordnen, dass der Suchmaschinenbetreiber von Dritten veröffentlichte Informationen aus seinen Dateien lösche, wenn vorher festgestellt worden sei, dass die betreffenden Daten rechtswidrig oder unzutreffend seien, oder die betroffene Person beim Herausgeber der Website, auf der die Informationen veröffentlicht worden seien, mit Erfolg Widerspruch eingelegt habe.
65Herr Costeja González, die spanische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission vertreten die Auffassung, die nationale Behörde könne den Betreiber einer Suchmaschine unmittelbar anweisen, aus seinen Indexen und seinem Zwischenspeicher Informationen zu entfernen, die von Dritten veröffentlichte personenbezogene Daten enthielten, ohne sich vorher oder gleichzeitig an den Herausgeber der Website wenden zu müssen, auf der sich die Informationen befänden. Nach Auffassung von Herrn Costeja González, der spanischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission kommt es für die Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers aus der RL 95/46 ferner nicht darauf an, dass die Informationen rechtmäßig veröffentlicht worden sind und sich nach wie vor auf der ursprünglichen Internetseite befinden. Nach Auffassung der polnischen Regierung dagegen kann dieser Umstand den Suchmaschinenbetreiber von seinen Verpflichtungen befreien.
66Zunächst ist zu beachten, dass die RL 95/46/EG, wie sich aus ihrem Art. 1 und ihrem 10. Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Privatsphäre, natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. idS EuGH, EU:C:2013:715 = BeckRS 2013, 82121 Rn. 28 – IPI).
67Nach dem 25. Erwägungsgrund der RL 95/46 finden die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzprinzipien zum einen ihren Niederschlag in den Pflichten, die den für die Verarbeitung verantwortlichen Personen obliegen und insbesondere die Datenqualität, die technische Sicherheit, die Meldung bei der Kontrollstelle und die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung vorgenommen werden kann, betreffen, und kommen zum anderen in den Rechten der Personen, deren Daten Gegenstand von Verarbeitungen sind, über diese informiert zu werden, Zugang zu den Daten zu erhalten, ihre Berichtigung verlangen bzw. unter gewissen Voraussetzungen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen zu können, zum Ausdruck.
68Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen der RL 95/46, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat, und nun in der Charta verankert sind (vgl. ua EuGH, EU:C:2001:127 = BeckRS 2001, 31031657 Rn. 37 – Connolly/Kommission; und EuGH, EU:C:2003:294 = BeckRS 2004, 77378 Rn. 68 – Österreichischer Rundfunk ua).
69So garantiert Art. 7 der Charta das Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der Charta proklamiert ausdrücklich das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. In den Absätzen 2 und 3 des letztgenannten Artikels wird präzisiert, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen, dass jede Person das Recht hat, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, und dass die Einhaltung dieser Vorschriften von einer unabhängigen Stelle überwacht wird. Diese Erfordernisse werden insbesondere durch die Art. 6, 7, 12, 14 und 28 der RL 95/46 durchgeführt.
70Nach Art. 12 Buchst. b der RL 95/46 garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder 
 
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unrichtig sind. Da diese letztgenannte Präzisierung in Bezug auf die Nichterfüllung bestimmter in Art. 6 I Buchst. d der RL 95/46 genannter Erfordernisse exemplarischen, und nicht abschließenden Charakter hat, kann eine Verarbeitung auch deshalb nicht den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen und somit für die betroffene Person das in Art. 12 Buchst. b der Richtlinie garantierte Recht begründen, weil andere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gem. der Richtlinie nicht erfüllt sind.
71Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss – vorbehaltlich der in Art. 13 der RL 95/46 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. EuGH, EU:C:2003:294 = BeckRS 2004, 77378 Rn. 65 – Österreichischer Rundfunk ua; EuGH, EU:C:2011:777 = EuZW 2012, 37 Rn. 26 – ASNEF und FECEMD = NZA 2011, 1409; EuGH, EU:C:2013:355 = NZA 2013, 723 Rn. 33 – Worten).
72Vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke vorsehen können, hat der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Wortlaut des genannten Art. 6 der RL 95/46 dafür zu sorgen, dass die personenbezogenen Daten „nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden“, „für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden“, „den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen“, „sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind“ und „nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht“. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat insofern alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit Daten, die die Anforderungen der genannten Bestimmung nicht erfüllen, gelöscht oder berichtigt werden.
73Was die Zulässigkeit gem. Art. 7 der RL 95/46 angeht, kommt für eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, als Zulässigkeitsgrund Art. 7 Buchst. f der Richtlinie in Betracht.
74Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die gem. Art. 1 I der Richtlinie geschützt sind, überwiegen. Die Anwendung von Art. 7 Buchst. f der RL 95/46/EG erfordert also eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, in deren Rahmen die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, EU:C:2011:777 = EuZW 2012, 37= NZA 2011, 1409 Rn. 38 u. 40– ASNEF und FECEMD).
75Ob eine Verarbeitung den Bestimmungen von Art. 6 und Art. 7 Buchst. f der RL 95/46 entspricht, kann im Rahmen eines Antrags gem. Art. 12 Buchst. b der Richtlinie geprüft werden; unter bestimmten Voraussetzungen kann die betroffene Person darüber hinaus aber auch ihr Widerspruchsrecht gem. Art. 14 I Buchst. a der Richtlinie ausüben.
76Nach dem genannten Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46 erkennen die Mitgliedstaaten das Recht der betroffenen Person an, zumindest in den Fällen von Art. 7 Buchst. e und f der Richtlinie jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden, wobei dies nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung gilt. Bei der im Rahmen von Art. 14 I Buchst. a der Richtlinie vorzunehmenden Abwägung lassen sich somit spezieller alle Umstände der konkreten Situation der betroffenen Person berücksichtigen. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.
77Anträge gem. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46 können von der betroffenen Person unmittelbar an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichtet werden, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen und die Verarbeitung der betreffenden Daten gegebenenfalls zu beenden hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den für die Verarbeitung Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
78In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 28 III und 4 der RL 95/46 jede Person zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden kann und jede Kontrollstelle über Untersuchungsbefugnisse und wirksame Einwirkungsbefugnisse verfügt, auf Grund deren sie ua die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung personenbezogener Daten anordnen kann.
79Wird die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht mit einem Antrag wie dem des Ausgangsverfahrens befasst, sind die Bestimmungen der RL 95/46 über die Rechte der betroffenen Person im Licht der vorstehenden Erwägungen auszulegen und anzuwenden.
80Wie bereits in den Rn. 36–38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. idS EuGH, EU:C:2011:685 = GRUR 2012, 300 = NJW 2012, 137 Rn. 45 – eDate Advertising).
81Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zu
 
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gang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich ua zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das ua je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.
82Nach der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46, die die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht vorzunehmen haben, wenn sie mit einem Antrag wie dem des Ausgangsverfahrens befasst werden, können sie den Suchmaschinenbetreiber anweisen, aus der Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Suche Links zu von Dritten veröffentlichten Seiten mit Informationen über diese Person zu entfernen, ohne dass eine solche Anordnung voraussetzt, dass der Name und die Informationen vorher oder gleichzeitig vom Herausgeber der Internetseite, auf der sie veröffentlicht worden sind, freiwillig oder auf Anordnung der Kontrollstelle oder des Gerichts von dieser Seite entfernt werden.
83Wie bereits in den Rn. 35–38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Suchmaschinenbetreiber, da die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites ausgeführt worden ist, zusätzlich zu dieser erfolgt und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtigt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der RL 95/46 genügt, so dass die von dieser vorgesehenen Garantien ihre volle Wirkung entfalten können.
84Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, da auf einer Website veröffentlichte Informationen leicht auf anderen Websites wiedergegeben werden können und die für die Veröffentlichung Verantwortlichen nicht immer dem Unionsrecht unterliegen, ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden könnte, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten.
85Außerdem kann die vom Herausgeber einer Website in Form der Veröffentlichung von Informationen zu einer natürlichen Person ausgeführte Verarbeitung gegebenenfalls „allein zu journalistischen … Zwecken“ erfolgen, so dass für sie nach Art. 9 der RL 95/46, Ausnahmen von den Erfordernissen der Richtlinie gelten, während dies bei einer vom Betreiber einer Suchmaschine ausgeführten Verarbeitung nicht der Fall ist. Mithin ist nicht auszuschließen, dass die betroffene Person unter bestimmten Umständen die Rechte gem. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46 gegen den Suchmaschinenbetreiber, aber nicht gegen den Herausgeber der Website geltend machen kann.
86Schließlich ist festzustellen, dass der Zulässigkeitsgrund gem. Art. 7 der RL 95/46 für die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer Website nicht unbedingt derselbe ist wie für die Tätigkeit der Suchmaschinen; selbst wenn dies der Fall ist, kann die nach Art. 7 Buchst. f und Art. 14 I Buchst. a der Richtlinie vorzunehmende Interessenabwägung je nachdem, ob es sich um die vom Suchmaschinenbetreiber oder die von dem Herausgeber der Internetseite ausgeführte Verarbeitung handelt, verschieden ausfallen, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Verarbeitungen rechtfertigen, verschieden sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben, nicht zwangsläufig dieselben sind.
87Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, nämlich erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.
88Somit ist auf Frage 2 Buchst. c und d zu antworten, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46 dahin auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.
Zu Frage 3 (Umfang der durch die RL 95/46 garantierten Rechte der betroffenen Person)
89Mit Frage 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Buchst. b und Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46 dahin auszulegen sind, dass die betroffene Person vom Suchmaschinenbetreiber verlangen kann, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten mit wahrheitsgemäßen Informationen über sie zu entfernen, weil diese Informationen ihr schaden können oder weil sie möchte, dass sie nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden.
90Nach Auffassung von Google Spain, Google Inc., der griechischen, der österreichischen und der polnischen Regierung sowie der Kommission ist diese Frage zu verneinen. Google Spain, Google Inc., die polnische Regierung und die Kommission machen insoweit geltend, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46 gewährten den betroffenen Personen nur unter der Voraussetzung Rechte, dass die betreffende Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspreche, oder aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen, und nicht bereits, weil die Verarbeitung ihnen ihrer Auffassung nach schaden könne oder sie möchten, dass die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, dem Vergessen anheimfallen. Nach Auffassung der griechischen und der österreichischen Regierung hat sich die betroffene Person an den Herausgeber der Website zu wenden.
91Herr Costeja González sowie die spanische und die italienische Regierung vertreten die Auffassung, die betroffene Person könne der Indexierung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Suchmaschine widersprechen, wenn die Verbreitung der Daten mit Hilfe der Suchmaschine ihr schade und ihre Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten und Achtung des Privatlebens, die das „Recht auf Vergessenwerden“ umfassten, gegenüber den berechtigten Interessen des Suchmaschinenbetreibers und dem allgemeinen Interesse an der Informationsfreiheit überwögen.
92Zu Art. 12 Buchst. b der RL 95/46, der voraussetzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, ist festzustellen, dass die Verarbeitung, wie bereits in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Bestimmungen der Richtlinie nicht 
 
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nur nicht entsprechen kann, weil die Daten sachlich unrichtig sind, sondern ua auch, weil sie nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür nicht erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden, es sei denn ihre Aufbewahrung ist für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich.
93Aus diesen in Art. 6 I Buchst. c bis e der RL 95/46 enthaltenen Anforderungen ergibt sich, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.
94Wird somit auf einen Antrag der betroffenen Person gem. Art. 12 Buchst. b der RL 95/46 festgestellt, dass die Einbeziehung von Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten, die wahrheitsgemäße Informationen zu ihrer Person enthalten, in die Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Art. 6 I Buchst. c bis e der Richtlinie vereinbar ist, weil sich herausstellt, dass die Informationen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen, müssen die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste gelöscht werden.
95Zu den Anträgen gem. Art. 12 Buchst. b der RL 95/46 wegen Nichtbeachtung der Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie und den Anträgen gem. Art. 14 I Buchst. a der Richtlinie ist festzustellen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten während der gesamten Dauer ihrer Ausführung nach Art. 7 zulässig sein muss.
96Somit ist im Rahmen der Beurteilung solcher Anträge, die gegen eine Verarbeitung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gerichtet sind, ua zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Die Feststellung eines solchen Rechts setzt nicht voraus, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht.
97Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.
98In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der es darum geht, dass in der Ergebnisliste, die der Internetnutzer erhält, wenn er mit Google Search eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, Links zu Seiten des Onlinearchivs einer Tageszeitung angezeigt werden, die Anzeigen enthalten, die sich unter Nennung des Namens der betroffenen Person auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung beziehen, ist davon auszugehen, dass die betroffene Person wegen der Sensibilität der in diesen Anzeigen enthaltenen Informationen für ihr Privatleben und weil die ursprüngliche Veröffentlichung der Anzeigen 16 Jahre zurückliegt, ein Recht darauf hat, dass diese Informationen nicht mehr durch eine solche Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werden. Da im vorliegenden Fall offenbar keine besonderen Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran rechtfertigten, im Rahmen einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person Zugang zu den genannten Informationen zu erhalten – was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist –, kann die Person nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 IBuchst. a der RL 95/46 die Entfernung der Links aus der Ergebnisliste verlangen.
99Somit ist auf Frage 3 zu antworten, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 I Buchst. a der RL 95/46 dahin auszulegen sind, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen ua zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.
 

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Lastenausgleichsgesetz - LAG