IPR: Verjährung im internationalen Kaufrecht am Beispiel Polen/Deutschland
published on 21/02/2007 07:26
IPR: Verjährung im internationalen Kaufrecht am Beispiel Polen/Deutschland

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Wer nach Verjährungsvorschriften in den Vorschriften der CISG sucht, wird nicht findig. Die Regelungen über die Verjährungsfristen enthält vielmehr das Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 (nachfolgend als Verjährungsübereinkommen genannt). Die Verjährung richtet sich nach Artt. 8 ff. dieses Verjährungsübereinkommens und die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre.
Da die Bundesrepublik Deutschland im Gegenteil zu Polen dieses Verjährungsübereinkommen noch nicht ratifiziert hat und es ist auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, ist es von deutschen Gerichten nicht anzuwenden.
Wenn die Parteien keine Rechtswahl i.S.d. Art. 27 EGBGB (aufgehoben) getroffen haben, war das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufwies, Art. 28 Abs. 1 EGBGB. Art. 28 Abs. 2 EGBGB vermutete, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufwies, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelte, ihre Hauptverwaltung. War der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wurde vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufwies, in dem sich deren Hauptniederlassung befand oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen war, sich die andere Niederlassung befand.
Die einschlägigen Vorschriften Artt. 27, 28 EGBGB sind am 17.12.2009 außer Kraft getreten. Sie wurden durch am gleichen Tag in Kraft tretende VO Nr. 593/2008/EG ersetzt, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht regelt (genannt auch als Rom I-VO). Danach bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendendes Recht, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, nach den Artikel 5 bis 8 der VO Nr. 593/2008/EG. Und so unterliegen zum Beispiel Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Dienstleistungsverträge gilt ein ähnlicher Grundsatz- sie unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte der Vertrag nicht unter einer von den in Art. 4 der VO aufgezählten Vertragskonstellation fallen, unterliegt er dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Da die Bundesrepublik Deutschland im Gegenteil zu Polen dieses Verjährungsübereinkommen noch nicht ratifiziert hat und es ist auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, ist es von deutschen Gerichten nicht anzuwenden.
Wenn die Parteien keine Rechtswahl i.S.d. Art. 27 EGBGB (aufgehoben) getroffen haben, war das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufwies, Art. 28 Abs. 1 EGBGB. Art. 28 Abs. 2 EGBGB vermutete, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufwies, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelte, ihre Hauptverwaltung. War der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wurde vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufwies, in dem sich deren Hauptniederlassung befand oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen war, sich die andere Niederlassung befand.
Die einschlägigen Vorschriften Artt. 27, 28 EGBGB sind am 17.12.2009 außer Kraft getreten. Sie wurden durch am gleichen Tag in Kraft tretende VO Nr. 593/2008/EG ersetzt, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht regelt (genannt auch als Rom I-VO). Danach bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendendes Recht, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, nach den Artikel 5 bis 8 der VO Nr. 593/2008/EG. Und so unterliegen zum Beispiel Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Dienstleistungsverträge gilt ein ähnlicher Grundsatz- sie unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte der Vertrag nicht unter einer von den in Art. 4 der VO aufgezählten Vertragskonstellation fallen, unterliegt er dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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