Hausdurchsuchung

bei uns veröffentlicht am14.09.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zum Verhalten bei einer Hausdurchsuchung - Strafverteidigung in Berlin - Rechtsanwalt Dirk Streifler - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 

1. Einleitung
2. Der Durchsuchungsbeschluss
3. Legitimation der Beamten
4. Recht auf einen Anwalt
5. Recht auf Schweigen
6. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
7. Abschließendes


1. Einleitung

Neben der Verhaftung stellt die Hausdurchsuchung mit Sicherheit den gravierendsten Eingriff in die Rechte des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren dar. Denn die Wohnung ist durch Art. 13 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt („Die Wohnung ist unverletzlich“).

In der Regel dient eine Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft dazu, Beweismittel aufzufinden (§ 102 StPO). Dies können Gegenstände aller Art sein, angefangen von einer einfachen Quittung über einen Aktenordner bis hin zur Tatwaffe. Ort der Durchsuchung können die Räumlichkeiten des Verdächtigen selbst sein (§ 102 StPO), ebenso wie die Räumlichkeiten Dritter (§ 103 StPO). Im letzteren Fall ist eine Durchsuchung jedoch nur dann zulässig, wenn nach bestimmten Gegenständen gesucht wird und diese aufgrund von Tatsachen in eben diesen Räumen vermutet werden. Häufig wird es sich dabei um die Büroräume von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten und Unternehmen handeln.

Was ist jedoch zu tun, wenn mehrere Beamte vor der Tür stehen und um Einlass bitten ? Das erste Gebot lautet: Ruhe bewahren. Sie sollten sich klar machen, dass sie selbst nicht mehr als die Durchsuchung zu befürchten haben. Vor allem eine Festnahme droht nicht, da die Beamten ansonsten einen Haftbefehl vorgezeigt hätten. Zweitens sollten Sie sich bewusst darüber sein, dass Sie die Durchsuchung nicht verhindern können. Nun gilt es, die Durchsuchung so geregelt wie möglich von Statten gehen zu lassen. Dabei gibt es einen Grundsatz, den Sie von der ersten bis zur letzten Minute der Durchsuchung beherzigen sollten: Zwar ist Widerstand zwecklos, andererseits sind Sie auch nicht zur Unterstützung der Beamten verpflichtet.

Was das im Einzelnen bedeutet, sollen folgende Ratschläge verdeutlichen.


2. Der Durchsuchungsbeschluss

Die Wohnung ist verfassungsrechtlich besonders geschützt. Deshalb ist den Strafverfolgungsbehörden der Zutritt nur mit einer Erlaubnis durch den Ermittlungsrichter gestattet. Diese Erlaubnis ist der Durchsuchungsbeschluss. In diesem Beschluss steht immer, nach was gesucht wird (besondere Gegenstände oder allgemein nach Beweismitteln). Wenn die Durchsuchung in den Räumen des Verdächtigen stattfindet, muss zudem auch die Straftat bezeichnet sein, aufgrund derer die Durchsuchung stattfindet. Sie haben dazu das Recht, eine Kopie des Beschlusses zu verlangen. Dies sollten Sie im Hinblick auf das weitere Verfahren in jedem Fall tun.


3. Legitimation der Beamten

Bei jeder Durchsuchung gibt es einen Durchsuchungsleiter. Zumindest von diesem sollten Sie sich vor der Durchsuchung den Dienstausweis zeigen lassen und sich Name, Dienstgrad und –stelle notieren. Es wurde von Fällen berichtet, bei denen sich Privatpersonen als Ermittlungsbeamte ausgaben und so Zutritt zu Wohnungen erhielten.


4. Recht auf einen Anwalt


Nach § 137 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Dieses Recht sollte vor einer Durchsuchung in jedem Fall wahrgenommen werden. Es steht Ihnen also frei, Ihren Anwalt anzurufen. Sollte dies Skepsis bei den Beamten hervorrufen, können Sie dem Ermittlungsleiter vorschlagen, den Kontakt zu dem Anwalt selbst herzustellen.

Einen Anspruch darauf, dass die Beamten mit der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Verteidigers abwarten, haben Sie nicht. Die Erfahrung zeigt aber, dass Sie ein Abwarten erbitten können und dieser Bitte häufig entsprochen wird.


5. Recht auf Schweigen

Unabhängig von Angaben zu Ihrer Person (Name, Alter usw.) sollten die keinerlei Auskunft zum Ermittlungsverfahren geben. Der Wunsch mag groß sein, die unangenehme Durchsuchung durch Einlassungen oder gar Geständnisse zu einem raschen Ende zu bringen. Geben Sie diesem Wunsch nicht nach ! Jegliche Einlassungen, die Sie möglicherweise übereilt von sich geben, können später in der Hauptverhandlung als (belastendes) Beweismittel eingeführt werden. Dadurch verringern Sie Ihre Verteidigungsmöglichkeiten unnötig. Die Ermittlungsbeamten akzeptieren dieses Recht auf Schweigen. Machen Sie sich bewusst, dass sich in einer möglichen Hauptverhandlung noch genügend Möglichkeiten bieten, Stellung gegen die Sie erhobenen Vorwürfe zu nehmen. Das Gericht entscheidet über Unschuld und Schuld. Deshalb können Sie bei Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden in aller Regel der Fälle nichts gewinnen sondern nur verlieren.

Sollten sich weitere Personen in den Räumlichkeiten aufhalten (zB Familienangehörige, Mitarbeiter oder Angestellte) sollten diese ebenfalls nicht auf Fragen der Beamten antworten. Es ist Ihnen auch gestattet, diese Personen darauf hinzuweisen.


6. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

Wenn die Beamten nach einem bestimmten Gegenstand suchen, sollten Sie diesen nach Möglichkeit freiwillig herausgeben. Denn dann muss die Durchsuchung abgebrochen werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass im Zuge der Durchsuchung andere Beweismittel gefunden werden, die mit der eigentlichen Straftat in keiner Verbindung stehen. Diese „Zufallsfunde“ können dann sehr wohl zu weiteren Ermittlungsverfahren führen. Daher ist es ratsam, in diesem Fall mit den Beamten zu kooperieren.

Grundsätzlich sollten Sie sich mit der Mitnahme von Gegenständen nicht einverstanden erklären. Denn so wird aus der Sicherstellung eine Beschlagnahme. Und nur eine solche Beschlagnahme kann später vor Gericht angefochten werden. Darüberhinaus müssen jegliche mitgenommenen Gegenstände im Durchsuchungsprotokoll vermekt werden. Verlangen Sie von diesem Protokoll in jedem Fall eine Kopie. Falls Geschäftsunterlagen mitgenommen werden sollen, können Sie ebenfalls um die Möglichkeit bitten, diese für die Geschäftsfortführung zu kopieren. Ebenfalls steht es Ihen frei, die Versiegelung der beschlagnahmten Gegenstände zu verlangen. So sind Ihre Unterlagen vor dem Zugriff Dritter geschützt.


7. Abschließendes

Wichtig ist die Erkenntnis, dass Sie die Durchsuchung nicht verhindern können. Nur äußerst selten führen Einwände zu deren Abbruch. Behindern Sie die Beamten daher nicht bei ihren Ermittlungen. Dies kann allenfalls zu Ihrer Festsetzung oder gar zur Strafverfolgung führen. Darüberhinaus sind Sie jedoch nicht zur Mitwirkung verpflichtet.
 

Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

Strafprozeßordnung - StPO | § 103 Durchsuchung bei anderen Personen


(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,

Strafprozeßordnung - StPO | § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers


(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser sel

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Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Rechtsanwalts-und Steuerberaterkanzlei greift in das Grundrecht der Beschwerdeführer sowie ihrer Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängende Belange der Allgemeinheit in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandaten und den für sie tätigen Berufsträgern. – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler – Anwalt für Strafrecht

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Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei eine besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen.

Referenzen

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.