Kindesunterhalt: Rückforderung von Unterhaltsvorschuss im Fall sog. „aufgeteilter Kinder“

bei uns veröffentlicht am24.08.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschuß ist, daß das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt-VG Schleswig, Geschäftszeichen 15 A 125/97

Oftmals kommt es in der Praxis jedoch vor, daß das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt und diese sich die Betreuung teilen.

Es stellt sich sodann die Frage, inwieweit in diesen Fällen weiterhin ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsvorschusses besteht.

Das mit einer solchen Frage befasste VG Schleswig (Geschäftszeichen 15 A 125/97) entschied in einem Urteil, daß in einem solchen Fall nicht allein der Zeitfaktor, also die Frage, wie lange das Kind bei welchem Elternteil lebt, entscheidend sei, sondern es vielmehr eine Gesamtbewertung des Betreuungsaufwandes zugrunde zu legen sei. In dem entschiedenen Fall ist das VG Schleswig davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuß dann besteht, wenn auf Seiten des Anspruchstellers der Betreuungsaufwand bei 3/5 des Gesamtaufwandes liegt.


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