Haftungsrecht: Hauseigentümer haftet grundsätzlich nicht für Schneelawinen
Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich.
Auf diese feste Rechtsprechung verwies erneut das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus geparkt hatte. Ein Eiszapfen löste sich und traf das rechte vordere Eck des Dachs. Den Schaden von über 2000 EUR wollte der Autofahrer vom Hausbesitzer erstattet bekommen. Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit Schneefanggittern gesichert. Mehr sei nicht veranlasst gewesen.
Das AG wies die Klage des Autofahrers jedoch ab. Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Aufgrund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht habe. Es habe auch kein Schnee auf der Straße gelegen. Es habe daher für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, überobligatorisch hohe Schneefanggitter oder gar Warnschilder anzubringen. Letzteres käme nur in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Wetterlage eine erhöhte Dachlawinengefahr bestünde. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege daher nicht vor (AG München, 132 C 11208/08).
Auf diese feste Rechtsprechung verwies erneut das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus geparkt hatte. Ein Eiszapfen löste sich und traf das rechte vordere Eck des Dachs. Den Schaden von über 2000 EUR wollte der Autofahrer vom Hausbesitzer erstattet bekommen. Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit Schneefanggittern gesichert. Mehr sei nicht veranlasst gewesen.
Das AG wies die Klage des Autofahrers jedoch ab. Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Aufgrund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht habe. Es habe auch kein Schnee auf der Straße gelegen. Es habe daher für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, überobligatorisch hohe Schneefanggitter oder gar Warnschilder anzubringen. Letzteres käme nur in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Wetterlage eine erhöhte Dachlawinengefahr bestünde. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege daher nicht vor (AG München, 132 C 11208/08).
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