Haushaltsführungsschaden
Ist ein Geschädigter durch unfallbedingte Verletzungen aus einem unschuldig erlittenen Unfall nicht in der Lage, zeitweise oder dauernd seinen Haushalt zu führen oder die von ihm vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen, so steht ihm ein eigener Schadensersatzanspruch zu, der sog. Haushaltsführungsschaden.
Dieser Anspruch ist unabhängig davon, wie sich der Geschädigte über die Schwierigkeiten hinweghilft; auch wenn ihm z. B. nahestehende Personen unentgeltlich zur Seite stehen, hat er gleichwohl diesen Anspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.
Dieser Anspruch ist unabhängig davon, wie sich der Geschädigte über die Schwierigkeiten hinweghilft; auch wenn ihm z. B. nahestehende Personen unentgeltlich zur Seite stehen, hat er gleichwohl diesen Anspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.
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