Gründung von Partnerschaftsunternehmen in China

bei uns veröffentlicht am01.04.2011

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - ausländische Gesellschaften - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Am 01.03.2010 sind die beiden Verordnungen „Verwaltungsverordnung zur ausländischen Partnerschaftsunternehmen in China“ und „Registrierungsverordnung zur ausländischen Partnerschaftsunternehmen in China“ in Kraft getreten. Seitdem besteht für Ausländer (juristische oder natürliche Personen) die Möglichkeit, ein Partnerschaftsunternehmen in China zu gründen. Im Folgenden wird die Gründung von Partnerschaftsunternehmen durch Ausländer und deren Besonderheiten aus der rechtlichen Perspektive betrachtet.

Demnach gibt es zwei Gründungsformen: entweder ein Partnerschaftsunternehmen mit ausschließlich mehr als zwei ausländischen Unternehmen bzw. Privatpersonen oder ausländische Unternehmen bzw. Privatpersonen mit chinesischen Unternehmen bzw. Privatpersonen.
Die Registrierungspflicht gilt für die Gründung von Partnerschaftsunternehmen (einschließlich Gründung einer Zweigniederlassung), Änderung und Aufhebung.


1. Gründung von Partnerschaftsunternehmen


Rechtliche Grundlage für die Gründung von Partnerschaftsunternehmen ist das „Verwaltungsverordnung zur ausländischen Partnerschaftsunternehmen“. Demnach sind mindestens zwei Partner für die eine solche Gründung notwendig. Außerdem ist zwischen haftungsbeschränktem Partnerschaftsunternehmen und dem mit unbeschränkter Haftung zu unterscheiden. Im Firmennamen ist zu kennzeichnen, ob das Partnerschaftsunternehmen haftungsbeschränkt ist. Alle Partner eines Partnerschaftsunternehmens mit unbeschränkter Haftung haften unbeschränkt. Ein haftungsbeschränktes Partnerschaftsunternehmen kann höchstens durch 50 Partner gegründet werden. Davon muss mindestens ein Partner unbeschränkt haften.

Ein ausländischer Partner darf sowohl unbeschränkt haftende Gesellschafter als auch beschränkt haftende Gesellschafter sein. Ein Partner mit beschränkter Haftung hat keine Geschäftsführungsbefugnis. Ohne Vereinbarung haben sämtliche Partner eines Partnerschaftsunternehmens das Geschäftsführungsrecht nach außen und haften unbeschränkt. 

Ein ausländisches Partnerschaftsunternehmen darf nur einen Hauptbetriebsort haben, der sich in dem Registerbezirk befindet.

In bestimmten Sektoren ist die Gründung eines ausländischen Partnerschaftsunternehmens erlaubt. Diese Einschränkungen sind dem „Sektorenkatalog für ausländische Investitionen (2007)“  zu entnehmen. Die Gründung von ausländischen Partnerschaftsunternehmen ist insb. in folgenden Sektoren nicht möglich:
  • Sektoren, in denen die ausländischen Investitionen generell nicht erlaubt sind,
  • Sektoren, in denen eine Beschränkung auf Joint-ventures und/oder Kooperation vorliegt,
  • Sektoren, in denen ein Unternehmen mehrheitlich den Inländern gehört, oder
  • Sektoren, in denen die ausländische Kapitalbeteiligung besonders geregelt ist.

2. Anmeldung und Eintragung in das Register

Jedes ausländische Parterbschaftsunternehmen ist bei Administration of Industry and Commerce (http://www.saic.gov.cn/english/) anmeldungs- und registrierungspflichtig. Die Registrierungspflicht gilt für  Änderungen (einschließlich Gründung einer Zweigniederlassung) und Aufhebung.
Für die Anmeldung und Eintragung ins Register sind unter Umständen folgende Unterlagen einzureichen:
  • Antrag auf Gründungsregistrierung,
  • Gründungsvertrag,
  • Identifikationsnachweis,
  • Hauptgeschäftsnachweis,
  • Vollmacht zur Gründungsregistrierung,
  • Versicherung von sämtlichen Gesellschaftern über den erlaubten Investitionssektor,
  • Kreditwürdigkeitsbericht vom Finanzinstitut,
  • Vollmacht zum Empfang von behördlichen Bescheiden undSonstige in dieser Verordnung vorgesehene Dokumente.
Sonstige Dokumente sind hier unter Umständen insbesondere:
  • Devisenprüfungsbescheinigung, wenn eine ausländische Gesellschaft mit dem Nettogewinn in China in das Partnerschaftsunternehmen wieder investiert,
  • Wertermittlungsbescheinigung, wenn ein Gesellschafter mit Sachmittel, geistigem Eigentum und Bodennutzungsrecht an der Gesellschaft beteiligt,
  • Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer,
  • Berufszulassungszertifikat.
Das Verfahren und die Voraussetzungen zur Registrierung der Zweigniederlassung ist gleich der Registrierung der Hauptniederlassung.

Innerhalb von 15 Tagen nach dem Änderungsbeschluss ist der Antrag auf Änderungseintragung zu stellen.
Für die Änderung von Geschäftsumfang, Geschäftsstandort, geschäftsführendem Partner, Partner, Haftungsumfang, Kapitalerhöhung, Kapitalaufbringung, Wertermittlungsart- und weise etc. sind die Nachweise betreffend der Änderungstatsachen neu vorzulegen.

Diese Verordnung enthält ein Bußgeldkatalog und sieht verschiedenen Ordnungswidrigkeiten vor. In dem Firmennamen muss die Art der GbR deutlich gekennzeichnet werden, also ob eine „Allgemeine Teilhaberschaft“, „Besondere Teilhaberschaft“ oder eine „Kommanditgesellschaft“ vorliegt. Aus Umfangsgründen braucht eine ausführliche Auflistung der Ordnungswidrigkeiten an dieser Stelle nicht zu erfolgen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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