Kfz-Kaskoversicherung: Verkauf des Fahrzeugs zum im Versicherer-Gutachten genannten Restwert

published on 26/05/2016 11:29
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Schickt der Kaskoversicherer einen Gutachter, verstößt der Versicherungsnehmer nicht gegen Pflichten, wenn er das Fahrzeug innerhalb dieser Frist an den benannten Aufkäufer verkauft.
Das gilt nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover auch, wenn im Gutachten notiert ist, der VN solle vor dem Verkauf mit dem Versicherer Rücksprache halten. In dem Fall hatte der Versicherer auf eine Mail des VN nicht reagiert. Darin hatte der VN schon vor Eingang des Gutachtens erfragt, wie mit dem verunfallten Fahrzeug verfahren werden soll. Stattdessen hat er zwei Tage nach Ablauf der Bindungsfrist für das Restwertangebot aus dem Gutachten ein höheres Angebot geschickt. Das sei nach Ansicht des Gerichts für den VN nicht bindend.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.1.2016, (Az.: 445 C 4792/15).


Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag gegenüber der beklagten Versicherung geltend.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen... Dieses Fahrzeug wurde am 18.12.2014 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Beklagte ist Kaskoversicherer des Fahrzeuges.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen heiß es unter anderem:

„E.3.2 Einholen unserer Weisung

Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unserer Weisung einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile.“

Aufgrund des Schadensfalles wurde auf Veranlassung der Beklagten einen Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Gutachten werden folgende Positionen angegeben:

Wiederbeschaffungswert netto52.500,00 €

Restwert netto28.300,00 €

Mit E-Mail vom 07.01.2015 bat die Klägerin die Beklagte um Stellungnahme bis zum 12.01.2015, da kurzfristig über die Weiterverwendung bzw. Verwertung des Fahrzeuges entschieden werden müsse.

Am 13.01.2015 erhielt die Klägerin einen hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes korrigiertes Gutachten, dort wird von einem Restwert in Höhe von 33.677,00 € ausgegangen , gültig bis zum 25.01.2015. In dem Gutachten heißt es weiter:

„Vor Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist mit der Versicherung Rücksprache zu halten.“

Am 16.01.2015 veräußerte die Klägerin den Lkw zu einem Preis in Höhe von brutto 33.677,00 €.

Mit Schreiben vom 26.01.2015, bei der Klägerin einen Tag später eingegangen, verwies die Beklagte auf ein höheres Restwertangebot in Höhe von brutto 36.060,00 €. Dieses Restwertangebot ist bei der Beklagten am 26.01.2015 eingegangen.

Die Beklagte rechnete wie folgt ab:

Wiederbeschaffungswert52.500,00 €

Restwert30.302,52 €

Selbstbehalt der Klägerin500,00 €

Auszahlungsbetrag21.697,48 €

Zwischen dem 18.12.2014 und dem 15.01.2015 war der beschädigte Lkw bei der Firm... abgestellt. Die Klägerin entrichtete Standkosten in Höhe von 560,00 € netto, welche sie ebenfalls ersetzt verlangt. Hilfsweise macht sie Kosten in Höhe von 163,00 € netto für das Abpumpen von Flüssigkeit sowie für die Abdeckung geltend, welche in der Rechnung der Firma... enthalten sind.

Die Klägerin behauptet, der Restwert des Lkw betrage 28.300,00 € netto. Das von der Beklagten vorgelegte Angebot über 30.302,52 € sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Sie meint, die Beklagte habe ihr Weisungsrecht durch Übersendung der Schadensgutachten ausgeübt. Das Restwertangebot vom 26.01.2015 sei zu spät übermittelt worden.

Die Klägerin behauptet weiter, es seien Kosten in Höhe von 163,00 € für das Abpumpen von Flüssigkeit und für die Abdeckung entstanden

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.562,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von 2.002,52 € seit dem 02.04.2015 und aus weiteren 560,00 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 01.09.2015 zu zahlen,

die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 281,30 € netto freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Restwert betrage 30.302,52 €. Sie meint, die Klägerin habe gegen die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen, indem sie den Lkw ohne weitere Weisung der Beklagten veräußert habe.

Bzgl. des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.09.2015 und vom 17.12.2015 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.002,52 € gem. § 1 S. 1 VVG.

Unstreitig wurde der versicherte Lkw der Klägerin in Rahmen eines Unfalles beschädigt. Hierfür hat die Beklagte gem. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag die entstandenen Schäden zu erstatten, soweit sie versichert gewesen sind.

Nach Ziff. A.2.6.1 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung hat sich die Beklagte verpflichtet, für den Fall eines Totalschadens, einer Zerstörung oder des Verlustes des versicherten Fahrzeuges den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert zu bezahlen.

Der Wiederbeschaffungswert beträgt 52.500,00 € netto, der Restwert 28.300,00 € netto, so dass die Beklagte 24.200,00 € zu zahlen hat. Da sie bereits 21.697,48 € zahlte und die Klägerin 500,00 € im Rahmen des Selbstbehaltes zahlen muss, verbleiben 2.002,52 €.

Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe gegen das Weisungsgebot aus Ziff. E.3.2 AKB 2008 vor Veräußerung des Lkw verstoßen und sie müsse sich auf das der Beklagten am 26.01.2015 eingegangene höhere Restwertangebot verweisen lassen, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach Ziff. E.5.2 AKB 2008 ist die Beklagte zur Leistung verpflichtet, wenn der Verstoß des Versicherungsnehmers gegen eine Weisung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, vgl. auch § 28 Abs. 3 S. 1 VVG.

Hier ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten vom 13.01.2015 mitteilt, dass das Restwertangebot bis zum 25.01.2015 gültig sei. Aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB folgt die Pflicht des Geschädigten, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten, um sich nicht Abzüge gefallen lassen zu müssen. Angesichts dieser Obliegenheit zum unverzüglichen Handeln ist es nach dem Prinzip der Waffengleichheit auch der Gegenseite zuzumuten, unverzüglich ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten oder den Geschädigten jedenfalls anzuweisen, das Fahrzeug bis auf weiteres nicht zu veräußern. Dies hat die Beklagte in keiner Weise getan. Vielmehr hat sie ihr Restwertangebot erst zwei Tage nach Ablauf des Restwertangebotes aus dem Gutachten vom 13.01.2015 unterbreitet. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob bereits in der sofortigen Veräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin ohne weiteres Zuwarten für wenige Tage eine Obliegenheitsverletzung zu sehen ist. Jedenfalls hat die Beklagte auch in der zumutbaren Zeitspanne nicht reagiert, so dass sich eine Obliegenheitsverletzung - sofern sie denn vorliegen sollte - nicht ursächlich ausgewirkt hat. Aus diesem Grunde braucht auch kein Beweis darüber erhoben zu werden, ob der im Restwertangebot der Beklagten vom 26.01.2015 genannte Betrag durch die Klägerin bei der Veräußerung tatsächlich erzielbar gewesen wäre.

Zinsen kann die Klägerin gem. den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 02.04.2015 verlangen, nachdem sie im Schreiben vom 25.03.2015 eine Zahlungsfrist bis zum 01.04.2015 gesetzt hatte.

Soweit die Klägerin Standgebühren und hilfsweise 163,00 € an behaupteten Kosten für das Abpumpen von Flüssigkeiten geltend macht, ist eine Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten aus den Ziff. A.2.1 bis A.2.6.5 AKB 2008 nicht erkennbar.

Ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin ebenfalls nicht erstattet verlangen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verzug befunden hat. In der E-Mail vom 07.01.2015 findet sich keine Zahlungsfrist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Vollstreckung durch die Klägerin aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO und für die Vollstreckung durch die Beklagte aus den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.