Haftungsrecht: Betriebsgefahr des Autos kann hinter Verschulden des Radfahrers zurücktreten

published on 16/12/2013 15:07
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Die Radfahrerin war nach links in eine Fahrbahn eingebogen, welche ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten ist.
Verstößt ein Fahrradfahrer gegen ihm obliegende gravierende Pflichten, kann dieses Verhalten so schwer wiegen, dass ihn bei einem Unfall die alleinige Haftung trifft und die Betriebsgefahr des Autofahrers vollständig dahinter zurücktritt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Klägerin in dem Verfahren war eine Fahrradfahrerin. Sie war zunächst auf der linken Seite einer Straße auf dem dafür vorgesehenen Radweg gefahren. An einer Kreuzung wollte sie links abbiegen. Dabei befuhr sie die - aus ihrer Sicht - Gegenfahrbahn mit der Absicht, nach einem kurzen Stück die Straße zu kreuzen und auf der richtigen Fahrbahn weiterzufahren. Sie umging damit die in der Kreuzung befindliche Verkehrsinsel, die sie eigentlich hätte umrunden müssen. Dabei wurde sie jedoch von einem entgegenkommenden Mercedes erfasst. Beim Zusammenstoß erlitt sie zahlreiche Prellungen am Rücken und großflächige Hämatome. Deshalb verlangte sie von der Mercedesfahrerin 1.500 EUR Schmerzensgeld und die Zusage, dass sie zumindest 50 Prozent der möglicherweise künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie könne nichts für den Unfall. Schließlich sei die Radfahrerin auf der falschen Straßenseite gefahren.

Die Klage der Radfahrerin vor dem Amtsgericht blieb ohne Erfolg. Ihr Verschulden sei nach Ansicht des Gerichts so überwiegend, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aus der Tatsache, dass sie ihr Auto bewege, also aufgrund der Betriebsgefahr des Autos, entfalle. Verstoße eine Radfahrerin gegen gravierende Sorgfaltspflichten, könne dieses Verhalten so schwer wiegen, dass sie die alleinige Haftung treffe und die Betriebsgefahr vollständig zurücktrete. Hier sei die Radfahrerin nach links in eine Fahrbahn eingebogen, welche ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten sei. Sie hätte die Absicht gehabt, diese ein kurzes Stück zu befahren und erst dann auf „ihre“ Seite zu wechseln. Die Mercedesfahrerin dagegen hätte nicht mit Gegenverkehr rechnen müssen. In der Kreuzung habe sich eine Verkehrsinsel befunden. Die Autofahrerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Insel vorschriftsmäßig umfahren und dann auf der richtigen Seite in die Straße einfahren würden (Amtsgericht München, 345 C 23506/12).

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