Kfz-Versicherung: Folgen eines unberechtigten Mietwagenausflugs

bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug ins Ausland fährt muss damit rechnen, dass das Fahrzeug stillgelegt wird und die Kosten für den entstandenen Aufwand tragen.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Mannes, der einen Porsche 997 Turbo Cabrio für eine zweitägige Fahrt bei der beklagten Autovermietung in München angemietet hatte. Er zahlte am gleichen Tag Miete für den PKW in Höhe von 1.300 EUR brutto sowie eine Kaution in Höhe von 5.000 EUR in bar. Im Mietpreis waren 1000 kostenlose Kilometer enthalten. Als Rückgabezeit war der 28.4.13, 18.00 Uhr vereinbart. Er fuhr mit dem PKW nach Österreich und Italien. In dem schriftlichen Mietvertrag war lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt.

Über die GPS-Überwachung bemerkte die beklagte Autovermietung am Morgen des 28.4.13, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Kläger war telefonisch nicht erreichbar. Die Autovermietung ging von einem Diebstahl aus, legte den PKW still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeugs. Als der Fahrer der Abschleppfirma schon fast in Mailand war, bemerkte die Autovermietung in München über das GPS, dass sich das Fahrzeug bewegte. Die beklagte Autovermietung ging nun davon aus, dass das Fahrzeug abtransportiert wird. Der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung machte sich daraufhin auf den Weg nach Mailand und befand sich bereits auf Höhe des Brenners, als der Kläger anrief. Der Kläger gab den PKW am 28.4.13 um 20.00 Uhr bei der Autovermietung zurück. Diese behielt einen Teil der Kaution für die bei ihr entstanden Unkosten ein. Es sind unter anderem Kosten für das Abschleppunternehmen und die Fahrt des Ehemanns der Inhaberin Richtung Italien entstanden. Der Kläger fordert mit der Klage die nicht zurückbezahlte Kaution in Höhe von 3.363,80 EUR zurück. Die beklagte Autovermietung rechnet dagegen ihre Unkosten auf.

Die Richterin gab im Wesentlichen der Autovermietung recht und wies den Großteil der Klage ab. Der Kläger bekommt von der Kaution nur noch 54,55 EUR zurück. Das Gericht führte aus, dass er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er ohne Genehmigung nach Italien gefahren ist. Die Autovermietung durfte aufgrund der GPS-Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl ausgehen. Im Mietvertrag sei der Kunde darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadenersatz einbehalten werden können. Aufgrund der Erfahrung der beklagten Autovermietung, dass in Italien, insbesondere in Mailand, viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto stillgelegt und ein Fahrer mit einem Abschlepp-LKW nach Italien geschickt worden. Der Abschlepp-LKW sei erforderlich gewesen, da man auf diesen einen PKW auch ohne Schlüssel verladen könne und die Räder bei einem kleineren Abschlepp-LKW noch rollen können müssen. Die Autovermietung habe nicht wissen können, in welchem Zustand der PKW angetroffen werde.

Aus der Sicht des Gerichts sei es auch vertretbar gewesen, dass sich der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung eigenständig zusätzlich auf den Weg nach Italien machte, um vor Ort mit Hilfe des GPS-Treckers das Fahrzeug aufzuspüren und anzuhalten. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug gehandelt habe, sodass der betriebene Aufwand nicht unverhältnismäßig erscheine. Zudem habe sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet und die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass weder über die deutschen noch über die italienischen Behörden eine schnelle und effektive Hilfe zu erwarten gewesen sei.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.4.2014, (Az: 182 C 21134/13).

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu andere

Rechsprechung zum Kindergeld

21.06.2012

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
andere

§ 12 UStG Steuersätze

21.01.2009

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
andere

Diritto Societario

19.02.2008

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
andere