Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB

bei uns veröffentlicht am20.09.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen-OLG Hamm vom 12.07.07-Az:18 W 51/06
Das OLG Hamm hat mit dem Beschluss vom 12.07.2007 (Az: 18 W 51/06) folgendes entschieden: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Mit Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erfolgsaussicht der Klage auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB verneint, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).

Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen und dem Unternehmer im Hinblick auf die von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen. Für diese Voraussetzungen sind die Handelsvertreter darlegungs- und beweisbelastet.

Für den anspruchstellenden Handelsvertreter bedeutet dies im Streitfall u. a., dass er zunächst darlegen und beweisen muss, welche Versicherungsverträge er der Beklagten vermittelt hat und inwiefern ihm aus diesen von ihm vermittelten Verträgen noch Vermittlungsprovision zugeflossen wären, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre (§ 89 b Abs. 5 HGB).

Der Kläger kann sich der ihm obliegenden Darlegungslast nicht entziehen, indem er geltend macht, zu dieser Darlegung nicht im Stande zu sein. In einem solchem Fall muss der Handelsvertreter den Ausgleichsprozess durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren vorbereiten.

Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.