Grunderwerb- und Umsatzsteuer: Dürfen Bauherren belastet werden?

bei uns veröffentlicht am23.02.2012

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Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht

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Zusammenfassung des Autors
Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.
Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt.

Nach Ansicht des Finanzgerichts verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung" begründet - und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

Hinweis
: Das Finanzgericht Niedersachsen folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Bundesfinanzhofs regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen" zusammen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des Bundesfinanzhofs den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen (FG Niedersachsen, 7 K 192/09 und 7 K 193/09; BFH, V R 99/88; BFH, II R 17/99).


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