Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB

published on 20/09/2009 13:28
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen-OLG Hamm vom 12.07.07-Az:18 W 51/06
Das OLG Hamm hat mit dem Beschluss vom 12.07.2007 (Az: 18 W 51/06) folgendes entschieden: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Mit Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erfolgsaussicht der Klage auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB verneint, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).

Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen und dem Unternehmer im Hinblick auf die von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen. Für diese Voraussetzungen sind die Handelsvertreter darlegungs- und beweisbelastet.

Für den anspruchstellenden Handelsvertreter bedeutet dies im Streitfall u. a., dass er zunächst darlegen und beweisen muss, welche Versicherungsverträge er der Beklagten vermittelt hat und inwiefern ihm aus diesen von ihm vermittelten Verträgen noch Vermittlungsprovision zugeflossen wären, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre (§ 89 b Abs. 5 HGB).

Der Kläger kann sich der ihm obliegenden Darlegungslast nicht entziehen, indem er geltend macht, zu dieser Darlegung nicht im Stande zu sein. In einem solchem Fall muss der Handelsvertreter den Ausgleichsprozess durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren vorbereiten.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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30/04/2012 15:15

Rechtsanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
16/04/2015 11:22

Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller verpflichtet ist, die Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren.
13/01/2012 12:27

Ausgleichsanspruch bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs.5 in Verbindung mit Abs.1 HGB aF.-BGH vom 23.11.11-Az: VIII ZR 203/10
Artikel zu Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.