Haftungsrecht: Mitverschulden beim Rennradfahren ohne Helm

bei uns veröffentlicht am24.02.2012

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
die sportliche Fahrweise und die unklare Vorfahrtsituation sei bereits Beweis des ersten Anscheins-OLG München, 24 U 384/10
Bei einer Kollision mit einem Pkw trifft den Fahrradfahrer zumindest dann ein Mitverschulden, wenn er auf einem Rennrad und ohne Fahrradhelm unterwegs ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Rennradfahrers, der ohne Helm unterwegs war. Dabei stieß er mit hoher Geschwindigkeit ungebremst mit einem VW-Bus zusammen und verletzte sich schwer. Die Richter sahen für eine sportliche Fahrweise bereits den Beweis des ersten Anscheins und sprachen ihm ein Mitverschulden mit einer Quote von 40 Prozent zu. Dies begründeten sie zum einen mit seiner Fahrweise bei einer unklaren Vorfahrtsituation. Zum anderen sei aber auch zu berücksichtigen, dass er keinen Schutzhelm getragen habe (OLG München, 24 U 384/10).

Hinweis
: Auf dem 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar Ende Januar ist die Empfehlung ausgesprochen worden, dass Fahrradfahrer - insbesondere Kinder - unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung zum Selbstschutz im Straßenverkehr einen Helm tragen sollten.


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