Hauptverhandlung: Entbindung vom Erscheinen
Ist der Betroffene von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann sein Einspruch nicht verworfen werden, wenn er in einem Fortsetzungstermin nicht erscheint (OLG Hamm, 2 Ss Owi 612/05).
Hiervon unterschieden werden muss eine andere Fallgestaltung: Hat der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt, muss der Antrag bei einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins spätestens zu Beginn des neu terminierten Hauptverhandlungstermins wiederholt werden (OLG Hamm, 4 Ss Owi 195/04).
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