Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa

bei uns veröffentlicht am17.10.2006

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Die Besonderheit einer GmbH & Co. KG besteht darin, dass persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die polnische GmbH und Co. KG ist nicht explizit im polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuch geregelt (HGG), wird aber anerkannt und als eine Personengesellschaft behandelt.
Die KG ist rechtsfähig und kann gem. Art. 8 § 1 HGG im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter das Eigentum an Grundstücken und andere Sachenrechte, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.
Sie kann entweder durch Neugründung oder durch Verschmelzung mit einer Kapitalgesellschaft entstehen.

Die Dividendensteuer in Höhe von 19%, die im Normalfall bei der Ausschüttung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft fällig wird, ist nicht auf die Besteuerung der Kommanditisteneinlageausschüttung anzuwenden.
Die Kommanditisten müssen eine Einkommenssteuer zahlen, in dem Einkommen wird der ausgeschüttete Gewinn berücksichtigt.
Die Einkommensteuer besitzt progressiven Charakter, es gelten folgende Steuersätze für das Jahr 2010 in Polen:

Bemessungsgrundlage

Einkommenssteuer

Bis 85.528 PLN (21.930,00 €)

18% minus 556,02 PLN


Ab 85.5285 PLN (21.930,00 €)

14.839,02 PLN (3.804,00 €) + 32 % des Einkommens, das 85.528 PLN (21.930,00 €) überschreitet

Die Kommanditisten müssen keinen progressiven Steuersatz (mit Steuertarifen von 18 %und 32 %) entrichten. Auf Antrag ist auch eine lineare Besteuerung möglich, der Steuersatz beträgt dann 19 %. Die Wahl dieser Alternative muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt bis zum 20. Januar bekannt gegeben werden.

Nach dem polnischen Einkommenssteuergesetz werden die Einnahmen aus gesondert zu versteuernden Quellen nicht mit Einkünften aus allen anderen Quellen zusammengerechnet, sondern aus dem allgemeinen Veranlagungsverfahren herausgeschaltet und mit einer Pauschalsteuer belegt.
Die Steuer bemisst sich dabei nicht, wie im Regelfall, nach dem zu versteuernden Einkommen, sondern nach den Bruttoeinnahmen aus den einzelnen Einkunftsquellen. Der allgemeine oben erwähnte progressive Steuertarif nach Art. 27 Abs. 1 EStG findet keine Anwendung.
Einige Einkünfte, die im Gesetz im Art. 28 – 30b pol. EStG aufgelistet sind, unterliegen der Pauschalbesteuerung, die je nach Einkunftsart 10%, 19% oder 20% beträgt .

10% beträgt die Steuer gem. Art. 29 Abs. 1 Ziff.3 und 4 pol. EStG:
  • bei Lotteriegewinnen,
  • aus zustehenden Gebühren für die Beförderung in polnische Seehäfen durch ausländische Handelsschifffahrtsunternehmen,
  • Einkünfte (Gebühren) der ausländischen Luftfahrtunternehmen.
 
19% beträgt die nach Art. 30a pol. EStG auf:
    • die Einkünfte aus Zinsen,
    • die Ausschüttungen von Gewinnen juristischer Personen,
    • die Gewinne aus den Fondsgesellschaften.

20% beträgt der Steuersatz für Einkünfte nach dem Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 pol. EStG von den Tätigkeiten:
    • die im Art. 13 Ziff. 2 (selbstständige Tätigkeit, wie Schriftsteller, Wissenschaftler, Trainer etc.) aufgeführt sind,
    • der Ziff. 6-9, Organe der Staatsverwaltung,
    • der persönlichen Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines Auftrags- oder Werkvertrages,
    • als Geschäftsführer o. ä.

Im vorliegenden Fall wird der Steuersatz von 19% auf die Gewinnausschüttung für die Kommanditisten einer polnischen GmbH & Co. KG als der einer Personengesellschaft erhoben.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Polen-Deutschland sind die durch polnische Personengesellschaften erzielten Gewinne grundsätzlich als Unternehmensgewinne  i.S. d. Art. 7 DBA Polen-Deutschland zu qualifizieren. Diese Gewinne werden nur in diesem Vertragsstaat des Abkommens versteuert, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

Gem. Art. 24 Abs. 1 lit. a) DBA Polen-Deutschland wird die Steuer bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wie folgt festgesetzt:
Von der Bemessungsgrenze für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Polen und die in Polen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Polen besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b) anzuwenden ist.
Nach Art. 24 Abs. 1 lit. b) DBA Polen-Deutschland werden die Dividenden teilweise herausgenommen.
Gem. Art. 24 Abs. 1 lit. b) DBA Polen-Deutschland wird die Bundesrepublik Deutschland die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die Einkünfte der deutschen Kommanditisten aus Gewinnausschüttungen einer polnischen GmbH & Co. KG in Polen mit 19% versteuert werden.
Diese Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei unter Progressionsvorbehalt, d. h. sie werden zur Ermittlung des Einkommenssteuersatzes zum übrigen Einkommen hinzugerechnet.

Die steuerliche Vorteilhaftigkeit einer polnischen Personengesellschaft spricht für deren Überlegenheit gegenüber einer Tochter-Kapitalgesellschaft. Die Gewinne werden schließlich nur einmalig bei den Gesellschaftern versteuert. 

 

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Deutsch-Polnischer Rechtsverkehr

Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen

09.04.2010

Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen

17.03.2010

Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Investitionsführer Polen - SONDERWIRTSCHAFTSZONE Pommern -

06.07.2007

Rechtsberatung zum polnischen Recht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB