Handelsvertrerrecht: Zur Unwirksame Verknüpfung einer zu Beginn der Handelsvertretertätigkeit vereinbarten Einstandszahlung
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 8 KFH O 105/09 - dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger - über den bereits zuerkannten Betrag von 9.577,74 € nebst Zinsen hinaus - weitere 12.319,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% seit dem 01.03.2009 bis zum 08.09.2009 und in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 8% und der Beklagte 92%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
Aufgrund Händlervertrages vom 18.01.2007 war der Kläger bis Ende Februar 2009 als Untervertreter des Beklagten für den Verkauf von Produkten der Fa. R. Baustofftechnik GmbH tätig. In § 8 Nr. 3 des Vertrages haben die Parteien vereinbart, dass dem Handelsvertreter ein in den unter § 1 Punkt 1. genannten Gebiete vorhandener Kundenstamm übertragen wird und der Handelsvertreter sich verpflichtet, dafür einen Einstand in Höhe von 10.352,71 € zuzugestehen, der beim Ausscheiden des Handelsvertreters mit seiner eventuell zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausgleichsforderung verrechnet wird. Mit vorliegender Klage macht der Kläger einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend, den er erstinstanzlich zuletzt auf 23.573,64 € beziffert hat.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 9.577,74 € nebst Zinsen stattgegeben. Es hat einen Ausgleichsanspruch von 22.797,78 € ermittelt, der unter Berücksichtigung des nach § 89b Abs. 2 HGB beachtlichen Höchstbetrages auf 22.068,81 € zu ermäßigen sei. Nach der in § 8 Nr. 3 zulässigerweise vereinbarten Verrechnung mit dem Einstand in Höhe von 12.319,72 € und eines unstreitig bereits gezahlten Betrages von 171,35 € ergebe sich der zuerkannte Betrag.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsverlangen im Wesentlichen weiterverfolgt.
Auch wenn unter Zugrundelegung einer nunmehr behaupteten jährlichen Abwanderungsquote von lediglich 5% dem Beklagten aus den aufgrund der Tätigkeit des Klägers zustande gekommenen Geschäftsverbindungen mit Neukunden Vorteile in Höhe von 37.010,27 € erwachsen seien, habe das Landgericht im Ergebnis zutreffend den Ausgleichsanspruch mit 22.068,81 € in Ansatz gebracht. Eine Verrechnung mit der Einstandssumme habe indes nicht erfolgen dürfen. Die Regelung in § 8 Nr. 3 des Vertrages sei unwirksam, da die Angemessenheit sich nach der Provision in den letzten 12 Monaten vor Vertragsbeginn beurteile. Diese habe 9.301,07 € betragen und unterschreite mithin die Einstandsforderung um 11%.
Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein weitergehender - über den zuerkannten Betrag von 9.577,74 € hinausgehender - Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 12.319,72 € zu (§ 89b HGB).
Dass der Kläger gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 HGB von dem Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Handelsvertreterausgleich verlangen kann und der Anspruch zudem nicht an § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB scheitert, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, festgestellt.
Soweit das Landgericht im Rahmen der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches die in § 89b Abs. 2 HGB geregelte Kappungsgrenze unter Berücksichtigung der Vertragsdauer (25 Monate) und der von dem Kläger erzielten Provisionen mit 22.068,81 € ermittelt hat, wird deren Richtigkeit im Ergebnis durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen.
Der durch den Kläger unter Zugrundelegung einer abweichenden Abwanderungsquote von 5% nunmehr errechnete höhere Ausgleichsbetrag von 37.010,27 € übersteigt die Kappungsgrenze erheblich und bleibt mithin für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ohne rechtliche Relevanz. Dass der Kläger dies selbst so sieht, folgt aus dem Umstand, dass er diesen Betrag seinem Berufungsantrag zugrunde gelegt hat.
Dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts, wonach der Wirksamkeit des § 8 Nr. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht die Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entgegensteht, vermag der Senat sich indes nicht anzuschließen.
Nach dieser Regelung hat der Kläger dem Beklagten für die Übernahme des Kundenstammes einen Einstand in Höhe von 10.352,71 € zzgl. Mwst., mithin 12.319,72 €, zu zahlen, der mit dem Ausgleichsanspruch zu verrechnen ist.
§ 89 Abs. 4 S. 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, verbietet nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird. Die Regelung soll den Handelsvertreter vor der Gefahr bewahren, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmer auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen.
Allein aus der Verknüpfung von Einstandszahlung und Ausgleichsanspruch folgt indes nicht zwingend eine unzulässige Beschränkung des Ausgleichsanspruches. Gegen die Vereinbarung einer Einstandszahlung unter gleichzeitiger Stundung bis zur Vertragsbeendigung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Eine solche Beschränkung kann sich aber aus der Forderung des Unternehmers, mit der der Ausgleichsanspruch verknüpft wird, ergeben, insbesondere, wenn diese überhöht ist. Wann von einem so unangemessen hohen Übernahmepreis auszugehen ist, dass dies auf eine Umgehung des unabdingbaren gesetzlichen Ausgleichsanspruchs hinausliefe, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Eine allgemeingültige starre Grenze existiert nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der Gegenwert der Einstandszahlung ist, ob also der Handelsvertreter einen reellen Gegenwert für die von ihm zu leistende Zahlung erhält. In diesem Zusammenhang ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Zahlungsverpflichtung des Handelsvertreters im Zusammenhang mit der Vertragsübernahme dann zulässig ist, wenn ihr gewichtige Vorteile gegenüberstehen, wie etwa eine besonders lange Vertragsdauer, eine besonders hohe Provision oder die Bestimmung, dass der Altkundenstamm ausgleichsrechtlich als vom Handelsvertreter selbst geworben gilt.
An Gegenleistungen der vorbeschriebenen Art fehlt es vorliegend indes.
Die Erwägung des Landgerichts in diesem Zusammenhang, die Einstandszahlung sei deshalb nicht überhöht, weil der Kläger bereits im ersten Jahr 2007 Provisionen in Höhe von 16.523,67 € (zzgl. Usst.) erzielt habe und die Einstandszahlung diese Summe bei Weitem unterschreite, ist nicht tragfähig. Für die Prüfung der Angemessenheit der Vertragsklausel ist richtigerweise auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den Umsatz des Vorgängers in dem letzten Jahr vor Vertragsschluss abzustellen, der unter Zugrundelegung der Anlagen B 18 und B 19 den vom Kläger dargelegten Beträgen von 2.461,92 € und 6.839,15 €, mithin 9.301,07 € netto (= 11.067,20 € brutto) entspricht. Diese Jahresprovision liegt damit noch unter der vereinbarten Einstandsforderung von 10.352,71 € netto (= 12.319,72 € brutto).
Im Falle der Wirksamkeit der Regelung käme der Kläger mithin nur bei einer wesentlich besseren Geschäftsentwicklung als bei seinem Vorgänger überhaupt in den Genuss eines etwaigen Ausgleichsanspruches (OLG Celle, OLGR Celle 2002, 86). Hinzu kommt, dass die Höhe des Einstandsgeldes etwa eine Jahresprovision aus dem Umsatz, wie er im letzten Jahr durch den Vorgänger erzielt worden war, ausmacht. Sie entspricht damit - auch wenn man den von dem Beklagten angegebenen Betrag von 10.352,71 € (netto) in Ansatz bringt - dem, was der Kläger in einem Jahr hätte verdienen können, wenn es ihm gelungen wäre, den Umsatz auch nur zu halten. Das erscheint allein für die Chancen aus der Übernahme der Vertretung unangemessen hoch, wenn man sich vor Augen hält, dass der Kläger bei gehaltenen Umsätzen ein Jahr lang umsonst für den Beklagten hätte arbeiten müssen.
Als reeller Gegenwert sind vorliegend auch nicht eine besonders lange Vertragsdauer, unüblich hohe Provisionssätze oder eine sog. Neukundenregelung in Betracht zu ziehen. Der Vertrag wurde entsprechend § 7 auf unbestimmte Zeit mit der Geltung der gesetzlichen Fristen für eine Kündigung geschlossen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Kläger besonders hohe Provisionen gewährt wurden oder die vom Vorgänger geworbenen Altkunden ausgleichsrechtlich als seine Neukunden behandelt werden. Eine entsprechende Regelung weist der Vertragstext nicht aus.
Zwar ist es richtig, dass es für einen Handelsvertreter vorteilhaft ist, einen festen Kundenstamm zu übernehmen. Dieser Vorteil wirkt sich jedoch nicht darauf aus, dass die Vereinbarung einer auf die Umgehung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs hinauslaufenden hohen Einstandssumme gegen § 89b Abs. 4 S. 1 HGB verstößt. Zudem ist es auch für den Unternehmer in gleicher Weise vorteilhaft, wenn der neu eintretende Handelsvertreter einen festen Kundenstamm übernimmt, weil das Altkundengeschäft nahtlos fortgesetzt werden kann und damit entsprechende Umsätze erwirtschaftet werden können.
Hiernach erfolgt keine Verrechnung der Einstandszahlung mit dem ermittelten Ausgleichsanspruch, so dass zugunsten des Klägers ein weitergehender Ausgleichsanspruch in Höhe 12.319,72 € besteht (22.068,81 € abzgl. der bereits geleisteten Zahlung von 171,35 € (§ 362 Abs.1 BGB) sowie abzgl. des bereits zuerkannten Betrages in Höhe von 9.577,74 €.
Die Ausführungen des Beklagten in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2013 vermögen diesem Ergebnis nicht entgegenzustehen. Die Sogwirkung der Marke wie die zu missbilligenden Eigengeschäfte des Klägers sind bereits im Rahmen der Billigkeit mit erheblichen Abschlägen berücksichtigt worden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB, §§ 288, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.
Gesetze
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(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
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die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.