Investitionsführer Polen - SONDERWIRTSCHAFTSZONE KRAKAU -

bei uns veröffentlicht am29.06.2007

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für den deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Die Krakauer Wirtschaftszone erfasst Grundstücke in den Städten: Krakau, Krosno, Tarnow sowie in den Gemeinden: Niepolomice und Zabierzow und besteht bis zum 1. Januar 2018.

Der Verwalter der Wirtschaftszone ist Krakauer Technologischer Park Sp. z o.o.

Die Genehmigung wird für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht erteilt:

-Herstellung von Explosivstoffen, Tabakerzeugnisse, Herstellung, Verguss und Verarbeitung von Sprit und alkoholischen Getränke, Verarbeitung von Treibstoff;

 

-Betreiben von Spielhallen, Dienstleistungen in Form von Installation, Reparatur, Wartung und Überholung von Maschinen und Geräten, die zur Führung von Gewerbe auf dem Gebiet der Zone genutzt werden sowie von persönlichen Gegenständen;

 

-Bauarbeiten, die in der Abteilung F der Polnischen Klassifikation von Erzeugnissen und Dienstleistungen bestimmt sind

(•Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Bodens für die Bebaung stehen: Abriss von Gebäuden und Bauwerken, Bodenarbeiten, Ausschachtung, Bohren;

•Arbeiten, die mit dem Bau von kompletten Gebäuden und Bauwerken oder deren Teilen im Zusammenhang stehen; Arbeiten im Rahmen der Land- und Wasseringenieurie: allgemeine Arbeiten, Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Konstruktionen und Dachdeckung stehen, allgemeine Staßenbauarbeiten, Straßenbelagarbeiten im Bezug zum Bau von Sportanlagen, Bau von Bauwerken der Wasseringenieurie, Fachbauarbeiten;

•Installationsbauarbeiten: Installationsarbeiten von elektrischen Anlagen, Isolierarbeiten, Arbeiten im Zusammenhang mit Heizungs-/Venitilations-/Wasserkanalisations-/Gasanlagen, sonstige Installationsarbeiten;

•Abschlußarbeiten: Außenputzarbeiten, Installationsarbeiten an Bautischlerei, Arbeiten im Zusammenhang mit Auslegen von Fußböden und Wänden, Maler- und Glasarbeiten, andere Abschlußarbeiten;

•Dienstleistungen im Rahmen von Ausleihe von Bau-/Abrissausrüstung zusammen mit Bedienung)

 

 

-Dienstleistungen im Rahmen von Groß- und Einzelhandel; Reparaturen von Kraftfahrzeugen, Motorrädern sowie von persönlichen und Haushaltsgegenständen; Hotel- und Gastronomiedienstleistungen;

 

-Dienstleistungen im Rahmen von Finanzvermittlung, Leistungen mit Bezug auf Immobilien, Vermietung, Lehre und Führung von Gewerbe (außer Computerdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich von Natur- und Technikwissenschaften, Buchhaltung und Buchkontrolle, Buchführung, unter Ausschluss von Steuererklärungen, Dienstleistungen im Rahmen von Untersuchungen und technischen Analysen, Leistungen von telefonischen Zentren);

 

-Dienstleistungen im Rahmen von öffentlicher Verwaltung, Staatsverteidigung, obligatorischen Sozialversicherungen und der allgemeinen Krankenversicherung, Ausbildung, Gesundheitsschutz und soziale Hilfe, anderen kommunalen, sozialen und individuellen Leistungen, Leistungen der Haushälte, Leistungen der exterritoriellen Organisationen und Teams (außer Wasch- und Reinigungsleistungen);

 

-ein genehmigungspflichtiges Gewerbe (Art.32 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. April 1997 – Energierecht;

 

-Produktion im Bereich der Fischerei und Aquakultur, Eisen- und Stahlhütte sowie der Kunstfaser;

 

-Herstellung von Hochseeschiffen mit der Tonnage nicht kleiner als 100 GT, Reparatur und Wartung von Hochseeschiffen mit der Tonnage nicht kleiner als 100 GT, generelle Wiederherstellung von Hochseeschiffen mit der Tonnage nicht kleiner als 1000 GT;

 

-Förderung der Stein- und Braunkohle;

 

-ursprüngliche Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

 

-Herstellung und Umsatz mit Produkten, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen sollten.

Die regionale Hilfe in Form von Steuerbefreiung, bedeutet regionale Hilfe wegen: Kosten der neuen Investition und der Schaffung von Arbeitsplätzen.

Bedingung für die Hilfeleistung ist die Selbstbeteiligung des Unternehmers in Höhe von 25% der Kosten der gesamten Investition.

Mit der neuen Investition ist die Investition in das Anlagevermögen sowie in die immaterielle und rechtliche Werte zu verstehen, die auf Gründung des neuen oder die Erweiterung des bestehenden Unternehmens, Diversifikation von Herstellung des Unternehmens durch Einführung von neuen Produkten oder Änderung des bisherigen Herstellungsprozesses des ursprünglichen Unternehmens gerichtet ist. Als neue Investition wird auch der Kauf eines Unternehmens betrachtet, das sich in der Liquidationsphase befindet, oder das liquidiert würde wenn es nicht zum Kauf gekommen wäre.

Mit neu eingestellten Personal werden Angestellte verstanden, die innerhalb von 3 Jahren ab Beendigung der Investition und mindestens für 5 Jahre, bei kleinen und mittelständischen Unternehmen für mindestens 3 Jahre angestellt werden.

Maximale Intensität der Hilfe beträgt:

50% für Bereiche in folgenden Woiwodschaften: lubelskie, podkarpackie, warminsko-mazurskie, podlaskie, swietokrzyskie, opolskie, malopolskie, lubuskie, lodzkie, kujawsko-pomorskie;

40% für Bereiche in folgenden Woiwodschaften: pomorskie, zachodnopomorskie, dolnoslaskie, wielkopolskie, slaskie und bis zum 31. Dezember 2010 in der mazowieckie Woiwodschaft außer Warschau;

30% für Bereiche in Warschau und zwischen 1. Januar 2011 – 31. Dezember 2013 für den Bereich der mazowieckie Woiwodschaft.

Die Befreiung von Einkommenssteuer CIT - Corporate Income Tax/PIT - Personal Income Tax (Einkommen, das durch das Betreiben eines Gewerbes in der Sonderwirtschaftszone aufgrund der Genehmigung erzielt wurde, wobei die Höhe der öffentlichen Hilfe in Form von dieser Befreiung nicht die Höhe der öffentlichen Hilfe für einen Unternehmer überschreiten darf, die für die Gebiete, die sich für die Hilfe qualifizieren im höchsten Ausmaß zulässig sind)aufgrund der neuen Investition steht dem Unternehmer ab dem Monat, in dem er die Investitionskosten hatte, in dem Zeitraum ab dem Erhalt der Genehmigung bis zum Verbrauchen der regionalen Hilfe unter der Bedingung, dass er:

- die Vermögensbestandteile, mit denen die Investitionskosten verbunden waren in keiner Form überträgt – in dem Zeitraum von 5 Jahren, für kleine und mittelständische Unternehmen innerhalb von 3 Jahren

- und dass er die wirtschaftliche Tätigkeit mindestens 5 Jahre ab dem Abschluss der Investition führen wird, bei kleinen und mittelständischen Unternehmen – 3 Jahre.

Befreiung von Einkommensteuer aufgrund der Schaffung von Arbeitsplätzen steht ab dem Monat zu, in dem der Unternehmer die Arbeitskosten tragen muss bis zum Verbrauch der zulässigen regionalen Hilfe.

Steuerbefreiungen bei großen Unternehmen betragen bis zu 40% vom Investitionswert. Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen bis zu 55%.

Minimale Investitionskosten betragen 100.000 Euro.

Das Verfahren (dauert ca. 3 Monate):

Die Genehmigungen für die Führung eines Gewerbe in der Zone werden durch den Verwalter der Zone – Krakauer Technologischer Park GmbH (Krakowski Park Technologiczny Sp. z o.o.). Die Genehmigungen werden im Rahmen der Ausschreibung oder der Verhandlungen erteilt, die in Form einer Einladung in der landesweiten Presse bekannt gegeben werden.

  1. Das Vorlegen eines Absichtsbriefes, der das Investitionsvorhaben im allgemeinen Umriss darstellt.
  2. Beitritt zu den Verhandlungen über den Kauf des Grundstücks für die Investition (Vorvertrag)
  3. Vorbereitung des Investitionsangebots in Form eines Businessplans
  4. Beitritt zu der, durch den Vorstand der Zone bekanntgemachten Ausschreibung oder zu den Verhandlungen (um die Gehnemigung für die Führung eines Gewerbe zu erhalten)
  5. Das Erhalten der Genehmigung für die wirtschaftliche Tätigkeit in der Zone
  6. Kauf einer Immobilie
  7. Das Erhalten der Genehmigung für den Bau und die Durchführung des Investitionsprojektes

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