Haftungsrecht: Haftung für Schäden beim Abschleppen im Ausland

bei uns veröffentlicht am21.02.2017

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe kann es zu erheblichen Haftungsunterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird.
Ist für das Ausland lediglich Kostenerstattung vereinbart, haftet die Schutzbriefversicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind.

Das ist das Ergebnis eines Klageverfahrens vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte eine Frau, die Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs ist. Ihr Fahrzeug unterfällt der Schutzbrief-Gruppenversicherung. Bei einer Fahrt in Dänemark kam es zu einem Motorendefekt, sodass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung des Automobilclubs verständigten deren Mitarbeiter ein dänisches Abschleppunternehmen. Beim Abtransport fiel das Fahrzeug versehentlich vom Abschleppfahrzeug. Es entstand erheblicher Sachschaden. Diesen will die Klägerin ersetzt bekommen.

Die beklagte Schutzbriefversicherung lehnt es ab, den Schaden zu erstatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zwischen eigenen Serviceleistungen und reinem Kostenersatz zu unterscheiden. Für den Fall der Pannen- und Unfallhilfe im Ausland sei im Rahmen der Gruppenversicherungsbedingungen lediglich Kostenerstattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungsgrenzen vereinbart. Die Leistung werde gerade nicht selbst bzw. zusammen mit ihren Vertragspartnern durchgeführt. Man werde vielmehr nur als Vermittler tätig. Für den im Ausland agierenden Abschleppdienst bestehe keine Verantwortung. Dieser sei weder Erfüllungsgehilfe noch im Auftrag der Beklagten tätig.

So sah es auch der zuständige Richter und wies die auf knapp 5.000 EUR gerichtete Klage ab. Er begründete dies damit, dass die Beklagte den behaupteten Schaden unstreitig nicht selbst verursacht habe. Die Beklagte sei für einen durch das dänische Abschleppunternehmen verursachten Schaden nicht rechtlich verantwortlich. Dies folge daraus, dass es sich bei von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen lediglich um einen reinen Kostenersatz handele. Bei Pannenfällen im Ausland erbringe die Beklagte die Pannenhilfe gerade nicht selbst, sondern vermittle lediglich die Erbringung der Serviceleistung. Dies folge aus den Gruppenversicherungsbedingungen. Darin werde darauf hingewiesen, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung in Deutschland sei, sowie, dass Kosten erstattet werden. Dass die Beklagte entsprechende Leistungen der Pannenhilfe vor Ort als eigene Leistungen durchführen würde, ergebe sich hieraus gerade nicht. Hieran ändere auch nichts, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst hat.

Derselben Auffassung ist das Berufungsgericht. Nach dem Hinweis des Landgerichts München I liegt insbesondere kein genauer Vortrag der beweisbelasteten Klägerin dafür vor, dass die Beklagte einen eigenen Auftrag erteilt habe, oder aber sie ein Auswahlverschulden treffe. Die Frau hat daraufhin ihre Berufung zurückgenommen.

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 11.1.2016 (251 C 18763/15) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 4.836,27 € festgesetzt.

Tatbestand:


Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Schadens im Zusammenhang mit einem Abschleppvorgang geltend. Die Klägerin unterhält für ihr Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen eine sog. ,,ADAC Plus Mitgliedschaft". Hinsichtlich der einzelnen Vertragsbedingungen wird auf Anlage 81 Bezug genommen.

§ 23 Ziffer 2 der Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG für die ADAC-Plus Mitgliedschaft lautet:

,,Wir übernehmen die Kosten für die Wiederherstellung der technischen Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein Hilfsfahrzeug bis zu insgesamt 300 € ([ ... [)".

Am 21.04.2014 befuhr der Lebensgefährte der Klägerin mit dem versicherten Kraftfahrzeug die Autobahn zwischen Rodby und Kopenhagen in Dänemark. Es kam während dieser Fahrt zu einem Defekt des Motors, so dass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Der Lebensgefährte der Klägerin setzte sich daraufhin telefonisch mit der Beklagten in Verbindung. Das Fahrzeug wurde anschließend von einem von der Beklagten verständigten dänischen Abschleppunternehmen abtransportiert. In diesem Zusammenhang reklamierte die Klägerin einen Schaden und forderte die Beklagte zur Schadensregulierung auf, was diese ablehnte. Ein Anwaltsschreiben vom 22.10.2014, Anlage K2, blieb erfolglos.

Die Klägerin behauptet, der dänische Abschleppunternehmer sei nicht von ihr oder ihrem Lebensgefährten sondern von der Beklagten beauftragt worden. Aufgrund eines Fehlers des Fahrers des Abschleppfahrzeuges sei das Fahrzeug der Klägerin von dem Fahrzeug gestürzt, so dass ein erheblicher Schaden entstanden sei, wobei klägerseits insoweit auf ein eingeholtes Schadensgutachten, Anlage K1, Bezug genommen wird. Im Übrigen sei noch die Fahrzeugwelle des Kraftfahrzeuges beschädigt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.836,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit dem 04. November 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei bereits nicht passiv legitimiert, da sie ausweislich der maßgeblichen Vertragsbedingungen lediglich Kostenersatz schulde, nicht jedoch für die im Ausland agierenden Abschleppunternehmen die Verantwortung übernehme.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte hat den behaupteten Schaden unstreitig nicht selbst verursacht. Die Beklagte ist ferner für einen durch das dänische Abschleppunternehmen verursachten Schaden nicht rechtlich verantwortlich. Dies folgt daraus, dass es sich bei von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen lediglich um einen reinen Kostenersatz handelt. Bei Pannenfällen im Ausland erbringt die Beklagte die Pannenhilfe gerade nicht selbst, sondern vermittelt lediglich die Erbringung der Serviceleistung. Dies folgt aus § 23 Ziffer 2 i.V.m. § 1 Ziffer 3 der Gruppenversicherungsbedingungen. In § 1 Ziffer 3 wird darauf hingewiesen, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung in Deutschland ist, aus § 23 Ziffer 2 ergibt sich, dass Kosten erstattet werden. Dass die Beklagte entsprechende Leistungen der Pannenhilfe vor Ort als eigene Leistungen durchführen würde, ergibt sich hieraus gerade nicht. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst hat. Unstreitig hat sich der Lebensgefährte der Klägerin jedoch zunächst telefonisch an die Beklagte gewandt, die dann ihrerseits das örtliche Abschleppunternehmen verständigt hat. Aufgrund der obigen Vertragsverhältnisse ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte den Anruf des Lebensgefährten der Klägerin im Zweifelsfall dahingehend verstehen durfte, dass sie den Kontakt zu einem Abschleppunternehmer lediglich als fremde Leistung vermitteln solle. Dies vor dem Hintergrund, dass sie zur eigenen Erbringung von Pannenhilfe nicht verpflichtet gewesen ist. Dass ein Tätigwerden der Beklagten in eigener Verantwortung bei Weitergabe des Auftrages erfolgt wäre, ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die bloße Behauptung, die Beklagte habe selbst den Auftrag erteilt, ist dagegen unsubstantiiert, da nicht durch konkrete Tatsachen belegt, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die hierfür benannten Zeugen der behaupteten Auftragserteilung zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmen beigewohnt hätten. Die Vernehmung der benannten Zeugen käme daher einer unzulässigen Ausforschung gleich und hat daher zu unterbleiben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf den Anruf der Klägerseite hin und angesichts der Vertragslage einen eigenständigen Abschleppauftrag erteilt haben soll und nicht lediglich im Auftrag der Klägerseite aufgetreten ist, sind nicht ersichtlich. Gerade hierfür wäre die Klägerin indes darlegungs- und beweispflichtig, da es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt.

Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderungen folgt der Hauptsache.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.