Haftungsrecht: Steinschlag bei Mäharbeiten
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So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Kfz-Besitzers. Dieser hatte behauptet, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hochgeschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die verklagte Straßenbaubehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden im Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Das sah das LG anders. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950 EUR durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergebe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Autobesitzers, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen habe der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigt, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau habe ihr Fahrzeug auch sofort angehalten. Dabei sei ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt worden. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch Möglichkeiten gesehen, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar. Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur kurz unterbrochen werden. Außerdem habe das Gericht weitere Möglichkeiten zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei habe es ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe. Daher gab das Gericht der Klage statt (LG Coburg, 22 O 48/10).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
LG Coburg: Schlussurteil vom 27.04.2010 - 22 O 48/10
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 952,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26. Januar 2010, sowie weitere 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26. Januar 2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte fragt die Kosten des Verfahrens.
Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend wegen eines Unfallereignisses am 15. Juli 2009, bei dem das Fahrzeug des Klägers in Höhe von 952,15 € beschädigt worden ist.
Am 15. Juli 2009 gegen 13.40 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers mit dem vom Kläger geleasten Fahrzeug Toyota ... amtliches Kennzeichen ..., in ... die Kreuzung bei der ...-Tankstelle von ...kommend nach .... Zur vorgenannten Zeit führte der Mitarbeiter des ..., mit einem Benzinrasenmäher auf einer Verkehrsinsel, die aus Fahrtrichtung der Ehefrau der Klägerin unmittelbar hinter der Kreuzung gelegen ist, Mäharbeiten durch.
Der Kläger behauptet, es habe bei der Vorbeifahrt an der Verkehrsinsel in Höhe des die Mäharbeiten ausführenden Zeugen ... plötzlich einen lauten Schlag gegeben, durch den sein Fahrzeug im hinteren Bereich der Beifahrerseite beschädigt worden sei. Diese Schäden seien durch einen infolge der Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden. Der Beklagte habe bei Durchführung der Mäharbeiten seinen Verkehrssicherungspflichten nicht genügt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz gegen den Beklagten in Höhe von 952,15 € zu.
Dass das Fahrzeug des Klägers im hinteren Bereich der Beifahrerseite durch einen bei den durch den Beklagten durchgeführten Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein beschädigt worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des gesamten Inhaltes der Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme fest (§ 286 ZPO). Das Gericht folgt insoweit den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und ... Der Zeuge ... hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2010 berichtet, dass er an der streitgegenständlichen Verkehrsinsel Mäharbeiten mit einem Motor-Rasenmäher durchgeführt habe. Als die Zeugin ... mit dem Pkw des Klägers an der Verkehrsinsel vorbeigefahren ist, habe er einen lauten Schlag gehört. Dies bestätigend hat die Zeugin ... dargelegt, dass auch sie bei der Vorbeifahrt an der Verkehrsinsel einen lauten Schlag wahrgenommen habe. Sie habe dann das Fahrzeug sofort zum Stehen gebracht und dabei die Schäden im hinteren Bereich der Beifahrerseite festgestellt. Aufgrund des von den Zeugen geschilderten unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges mit den vom Zeugen ... ausgeführten Mäharbeiten hat das Gericht keine Zweifel an deren Kausalität für den eingetretenen Schaden. Anhaltspunkte dafür, dass der Stein durch ein vorausfahrendes oder entgegenkommendes Fahrzeug aufwirbelt worden sein könnte, liegen - ebenso wie andere denkbare Schadensursachen - nicht vor.
Der Beklagte führte die streitgegenständlichen Mäharbeiten als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten durch. Bei Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben hat die jeweilige öffentlich-rechtliche Körperschaft die Pflicht, deliktische Schädigungen zu unterlassen, sich insbesondere bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffen in fremde Rechte zu enthalten, vor allem solcher in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum.
Bei Durchführung von Mäharbeiten an den zum Straßenkörper gehörenden Verkehrsinseln besteht durch die Möglichkeit des Wegschleuderns von Steinen oder sonstigen Gegenständen die nicht ganz fern liegende Gefahr, dass eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, weshalb der Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen ergreifen muss, diese Gefahren möglichst weitgehend zu vermeiden. Verlangt werden können aber nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte seine Amtspflicht verletzt und ist dem Kläger zum Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug verpflichtet.
Im hier zu entscheidenden Fall war es nach den für das Gericht glaubwürdigen Angaben des Zeugen ... so, dass die zu mähende Verkehrsinsel zunächst nach Fremdkörpern abgesucht und dann mit einem Rasenmäher gemäht worden ist. Der Zeuge hat weiter angegeben dass die Verkehrsinsel zum damaligen Zeitpunkt sehr dicht mit Gras bewachsen gewesen ist. Es sei bei dichter Graslage durchaus möglich, dass auf der zu mähenden Fläche liegende Steine übersehen werden. Die zu mähende Fläche werde von ihm nur nach größeren Gegenständen abgesucht, die dann ggf. vor dem Mähen entfernt werden.
Vor dem Hintergrund dieser erkennbaren, sich durchaus nicht selten realisierenden Gefahrenlage, ist es dem Beklagten zumutbar und möglich, diese mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren nachhaltig weiter zu minimieren.
Nach Ansicht des Gerichts wäre es als eine denkbare, zumutbare und geeignete Maßnahme zur erheblichen Verringerung der den Mitarbeitern des Beklagten und damit auch dem Beklagten bekannten Gefährdungslage bei diesen Arbeiten durchaus möglich gewesen, die Fahrtstrecke für den Zeitraum der Mäharbeiten zu sperren. Anders als bei dem vom OLG Celle im Urteil vom 20. Juli 2006 entschiedenen Sachverhalt, bei dem das OLG Celle eine Haftung der die Arbeiten durchführenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit dem Argument verneint hat, dass weitergehende Schutzmaßnahmen nicht zumutbar gewesen seien, handelte es sich vorliegend nicht um Mäharbeiten auf einem längeren Straßenabschnitt einer Umgehungsstraße, sondern um Arbeiten auf einer räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel, die in kurzer Zeit abgeschlossen werden können. Eine nur kurzfristig erfolgende Sperrung des gegenständlichen Kreuzungsbereichs hätte nach Überzeugung des Gerichts zu keinen merklichen Verkehrsstörungen, insbesondere nicht zu einem unzumutbaren Verkehrschaos geführt.
Denkbar wären nach Überzeugung des Gerichts aber auch andere Maßnahmen, zum Beispiel das Aufspannen einer Plane im Bereich der Verkehrsinsel, die Verwendung eines handgetriebenen Rasenmähers oder das wirklich konsequent rechtzeitige Abschalten des Rasenmähers bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur.
All diese Möglichkeiten wären - anders als der Beklagte meint - ohne großen wirtschaftlichen Zusatzaufwand umsetzbar. Es ist dabei nicht Aufgabe des Gerichts, jede einzelne Möglichkeit aufzuführen und detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend ist, dass es solche wirksamen und zumutbaren Möglichkeiten überhaupt gibt, was vorliegend dargelegt wurde.
Wenn der Beklagte solche Möglichkeiten nicht ausnutzt, liegt hierin eine fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht, weshalb er dem Geschädigten dann den unstreitigen Schaden in Höhe von 952,15 € zu ersetzen hat.
Der Kläger muss sich eine Betriebsgefahr seines Kfz nach §§ 254 BGB i. V. m. § 7 StVG nicht anrechnen lassen. Eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Kläger wurde weder dargelegt noch nachgewiesen. Die Betriebsgefahr eines Kfz besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche durch die Eigenart als Kfz begründet sind, Gefahr in den Verkehr zu bringen. Der Kläger hat sich hier nicht verkehrswidrig verhalten, vielmehr stellt der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gem. § 7 Abs. 2 StVG dar. Die Beschädigung seines Fahrzeuges hätte auch durch einen an Idealmaßstäben zu messenden Kraftfahrer nicht abgewendet werden können. Besondere Umstände, die auf das nahende Hochschleudern von Steinen durch die Mähmaschine hätten hindeuten können, lagen offensichtlich nicht vor.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB. Ein über die Prozesszinsen hinausgehender Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da sich der Beklagte nicht in Verzug befunden hat. Dass der Beklagte zur Zahlung angemahnt worden sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die vom Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. November 2009 einseitig bestimmte Leistungszeit nach dem Kalender reicht für die Folgen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht aus.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten für die unbestrittene vorgerichtliche Zahlungsaufforderung in Höhe von 155,30 € als Schadensposition zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.